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Zürich Sozialversicherungsgericht 14.05.2003 AB.1996.00582

14. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,132 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Liegenschaftengewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder aus privater Vermögensverwaltung

Volltext

AB.1996.00582

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 15. Mai 2003 in Sachen K.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch S.___

?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Beitragsverf?gung vom 5. September 1996 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, die pers?nlichen Beitr?ge von K.____ f?r das Jahr 1991 aufgrund des im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 581'997.-- und eines in den Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 0.-- auf Fr. 55'260.-- inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 2). Die Ausgleichskasse st?tzte sich hierbei auf die provisorische Steuermeldung vom 26. Juli 1995, worin die kantonalen Steuerbeh?rden ein f?r die Periode 1993/1994 (Berechnungsjahre 1991/1992) erzieltes Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit von Fr. 581'997.-- im Jahr 1991 und einen Verlust von Fr. 34'970.-- im Jahr 1992 sowie ein per 1. Januar 1993 im Betrieb arbeitendes Eigenkapital von Fr. 0.-- ?bermittelten (8/2).

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob K.____ mit Eingabe vom 4. Oktober 1996 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung (Urk. 1). Mit Gerichtsverf?gung vom 15. November 1996 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskr?ftigen Entscheides ?ber die direkte Bundessteuer bez?glich Veranlagungsperiode 1993 und 1994 sistiert (Urk. 9) und die Sistierung mit Gerichtsverf?gung vom 12. Februar 2003 aufgehoben (Urk. 19). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 27. M?rz 2003 beantragt hatte, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die pers?nlichen Beitr?ge von K.____ f?r das Jahr 1991 aufgrund eines im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 549'232.-- und eines im Betrieb arbeitenden Kapitals von Fr. 0.-- festzusetzen seien (Urk. 24), wurde der Schriftenwechsel am 31. M?rz 2003 geschlossen (Urk. 26). ???????? Mit Verf?gung vom 16. April 2003 zog das Gericht die Einsch?tzungsakten der kantonalen Steuerbeh?rden betreffend den Beschwerdef?hrer bei (Urk. 27), welche auszugsweise kopiert und als Urk. 29/1-5 zum Prozess genommen wurden. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1 Selbst?ndigerwerbende haben vom Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit Beitr?ge an die Sozialversicherung zu leisten. Als Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit gilt gem?ss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt f?r in unselbst?ndiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (in der bis 31. Dezember 1994 g?ltig gewesenen und hier anwendbaren Fassung; AHVV) f?llt darunter jedes in selbst?ndiger Stellung erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen, namentlich auch eingetretene und verbuchte Wertvermehrungen von zur F?hrung kaufm?nnischer B?cher verpflichteten Unternehmen (Art. 17 lit. d AHVV). 2.2???? Gem?ss Art. 22 AHVV in der hier anwendbaren bis 31. Dezember 1994 g?ltig gewesenen Fassung wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit durch eine Beitragsverf?gung f?r eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweij?hrigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode und entspricht jeweils einer Berechnungsperiode der direkten Bundessteuer (Abs. 2). Der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus einer nebenberuflichen, gelegentlich ausge?bten selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit wird f?r das Kalenderjahr festgesetzt, in dem es erzielt wurde (Abs. 3). Nimmt die beitragspflichtige Person eine selbst?ndige Erwerbst?tigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, f?r welche die kantonale Steuerbeh?rde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Gesch?ftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Gesch?ftseinkommens oder Invalidit?t dauernd ver?ndert und wurde dadurch die H?he des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen f?r die Zeit von der Aufnahme der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit beziehungsweise von der Ver?nderung bis zum Beginn der n?chsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beitr?ge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV, in der hier anwendbaren, bis Ende 2000 g?ltig gewesenen Fassung). ???????? Die Beitr?ge sind f?r jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. F?r das Vorjahr der n?chsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beitr?ge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung f?r diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV, in der hier anwendbaren, bis Ende 2000 g?ltig gewesenen Fassung). 2.3???? Frauen, die das 62., und M?nner, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit nur f?r den Teil Beitr?ge, der Fr. 14'400.-- im Jahr ?bersteigt (Art. 6quater Abs. 2 AHVV in der bis 31. Dezember 1991 g?ltig gewesenen Fassung). 2.4???? Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV, in der hier anwendbaren, bis Ende 2000 g?ltig gewesenen Fassung, obliegt es in der Regel den Steuerbeh?rden, das f?r die Bemessung der Beitr?ge Selbst?ndigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskr?ftigen Veranlagung f?r die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskr?ftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbeh?rden hier?ber sind f?r die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begr?ndet jede rechtskr?ftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbeh?rden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grunds?tzlich nur die Kassenverf?gung auf ihre Gesetzm?ssigkeit zu ?berpr?fen hat, darf das Gericht von rechtskr?ftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrt?mer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden k?nnen, oder wenn sachliche Umst?nde gew?rdigt werden m?ssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation gen?gen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbeh?rden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbst?ndigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis). ???????? Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbeh?rden f?r die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskr?ftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschr?nkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbez?gers und beschl?gt daher die Frage nicht, ob ?berhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbst?ndiger oder aus unselbst?ndiger T?tigkeit vorliegt und ob der Einkommensbez?ger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer f?r ein von der Steuerbeh?rde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen). ???????? Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbst?ndige oder unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbeh?rden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene n?here Abkl?rungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Diese Beurteilungskompetenz der Ausgleichskassen gilt um so mehr dann, wenn bestimmt werden muss, ob ein Versicherter ?berhaupt erwerbst?tig ist oder nicht. Daher rechtfertigt es sich, die Ausgleichskassen auch selbst?ndig beurteilen zu lassen, ob ein von der Steuerbeh?rde gemeldetes Kapitaleinkommen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist (BGE 111 V 294, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b, 98 V 20 Erw. 2 mit Hinweisen). 2.5???? Die Frage, ob der bei einem Liegenschaftsverkauf erzielte Kapitalgewinn im Rahmen der schlichten Verwaltung des Privatverm?gens anfiel oder als Ergebnis gewerbsm?ssigen Liegenschaftenhandels zu verstehen ist, betrifft die beitragsrechtliche Qualifikation dieses Einkommens und wird daher von der Bindungswirkung im Sinne von Art. 23 Abs. 4 AHVV nicht erfasst. Sie ist von der Ausgleichskasse selbst?ndig und ohne Bindung an die Steuermeldung, n?tigenfalls gest?tzt auf eigene Abkl?rungen zu beurteilen.

3. 3.1???? Der direkten Bundessteuer unterlag gem?ss Art. 21 des bis zum 31. Dezember 1994 in Kraft gewesenen Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 ?ber die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen aus Erwerbst?tigkeit, Verm?gensertrag oder anderen Einnahmequellen. In die Steuerberechnung fielen insbesondere Kapitalgewinne (Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt) und Aufwertungsgewinne aus Wertvermehrungen (Art. 21 Abs. 1 lit. f BdBSt), wenn sie im Betrieb eines zur F?hrung kaufm?nnischer B?cher verpflichteten Unternehmens erzielt wurden (K?nzig, Kommentar zur Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Aufl., I. Teil, S. 257 N 40 zu Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt, S. 362 N 150 und S. 440 N 222 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt; Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Aufl., S. 137 N 102 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt und S. 151 N 135 zu Art. 21 Abs. 1 lit. f BdBSt). Der von einem nicht buchf?hrungspflichtigen Unternehmen erzielte Liquidationsgewinn unterlag daher der direkten Bundessteuer nicht (K?nzig, a.a.O., S. 238 N 19 zu Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt). Das bedeutete aber nicht, dass Kapitalgewinne von nichtbuchf?hrungspflichtigen Betrieben in jedem Fall von der Steuerpflicht ausgenommen waren. Gewinne aus der Ver?usserung von Verm?gensst?cken - insbesondere von Liegenschaften - unterstanden auch bei nichtbuchf?hrungspflichtigen Unternehmungen der Steuerpflicht, wenn sie auf gewerbsm?ssigem Handel beruhten. Dann bildeten sie steuerbaren ordentlichen Betriebsgewinn im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt (K?nzig, a.a.O., S. 263 N 46 und S. 266 N 48 zu Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt sowie S. 440 N 222 zu Art. 21 Abs. 1 lit. de BdBSt; Blumenstein, System des Steuerrechts, 3. Aufl., S. 145). Die Rechtsprechung hat als Indizien f?r gewerbsm?ssigen Grundst?ckhandel namentlich herausgearbeitet: Der enge Zusammenhang mit der beruflichen T?tigkeit des Steuerpflichtigen sowie ganz allgemein der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die Verwendung bedeutender fremder Mittel zur Finanzierung der Grundst?ckk?ufe, die Investition der erzielten Gewinne in neuen Grundbesitz oder die H?ufung von Grundst?ckk?ufen und -verk?ufen. Nicht Erwerbseinkommen, sondern Verm?gensertrag bilden Gewinne aus der Ver?usserung von Verm?gensbestandteilen nach dem Gesagten dann, wenn sie bei der Verwaltung eigenen privaten Verm?gens erzielt wurden oder als Ergebnis der Ausn?tzung einer zuf?llig aufgetretenen Gelegenheit anfallen (BGE 104 Ib 167 Erw. 1b, 96 I 568 Erw. 2 und 670 Erw. 3, 92 I 122; ZAK 1988 S. 515 Erw. 4b, 1983 S. 384 Erw. 2b und 1981 S. 345 Erw. 2c). 3.2???? Analog dieser Rechtslage galten im Beitragsrecht der AHV Kapitalgewinne zun?chst dann als beitragspflichtiges Einkommen, wenn sie im Betrieb einer zur F?hrung kaufm?nnischer B?cher verpflichteten Unternehmung bei der Ver?usserung oder Verwertung von Verm?gensgegenst?nden erzielt wurden (Art. 17 lit. d AHVV in der bis 31. Dezember 1994 g?ltig gewesenen Fassung). Von diesen beitragspflichtigen ausserordentlichen Kapitalgewinnen ist der Gewinn zu unterscheiden, der von einem nichtbuchf?hrungspflichtigen Versicherten durch Verkauf eines oder mehrerer Verm?gensst?cke erzielt wird. Nach der Rechtsprechung stellt indessen dieser Gewinn beitragspflichtiges Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 lit. d AHVV in der bis 31. Dezember 1994 g?ltig gewesenen Fassung sowie Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt dar, wenn der Ver?usserer gewerbsm?ssig, das heisst im Rahmen einer haupt- oder nebenberuflichen gesch?ftlichen T?tigkeit mit Liegenschaften handelte. Die hief?r massgebenden Indizien waren dieselben wie f?r die Beurteilung, ob steuerbares Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt vorliegt. Der Beitragspflicht unterstanden Grundst?ckgewinne eines nichtbuchf?hrungspflichtigen Versicherten nur dann nicht, wenn sie im Rahmen der blossen Verwaltung des privaten Verm?gens anfielen oder in Ausn?tzung einer zuf?llig aufgetretenen Gelegenheit erzielt wurden (ZAK 1988 S. 515 Erw. 4a, 1983 S. 384 Erw. 2b und 1981 S. 345 Erw. 2c). Vom reinen Kapitalertrag schulden die Versicherten hingegen keine Beitr?ge, weil die blosse Verwaltung des pers?nlichen Verm?gens nicht Erwerbst?tigkeit im Sinne des AHVG ist (BGE 111 V 83, 110 V 86 Erw. 5a; ZAK 1987 S. 296 Erw. 2a und 518 Erw. 3a). Die Beitragsfreiheit von auf Liegenschaften erzielten Kapitalgewinnen ist aber strikte auf den Bereich der Verwaltung privaten Verm?gens beschr?nkt; jegliche T?tigkeit, in deren Folge Grundst?ckgewinne erzielt werden, begr?ndet die Beitragspflicht, sofern sie ?ber die schlichte Verwaltung des Privatverm?gens hinausgeht (BGE 104 Ib 166 Erw. 1a mit Hinweisen, 98 V 89; ZAK 1983 S. 385 Erw. 2b, 1981 S. 345 Erw. 2c). 3.3???? Auch vereinzelte Liegenschaftsgesch?fte, die nicht von einem gewerbsm?ssigen Liegenschaftsh?ndler get?tigt werden oder in einem engen Zusammenhang mit dem Beruf des Beitragspflichtigen stehen, k?nnen Erwerbst?tigkeit darstellen. Die Beitragspflicht ist dann gerechtfertigt, wenn der Gewinn auf einer T?tigkeit beruht, die nach ihrer Art in ?hnlicher Weise auf Gewinn ausgerichtet ist wie das Vorgehen eines Liegenschaftsh?ndlers. Daher erzielt auch eine Privatperson Erwerbseinkommen, wenn sie aufgrund eines zuf?lligen Angebots eine Liegenschaft erwoben hat, sich dann aber sofort mit Methoden und Mitteln eines Liegenschaftsh?ndlers um eine rasche gewinnbringende Weiterver?usserung bem?ht (BGE 112 Ib 82 Erw. 2a, 104 Ib 166 Erw. 1b, 96 I 658 Erw. 2; ZAK 1975 S. 249 Erw. 1; K?nzig, a.a.O., S. 261 N 44 in fine zu Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt; Masshardt, a.a.O., S. 110 N 21 zu Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt).

4. 4.1???? Bei dem aus dem Verkauf der Liegenschaft W.___ Kilchberg/ZH erzielten Gewinn handelt es sich um einen Kapital- oder Verm?gensgewinn. Da der Beschwerdef?hrer kein Handels- oder ein anderes nach kaufm?nnischer Art gef?hrtes Gewerbe betrieb, war er, wie sich aus Art. 967 des Obligationenrechts (OR) in Verbindung mit Art. 52 ff. der Handelsregisterverordnung (HRV) ergibt, hinsichtlich des fraglichen Liegenschaftsverkauf nicht buchf?hrungspflichtig. Die rechtskr?ftige Einkommenssteuerveranlagung beruhte daher auf der ?berlegung, dass der Beschwerdef?hrer beim fraglichen Verkauf als gewerbsm?ssiger Liegenschaftsh?ndler t?tig geworden war und in dieser Eigenschaft steuerpflichtiges Einkommen (Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt) erzielt hat. 4.2???? Der Beschwerdef?hrer gr?ndete am 12. M?rz 1985 zusammen mit drei weiteren Gesellschaftern eine einfache Gesellschaft unter der Bezeichnung "Baugesellschaft L.___". Gesellschaftszweck war die bauliche Realisierung des Grundst?cks Kat. Nr. X im Halte von 4'604 m2 an der W.___ in Kilchberg/ZH. Beabsichtigt war, das Grundst?ck zum Preis von Fr. 620.--/m2, ergebend den Gesamtkaufpreis von Fr. 2'854'480.-- zuz?glich der Nebenkosten k?uflich zu erwerben und anschliessend zu projektieren, zu ?berbauen, zu parzellieren und parzellenweise zu verkaufen. Der Landkauf wurde durch die Aufnahme eines Bankkredites von Fr. 2'400'000.-- und eigenen Mitteln der vier Gesellschafter von insgesamt Fr. 600'000.-- finanziert. Das Kapital der Gesellschafter wurde zu 5,5 % pro Jahr verzinst (Urk. 29/1). Nachdem die Parzelle ?berbaut worden war, wurde diese in der Zeit vom 26. M?rz 1991 bis 11. Februar 1993 aufgeteilt in einzelne Einheiten verkauft. Gem?ss Entscheid ?ber die Grundst?ckgewinnsteuer vom 8. M?rz 1995 wurde ein steuerpflichtiger Grundst?ckgewinn von insgesamt Fr. 2'057'473.-- realisiert (Urk. 29/2). Gem?ss Hilfsblatt C zur Steuererkl?rung 1991 war der Anteil des Beschwerdef?hrers an der Liegenschaft (= ?) mit einem Steuerwert von Fr. 2'285'322.-- bewertet (Urk. 29/3). Diesem stand gem?ss Schuldenverzeichnis zur Steuererkl?rung 1991 eine Grundpfandschuld von Fr. 2'356'795.-- gegen?ber (Urk. 29/4). Aus dem Umstand, dass eigens f?r die bauliche Realisierung des Grundst?ckes eine einfache Gesellschaft gegr?ndet wurde, folgt, dass es sich dabei um eine T?tigkeit handelte, die auf Erwerb ausgerichtet war. Von Anfang an war klar, dass die Parzelle, welche mit einem bedeutenden Anteil an fremden Mitteln gekauft und ?berbaut wurde, nach der ?berbauung wieder verkauft werden soll. Innerhalb nur sechs Jahren wurde ein erheblicher Gewinn erwirtschaftet. Dies deutet darauf hin, dass es sich beim Kauf der Baulandparzelle nicht, wie vom Beschwerdef?hrer dargetan, um eine private Verm?gensanlage handelte. Selbst wenn das Grundst?ck aufgrund eines zuf?lligen Angebots gekauft worden w?re, wurde es im Hinblick auf einen gewinnbringenden Weiterverkauf projektiert, ?berbaut und parzelliert, womit es sich um ein Spekulationsobjekt handelte. Hinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass besondere Fachkenntnisse des Beschwerdef?hrers, welcher im Jahre 1991 Verwaltungsratshonorare der AG f?r Liegenschaften und Hypotheken in der H?he von Fr. 35'000.-- entgegennahm (Urk. 3/4 S. 2), wie auch weiterer Gesellschafter, die ihre beruflichen Kenntnisse in die Gesellschaft einbrachten (vgl. Ziff 6 und Ziff. 8 des Gesellschaftsvertrages, Urk. 29/1), bedeutsam waren. Folglich ist der beim Verkauf der fraglichen Liegenschaft erzielte Kapitalgewinn als auf gewerbsm?ssigen Liegenschaftshandel und damit auf erwerblicher Bet?tigung beruhendes Erwerbseinkommen zu qualifizieren, auf welchem pers?nliche Beitr?ge zu leisten sind. ???????? Da der Beschwerdef?hrer erstmals im Jahre 1991 Kapitalgewinn aus gewerbsm?ssigem Liegenschaftshandel erzielte, hat das Jahr 1991 als Jahr der Aufnahme der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit zu gelten, und die pers?nlichen Beitr?ge sind aufgrund des in diesem Jahr erzielten Einkommens zu berechnen. Sollte die T?tigkeit nicht fortgesetzt werden und gelegentlich ausge?bt worden sein, k?me sowieso das Gegenwartsbemessungsverfahren im Sinne von altArt. 22 Abs. 3 AHVV zum Zuge. 4.3???? Gem?ss rektifizierter, auf der rechtskr?ftigen Steuerveranlagung beruhender Steuermeldung vom 24. M?rz 2003 (Urk. 25), welche in masslicher Hinsicht verbindlich ist, erzielte der Beschwerdef?hrer aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit im Jahre 1991 Fr. 549'232.--, wobei das im Betrieb investierte Eigenkapital Fr. 0.-- betrug. Da die Beschwerdegegnerin die pers?nlichen Beitr?ge f?r das Jahr 1991 aufgrund der provisorischen Steuermeldung vom 26. Juli 1995 (Urk. 8/2), welche f?r das Jahr 1991 ein Einkommen von Fr. 581'997.-- und ein im Betrieb arbeitendes Eigenkapital von Fr. 0.-- ?bermittelte, berechnete, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verf?gung vom 5. September 1996 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie die pers?nlichen Beitr?ge f?r das Jahr 1991 aufgrund des in diesem Jahr erzielten Einkommens von Fr. 549'232.-- und eines im Betrieb arbeitenden Kapitals von Fr. 0.-- und unter Ber?cksichtigung, dass der Beschwerdef?hrer im Jahre 1991 das 65. Altersjahr bereits zur?ckgelegt hatte, neu berechne.

5. Angesichts des geringen Obsiegens rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentsch?digung nicht.

Das Gericht erkennt:

1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung vom 5. September 1996 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen, damit sie die Beitr?ge f?r das Jahr 1991 im Sinne der Erw?gung 4.3 neu berechne und dar?ber verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Dem Beschwerdef?hrer wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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