Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 WE.2012.1
Entscheid
5. Juli 2012
Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler, und Gerichtsschreiber Fabian Steiner
In Sachen
A, Beschwerdeführer, vertreten durch Davide Loss, Im Sihlhof 14, 8134 Adliswil,
gegen
Staat Zür ich , Beschwerdegegner, vertreten durch Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich, Uetlibergstrasse 113, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Wehrpflichtersatz 2006
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1 WE.2012.1 hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend der Pflichtige) wurde an der Rekrutierung im August 2004 durch die Untersuchungskommission (UC) für militärdienstuntauglich – jedoch schutzdienstpflichtig – erklärt. Auf seine Beschwerde hin bestätigte dies im November 2004 der militärärztliche Dienst des Führungsstabs der Armee. Als Ausmusterungsleiden wurde eine frühere Oberschenkelfraktur angegeben. Darauf wurde der Pflichtige ersatzabgabepflichtig und bezahlte für die Jahre 2004, 2005 und 2007 widerspruchslos die definitiv veranlagte Ersatzabgabe, ebenso die provisorisch veranlagte Ersatzabgabe 2008. Am 16. Dezember 2009 setzte die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung die Ersatzabgabe für das Jahr 2006 auf Fr. 1'065.- fest.
B. Gegen letztere Veranlagung liess der Pflichtige am 27. Januar 2010 Einsprache erheben und beantragen, die Veranlagung ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung brachte er vor, die in der Kindheit erlittene Oberschenkelfraktur stelle eine leichte Behinderung dar. Trotzdem sei er kerngesund und wolle Militärdienst leisten. Weil er militärdienstleistungswillig sei, gehe es nicht an, ihm eine Ersatzabgabe aufzuerlegen. Denn auch als nur leicht Behinderter sei er gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor jeglicher Diskriminierung zu schützen. Dieser Schutz sei verletzt, wenn er die Ersatzabgabe zahlen müsse, obwohl er den Militärdienst nur aufgrund einer unverschuldeten Krankheit nicht leisten könne. Es hätte ihm die Möglichkeit gegeben werden müssen, den Militärdienst in anderer Form zu absolvieren. Dies gebiete auch der Grundsatz der Gleichbehandlung, da Personen mit keiner Behinderung und solche mit einer schweren Behinderung die Ersatzabgabe vermeiden könnten bzw. nicht ersatzabgabepflichtig seien. Ein Angebot zur Leistung eines Ersatzdienstes sei ihm jedoch nicht unterbreitet worden.
Der Pflichtige wurde auf ein Revisionsgesuch hin durch die UC am 1. März 2011 für militärdiensttauglich erklärt und rückte am 4. Juli 2011 in die Rekrutenschule (RS) ein. Am 8. Juli 2011 wurde er dort jedoch wieder entlassen und anschliessend erneut für militärdienstuntauglich, aber wiederum für schutzdienstpflichtig erklärt. Als Grund für die militärische Ausmusterung wurden psychische Probleme angeführt.
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1 WE.2012.1 Nach Anhörung des Pflichtigen wies die kantonale Wehrpflichtverwaltung seine Einsprache am 28. Februar 2012 ab.
C. Mit Beschwerde vom 29. März 2012 liess der Pflichtige den Einspracheantrag wiederholen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) schlossen am 3. Mai 2012 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. Juni 2012 hielt der Pflichtige an seinem Antrag fest. Die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung und die ESTV verzichteten auf Duplik.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (MG) statuieren die allgemeine Wehrpflicht. Diese ist durch persönliche Dienstleistung, d.h. Militärdienst oder Zivildienst, zu erfüllen (Art. 2 Abs. 2 MG). Wer die Wehrpflicht nicht durch Militär- und Zivildienst erfüllt, untersteht der Ersatzpflicht (Art. 59 Abs. 3 BV). Die Ersatzpflicht wird geregelt im Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz vom 12. Juni 1959 (WPEG). Ersatzpflichtig sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG (in der Fassung vom 6. Oktober 1995) diejenigen Wehrpflichtigen, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen. Das Gesetz sieht sodann verschiedene Befreiungsgründe vor (Art. 4 und 4a WPEG).
b) Nach Art. 4 Abs. 1 WPEG (in den Fassungen vom 17. Juni 1994 und 21. März 2003) ist von der Ersatzpflicht namentlich befreit, wer im Ersatzjahr wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach Abzug bestimmter Versicherungsleistungen sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100% übersteigt (lit. a), wegen einer erheblichen Behinde-
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1 WE.2012.1 rung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht (lit. a bis ) oder wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, jedoch dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt (lit. a ter ). Sodann wird die geschuldete Ersatzabgabe nach Art. 13 Abs. 2 WPEG (in der Fassung vom 17. Juni 1994) für ersatzpflichtige Behinderte, die nach Art. 4 Abs. 1 lit. a nicht von der Ersatzpflicht befreit sind, um die Hälfte reduziert.
2. a) Der Pflichtige, Jahrgang 1984, ist anlässlich der Rekrutierung im Jahr 2004 für militärdienstuntauglich erklärt worden. Darum gehörte er keiner Formation der Armee an und hatte er daraufhin keinen Militärdienst absolviert. Ebenso wenig hatte er Zivildienst geleistet. Voraussetzung für letzteren Dienst wäre laut Art. 1 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (ZDG) nämlich auch seine Militärdiensttauglichkeit gewesen. In der Folge wurde er daher von Anfang an wehrpflichtersatzpflichtig, so auch für die rechtskräftig veranlagten Abgabejahre 2004, 2005 und 2007, aber auch für das streitbetroffene Abgabejahr 2006.
b) Diesem Schluss widersetzte sich der Pflichtige zwar, indem er am 15. September 2004 gegen die Untauglicherklärung durch die bei der Aushebung zuständige UC "Rekurs" (recte: Beschwerde) erhob (Art. 39 MG) und dabei seine Dienstwilligkeit bzw. -fähigkeit betonte. Die dabei angerufene weitere UC des militärärztlichen Dienstes des Führungsstabs der Armee kam jedoch zum gleichen Schluss wie die erste UC (Dienstbüchlein S. 36) und wies seine Beschwerde ab. Weil sodann der Entscheid dieser zweiten UC gemäss Art. 39 Satz 2 MG nicht mehr angefochten werden konnte, blieb es bei der Untauglicherklärung und bei der Ersatzabgabepflicht des Pflichtigen ab dem Jahr 2004.
Dies mag aus heutiger Sicht insofern unbefriedigend erscheinen, als das ursprüngliche Ausmusterungsleiden (Oberschenkelfraktur) im vom Pflichtigen angestrengten späteren Revisionsverfahren des Jahres 2011 offenbar nicht mehr existierte, hätte er doch sonst am 3. März 2011 nicht für militärdiensttauglich erklärt werden können. Indessen erfolgte dieser Entscheid rund sieben Jahre nach der Untauglich– erklärung im Jahr 2004, sodass in dieser Zeit eine Heilung vom Ausmusterungsleiden oder zumindest ein Abklingen der damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchti-
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1 WE.2012.1 gung möglich war. Zudem war der Entscheid der UC über die Dienstuntauglichkeit des Pflichtigen im Jahr 2004 in Rechtskraft erwachsen und bildete somit die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Ersatzabgabe ab 2004.
c) Der Pflichtige verlangt sodann auch zu Recht keine Befreiung nach Art. 4 Abs. 1 WPEG und keine Reduktion der Abgabe im Sinn von Art. 13 Abs. 2 WPEG, macht er doch nicht geltend, erheblich behindert zu sein. Doch hält er dafür, aus besonderem Grund des internationalen Rechts nicht der Abgabepflicht zu unterstehen.
3. a) Das Bundesgericht hat erkannt, die unterschiedliche Behandlung von Dienstleistenden und Dienstuntauglichen sei rechtens. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsgleichheit auf eine generelle Befreiung der Behinderten von der Ersatzabgabe verzichte (BGr, 9. März 2004, 2A.590/2003, www.bger.ch, auch zum Folgenden). Es sei vertretbar, dass er die Befreiung wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit davon abhängig gemacht habe, dass diese auf eine erhebliche körperliche oder geistige Behinderung zurückgehe. Insoweit sei keine Diskriminierung erkennbar. Keine Rolle spiele im Übrigen, ob der Dienstuntaugliche bereit sei, durch eine persönliche Dienstleistung seinen Pflichten nachzukommen, da kein Anspruch darauf bestehe, den Pflichtersatz anders zu erbringen als in Form einer Geldleistung (so auch schon das Urteil des BGr vom 19. Mai 1998, 2A.406/1997).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat diesen Entscheid teilweise korrigiert. Er hat mit Urteil vom 30. April 2009 (Rechtssache Nr. 13444/04) im Fall Sven Glor gegen die Schweiz erkannt, eine Diskriminierung wegen eines physischen Handicaps sei selbst dann denkbar, wenn dieses als bloss leicht qualifiziert werde. Das gelte auch im Bereich einer Ersatzabgabe, welche anstelle der Militärdienstleistung geschuldet sei, sofern die Unmöglichkeit eines solchen Dienstes auf eine Krankheit zurückzuführen sei, welche sich dem Willen des Betroffenen entziehe. Der Gerichtshof sah es als Verstoss gegen die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1959 (EMRK, Art. 14 i.V.m. mit Art. 8) an, dass das Schweizer Recht eine unterschiedliche Behandlung von Untauglichen, welche von der Ersatzabgabe entlastet werden, und solchen, welche gleichwohl eine solche Abgabe zu entrichten haben, vorsehe. Allerdings war dabei entscheidend, dass der Rechtsuchende S. Glor sich stets bereit erklärt hatte, trotz seiner leichten (nicht erheblichen) gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche die Untauglichkeit ver-
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1 WE.2012.1 ursacht hatte, Militärdienst zu leisten. Denn es hätte unter solchen Umständen an der Schweiz gelegen, dafür zu sorgen, dass dieser als Dienstwilliger trotz seiner angeschlagenen Gesundheit in einer seine körperliche Verfassung berücksichtigenden Form Militär- oder Zivildienst hätte leisten können. Der Ersatzpflichtige sei einem bürgerlichen Erwerb nachgegangen und vor diesem Hintergrund auch imstande gewesen, in geeigneter Weise Leistungen im Militär- oder Zivildienst zu erbringen. Die Schweiz hätte eine solche Möglichkeit ohne Weiteres zur Verfügung stellen können und bei der gewählten Rechtsgestaltung auch müssen. Nur dann hätte sie eine Ersatzabgabe verlangen können, falls der Untaugliche gleichwohl keinen Dienst geleistet hätte.
Aus diesem Urteil hat die Eidgenossenschaft Konsequenzen gezogen. Sie ist bereit dafür zu sorgen, dass auch Wehrpflichtige, die von der UC (bis anhin) für untauglich erklärt worden sind, die Möglichkeit erhalten, eine entsprechende Dienstleistung zu erbringen, sofern diese ausdrücklich und ernsthaft gewillt sind, persönlich Dienst zu leisten (siehe Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV], Wehrpflichtersatz, vom 14. Juni 2010, www.estv.admin.wehrpflichtersatz/aktuell, sowie neuste Mitteilung vom 17. Oktober 2011, aktualisiert am 29. März 2012). Allerdings soll für die Absolvierung eines entsprechenden Ersatzdienstes, der ab 1. Oktober 2012 vorgesehen ist, nicht nur die Untauglichkeit für den Militärdienst, sondern auch die Untauglichkeit für den Zivilschutzdienst erforderlich sein. Letztere Untauglichkeit liegt beim Pflichtigen nicht vor, da er zweimal als zivilschutzdiensttauglich erklärt wurde (Dienstbüchlein S. 40 f.). Für solche Dienstwillige muss daher sichergestellt werden bzw. sein, dass sie im Zivilschutzdienst die für die Vermeidung der Ersatzabgabe erforderlichen Anzahl Diensttage leisten können, ansonsten bei diesen Personen die vom EGMR gerügte Diskriminierung fortbestünde. Indessen bedürfte es hierzu wenigstens eines entsprechenden Gesuchs des Betroffenen (vgl. nachfolgend E. lit. b)cc), ansonsten der Wille, persönlich Dienst zu leisten, nicht zum Ausdruck gebracht wird.
b) Der Pflichtige gibt vor, stets bereit gewesen zu sein, trotz seines Leidens, das Ursache für die Militärdienstuntauglichkeit gebildet habe, Militärdienst zu leisten und damit seiner Wehrpflicht nachzukommen.
aa) Dies trifft zwar insofern zu, als sich der Pflichtige gegen die erste Untaug– licherklärung vom 24. August 2004 noch mit Beschwerde gewehrt und dabei seine überzeugte Bereitschaft zur Militärdienstleistung geäussert hat. Indessen hat er in der Folge gegen die Veranlagung der Ersatzabgaben für die Jahre 2004, 2005 sowie 2007 http://www.estv.admin.wehrpflichtersatz/aktuell
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1 WE.2012.1 unstreitig nichts mehr unternommen und diese Abgaben auch widerspruchslos bezahlt. Gleiches gilt sodann auch hinsichtlich der nur provisorisch festgesetzten Abgabe für das Jahr 2008. Erst gegen die Veranlagung der Ersatzabgabe 2006 vom 16. Dezember 2009 ist er am 27. Januar 2010 durch Erhebung der Einsprache wieder aktiv geworden und hat dabei seinen Willen zur Leistung von Militärdienst erneuert. Allerdings hat er selbst für dieses, vorliegend streitbetroffene Abgabejahr zumindest den provisorisch bezogenen Betrag von Fr. 459.- entrichtet.
Die in der Einsprache vom 27. Januar 2010 betätigte Willensbekundung wirkt vor dem Hintergrund der vorausgegangenen widerspruchslosen Bezahlung von insgesamt vier Ersatzabgaben und sogar eines Teils der streitigen Abgabe 2006 sowie des Umstands, dass seit dem Verdikt der ersten Untauglicherklärung schon mehr als fünf Jahre verstrichen waren, in denen der Pflichtige nichts mehr unternommen hat, in keiner Weise überzeugend. Der Pflichtige begründet nicht, warum er den Willen, Militärdienst zu leisten, erst nach derart langer Zeit, d.h. erst nach mehr als fünf Jahren erstmals wieder äusserte und sich in der Zwischenzeit für die Ersatzabgabe wiederholt rechtskräftig veranlagen liess sowie die Ersatzabgaben auch widerspruchlos bezahlte. Zwar hält er in der Replik dafür, es habe für ihn keinen Anlass gegeben, gegen die Veranlagungsverfügungen 2004, 2005 und 2007 Einsprache zu erheben, jedoch legt er mit keinem Wort die Gründe für sein Nichthandeln dar. Dies wiegt umso schwerer, als er bei Einspracheerhebung gegen die Ersatzabgabe 2006 Ende Januar 2010 schon fast 26-jährig war (Geburtsdatum 9. Februar 1984) und die RS regulär nur noch bis Ende dieses Jahres (2010) absolvieren konnte bzw. danach nicht mehr militärdienstpflichtig war (Art. 49 Abs. 2 MG, in der Fassung vom 4. Oktober 2002). Kommt hinzu, dass er auch gegen die erneute Erklärung der Militärdienstuntauglichkeit vom 8. Juli 2011 nichts mehr unternahm.
Daher drängt sich zwangsläufig die Vermutung auf, der Pflichtige habe sich sowohl mit der ersten als auch mit der zweiten Erklärung der Militärdienstuntauglichkeit sowie der darauf basierenden Pflicht zur Bezahlung der Ersatzabgabe abgefunden und sein erneutes Aktivwerden auf die Veranlagung der Ersatzabgabe 2006 Anfang 2010 hin sei auf andere Beweggründe, möglicherweise auf das Bekanntwerden des Falls von S. Glor im Lauf des Jahres 2009, zurückzuführen.
bb) Der Pflichtige führt aus, er hätte auch nach der Entlassung aus der Armee im Juli 2011 liebend gern noch Militärdienst geleistet. Leider habe er jedoch einsehen
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1 WE.2012.1 müssen, dass dies aufgrund seiner einschneidenden und prägenden Kindheitserlebnisse während des Kosovokrieges in den Neunzigerjahren nicht möglich sei. Denn die militärischen Umgangsformen in der Rekrutenschule und die zum Teil in einer Fremdsprache (Französisch) erteilten Befehle hätten ihn stark an die früheren Kriegserlebnisse erinnert. Dies habe in der RS schon nach kurzer Zeit zu einer aussergewöhnlichen psychischen Drucksituation geführt, der er nicht standgehalten habe. In der Folge sei er psychisch erkrankt. Er habe die Auswirkungen der Kriegserlebnisse auf seinen psychischen Zustand in der Armee total unterschätzt. Gleichwohl sei er nach wie vor dienstwillig.
Ist der Pflichtige aber aufgrund seiner Erfahrungen in der RS selber zur Erkenntnis gelangt, dass er im militärischen Alltag nicht bestehen kann, wirkt seine Bekundung, gleichwohl noch Militärdienst leisten zu wollen, in keiner Weise überzeugend. Vielmehr verhält er sich mit dieser Aussage geradezu widersprüchlich und erscheint Letztere als reines Lippenbekenntnis.
cc) Selbst wenn aber dem Pflichtigen der Wille zur Leistung von Militärdienst zugebilligt würde, gilt es Folgendes zu beachten:
Der Pflichtige wurde zwar jeweils militärdienstuntauglich, jedoch sowohl beim ersten wie auch beim zweiten Mal zivilschutzdiensttauglich erklärt. Als Zivilschutzdienstpflichtiger wurde er dann in die Personalreserve versetzt und musste damit keinen entsprechenden Dienst leisten (vgl. Art. 18 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 [BZG]). Indessen hätte er sich zwecks Bekundung des (erweiterten) Dienstwillens zumindest um die Leistung von Zivilschutzdienst bemühen und ein entsprechendes Gesuch stellen müssen. Dergestalt hätte er von einer Reduktion der Militärdienstersatzabgabe pro geleisteten Tag Zivilschutzdienst profitieren und so bei einer genügenden Anzahl Diensttage gar die gesamte Ersatzabgabe tilgen können (Art. 5a der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. August 1995, WPEV). Ob diesem Gesuch dann auch entsprochen worden wäre, ist unerheblich, solange der Pflichtige nicht wenigstens durch Gesuchseinreichung ein grundsätzliches Interesse an der Erbringung einer derartigen Dienstleistung zu erkennen gab. Er wäre infolgedessen – im Unterschied zum Wehrpflichtigen S. Glor, der sowohl militärdienst- wie auch zivilschutzdienstuntauglich war – auch nicht darauf angewiesen, einen militärischen Ersatzdienst als ab 1. Oktober 2012 neu vorgesehene Form von persönlicher Dienstleistung zu absolvieren, um die ge-
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1 WE.2012.1 schuldete Abgabe zu reduzieren bzw. gänzlich zu tilgen. In diesem Sinn hat das Bundesgericht einem Ersatzabgabepflichtigen, der – wie der Pflichtige – nur militärdienstuntauglich, nicht aber zivilschutzdienstuntauglich erklärt worden war, seinen Dienstwillen im Rahmen der ihm offenstehenden, erweiterten Möglichkeiten abgesprochen und dessen Beschwerde wegen Diskriminierung im Sinn von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK abgewiesen (BGr, 1. Dezember 2011, 2C_285/2011, www.bger.ch). Der Pflichtige behauptet nicht, je ein Gesuch um Leistung von Zivilschutzdienst gestellt zu haben, sodass es keine Veranlassung gibt, ihn unter Hinweis auf das in dieser Hinsicht nicht vergleichbare Urteil des EMGR in Sachen S. Glor von der Abgabepflicht auszunehmen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Pflichtigen die Möglichkeit der Reduktion der Ersatzabgabe durch Leistung von Zivilschutzdienst bekannt sein musste, weisen doch die jeweiligen Veranlagungsverfügungen auf der Rückseite darauf hin (vgl. für das Ersatzjahr 2006 M-act. 1).
dd) Insgesamt genügt das Vorgehen des Pflichtigen damit nicht, um eine verpönte Diskriminierung darzutun. Denn es obliegt nach den allgemeinen Grundsätzen allein ihm, die notwendigen Ausführungen zur Willensbekundung des Wehrwillens zu tätigen und die erforderlichen Beweise zu leisten (vgl. BGE 133 II 153 E. 4.3). Es reicht nicht aus, dass er dem Staat vorwirft, er habe den aus gesundheitlichen Gründen vom Militär- (und Zivil)dienst freigestellten Personen keine ausreichenden Möglichkeiten geboten, welche diese von den Ersatzzahlungen befreiten. Unerlässlich ist vielmehr, dass der Betreffende seine Bereitschaft aus- und notfalls nachdrücklich erklärt und sich gegebenenfalls aktiv um eine derartige Betätigungsmöglichkeit bemüht. Dies trifft auf den Pflichtigen aus den genannten Gründen nicht zu.
ee) Im Übrigen hat die Bereitschaft des Pflichtigen zur Leistung von Militärdienst vom Januar 2010 auf das streitbetroffene Ersatzjahr 2006 auch deshalb keinen Einfluss, weil er sie erst nach Ablauf dieses Ersatzjahres bekundete. Ob sich die Beurteilung hinsichtlich des oder der folgenden Ersatzjahre (2010 ff.) ändert, kann hier offen bleiben. Jedenfalls kann der Pflichtige aus dem EGMR-Urteil S. Glor angesichts der konkreten Umstände, welche sich, wie gezeigt, in wesentlicher Hinsicht vom Präjudiz unterscheiden, nichts zu seinem Vorteil ableiten.
4. a) Der Pflichtige macht des weiteren Verletzung des Diskriminierungsverbots im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV bzw. des Gleichbehandlungsgebots von Art. 8 Abs. 1 http://www.bger.ch/
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1 WE.2012.1 BV geltend, indem das WPEG die Militärdienstpflichtigen mit einer schweren Behinderung sowie die nicht Behinderten besser behandle als die nur leicht Behinderten.
b) Wie es sich damit verhält, muss offen bleiben: Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Damit kann Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden. Zwar handelt es sich dabei um ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot (BGE 131 II 710 E. 5.4 S. 721; 129 II 249 E. 5.4 S. 263 mit Hinweisen; YVO HANGARTNER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/ Vallender, 2. A. 2008, Band II, Art. 190 N 8 BV), und es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen. Wird eine solche festgestellt, muss das Gesetz aber angewandt werden, und das Bundesgericht kann lediglich gegebenenfalls den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern. Freilich besteht nicht in jedem Fall die Veranlassung, die bundesgesetzliche Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hin zu prüfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_61/2008 vom 28. Juli 2008 E. 1.3.2). Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob sich dies rechtfertigt.
Vorliegend geht es um die Frage, ob es mit dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV bzw. dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar sei, wenn aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. a ff. WPEG von der Ersatzabgabepflicht nur Personen mit einer erheblichen Behinderung, nicht aber solche mit einer leichten Behinderung befreit werden, und wenn militärdiensttaugliche Personen grundsätzlich keine Ersatzabgabe schuldeten, Personen mit einer leichten Behinderung dagegen schon. Das Bundesgericht hat diese Frage bereits im erwähnten Entscheid vom 9. März 2004 (2A.590/2003, www.bger.ch) negativ entschieden, sodass hierauf zu verweisen ist. Eine Verletzung der Bundesverfassung liegt damit nicht vor. Zudem wären die fraglichen Bestimmungen des WPEG vom Steuerrekursgericht auch dann anzuwenden, wenn sie sich als verfassungswidrig herausstellten.
5. a) Bei alledem kann offen bleiben, ob der Pflichtige an einer leichten Behinderung leidet, sei sie nun physischer oder psychischer Natur. Denn den Schutz der EMRK kann er schon deshalb nicht beanspruchen, weil es an der erforderlichen Betätigung des Willens zur Leistung von Militär- bzw. Zivilschutzdienst mangelt. Der von http://www.bger.ch/
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1 WE.2012.1 ihm mit der vorliegenden Beschwerde gestellte Antrag, über seinen Gesundheitszustand ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, erweist sich daher als obsolet.
b) Im Quantitativen ist die Ersatzgabe 2006 nicht streitig. Sie basiert auf der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 35'500.-. Beim anzuwendenden Steuersatz von 3% ergibt sich die festgesetzte Ersatzabgabe von Fr. 1'065.- und nach Anrechnung des provisorisch bezogenen Betrags von Fr. 459.- die fakturierte Summe von Fr. 606.-.
6. Der Pflichtige beantragt eventualiter, die Sache zur Neubeurteilung an die Wehrpflichtersatzverwaltung zurückzuweisen. Indessen begründet er dies nicht näher und ist kein Anlass für eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz ersichtlich. Der Antrag ist abzulehnen.
7. Nach alledem erweist sich damit der angefochtene Einspracheentscheid als rechtsbeständig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Pflichtige nach Art. 31 Abs. 2 WPEG kostenpflichtig. Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt (Art. 31 Abs. 2 bis WPEG i.V.m. § 152 des kantonalen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 und § 17 Abs. 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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