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Zürich Steuerrekursgericht 07.01.2020 ST.2019.192

7. Januar 2020·Deutsch·Zürich·Steuerrekursgericht·PDF·1,192 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Staats- und Gemeindesteuern 2016 | Selbstständig Erwerbender mit ausserkantonalem Wohnsitz wandelt seine Einzelfirma mit Geschäftsort im Kanton Zürich im Laufe der Steuerperiode in eine AG mit Sitz im Kanton Zürich um. Hernach tätigt er einen Pensionskasseneinkauf. Während Dauer der Selbstständigkeit war der Pflichtige keiner Pensionskasse angeschlossen. Das kantonale Steueramt weist den gesamten Einkauf dem Wohnsitzkanton zu, während in diesem Wohnsitzkanton bereits rechtskräftig anders entschieden wurde (Aufteilung des Einkaufs entsprechend den Einkommensanteilen auf beide Kantone). Die Pflichtigen anerkennen die Auffassung des Kantons Zürich. Das Verfahren dient lediglich der (späteren) Beseitigung der Doppelbesteuerung. | Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; § 31 Abs. 1 lit. d StG

Volltext

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 ST.2019.192

Entscheid

7. Januar 2020

Mitwirkend: Einzelrichterin Barbara Collet und Gerichtsschreiberin Verena Bieri

In Sachen

1. A, 2. B,

Rekurrenten, vertreten durch C,

gegen

Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016

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1 ST.2019.192 hat sich ergeben:

A. A (nachfolgend der Pflichtige) führt in der zürcherischen Gemeinde D das Detailhandelsgeschäft "E" (heute "E AG"), welches in der hier interessierenden Steuerperiode 2016 noch als Einzelunternehmung konzipiert war und im Vertrieb von Fund G-Artikeln tätig ist. Im Laufe des Jahres 2016 wandelte der Pflichtige sein Unternehmen in die genannte Aktiengesellschaft um. Die Statuten datieren vom ... 2016 und der Eintrag im Handelsregister erfolgte am ... 2017. Am ... 2016 nahm der Pflichtige einen Einkauf in die Pensionskasse der AXA Winterthur vor, welcher er sich mit Datum des ... 2016 im Rahmen der Umwandlung seiner Unternehmung in eine Aktiengesellschaft angeschlossen hatte.

Zusammen mit B (nachfolgend der eingetragene Partner des Pflichtigen und zusammen mit dem Pflichtigen die Pflichtigen) hat der Pflichtige Wohnsitz in der ausserkantonalen Gemeinde H. Zur Erfüllung ihrer Deklarationspflicht pro 2016 legten die Pflichtigen – wie bereits im Vorjahr – die ausserkantonale Steuererklärung vor. Die Steuerbehörde der ausserkantonalen Gemeinde H sandte dem Steueramt der zürcherischen Gemeinde D sodann ihre Steuerausscheidung vom 23. Januar 2019 zu.

Mit Einschätzungsentscheid vom 24. Januar 2019 eröffnete das kantonale Steueramt daraufhin den Pflichtigen die Einschätzung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 190'700.- (satzbestimmend Fr. 240'200.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 278'000.- (satzbestimmend Fr. 941'000.-). Den Betrag von Fr. 30'000.- berücksichtigte die Steuerbehörde dabei als Beiträge an die Säule 3a des Pflichtigen. Zusätzlich anerkannte es den Maximalabzug von Fr. 6'768.- beim eingetragenen Partner des Pflichtigen. Von den Fr. 30'000.- wies das kantonale Steueramt Fr. 27'342.- dem Kanton Zürich und Fr. 2'658.- dem Wohnsitzkanton zum Abzug zu.

Mit E-Mail vom 30. Januar 2019 erklärte der Vertreter der Pflichtigen, dass – soweit hier noch interessierend – hinsichtlich der beruflichen Vorsorge sowohl der Betrag von Fr. 30'000.- als auch der Betrag von Fr. 6'768.- den Pflichtigen betreffe und nicht dessen eingetragenen Partner. Der Betrag von Fr. 30'000.- entspreche sodann einem Einkauf in die Pensionskasse des Pflichtigen und nicht einer Leistung an die Säule 3a.

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1 ST.2019.192

B. Am 11. Februar 2019 liessen die Pflichtigen entsprechend Einsprache erheben mit dem Antrag, dass der Beitrag an die Säule 3a dem Pflichtigen zuzurechnen sei und daher prozentual auf die Kantone Zürich und den Wohnsitzkanton aufgeteilt werden müsse. Am 1. März 2019 reichte der Vertreter der Pflichtigen sodann einen Beleg der Axa Winterthur betreffend Einkauf in die 2. Säule im Betrag von Fr. 30'000 per ... Dezember 2016 auf den Namen des Pflichtigen ein.

Daraufhin legte das kantonale Steueramt den Pflichtigen einen Einschätzungsvorschlag im Einspracheverfahren vor, welcher auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 211'000.- (satzbestimmend Fr. 240'200.-) und auf gegenüber dem Einschätzungsentscheid vom 24. Januar 2019 unveränderte Vermögenswerte lautete. Die einkommensseitige Veränderung gründete dabei in der nunmehr vollumfänglichen Zuweisung des Pensionskasseneinkaufs an den Wohnsitzkanton und der Zuweisung des Säule-3a-Abzugs von Fr. 6'768.- an den Pflichtigen.

Nachdem der Vorschlag unbeantwortet blieb, forderte das kantonale Steueramt die Pflichtigen mit Auflage vom 19. März 2019 auf, anhand von beweiskräftigen Unterlagen zu belegen, dass der Pflichtige bereits in der Zeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit aktiv der beruflichen Vorsorge angeschlossen gewesen sei. Sodann sei eine Bescheinigung über den Einkauf sowie eine Kopie des Vorsorgeausweises einzureichen. Der Vertreter der Pflichtigen reagierte hierauf mit E-Mails vom 15. und 27. März 2019. Der Steuerkommissär mahnte die Auflage am 26. April 2019. Nach weiteren E-Mail-Eingaben liessen sich die Pflichtigen mit Eingabe vom 9. Mai 2019 schriftlich zur Auflage vernehmen und reichten den Pensionskassenausweis ein.

Mit Entscheid vom 13. September 2019 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und erhob den Einschätzungsvorschlag im Einspracheverfahren zum Entscheid. Beide Vorsorge-Zahlungen wurden dem Pflichtigen zugerechnet, wobei der Pensionskasseneinkauf vollumfänglich dem Wohnsitzkanton zugewiesen wurde. Die Aufteilung des Beitrags an die Säule 3a in der Höhe von Fr. 6'768.- im Verhältnis der Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit anerkannte das kantonale Steueramt.

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1 ST.2019.192 C. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2019 erhoben die Pflichtigen am 11. Oktober 2019 Rekurs und beantragten, die drohende Doppelbesteuerung abzuwenden und den Pensionskasseneinkauf von Fr. 30'000.- entweder vollumfänglich dem Wohnsitzkanton zuzuteilen oder im Verhältnis der Erwerbseinkommen auf die beiden Kantone aufzuteilen. Die rechtlichen Erwägungen des kantonalen Steueramts im Einspracheentscheid erachteten die Pflichtigen dabei als massgebend. Das kantonale Steueramt beantragte mit Rekursantwort vom 11. November 2019 die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 13. September 2019, unter Kostenfolgen zulasten der Pflichtigen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Der Pflichtige führte sein Unternehmen E in der ersten Hälfte der hier streitbetroffenen Steuerperiode wie eingangs erwähnt noch als Einzelfirma, wandelte diese jedoch per ... 2016 in eine Aktiengesellschaft um, wobei Letztere am ... 2017 ins Handelsregister eingetragen wurde.

Mit Versicherungsbeginn per ... 2016 schloss der Pflichtige sein Unternehmen der Pensionskasse der Axa Winterthur, AXA Leben AG, an und leistete per ... 2016 einen Einkauf von Beitragsjahren im Betrag von Fr. 30'000.-. Während der Dauer seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit gehörte er keiner Pensionskasse an. Da eine Aktiengesellschaft erst mit Eintrag im Handelsregister ihre Rechtspersönlichkeit erlangt, was vorliegend erst am ... 2017 der Fall war, erfolgte der Einkauf am ... 2016 noch auf den Namen "E", betraf aber die spätere E AG, deren Statuten kurz zuvor am ... 2016 erstellt wurden.

Es steht damit ausser Zweifel, dass der Einkauf unmittelbar mit der fortan unselbstständig ausgeübten Erwerbstätigkeit des Pflichtigen zusammenhing. Dies ist im Übrigen auch nicht strittig. Ebenfalls nicht strittig ist, dass der Einkauf in die Pensionskasse entsprechend Art. 9 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG)

- 5 - 1 ST.2019.192 bzw. § 31 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) von den Einkünften abgezogen werden kann. 2. Das kantonale Steueramt kam gestützt auf obengenannte Sachlage zum Schluss, dass der Einkauf in die Pensionskasse im Betrag von Fr. 30'000.- vollumfänglich dem Wohnsitz zuzuweisen sei. Die im Kanton Zürich (aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit) erzielten Einkünfte, welche im Rahmen der beruflichen Vorsorge nicht versichert werden, müssten keine anteiligen BVG-Beiträge mittragen. Diese Sichtweise teilen die Pflichtigen. Sie strengen das vorliegende Verfahren lediglich an, um den kantonalen Instanzenzug zu durchlaufen, damit sie vor Bundesgericht eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots geltend machen können. Der im Wohnsitzkanton ergangene Einschätzungsentscheid wäre dann nämlich vor Bundesgericht mitangefochten (BGE 133 I 300). Das kantonale Steueramt beantragt in seiner Rekursantwort vom 11. November 2019 ebenfalls die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 13. September 2019 und der darin vorgenommenen interkantonalen Steuerausscheidung, unter Kostenauflage an die Pflichtigen. Es liegen somit übereinstimmende Anträge vor. Aus den Akten sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die vom Kanton Zürich vertretene Auffassung im Einspracheentscheid nicht dem geltenden Recht entsprechen würde (im Gegenteil: vgl. BGr, 15. Oktober 1996, StE A 24.42.4. Nr. 1 und BGr, 15. März 2001, StE A 24.32 Nr. 4, E. 3c). Den übereinstimmenden Anträgen ist deshalb zu entsprechen, was im Ergebnis zur Abweisung des Rekurses führt. Die aufgrund der materiell übereinstimmenden Anträge reduzierten Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss den (formell) unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. […]

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