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Zürich Steuerrekursgericht 27.05.2011 ST.2011.83

27. Mai 2011·Deutsch·Zürich·Steuerrekursgericht·PDF·1,350 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen an die getrennt lebende Ehefrau. Tatsächliche Trennung anzunehmen bei tatsächlicher räumlicher Trennung und getrennter Mittelverwendung (kumulativ). Getrennte Mittelverwendung erst anzunehmen, wenn die Unterhaltsleistungen in ziffernmässig bestimmten Beträgen besteht. Abweisung. | § 31 Abs. 1 lit. c StG

Volltext

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 ST.2011.83

Entscheid

27. Mai 2011

Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiberin Barbara Müller

In Sachen

A, Rekurrent, vertreten durch B,

gegen

Staa t Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008

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1 ST.2011.83 hat sich ergeben:

A. Mit Einschätzungsentscheid vom 31. März 2010 wurde A für die Staats-und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 74'900.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 5'000.- eingeschätzt. In Abweichung zu seiner Selbstdeklaration wurden ihm – soweit hier noch interessierend – als Unterhaltsbeiträgen an seine getrennt lebende Ehefrau und seine minderjährigen Kinder statt Fr. 31'359.- nur Fr. 1'240.- betreffend Ehefrau und Fr. 3'400.- betreffend minderjährige Kinder zum Abzug zugelassen.

B. Hiergegen erhob zunächst das Steueramt der Gemeinde C Einsprache mit dem Antrag, es sei anstelle des Verheiratetentarifs der Grundtarif zur Anwendung zu bringen. Der Pflichtige erhob sodann ebenfalls Einsprache und machte u.a. geltend, dass er seit März 2008 nicht mehr mit seiner Exfrau zusammenlebe. Im nachfolgenden Auflageverfahren untersuchte der Steuerkommissär die Unterhaltszahlungen des Pflichtigen. Mit Entscheid vom 22. Februar 2011 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache des Pflichtigen teilweise gut, beliess es in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge jedoch im Wesentlichen beim Entscheid gemäss Einschätzung (Abzug von zusätzlichen Fr. 1'540.-). Den Tarif passte es entsprechend dem Antrag der Gemeinde C an.

C. Gegen den Einspracheentscheid liess der Pflichtige am 1. April 2011 Rekurs erheben und eine Einschätzung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 46'100.- beantragen. Mit Rekursantwort vom 2. Mai 2011 schloss das kantonale Steueramt auf kostenfällige Abweisung des Rechtsmittels.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Nach § 31 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) werden von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, ge-

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1 ST.2011.83 richtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder abgezogen, während Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhaltsoder Unterstützungspflichten nicht abgezogen werden können. Abzugsfähige Unterhaltsbeiträge sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers dienen, ohne diesem einen Vermögenszuwachs zu verschaffen. Nicht vorausgesetzt wird das Bestehen einer richterlichen Anordnung oder eines entsprechenden Vertrags zwischen den Ehegatten, hingegen müssen die Leistungen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein, d.h. in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht werden, wohingegen freiwillig geleistete Beiträge nicht zum Abzug berechtigen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 31 N 48 ff.).

Ebenfalls ist als Unterhaltszahlung zu qualifizieren, wenn der Unterhaltsverpflichtete, statt ganz oder teilweise die vereinbarten Alimente dem andern Ehegatten zu überweisen, für diesen direkt Zahlungen an Dritte leistet und damit dessen Verbindlichkeiten tilgt (StE 2008 B 27.2 Nr. 28; StRK I, 29. September 2006, 1 ST.2006.195). Voraussetzung in diesem Fall bildet aber ebenfalls, dass mit diesen Zahlungen der laufende Lebensbedarf des Empfängers gedeckt wird.

b) Eine rechtlich bestehende Ehe ist dann "tatsächlich getrennt", wenn die Grundlagen fehlen, welche die Gemeinschaft der Ehegatten als wirtschaftliche Einheit im Sinn einer "Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft" erscheinen lassen. Das ist dann der Fall, wenn die Eheleute den gemeinsamen Haushalt aufgehoben haben (räumliche Trennung) und die Mittel für Wohnung und Unterhalt nicht mehr gemeinschaftlich verwenden (getrennte Mittelverwendung; RB 1991 Nr. 18; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 7 N 11). Eine getrennte Mittelverwendung liegt nicht nur vor, wenn der einzelne Ehegatte für seine Lebenshaltungskosten vollständig aus eigenen Mitteln aufkommt. Von einer getrennten Mittelverwendung ist auch zu sprechen, wenn der eine Ehegatte durch den andern unterstützt wird, sofern die Unterstützung nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen erfolgt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 7 N 15).

c) Sowohl die tatsächliche Trennung als auch die Unterhaltsleistungen sind als steuermindernde Umstände entsprechend der allgemeinen Regel über die Beweislastverteilung im Steuerrecht vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB

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1 ST.2011.83 1987 Nr. 35 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 7 N 16). Dazu hat er spätestens im Rekursverfahren eine substanziierte Sachdarstellung vorzubringen und von sich aus beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder zumindest entsprechende Beweismittel anzubieten.

2. a) Die Ehe des Pflichtigen wurde mit Scheidungsurteil vom 12. Januar 2009 geschieden. Der Pflichtige leitet die Abzugsfähigkeit der von ihm geltend gemachten Unterhaltszahlungen aus einer bereits in der Steuerperiode 2008 bestehenden tatsächlichen Trennung ab.

b) Was die räumliche Trennung betrifft, so bringt der Pflichtige vor, seit März 2008 nicht mehr an der Familienadresse gewohnt zu haben. Später erwähnt er das Datum des 29. Februar 2008 als Trennungsdatum.

Das Scheidungsurteil enthält als Adresse des Pflichtigen ebenso wie der Ex- Ehefrau des Pflichtigen "…". Es ist indessen unwahrscheinlich, dass die geschiedenen Eheleute per Scheidungsdatum noch zusammenwohnten. Dies behauptet nicht einmal die Ex-Ehefrau des Pflichtigen. Dieser "Fehler" basiert vermutungsweise auf dem am 13. Mai 2008 unterzeichneten gemeinsamen Scheidungsbegehren, auf welchem beide Ehegatten als Wohnadresse "…" angaben. Ob die Eheleute, wie diesem Papier entnommen werden muss, per 13. Mai 2008 tatsächlich noch zusammenlebten, ist unklar. Aufgrund der Korrespondenz mit der Bank, welche ab dem 31. Mai 2008 über die Adresse "…" lief, ist jedenfalls von einer Trennung spätestens per Ende Mai 2008 auszugehen. Die Bank bestätigt, eine entsprechende Adressänderung per 28. Mai 2008 vorgenommen zu haben. Für eine Trennung in der Zeit von April/Mai 2008 spricht, dass der Pflichtige seiner Ehefrau erstmals am 28. April 2008 eine Direktzahlung zukommen liess. Sodann bestätigt Frau D, dass erste Unterhaltsberechnungen am 6. Mai 2008 angestellt worden seien und die Eheleute "offenbar" bereits seit April 2008 faktisch getrennt gelebt hätten. Auch wenn weder mit der Direktzahlung noch mit der Bestätigung der Ehe- und Familienberatung ein direkter Nachweis des räumlichen Getrenntlebens erbracht werden kann, so ist jedenfalls aufgrund der Adressänderungsmitteilung an die Bank und die darauffolgende Korrespondenz an die neue Adresse nicht ernsthaft daran zu zweifeln, dass eine tatsächliche räumliche Trennung spätestens ab Ende Mai 2008 vorgelegen hat. Für eine noch frühere Trennung bereits per 1. März 2008

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1 ST.2011.83 spricht sodann grundsätzlich die Bestätigung der Eltern des Pflichtigen, wonach dieser vom 1. März 2008 bis 31. Dezember 2008 in ihrer Wohnung an der … gewohnt habe. Der Beweiswert dieser Bestätigung kann allerdings aufgrund der nahen verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehung nicht als hoch eingestuft werden. Zudem vermöchte der Pflichtige aus einem früheren Auszug aus der Familienwohnung auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wie nachfolgend zu zeigen ist.

c) Was nämlich die getrennte Mittelverwendung betrifft, so ist eine Vereinbarung der Eheleute über Unterhaltsbeiträge in der Zeit der Trennung nicht aktenkundig. Eine Regelung der Unterhaltsbeiträge wurde soweit ersichtlich erst in der Scheidungskonvention vom 29. Oktober 2008 getroffen. Die Zahlungen vom 10. Dezember und 30. Dezember 2008 decken sich mit den in der Konvention festgelegten monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau und die Kinder von total Fr. 2'230.-. Zwar ist für die Abzugsfähigkeit von Alimentenzahlungen nicht erforderlich, dass die Unterhaltsleistungen in einer richterlichen Anordnung festgesetzt oder von den Ehegatten mittels Vertrag geregelt wurden. An einer getrennten Mittelverwendung fehlt es aber, solange die Unterstützung nicht nur in ziffernmässig bestimmten Beträgen besteht. Vielmehr ist dann noch von einer gemeinsamen Mittelverwendung und von nicht abzugsfähigen Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie im Sinn von § 33 lit. a StG auszugehen.

Eine betragsmässige Definition der vom Pflichtigen zu übernehmenden Kosten ist bis zur Direktzahlung vom 28. Oktober 2008 nicht auszumachen und wird von diesem auch nicht nachgewiesen. Die getrennte Mittelverwendung lässt sich insbesondere auch nicht aus den reduzierten Schulgeldzahlungen des Pflichtigen ab September 2008 ableiten, ganz abgesehen davon, dass der Pflichtige die diesbezüglich in Aussicht gestellte Bestätigung der Schulleitung nicht eingereicht hat. Die erste Direktzahlung vom 28. April 2008 beträgt nur Fr. 1'000.- und entspricht damit den später vereinbarten Monatszahlungen von Fr. 2'230.- bei Weitem nicht. Zudem unterstützte der Pflichtige seine Familie noch mit anderweitigen, spezifischen Zahlungen. Damit sind in Übereinstimmung mit dem kantonalen Steueramt lediglich die Zahlungen vom 28. Oktober 2008, 10. Dezember 2008 und 30. Dezember 2008 als abziehbare Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen. Das Total ist entsprechend den Überweisungsbeträgen gemäss den Bankbelegen auf Fr. 6'180.- festzusetzen.

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1 ST.2011.83 3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetztes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

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