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Zürich Steuerrekursgericht 06.04.2011 ST.2011.46

6. April 2011·Deutsch·Zürich·Steuerrekursgericht·PDF·1,030 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Rechtsgleichheit, Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Existenzminimum Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der kantonale Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, einen bestimmten Betrag in der Höhe eines irgendwie definierten Existenzminimums von vornherein steuerfrei zu belassen. Verfassungsrechtlich kann einzig verlangt werden, dass niemand durch eine staatliche Abgabeforderung effektiv in seinem Recht auf Existenzsicherung verletzt wird (Vorgeschäft ST.2010.24). | Art. 8 BV, Art. 127 Abs. 2 BV, Art. 129 Abs. 2 BV

Volltext

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 ST.2011.46

Entscheid

6. April 2011

Mitwirkend: Einzelrichter Marcus Thalmann und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow

In Sachen

A, Rekurrentin,

gegen

Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008

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2 ST.2011.46 hat sich ergeben:

A. Im Jahr 2008 bezog A (nachfolgend die Pflichtige) eine IV-Rente von Fr. 17'676.- und Ergänzungsleistungen von Fr. 8'796.-. Am 11. November 2009 schätzte das Steueramt der Stadt B die Pflichtige mit einem steuerbaren Einkommen 2008 von Fr. 13'600.- und einem steuerbaren Vermögen 2008 von Fr. 0.- ein.

B. Die Einsprache, welche die Pflichtige am 5. Dezember 2009 gegen den Einschätzungsentscheid erhoben hatte, wies das kantonale Steueramt am 7. Februar 2011 ab.

C. Am 23. Februar 2011 erhob die Pflichtige Rekurs gegen diesen Einspracheentscheid und beantragte, es sei das steuerbare Einkommen auf Fr. 0.- festzusetzen. Seit dem Jahr 2003 bestehe ein Entscheid des kantonalen Steueramtes, wonach lediglich eine Personalsteuer erhoben werde. Laut Verfassung dürfe mit der Besteuerung nicht in das Existenzminimum eingegriffen werden.

In der Rekursantwort vom 14. März 2011 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung des Rekurses.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Der in Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) statuierte Rechtsgleichheitsgrundsatz gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (für viele BGE 125 I 173, 117 Ia 101= Pra 80 Nr. 218). Ein Erlass verstösst gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen gege-

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2 ST.2011.46 ben ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt damit im Rahmen der aufgeführten Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung, in den das Bundesgericht nicht eingreift (BGE 115 Ia 287 E. 6 mit Hinweisen).

b) Art. 8 BV wird auf dem Gebiet der Steuern konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BGE 118 I a 1 E. 3 a, S. 3; 116 I a 321 E. 3 d, S. 323 f.; 114 I a 321 E. 3 b, S. 323; 112 I a 240 E. 4 b, S. 244; 110 I a 7 E. 2 b, S. 14; 99 I a 638 E. 9, S. 652 f.; BGE 122 I 101). Gemäss dem letztgenannten Grundsatz müssen die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden; die Steuerbelastung muss sich nach den dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und den persönlichen Verhältnissen richten (BGE 120 I a 329 E. 3, S. 332 f.; 118 I a 1 E. 3 a, S. 3; 114 I a 221 E. 2 c, S. 225; 112 I a 240 E. 4 b, S. 244; 99 I a 638 E. 9, S. 652 f.). Daraus wird in der Lehre gefolgert, dass keine Besteuerung erfolgen sollte, wenn überhaupt keine Leistungsfähigkeit vorhanden ist. Da das für ein menschenwürdiges Dasein erforderliche Existenzminimum die untere Grenze der Leistungsfähigkeit darstelle, sei eine Steuererhebung unzulässig, soweit dadurch in das lebensnotwendige Existenzminimum eingegriffen würde (D. Grünblatt, Nichtfiskalische Zielsetzungen bei Fiskalsteuern, 1994, S. 184 f.; E. Höhn, Verfassungsmässige Schranken der Steuerbelastung, ZBl 80/1979, 241–254, 249; M. F. Huber, Rechtsgleichheit und Progression, Diss. Zürich 1988, S. 178–185; K. Klett, Der Gleichheitssatz im Steuerrecht, ZSR 111/1992 II, 1-143, 134–139; M. Reich, Von der normativen Leistungsfähigkeit der verfassungsrechtlichen Steuererhebungsprinzipien, in: Festschrift Cagianut, Bern 1990, S. 97–124, 101; Derselbe, Das Leistungsfähigkeitsprinzip im Einkommenssteuerrecht, ASA 53, 5–28, 13).

c) Das Bundesgericht entschied, dass die Bundesverfassung ein ungeschriebenes Recht auf Existenzsicherung enthalte (BGE 121 I 367 E. 2, S. 370 ff). Indessen kann aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 BV nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet wäre, einen bestimmten Betrag in der Höhe eines irgendwie definierten Existenzminimums von vornherein steuerfrei zu belassen (BGE 122 I 101; NStP 52, 59; a.M. Charlotte Gysin, Der Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, 1999, S. 167 ff., Felix Richner, Steuertarifliche

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2 ST.2011.46 Besonderheiten für natürliche Personen in der Schweiz, ASA 77, 206; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Vorbemerkungen zu DBG N 68). Die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge in der kantonalen Einkommenssteuer ist denn auch Sache der Kantone (Art. 129 Abs. 2 BV). Sie sind nur durch die genannten verfassungsrechtlichen Grundsätze eingeschränkt. Dem kantonalen Gesetzgeber steht in deren Konkretisierung eine erhebliche Freiheit zu. Bei der Ausgestaltung eines Steuersystems sind politische Wertungen erforderlich und unterschiedliche sozial- und finanzpolitische Ansichten möglich und zulässig.

Verfassungsrechtlich kann einzig verlangt werden, dass niemand durch eine staatliche Abgabeforderung effektiv in seinem Recht auf Existenzsicherung verletzt wird (BGE 122 I 101). Es ist dem Gesetzgeber überlassen, auf welche Weise er dieser Vorgabe genügen will. Er kann dies generell durch die Festlegung des Steuertarifs oder von Steuerfreibeträgen und Abzügen erreichen, oder im Einzelfall mittels Gewährung von Steuererlass in Fällen von Bedürftigkeit. Schliesslich wird in der Regel die Sicherung des existenznotwendigen Bedarfs bereits durch das Betreibungsrecht erfüllt: auch für staatliche Steuerforderungen gilt die Pfändungsbeschränkung gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889/16. Dezember 1994 (SchKG).

d) Selbst wenn in den Vorjahren ein Abzug für das Existenzminimum gewährt worden sein sollte, kann die Pflichtige daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Einschätzungsbehörde kann den rechtserheblichen Sachverhalt bei jeder Einschätzung neu würdigen und allenfalls zu einer abweichenden Beurteilung kommen, selbst wenn sich der Sachverhalt nicht geändert hat. Ein Anspruch auf eine in diesem Sinne rechtsgleiche Behandlung besteht nicht. Die richtige Anwendung des materiellen Rechts geht somit dem Vertrauen in eine vorhersehbare Rechtsanwendung vor (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, Vorbemerkungen zu §§ 119-131 N 87).

2. a) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Vorbringen der Pflichtigen unbegründet ist. Der Rekurs ist demgemäss abzuweisen.

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2 ST.2011.46 b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Pflichtige an sich kostenpflichtig (§ 151 Abs. 1 StG). Indes ist angesichts des Umstands, dass sie offensichtlich unter dem Existenzminimum lebt, von einer Kostenauflage abzusehen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

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