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Zürich Steuerrekursgericht 19.01.2012 ST.2011.203

19. Januar 2012·Deutsch·Zürich·Steuerrekursgericht·PDF·2,933 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Pflichtiger hat erst auf die Schlussrechnung reagiert. Er bringt während des Bezugsverfahrens vor, rechtzeitig Einsprache beim kantonalen Steueramt erhoben zu haben, legt dazu eine Kopie des Einspracheschreibens bei und nennt - nach einem Nichteintretensentscheid im parallel eröffneten Einspracheverfahren hinsichtlich der Einschätzung - erstmals vor Steuerrekursgericht einen Zeugen für den Einwurf des Einspracheschreibens beim Postamt. Nach freier richterlicher Beweiswürdigung erscheint das Vorbringen des Pflichtigen unter Berücksichtigung der Aktenlage, dem Verhalten des Pflichtigen im gegenwärtigen bzw. früheren Verfahren sowie nach allgemeiner Lebenserfahrung als unglaubwürdig. Verzicht auf Zeugeneinvernahme (antizipierte Beweiswürdigung). Abweisung, soweit eingetreten wird. | § 140 Abs. 1 StG

Volltext

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 ST.2011.203

Entscheid

19. Januar 2012

Mitwirkend: Einzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiber Fabian Steiner

In Sachen

A, Rekurrent,

gegen

Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009

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2 ST.2011.203 hat sich ergeben:

A. Nachdem A (nachfolgend der Pflichtige) die Steuererklärung für die Steuerperiode 2009 (datiert auf 31. März 2010) eingereicht hatte, forderte ihn das Steueramt der Gemeinde B mit Auflage vom 2. August 2010 sowie Auflagemahnungen vom 24. September bzw. 18. Oktober 2010 zur Einreichung weiterer Unterlagen auf. Nachdem keine Reaktion von Seiten des Pflichtigen erfolgt war, schätzte ihn das Gemeindesteueramt mit Entscheid vom 9. Dezember 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 42'900.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- ein, unter Vornahme einer teilweisen Ermessenseinschätzung bei den Einkünften, gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG).

Die Schlussrechnung für die Staats und Gemeindesteuern 2009 erging am 21. Januar 2011. Daraufhin wandte sich der Pflichtige am 16. Februar 2011 an das Gemeindesteueramt und teilte mit, dass die Schlussrechnung nicht korrekt sei, da sein Einkommen weit unter Fr. 42'900.- liege und ersuchte um Korrektur im Sinne der eingereichten Steuererklärung. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 teilte dieses dem Pflichtigen mit, dass der Einschätzungsentscheid vom 9. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen und die Rechnung daher korrekt sei. Im Schreiben vom 28. Februar 2011 hielt der Pflichtige an seinem Begehren fest, woraufhin das Gemeindesteueramt am 14. März 2011 einen abweisenden Einspracheentscheid hinsichtlich der Schlussrechnung vom 21. Januar 2011 erlies.

B. Der Pflichtige erhob dagegen am 14. April 2011 Rekurs beim kantonalen Steueramt und reichte bei diesem eine neue Steuererklärung 2009 (datiert auf 12. April 2011) und Belege ein. Beigelegt war zudem eine auf den 27. Dezember 2010 datierte, an das kantonale Steueramt gerichtete Kopie eines Einspracheschreibens (nachfolgend Einsprachekopie) gegen den Einschätzungsentscheid vom 9. Dezember 2010.

Das kantonale Steueramt fasste die Eingabe des Pflichtigen vom 14. April 2011 als Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid vom 9. Dezember 2010 auf, trat jedoch mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2011 auf die Einsprache wegen

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2 ST.2011.203 Verspätung nicht ein und beurteilte die beigelegte Einsprachekopie vom 27. Dezember 2010 als unglaubwürdig.

C. Dagegen erhob der Pflichtige am 28. Juli 2011 (Poststempel) Rekurs beim Steuerrekursgericht, reichte eine Kopie des Steuererklärungsdoppels für Steuerpflichtige 2009 (datiert auf 31. März 2010) ein und hielt unter Nennung und Unterschrift eines Zeugen fest, dass das Einspracheschreiben vom 27. Dezember 2010 am gleichen Tag spät abends der Post übergeben worden sei.

Mit Rekursantwort vom 17. August 2011 schloss das kantonale Steueramt auf kostenfällige Abweisung des Rechtsmittels.

Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Erhebt ein Steuerpflichtiger gegen einen Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde Rekurs, so ist dem Steuerrekursgericht die materielle Prüfung des Rechtsmittels auf die Einschätzung hin verwehrt. Es darf nur untersuchen, ob die Einsprachebehörde zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 147 N 43 StG). Würde sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als gesetzwidrig erweisen, wären die Akten zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs zur materiellen Überprüfung der Veranlagung an jene zurückzuweisen (RB 1979 Nr. 57). Auf den Rekurs ist daher nur insofern einzutreten, als dass (sinngemäss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt wird.

2. a) Gemäss § 140 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids beim

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2 ST.2011.203 kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen (§ 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998, VO StG) und ist – wie die Rekursfrist – eine Verwirkungsfrist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140 N 48 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Eine verspätete Einsprache – Fristwiederherstellung vorbehalten – ist unwirksam und vermag keine materielle Prüfung der angefochtenen Einschätzung herbeizuführen (vgl. RB 1973 Nr. 34, 1981 Nr. 76), selbst wenn diese formell oder materiell fehlerhaft ist. Auf eine verspätete Einsprache darf die Steuerbehörde daher nicht eintreten.

b) Der Einschätzungsentscheid vom 9. Dezember 2010 wurde gemäss Sendungsinformation der Post und übereinstimmender Angabe des Pflichtigen am 17. Dezember 2010 von diesem in Empfang genommen. Die im Gesetz statuierte Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Dies hat zur Folge, dass – selbst wenn bereits das Schreiben an das Gemeindesteueramt vom 16. Februar 2011 und nicht erst die Eingabe beim kantonalen Steueramt vom 14. April 2011 als Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid gewertet würde – sich die Einsprache als verspätet erweist. Die Einsprache wäre jedoch rechtzeitig erfolgt, wenn der Pflichtige – wie von ihm behauptet – bereits am 27. Dezember 2010 Einsprache beim kantonalen Steueramt gegen den Einschätzungsentscheid erhoben hat; dies wird jedoch von diesem bestritten, da dort kein entsprechendes Schreiben vom 27. Dezember 2010 eingegangen sei. Folglich ist zu prüfen, ob der Pflichtige bereits am 27. Dezember 2010 Einsprache erhoben hat.

3. a) Die Einspracheerhebung ist eine Prozesshandlung. Die Rechtzeitigkeit solcher Handlungen hat regelmässig derjenige nachzuweisen, der sie vornimmt. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Einspracheerhebung und damit deren Rechtzeitigkeit trägt daher der Einsprecher (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140 N 45 mit Hinweisen). Erfolgt die Einspracheerhebung mittels eingeschriebener Post, lässt sich die Postaufgabe und deren Zeitpunkt regelmässig leicht nachweisen, entweder durch Vorlage des von der Post anlässlich der Postaufgabe ausgestellten Belegs oder durch Einholen eines Postlaufzettels, aus dem sich u.a. das Datum der Postaufgabe ergibt. Wurde die Einsprache dagegen mit uneingeschriebener Post befördert, fallen diese Beweismittel ausser Betracht, weil ein Beleg bei der Postaufgabe nicht ausgestellt wird bzw. ein Postlaufzettel über die Aufgabe und deren Datum regelmässig keine Klärung verschafft. Diesfalls verbleibt für den Nachweis des Aufgabedatums nur der Poststem-

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2 ST.2011.203 pel auf dem Kuvert der Sendung. Kann der Steuerpflichtige die Rechtzeitigkeit der Eingabe nicht mit dem Poststempel beweisen, hat er den Zeitpunkt der Postaufgabe anderweitig, z.B. mittels Zeugen, nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit, indem davon auszugehen ist, es sei keine (rechtzeitige) Einsprache erfolgt. Um dem Steuerpflichtigen die Beweisführung zu ermöglichen, hat die angeschriebene Behörde bei uneingeschriebener Post jedoch das mit dem Poststempel versehene Kuvert sicherzustellen (STRK III, 4. März 1993 = StE 1993 B 92.8 Nr. 4).

b) Vor dem Steuerrekursgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dieser besagt, dass allein die Überzeugung der entscheidenden Instanz massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht. (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, § 7 N 76 f., auch zum Folgenden). D.h. das Gericht hat aufgrund der aktenkundigen Erkenntnisse und seiner frei gebildeten Überzeugung darüber zu befinden, ob ein Beweismittel eine Tatsache als verwirklicht darzutun vermag. Grundlage der Würdigung ist nebst den Beweismitteln und dem eigenen Wissen des Gerichts um Tatsachen und Erfahrungsätze auch das Verhalten des Steuerpflichtigen im gegenwärtigen, allenfalls auch in früheren Verfahren, so z.B. der Umstand, dass der Steuerpflichtige im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche Sachdarstellungen gegeben hat. (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 132 N 84). Das Steuerrekursgericht entscheidet somit frei über die Zulassung eines Beweismittels und seines Beweiswerts.

Für die eigentliche Würdigung der abgenommenen (und gegebenenfalls die antizipierte Würdigung nicht abgenommener) Beweise ergibt sich aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung weiter, dass der Richter nicht an irgendwelche (formalen) Regeln über den Beweiswert bestimmter Beweismittel gebunden ist, sondern sich seine Überzeugung über den zu beurteilenden Sachverhalt frei bildet. Das bedeutet aber nicht, dass er nach freiem Ermessen entscheiden kann. Er hat vielmehr sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen in freier Überzeugung seine Meinung dazu zu bilden, ob er einen bestimmten Sachverhalt als eingetreten erachtet. Absolute Gewissheit ist nicht vorausgesetzt. Es genügt, wenn der Richter seinen Entscheid verantworten und sachlich begründen kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N 76 f.). Eine allgemein gültige Regel über das Beweismass lässt sich nicht aufstellen. Jedenfalls hängt es von der für

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2 ST.2011.203 den Nachweis der infrage stehenden Tatsache erforderlichen Beweiskraft ab, welche Beweismittel notwendig sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 132 N 87, mit Verweisungen).

c) Erscheint ein Sachverhalt als umfassend ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und ein zusätzlicher Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt der Richter nicht umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Diese antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar, denn dieser beinhaltet nur eine Beweisabnahmepflicht für rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise, die eine erhebliche Tatsache betreffen und nicht offensichtlich untauglich sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Kann der Richter gestützt auf das bisherige Beweisergebnis in freier Beweiswürdigung einen Sachverhalt als erstellt ansehen und gleichzeitig gestützt auf sachliche Überlegungen antizipiert ausschliessen, dass die Abnahme weiterer beantragter Beweise an seiner Überzeugung noch etwas zu ändern vermag, so kann er daher auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten (BGr, 27. Oktober 2004, 2P.321.2003 + 2A.599.2003, E. 4.1, www.bger.ch).

4. a) Die Beweislast für den Zeitpunkt der Einspracheerhebung und damit deren Rechtzeitigkeit trägt der Pflichtige. Da beim kantonalen Steueramt kein Schreiben vom 27. Dezember 2010 eingegangen ist und der Pflichtige das besagte Schreiben nach eigenen Angaben nicht eingeschrieben versandt hat, fehlt es sowohl an der Möglichkeit eines Aufgabenachweises anhand eines Postaufgabebelegs/Postlaufzettels als auch anhand eines Poststempels auf dem Briefkuvert. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Einsprache kann somit einzig die dem kantonalen Steueramt am 14. April 2011 eingereichte Einsprachekopie zusammen mit der behaupteten Aufgabe der Einsprache am 27. Dezember 2010 – dies unter nachträglicher Nennung eines Zeugen – als Nachweis dienen. Das Gericht ist dabei in seiner Würdigung wie gesagt frei.

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2 ST.2011.203 b) Der Pflichtige wurde – wie bereits für die Steuerperiode 2008 – nach pflichtgemässem Teilermessen eingeschätzt, nachdem er auf die Auflage bzw. die Mahnungen keinerlei Reaktion zeigte. Aus Sicht der Steuerbehörden liess er sich erstmals mit Schreiben vom 16. Februar 2011 an das Gemeindesteueramt B vernehmen. Darin wandte er sich gegen die Schlussrechnung der Steuerperiode 2009 in der Höhe von Fr. 3'426.35 und hielt fest: "Gemäss die von mir eingereichte Steuererklärung kann die Steuer nicht laut Ihrer Rechnung korrekt sein. Mein Steuerbares Einkommen ist weit unter den CHF 42'900.- die auf der Rechnung zur Kalkulation verwendet wurden. Daher bitte ich Sie die von mir eingereichte Steuererklärung erneut zu konsultieren und ggf. mir eine entsprechende Rechnung mit den korrektem Steuerbarem Einkommen zukommen zu senden." Der Pflichtige wies zu diesem Zeitpunkt einzig auf die eingereichte Steuererklärung hin, ohne die "vorgängige" Einsprache vom 27. Dezember 2010 beim kantonalen Steueramt zu erwähnen. Dabei sei in diesem Zusammenhang noch angefügt, dass – ungleich dem Einspracheschreiben vom 25. Februar 2010 für die Steuerperiode 2008 – die Einsprachekopie weder die Höhe der Einschätzung nennt noch Kritik daran vorbringt, sondern dies dem Schreiben gegen die Schlussrechnung überlässt. Die kurzen inhaltlichen Ausführungen in der Einsprachekopie betreffen hauptsächlich das in der Auflage bzw. den Mahnungen Eingeforderte (siehe dazu E. 4d).

Im Antwortschreiben vom 21. Februar 2011 teilte das Gemeindesteueramt mit, dass der Einschätzungsentscheid vom 9. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen sei, da der Pflichtige nicht innert 30 Tagen Einsprache beim kantonalen Steueramt erhoben habe. In seiner Erwiderung vom 28. Februar 2011 hält der Pflichtige fest, dass er innert 30 Tagen vom Zeitpunkt der Schlussrechnung an Einsprache erhoben habe. Da er fristgerecht reagiert habe, ersuche er um erneute Überprüfung der Fakten. Als Beilage angeführt waren die Kopie der Schlussrechnung sowie eine Kopie des Schreibens vom 16. Februar 2011. Weshalb der Pflichtige nun nicht spätestens in diesem Zeitpunkt auf die "vorgängige" Einsprache beim kantonalen Steueramt hinwies und eine Einsprachekopie beilegte, mutet äussert seltsam an und spricht nicht für seine Darstellung, bereits am 27. Dezember 2010 Einsprache erhoben zu haben.

c) Mit ausführlich begründetem Entscheid vom 14. März 2011 wies das Gemeindesteueramt – da die Steuerfaktoren des Einschätzungsentscheides vom 9. De-

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2 ST.2011.203 zember 2010 mangels Einsprache rechtskräftig geworden seien und sich auch keine Mängel in der Berechnung des Steuerbetrages ergäben – die Einsprache des Pflichtigen ab. Erst in seinem dagegen gerichteten Rekurs vom 14. April 2011 beim kantonalen Steueramt brachte der Pflichtige erstmals vor, er habe diesem bereits am 27. Dezember 2010 ein Einspracheschreiben gegen den Einschätzungsentscheid vom 9. Dezember 2010 zukommen lassen, jedoch nie eine Antwort erhalten. Darum lege er nochmals das komplette Dossier in Kopie bei. Dieses bestand aus einer neuen, nicht unterzeichneten, am 14. April 2011 vom Private Tax 2009-Programm ausgedruckten, auf den 12. April 2011 datierten Steuererklärung 2009, dem bereits mit der ursprünglichen Steuererklärung 2009 eingereichten Lohnausweis vom 8. September bis 31. Dezember 2009 sowie Krankenkassenbelegen. Ferner lag eine Kopie der Einsprache vom 27. Dezember 2010 bei.

Das kantonale Steueramt fasste die bei ihm eingereichten Unterlagen als erstmalige Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid vom 9. Dezember 2010 auf, trat infolge Verspätung nicht darauf ein, erachtete aufgrund der Vorbringen des Pflichtigen in seinen Eingaben beim Gemeindesteueramt (dazu E. 4b) die Einsprachekopie vom 27. Dezember 2010 als unglaubwürdig und wies zudem auf den fehlenden Nachweis des fristgerechten Handelns hin. Diesbezüglich versucht der Pflichtige in seinem Rekursschreiben an das Steuerrekursgericht mit der Nennung eines Zeugen – C, …strasse …, … D – Abhilfe zu schaffen. Dieser bestätigt ihm im Rekursschreiben mit Unterschrift, dass die Einsprache vom 27. Dezember 2010 in seinem Beisein beim Postamt D eingeworfen wurde.

Der Pflichtige hat den Einschätzungsentscheid am 17. Dezember 2010 in Empfang genommen und gibt an, bereits am Montag, 27. Dezember 2010 die Einsprache spät abends beim Postamt D eingeworfen zu haben. Damit verzichtete er – trotz der Wichtigkeit des Schreibens – auf den eingeschriebenen, nachweisbaren Versand, obwohl damals aufgrund der noch über längere Zeit laufenden Einsprachefrist kein zeitlicher Druck bestand, welcher die persönliche Abgabe und Entgegennahme des Postaufgabebelegs am Postschalter verunmöglicht hätte. Das vom Pflichtigen geschilderte Vorgehen erweist sich als sehr unüblich. Nebenbei sei noch auf den Umstand hingewiesen, dass das Einspracheschreiben nicht am Wohnsitz des Pflichtigen in B, sondern beim Postamt in D eingeworfen wurde, ca. 550m vom Wohnort des Zeugen entfernt. Weshalb der Einwurf gerade in D erfolgte und weshalb ausgerechnet der ge-

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2 ST.2011.203 nannte Zeuge beim Einwurf des Einspracheschreibens anwesend gewesen sein soll, wird nicht weiter erläutert, kann letztlich jedoch offen bleiben, deckt sich doch schon das bereits geschilderte Vorgehen des Pflichtigen bezüglich der behaupteten Einsprache nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung.

d) Hinsichtlich der Einsprachekopie fällt deren inhaltlich kurz gehaltene Begründung auf. Der Pflichtige schreibt: "Ich beziehe mich auf Ihren Einschätzungsentscheid vom 9.12.10. Fristgerecht erhebe ich dagegen Einspruch. Nochmals lege ich Kopie vom Lohnausweis und den Bankauszügen bei. Ich wiederhole, dass ich 2009 ohne Unterstützung acht Monate Arbeitslos war."

Dabei springt ins Auge, dass der Pflichtige darum bemüht ist, den versäumten – letztmals in der Auflagemahnung vom 18. Oktober 2010 (entgegengenommen am 27. Oktober 2010) erwähnten – Verfahrenspflichten nachzukommen. Besonderes Augenmerk ist dabei den beiden Sätzen "Nochmals lege ich Kopie vom Lohnausweis und den Bankauszügen bei." und "Ich wiederhole, dass ich 2009 ohne Unterstützung acht Monate Arbeitslos war." zu schenken.

Hinsichtlich des ersten Satzes ist es zwar korrekt, wenn der Pflichtige schreibt, dass er "nochmals" eine Kopie des Lohnausweises beilege. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Bankauszüge. Diese lagen dem kantonalen bzw. Gemeindesteueramt nie vor, weshalb von einer nochmaligen Einreichung nicht die Rede sein kann. Im zusammen mit der Steuererklärung 2009 (datiert auf 31. März 2010) eingereichten Wertschriftenverzeichnis ist unter der Rubrik "Beilagen" dazu jedenfalls nichts vermerkt und auf die Auflage/Mahnungen wurde bekanntlich nicht reagiert. Bezeichnenderweise finden sich denn auch bis heute keine Bankauszüge in den Akten, obwohl der Pflichtige später mit der Eingabe vom 14. April 2011 seiner Ansicht nach das komplette Dossier in Kopie als Beilage eingereicht hat. Auch dort fehlten nämlich die Bankauszüge und ebenso ein entsprechender Hinweis unter der Rubrik "Beilagen" im neu erstellten, auf den 12. April 2011 datierten Wertschriftenverzeichnis 2009 (dies im Gegensatz zu der Rubrik "Beilagen" auf dem Hauptformular der Steuererklärung 2009, wo alle anderen Beilagen vermerkt sind).

Hinsichtlich des zweiten Satzes fällt besonders die Wendung "Ich wiederhole" auf. Der Pflichtige hat nämlich noch nie seit der Einreichung der Steuererklärung 2009

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2 ST.2011.203 in irgendeiner Form überhaupt schon einmal angegeben, dass er 2009 ohne Unterstützung acht Monate arbeitslos war. Warum es sich dennoch um eine Wiederholung handeln soll, ist nicht schlüssig erklärbar und mutet äusserst seltsam an. Viel eher hätte sich die Wendung "Ich bestätige" aufgedrängt; eine Wendung, welche der Pflichtige übrigens schon einmal im Einspracheschreiben 2008 vom 25. Februar 2010 verwendet hat ("[…] bestätige ich alle Einkünfte und Vermögensunterlagen zusammen mit der Steuererklärung 2008 eingereicht zu haben.").

All die sich aus dem Einsprachetext im Zusammenhang mit dem gesamten Verfahren ergebenden Ungereimtheiten tragen nicht zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit des Einspracheschreibens bei. Diesbezüglich sei hier auch nochmals auf die bereits angeführte inhaltliche Diskrepanz zwischen dem Einspracheschreiben 2008 vom 25. Februar 2010 und dem Einspracheschreiben 2009 vom 27. Dezember 2010 hingewiesen (E. 4b).

e) Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kommt das Steuerrekursgericht nach Würdigung der Einsprachekopie, dem Verhalten des Pflichtigen im gegenwärtigen und früheren Verfahren sowie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zum Schluss, dass am 27. Dezember 2010 kein Einspracheschreiben an das kantonale Steueramt aufgegeben wurde. Die in den vorstehenden Erwägungen angeführten, ernsthaften Zweifel vermögen den behaupteten Sachverhalt des Pflichtigen genügend zu erschüttern, so dass auf die Abnahme weiterer Beweise (z.B. Parteianhörung/Zeugeneinvernahme unter Sanktions-/Strafandrohung) verzichten werden kann, da sie an der Überzeugung des Gerichts nichts mehr zu ändern vermöchten.

Da der Pflichtige somit nicht bereits am 27. Dezember 2010, sondern erstmals mit Schreiben vom 16. Februar 2011 (sinngemäss) Einsprache erhoben hat, ist das kantonale Steueramt infolge Verspätung auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten.

5. Der Rekurs ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG).

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2 ST.2011.203 Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

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