STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH
1 ST.2010.187 1 DB.2010.137
Entscheid
20. September 2010
Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Sekretärin Nadja Obreschkow
In Sachen
1. A,
2. B,
Rekurrenten/ Beschwerdeführer,
gegen
1. Staa t Zür ich , Rekursgegner, 2. Schw e ize r ische E idgenossenscha f t , Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007
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1 ST.2010.187 1 DB.2010.137 hat sich ergeben:
A. Am 1. April 2008 reichten A und B (nachfolgend der bzw. die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) die Steuererklärung 2007 ein. Darin deklarierten sie bei den Abzügen Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens in der Höhe von Fr. 11'519.-. Gemäss separater Aufstellung handelte es sich dabei insbesondere um Gebühren für die Vermögensverwaltung durch die C sowie um Spesen der D und der E von insgesamt Fr. 15'359.-, wovon die Pflichtigen drei Viertel als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten geltend machten.
Mit Einschätzungs- und Veranlagungsvorschlag vom 28. August 2009 stellte der Steuerkommissär den Pflichtigen eine Herabsetzung des Abzugs für Vermögensverwaltungskosten auf Fr. 3'000.- in Aussicht mit der Begründung, dass bei ihnen lediglich rund Fr. 932'000.- von Dritten verwaltet würden, wovon pauschal 3 ‰ als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig seien. Für den Fall, dass Pflichtigen mit dem Vorschlag nicht einverstanden seien, bitte er sie um Einreichung einer detaillierten Aufstellung mit Belegen sämtlicher Kosten – aufgeteilt in abzugsfähige und nicht abzugsfähige – für die Vermögensverwaltung pro 2007 und der Gebührenreglemente der entsprechenden Banken sowie um den Nachweis der Abzugsfähigkeit der beantragten Vermögensverwaltungskosten. Darauf hin liessen die Pflichtigen mit Schreiben vom 16. September 2008 (recte: 2009) verlauten, sie seien mit der vorgeschlagenen Schätzung der Vermögensverwaltungskosten nicht einverstanden, da es sich bei den gesamten ausgewiesenen Kosten um abzugsfähige Kosten der Verwaltung des beweglichen Privatvermögens durch Dritte handle. Zudem erklärten sie, falls nur eine Schätzung der abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten möglich sei, würden sie sich im Sinn eines Kompromisses mit einem Abzug in der Höhe von zwei Dritteln der geltend gemachten effektiven Kosten, also Fr. 10'239.30, einverstanden erklären. Mit Auflage vom 22. September 2009 forderte der Steuerkommissär die Pflichtigen erneut zur Einreichung der erwähnten Unterlagen auf. Darauf antworteten sie am 9. Oktober 2009 im Wesentlichen, der Nachweis der Abzugsfähigkeit der ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten erübrige sich, da sie weder den Pauschalabzug von 3 ‰ noch effektive nicht abzugsfähige Kosten, sondern lediglich die gemäss Weisung des kantonalen Steueramts vom 8. August 2002 abzugsfähigen Kosten von Banken und gewerbsmässigen Vermögensverwaltern geltend machten. Zudem gaben sie an, die D
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1 ST.2010.187 1 DB.2010.137 und die E hätten ihre Gebührenreglemente mit der Steuerbehörde abgestimmt, womit davon auszugehen sei, dass die im Steuerverzeichnis der Banken veranschlagten abzugsfähigen Kosten vom kantonalen Steueramt genehmigt worden seien. Weitere Unterlagen reichten die Pflichtigen nicht ein.
Am 23. November 2009 fand eine Besprechung zwischen dem Steuerkommissär und dem Pflichtigen sowie dessen Vermögensverwalter statt. Die Besprechung blieb jedoch ohne Erfolg, da beide Parteien auf ihren Positionen beharrten. Der Steuerkommissär setzte daher den Pflichtigen eine Nachfrist zur Einreichung der mit Auflage vom 22. September 2009 eingeforderten Unterlagen bis 10. Dezember 2009 an. Mit E-mail vom 25. November 2009 legte der Vermögensverwalter der Pflichtigen erneut deren Standpunkt dar, ohne jedoch weitere Belege einzureichen. Am 10. Dezember 2009 mahnte der Steuerkommissär die Auflage, worauf die Pflichtigen am 18. Dezember 2009, unter Beilage einer Kopie des E-mails vom 25. November 2009, im Wesentlichen erklärten, alle erforderlichen Nachweise seien bereits erbracht.
Mit Entscheiden vom 6. Januar 2010 eröffnete das kantonale Steueramt den Pflichtigen die Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 66'900.- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'859'000.- und stellte ihnen für die direkte Bundessteuer 2007 die Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 69'300.- in Aussicht. Dabei schätzte es die abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten mangels hinreichender Belege nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 4'000.-.
Die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2007 wurde den Pflichtigen mit Verfügung (Steuerrechnung) der Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen Steueramts vom 22. Januar 2010 formell eröffnet.
B. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 2. Februar 2010 Einsprache und beantragten sinngemäss, die von ihnen geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten seien zum Abzug zuzulassen; falls nur eine Schätzung gewährt werden könne, sei der Abzug auf zwei Drittel der ausgewiesenen effektiven Kosten von Fr. 15'359.-, also auf Fr. 10'239.30, festzusetzen. Mit Entscheiden vom 27. Mai 2010 wies das kan-
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1 ST.2010.187 1 DB.2010.137 tonale Steueramt die Einsprachen ab mit der Begründung, dass die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten nach wie vor nicht nachgewiesen sei.
C. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 25. Juni 2010 wiederholten die Pflichtigen ihren Einspracheantrag. Neben anderen, in den Akten des kantonalen Steueramts bereits vorhandenen Unterlagen reichten sie mit dem Rekurs erstmals eine Kopie des Vermögensverwaltungsauftrags der C sowie Preislisten der D und der E für Vermögensverwaltungsaufträge ein.
Das kantonale Steueramt schloss am 28. Juli 2010 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel.
Auf das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung im Einschätzungs- und Einspracheverfahren und die Vorbringen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte (vom Reineinkommen) abgezogen werden (§ 30 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Nicht abzugsfähig sind Kosten und Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (§ 33 lit. d StG und Art. 34 lit. d DBG).
b) Der steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltung ist enger als der Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs. Unter ihn fallen alle tatsächlichen oder rechtlichen, nicht als Unterhalt zu qualifizierenden Handlungen, die im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen erforderlich sind und der Sicherung und Erhaltung des ertragbringenden Vermögens dienen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 30 N 14 StG mit
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1 ST.2010.187 1 DB.2010.137 Hinweisen, auch zum Folgenden sowie Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 32 N 17 DBG). Abziehbar sind demnach insbesondere Depot-, Schrankfach- und Safegebühren, Kosten für die Erstellung von Wertschriftenverzeichnissen (Steuerverzeichnis) sowie von Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen für ausländische Quellensteuern und Inkassospesen (vgl. auch ASA 67, 477). Dagegen sind Kosten für Finanz- und Anlageberatung, für Vermögensumlagerung, Finanzierungskosten, Entschädigungen für Treuhandanlagen und Provisionen für den Erwerb oder die Veräusserung von Vermögenswerten nicht als Vermögensverwaltungskosten abziehbar (vgl. dazu auch lit. C der Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens vom 8. August 2002 [ZStB I Nr. 18/701], nachfolgend Weisung). Kosten der Anlageberatung im Besonderen dienen – wie das Bundesgericht in ständiger Praxis erkannt hat (ASA 71, 44 = StR 2000, 515) – dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Solche Aufwendungen sind nach § 33 lit. d StG bzw. Art. 34 lit. d DBG nicht abzugsfähig. Aber auch wenn mit der Vermögensberatung keine Wertvermehrung bezweckt wird, können die Kosten der Anlageberatung nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, sofern die Beratung zur Hauptsache auf Erwerb bzw. Verkauf und nicht auf das Halten des Vermögens, das den steuerbaren Ertrag generiert, ausgerichtet ist (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 32 N 11). Denn diesfalls liegen Aufwendungen für die Anschaffung und Veräusserung von Vermögensgegenständen vor, die nach § 33 lit. d StG bzw. Art. 34 lit. d DBG nicht abzugsfähig sind.
Abziehbar sind sodann lediglich Auslagen, die dem Steuerpflichtigen aus der Besorgung der Verwaltung durch Dritte wie beispielsweise Banken, Treuhänder oder sonstige Vermögensverwalter erwachsen. Wenn der Steuerpflichtige die Verwaltung seines Vermögens selber besorgt, kann er keinen Abzug beanspruchen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 30 N 15 StG bzw. Art. 32 N 13 f. DBG).
c) Vermögensverwaltungskosten sind als steuermindernde Umstände vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35, auch zum Folgenden). Der Steuerpflichtige hat somit nicht bloss die Kosten als solche, sondern auch die für die Abzugsfähigkeit aufgrund der genannten Voraussetzungen sprechenden Tatsachen zu beweisen. Dazu hat er spätestens im Rekurs-/Beschwerdeverfahren die Ab-
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1 ST.2010.187 1 DB.2010.137 züge durch eine substanziierte Sachdarstellung zu behaupten und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder zumindest entsprechende Beweismittel anzubieten.
Kann der Steuerpflichtige zwar nachweisen, dass ihm Kosten für die Vermögensverwaltung durch Dritte entstanden sind, umfassen die Tätigkeiten des Dritten aber auch betraglich nicht ausgeschiedene Handlungen, die über die allgemeine Verwaltungstätigkeit hinausgehen, kann er gemäss langjähriger, heute in der Weisung festgeschriebener Praxis für die durch Dritte verwalteten Wertschriften (nicht jedoch für Darlehen oder Bankguthaben aller Art wie Sparhefte, Bankkonten oder Festgeldanlagen) einen Pauschalabzug in der Höhe von 3 ‰ des Steuerwerts dieser Wertschriften, maximal jedoch Fr. 6'000.- (entsprechend einem Depotwert von Fr. 2'000'000.-), beanspruchen. Macht der Steuerpflichtige höhere Abzüge geltend, hat er aufgrund der erwähnten Beweislastverteilung sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Zugehörigkeit zur Kategorie der abzugsfähigen Kosten im Sinn von § 30 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG nachzuweisen. Hat er bei Leistung des entsprechenden Nachweises praktische Schwierigkeiten, indem er z.B. wegen der mit dem Vermögensverwalter vereinbarten Pauschalabgeltung die auf die Anlagetätigkeit entfallenden Kosten nicht beziffern kann, hat er dies selber zu vertreten (StRK III, 18. Mai 1995 = StE 1996 B 24.7 Nr. 1; StRK IV, 14. Dezember 1994 = ZStP 1995; StRK I, 19. April 1994, I 7/1994; vgl. zum Ganzen auch Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, § 30 N 21 StG mit Hinweisen).
Die Weisung gilt zwar nur für die Staats- und Gemeindesteuern, sie wird jedoch in der Einschätzungspraxis – mangels entsprechender Weisung der Eidgenössischen Steuerverwaltung – auch bei der direkten Bundessteuer angewandt.
2. a) Vorliegend weisen die Pflichtigen für die Steuerperiode 2007 Vermögensverwaltungskosten von insgesamt Fr. 15'359.- aus, von denen sie grundsätzlich mindestens drei Viertel als abzugsfähig erachten. Bei den Kosten handelt es sich insbesondere um Gebühren für die Vermögensverwaltung durch die C (insgesamt Fr. 11'784.20) sowie um Kontospesen der D und der E (letztere sind mit Fr. 24.40 indes vernachlässigbar). Die Pflichtigen vertreten die Ansicht, diese Kosten seien allesamt abzugsfähig, da die bezahlten Dienstleistungen im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen erforderlich seien und der Sicherung und Erhaltung des
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1 ST.2010.187 1 DB.2010.137 Kapitals dienten. Die Vermögenserträge, deren Höhe (ca. 2%) im Übrigen unterstreiche, dass keine Wertvermehrung angestrebt wurde, seien ihnen zur Bestreitung des Lebensunterhalts periodisch überwiesen worden. Somit würden keine Kosten geltend gemacht, die gemäss Weisung nicht abzugsfähig seien.
Diese Aussagen wurden indes weder im Einschätzungs- und Einspracheverfahren noch vor der Rekurskommission mit entsprechenden Belegen untermauert. Die Rechnungen der C geben lediglich Aufschluss über die Höhe der bezahlten Verwaltungsgebühren, wobei der mit Rekurs bzw. Beschwerde erstmals eingereichte Vermögensverwaltungsauftrag verdeutlicht, dass diese Gebühren pauschal, unter Berücksichtigung der verwalteten Vermögenswerte, festgelegt werden. Es lässt sich somit nicht feststellen, für welche Dienstleistungen der C die Gebühren im Einzelnen entrichtet wurden. Genauso verhält es sich auch mit den Vermögensverwaltungsgebühren der D. Die Pflichtigen halten dafür, sie hätten mit ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen im Einschätzungs- und Einspracheverfahren ausreichend begründet, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um abzugsfähige Aufwendungen handle und diese Kosten insbesondere mit den eingereichten Rechnungen der C belegt. Dabei verkennen sie jedoch, dass sie gemäss obigen Ausführungen sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung durch Dritte als auch deren Zugehörigkeit zur Kategorie der abzugsfähigen Kosten zu beweisen haben. Da aber sowohl die C als auch die D gemäss den eingereichten Verwaltungsaufträgen an sich auch Leistungen erbringen, deren Kosten steuerlich nicht abzugsfähig sind und diese Leistungen zusammen mit den Vermögensverwaltungshandlungen pauschal vergütet werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die von den Pflichtigen bezahlten Gebühren ebenso abzugsfähige wie auch nicht abzugsfähige Kosten beinhalten. Mithin hätten die Pflichtigen die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten anhand einer detaillierten Aufstellung der erbrachten Leistungen und der dafür bezahlten Gebühren sowie entsprechender Belege nachweisen müssen. Dies haben sie indes bis jetzt nicht getan. Insbesondere enthalten die Quartalsrechnungen der C keine Darstellung der erbrachten Leistungen und kann aufgrund des darin verwendeten Tarifs (0,7% p.a.) nicht einfach geschlossen werden, die fakturierten Gebühren seien vollumfänglich abzugsfähig. Mithin ist nach wie vor unklar, in welchem Umfang die ausgewiesenen Kosten tatsächlich abzugsfähig sind. Dass der geforderte Nachweis aufgrund der vereinbarten Pauschalabgeltungen allenfalls praktische Schwierigkeiten bereitet, haben die Pflichtigen im Übrigen selber zu vertreten.
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1 ST.2010.187 1 DB.2010.137 Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Pflichtigen auch ihre weitere Behauptung, die Banken hätten die Abzugsfähigkeit ihrer in den Steuer- bzw. Depotverzeichnissen aufgeführten Kosten vom kantonalen Steueramt genehmigen lassen, nicht nachgewiesen haben.
b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Pflichtigen den Beweis für die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten effektiven Vermögensverwaltungskosten nicht erbracht haben. Erwiesen ist lediglich, dass ihnen tatsächlich Kosten für die Vermögensverwaltung durch Dritte erwachsen sind, womit ihnen grundsätzlich der Pauschalabzug von 3 ‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften zusteht. Da sie gemäss den Akten in der Steuerperiode 2007 über Wertschriften im Wert von rund Fr. 932'500.- (Total von Fr. 1'527'031.- gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis abzüglich Bankkonti und Festgeldanlagen im Wert von Fr. 594'502.-) verfügten, beläuft sich dieser Pauschalabzug auf rund Fr. 2'800.-. Indes bleibt zu prüfen, ob sich vorliegend ausnahmsweise ein höherer Abzug im Sinn einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen rechtfertigt.
3. a) Hat ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerbehörde gemäss § 139 Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG die Einschätzung bzw. die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese Bestimmungen setzen einen Untersuchungsnotstand voraus, der im Regelfall dadurch verursacht wird, dass der Steuerpflichtige trotz formgültiger Mahnung seinen Mitwirkungspflichten mit Bezug auf die Ermittlung der für die Einschätzung massgeblichen Tatsachen nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist. Eine Verfahrenspflichtverletzung gemäss § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG liegt namentlich vor, wenn der Steuerpflichtige seine bedeutendste Mitwirkungspflicht, nämlich diejenige zur Einreichung der Steuererklärung (Deklarationspflicht), nicht erfüllt, wenn er trotz entsprechender Aufforderung Tatsachen gar nicht oder nur mangelhaft substanziiert behauptet oder den vom Gesetz vorgesehenen Beweisleistungspflichten nicht nachkommt. Ein diesbezügliches Verschulden ist nicht vorausgesetzt.
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1 ST.2010.187 1 DB.2010.137 Die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten hinsichtlich steuermindernder Tatsachen – z. B. bei einem vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Abzug – führt im Normalfall nicht zu einer Ermessenseinschätzung sondern dazu, dass zuungunsten des beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen wird, diese Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht und gestützt darauf der in Frage stehende Abzug nicht berücksichtigt wird (Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 46 N 30 StHG mit Hinweisen, auch zum Folgenden; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 139 N 61 ff StG bzw. Art. 130 N 42 ff DBG mit Hinweisen, je auch zum Folgenden). Ausnahmsweise ist jedoch auch bezüglich steuermindernder Tatsachen eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Dies insbesondere dann, wenn das Bestehen einer steuermindernden Tatsache erwiesen, aber deren Höhe ungewiss ist. In einem solchen Fall wäre es sachwidrig und willkürlich, den entsprechenden Abzug mangels genügender Substanziierung gänzlich zu verweigern; vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden.
b) Eine zu Recht ergangene Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung kann der Steuerpflichtige laut § 140 Abs. 2 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG einzig wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Diese Norm beinhaltet eine Kognitionsbeschränkung der Prüfungsinstanzen. Letztere können eine zu Recht getroffene Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung nur aufheben, wenn sie sich als offensichtlich falsch erweist (so im Ergebnis Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. A., 2008, Art. 130 N 33 DBG).
4. a) Vorliegend haben die Pflichtigen trotz entsprechender Auflage/Mahnung des Steuerkommissärs vom 22. September/10. Dezember 2009 die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten nicht durch geeignete Belege nachgewiesen, wodurch sie ihrer Mitwirkungspflicht im Einschätzungsverfahren nicht nachgekommen sind. Da es sich aber um den Nachweis einer steuermindernden Tatsache handelte, hätte diese Verfahrenspflichtverletzung grundsätzlich nicht eine (partielle) Ermessenseinschätzung, sondern die Nichtberücksichtigung der in Frage stehenden Tatsache zur Folge, vorliegend also eine Beschränkung des Abzugs für Vermögensverwaltungskosten auf den Pauschalabzug von 3 ‰. Indes hatten die Pflichtigen mit den eingereichten Unterlagen immerhin nachgewiesen, dass ihnen aus der Vermögensverwaltung durch Dritte tatsächlich Kosten in der Höhe von insgesamt
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1 ST.2010.187 1 DB.2010.137 Fr. 15'359.- entstanden sind, und davon auszugehen war, dass deren abzugsfähiger Teil den Pauschalabzug von vorliegend rund Fr. 2'800.- übersteigt. Unter diesen Umständen rechtfertigte es sich, ihnen diesen Abzug zu gewähren, und dessen Höhe nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Dies hat denn das kantonale Steueramt auch getan, indem es den Abzug für Vermögensverwaltungskosten auf Fr. 4'000.schätzte. Bei diesem Betrag handelt es sich nämlich nicht – wie die Pflichtigen offenbar annehmen – um den Pauschalabzug, sondern eben um den nach Ermessen geschätzten abzugsfähigen Teil der effektiven Vermögensverwaltungskosten. Damit stellt sich vorliegend einzig noch die Frage, ob sich diese Schätzung als offensichtlich unrichtig erweist.
b) Nachdem die Pflichtigen in der Steuererklärung einen Abzug von drei Vierteln der gesamten ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten (= Fr. 11'519.22) geltend gemacht hatten, erklärten sie im anschliessenden Einschätzungsverfahren, falls nur eine Schätzung der abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten gewährt werden könne, würden sie sich mit einem Kompromiss von zwei Dritteln der effektiven Kosten von Fr. 15'359.-, entsprechend Fr. 10'239.30 einverstanden erklären. Daran hielten sie im Laufe des Einschätzungsverfahrens sowie auch in der Einsprache und im Rekurs bzw. in der Beschwerde fest.
Eine derartige Schätzung entbehrt indes jeglicher Grundlage. Wie bereits erwähnt, ist aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, für welche konkreten Leistungen die ausgewiesenen Kosten von Fr. 15'359.- angefallen sind, sodass davon auszugehen ist, dass in diesem Betrag neben abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten insbesondere auch nicht abzugsfähige Aufwendungen wie Entschädigungen für Finanz- und Anlageberatung, Transaktionskosten, Emmissionsabgaben, Vermögensumlagerungskosten etc. enthalten sind. Dies umso mehr, als bei den Pflichtigen gemäss Steuerauszügen der D im Jahr 2007 zahlreiche Wertschriftentransaktionen stattgefunden haben, die eben solche Kosten verursachen. Dass diese nicht abzugsfähigen Aufwendungen lediglich einen Drittel der gesamten ausgewiesenen Kosten ausmachen sollen, während die restlichen zwei Drittel – nota bene rund 1.1 % des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften – abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten darstellen, scheint fragwürdig. Demgegenüber hat das kantonale Steueramt die abzugsfähigen Aufwendungen auf gut einen Viertel der gesamten ausgewiesenen Kosten und rund 4.3 ‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften geschätzt,
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1 ST.2010.187 1 DB.2010.137 was unter den gegebenen Umständen durchaus vertretbar erscheint. Immerhin haben es die Pflichtigen selbst zu verantworten, dass sie den Nachweis der Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten nicht erbracht haben, weshalb der ihnen gewährte, den Pauschalabzug um mehr als einen Drittel übersteigende Abzug im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Auf jeden Fall erweist sich die Schätzung des kantonalen Steueramts nicht als offensichtlich unrichtig.
Mithin muss es beim Abzug von Fr. 4'000.- für Vermögensverwaltungskosten sein Bewenden haben.
5. Nach alledem sind die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts zu bestätigen, was zur Abweisung des Rekurses und der Beschwerde führt. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 DBG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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