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Zürich Steuerrekursgericht 19.05.2010 ST.2009.316

19. Mai 2010·Deutsch·Zürich·Steuerrekursgericht·PDF·2,928 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007 | Der Umstand, dass im Jahr der Trennung der Unterhaltsverpflichtete seine Unterhaltsbeiträge erst ab Trennung von den Steuern abziehen kann, er aber für das gesamte Jahr separat zum Grundtarif eingeschätzt wird, entspricht der bundesrechtlich vorgesehenen Regelung und ist deshalb aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts für die Gerichte verbindlich. Eine Korrektur über den Tarif führt zu keiner befriedigenden Lösung. | Art. 127 Abs. 3, 191 BV; Art. 33 Abs. 1 lit. c, 210 Abs. 1, 214 Abs. 1 DBG; §§ 31 Abs. 1 lit. c, 35 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 StG

Volltext

STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH

1 ST.2009.316 1 DB.2009.195

Entscheid

19. Mai 2010

Mitwirkend: Vizepräsident Michael Ochsner, Mitglied Anton Tobler, Ersatzmitglied Hans Heinrich Knüsli und Sekretärin Barbara Müller

In Sachen A, Rekurrent/ Beschwerdeführer, vertreten durch Alltax AG Region Zürich, Kirchgasse 50, 8706 Meilen, diese vertreten durch RA Dr.iur. Roman J. Sieber, Meng Säuberli, Rechtsanwälte, Nordstrasse 19, 8006 Zürich,

gegen

1. Staat Zür ich , Rekursgegner, 2. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007

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1 ST.2009.316 1 DB.2009.195 hat sich ergeben:

A. A (nachfolgend der Pflichtige) trennte sich Mitte Juli 2007 von seiner Ehefrau und lebt seither von dieser und den drei gemeinsamen Kindern getrennt. In der Folge leistete er bis Ende Jahr Unterhaltsbeiträge von total Fr. 40'813.-. Mit Vereinbarung vom Juni 2008 verpflichtete er sich, insgesamt jeweils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 9'500.- zu bezahlen; ferner wurde für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis zum 30. Juni 2008 eine Nachzahlung von Fr. 30'000.- vereinbart.

In der Steuererklärung 2007 machte der Pflichtige Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 70'813.- geltend; hiervon entfielen Fr. 30'000.- auf die vor der Trennung erbrachten Naturalleistungen. Mit Einschätzungs-/Veranlagungsvorschlägen vom 20. Mai 2009 rechnete der Steuerkommissär die Unterhaltsbeiträge Fr. 30'000.- auf mit der Begründung, der Lebensbedarf vom 1. Januar bis zur Trennung Mitte Juli 2007 sei nicht abzugsfähig. Der Pflichtige widersetzte sich dem, worauf ihn der Steuerkommissär nach Durchführung einer Untersuchung am 24. Juli 2009 unter Beibehaltung der erwähnten Aufrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 212'300.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 771'000.- einschätzte. Am gleichen Tag erging der gleich begründete Hinweis direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 213'000.-. Die Schlussrechnung/Veranlagungsverfügung wurde am 21. August 2009 versandt.

B. Hiergegen liess der Pflichtige am 16./17. August 2009 Einsprache erheben und beantragen, die Unterhaltsbeiträge für das erste Halbjahr von Fr. 30'000.- zum Abzug zuzulassen.

Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 26. Oktober 2009 ab.

C. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 25. November 2009 liess der Pflichtige beantragen, ihn mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 212'300.- und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 140'200.- einzuschätzen. In der Begründung hielt er fest, dass nunmehr nur noch eine Korrektur des satzbestimmenden, nicht mehr des steuerbaren Einkommens beantragt werde. Aufgrund der gesetzlichen Ordnung könne

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1 ST.2009.316 1 DB.2009.195 nicht beanstandet werden, dass er für das gesamte Steuerjahr separat und zum Grundtarif eingeschätzt werde. Die etwas grobschlächtige gesetzliche Regelung laufe aber dann dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zuwider, wenn bei einer Trennung im Lauf des Jahres ein Ehegatte in der Phase des gemeinsamen Familienhaushaltes den Unterhalt der Familie bestreite, der Verheiratetentarif aber ausgeschlossen sei, weil gemäss den einschlägigen gesetzlichen Regelungen auf die Verhältnisse am Ende des Jahres abgestellt werde. Dieser Missstand könnte dadurch beseitigt werden, dass die noch während des Zusammenlebens geleisteten Unterhaltszahlungen abgezogen werden können, wie in der Einsprache beantragt. Eine andere Möglichkeit bestehe darin, die Grundsätze bei unterjähriger Steuerpflicht sinngemäss anzuwenden und die Unterhaltsbeiträge für das satzbestimmende Einkommen auf das gesamte Jahr umzurechnen. Die aus der geltenden Regelung resultierende Diskrepanz zwischen Steuertarif und tatsächlicher Lebenssituation bei Ehescheidungen verstosse in gravierender Weise gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und könne nicht einfach hingenommen werden. Im Übrigen sei auch die in der Trennungsvereinbarung enthaltene Nachzahlung von Fr. 30'000.- anteilsmässig satzbestimmend zu berücksichtigen.

Das kantonale Steueramt schloss am 10. Dezember 2009 auf Abweisung der Rechtsmittel.

Die Rekurskommission zieht in Erwägung:

1. a) Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode (Art. 210 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, DBG; Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, StHG; § 50 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1957, StG). Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 1 DBG; § 7 Abs. 1 StG). Bei Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird für die ganze Steuerperiode jeder Ehegatte separat veranlagt (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die zeitliche Be-

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1 ST.2009.316 1 DB.2009.195 messung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen vom 16. September 1992; § 52 Abs. 3 StG).

Von den Einkünften werden die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten abgezogen (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; § 31 Abs. 1 lit. c StG in Ausführung von Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG). Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sind solche Leistungen nicht abzugsfähig, da es sich um Lebenshaltungskosten handelt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 33 N 48 ff. DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 31 N 49 ff. StG).

Sowohl das DBG als auch das StG unterscheiden einen Grundtarif und einen Verheiratetentarif (Art. 214 Abs. 1 und 2 DBG; § 35 Abs. 1 und 2 StG). Der Verheiratetentarif gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für alleinstehende Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt leben und deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten. Der Verheiratetentarif zeichnet sich durch einen gegenüber dem Grundtarif erweiterten Nullbereich sowie einen höheren Schwellenbetrag zur Maximalprogression aus. Hintergrund für die Regelung ist das Bestreben, die Steuerbelastung von in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Paaren im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen zu ermässigen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 214 N 14 DBG und § 35 N 2 StG). Damit soll u.a. ein Ausgleich für die Faktorenaddition bei Ehepaaren gemäss § 3 Abs. 3 StG geschaffen werden. Für die Bestimmung des anwendbaren Steuertarifs sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode massgebend (§ 35 Abs. 3 StG; bei der direkten Bundessteuer fehlt eine ausdrückliche Regelung, da der diesen Grundsatz enthaltende Art. 213 Abs. 2 DBG sich nur auf die Sozialabzüge bezieht; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 214 N 15 f. DBG und § 35 N 15 StG).

b) Der Pflichtige ist entsprechend dieser Regelung aufgrund der Trennung Mitte Juli 2007 für die Steuerperiode 2007 allein zum Grundtarif eingeschätzt worden und konnte nur die effektiv nach dem Trennungsdatum geleisteten Unterhaltsbeiträge abziehen. Die Übereinstimmung der Einschätzung bzw. Veranlagung mit den obgenannten Bestimmungen wird von ihm denn auch nicht bestritten.

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1 ST.2009.316 1 DB.2009.195 2. Der Pflichtige erblickt in dieser Regelung einen Verstoss gegen den Verfassungsgrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

a) Nach Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist bei der Ausgestaltung der Steuern u.a. der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Nach diesem soll jede Person entsprechend der ihr zur Verfügung stehenden Mittel an die Finanzaufwendungen des Staates beitragen (BGE 133 I 206 = ASA 76, 406 = StE 2007 A 21.16 Nr. 10 = StR 2007, 653; Vallender/Wiederkehr, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, 2. A., 2008, Art. 127 N 17, beide auch zum Folgenden). In der Doktrin ist heute weitgehend anerkannt, dass der Grundsatz ein sachgerechtes und grundlegendes Prinzip der direkten Steuern darstellt und einem allgemeinen Rechtsbewusstsein entspricht. Für den Bereich der Steuer vom Einkommen lässt sich dem Leistungsfähigkeitsprinzip unmittelbar entnehmen, dass Personen und Personengruppen gleicher Einkommensschicht gleich viel Steuern zu bezahlen haben (so genannte horizontale Steuergerechtigkeit). Personen mit verschieden hohen Einkommen sind unterschiedlich zu belasten. Es darf somit nicht sein, dass jemand mit niedrigem Einkommen gleich viel Steuern zahlen muss wie jemand mit hohem Einkommen (vertikale Steuergerechtigkeit). Erst recht kann nicht verlangt werden, dass jemand Steuern zahlt, obschon er dazu nicht in der Lage ist. Das Prinzip ist bereits mit diesen drei Grundregeln geeignet, zur Steuergerechtigkeit beizutragen, und zwar sowohl in horizontaler wie auch in vertikaler Richtung.

Im horizontalen Verhältnis verlangt das Prinzip nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nicht eine absolut gleiche Besteuerung bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Vallender/Wiederkehr, Art. 127 N 20). Namentlich aus Gründen der Praktikabilität sowie der im Steuerrecht unausweichlichen Pauschalierung und Schematisierung können hier gewisse Abstriche begründet sein. In solchen Fällen genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt.

b) Je später im Jahr eine Trennung von Ehegatten erfolgt, desto mehr entspricht der Grundtarif beim getrennt lebenden und zu Unterhaltsleistungen verpflichteten Steuerpflichtigen nicht mehr der bei dessen Anwendung sonst typischerweise herrschenden Situation. Trennen sich die Ehegatten nämlich erst nahe dem Jahresende,

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1 ST.2009.316 1 DB.2009.195 haben sie beinahe das gesamte Jahr unter denselben wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt wie sie bei der gemeinsamen Besteuerung mit Verheiratetentarif bestehen. Dies führt indessen nicht in jedem Fall zu einer Schlechterstellung der Steuerpflichtigen. Eine höhere steuerliche Belastung tritt vielmehr nur bei Steuerpflichtigen ein, welche zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind und zuvor das Familieneinkommen praktisch allein bestritten haben, da sich bei ihnen die Höhe des steuerbaren Einkommens nicht wesentlich ändert, aber der strengere Tarif zur Anwendung gelangt. Bei Doppelverdiener-Ehepaaren führt die getrennte Besteuerung in der Regel zu einer geringeren Steuerlast. Als Zwischenergebnis ist aber festzuhalten, dass die Regelung in gewissen Situationen tatsächlich zu einer unterschiedlichen Steuerbelastung bei gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen führen kann.

c) Der Pflichtige beantragt die Korrektur mittels einer Aufteilung der Steuerfaktoren, indem die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge für die Satzbestimmung auf das Jahr hochgerechnet und abgezogen werden. Selbst wenn die Steuerrekurskommission zum Schluss käme, die bestehende Regelung stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, könnte sie diesem Antrag jedoch nicht entsprechen, darf sie doch von der vom Bundesgesetzgeber getroffenen Regelung nicht abweichen:

Gemäss Art. 191 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden bindend. Dies betrifft hier zum einen die Regelung, dass Unterhaltsleistungen erst nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts abzugsfähig sind (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG, Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG). Zum anderen ist aber auch das Bemessungssystem bundesrechtlich geregelt. Im geltenden System der Postnumerandobesteuerung mit einjähriger Gegenwartsbemessung bemisst sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode selbst (Art. 210 Abs. 1 DBG bzw. Art. 64 Abs. 1 StHG). Der Steuerbemessung wird damit stets das effektiv in der Steuerperiode erzielte Einkommen zugrunde gelegt. Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen während der Steuerperiode führen nicht zu einer Aufteilung der Steuerfaktoren (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 1 ff. DBG; Markus Reich, Die zeitliche Bemessung bei den natürlichen Personen, ASA 61, 334, auch zum Folgenden; ders., Steuerrecht, 2009, S. 382). Ausnahmen sind in den Gesetzen ausdrücklich geregelt: So ist eine Aufteilung in steuerbares und satzbestimmendes Einkommen vorgesehen in Art. 209 Abs. 3 DBG und Art. 63 Abs. 3 StHG für die dort explizit genannten Fälle der unterjährigen Steuerpflicht, ferner in den Sonder-

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1 ST.2009.316 1 DB.2009.195 fällen von Art. 37 und 38 DBG sowie im Bereich der interkantonalen bzw. internationalen Ausscheidung. Im Weitern hat die Bundessteuer-Rekurskommission mit Entscheid vom 11. Juli 2002 aufgrund einer Gesetzeslücke eine Aufteilung der Faktoren beim überlebenden Ehegatten verlangt (StE 2003 B 65.21 Nr. 1). Im Übrigen finden keine Aufteilungen der Steuerfaktoren statt. Mithin stellt die Nichtaufteilung in steuerbares/satzbestimmendes Einkommen bei Trennung einen Wesenszug der Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung dar und beruht damit auf einer abschliessenden bundesgesetzlichen Regelung, und zwar sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern. Es ist der Steuerrekurskommission daher verwehrt, hier eine Faktorenaufteilung einzuführen.

d) Fragen könnte sich nur noch, ob – analog zum erwähnten Fall der Bundessteuer- Rekurskommission vom 11. Juli 2002 (StE 2003 B 65.21 Nr. 1) – eine Gesetzeslücke besteht.

aa) Eine echte Gesetzeslücke liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn das Gesetz eine sich unvermeidlich stellende Frage über das Ausmass der Besteuerung nach seinem Wortlaut nur scheinbar beantwortet, in Tat und Wahrheit indessen offen lässt, wenn der Gesetzgeber also etwas zu regeln unterlassen hat, das er hätte regeln sollen, und dem Gesetz weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 109 - 121 N 34 DBG und VB zu §§ 119 - 131 N 33 StG, auch zum Folgenden). Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist, namentlich, wenn die vom klaren Wortlaut geforderte Subsumtion eines Sachverhalts in der Rechtsanwendung teleologisch als unhaltbar erscheint. Wenn das Gesetz eine echte Lücke aufweist, so verstösst es nicht gegen das Legalitätsprinzip, sondern gebietet es dieses geradezu, die Lücke durch eine Gesetzesergänzung zu schliessen, sofern sich diese im Ergebnis zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Unechte Lücken zu korrigieren ist dem Rechtsanwender nach traditioneller Auffassung dagegen grundsätzlich verwehrt.

bb) Mit Bezug auf die Aufteilung in steuerbares und satzbestimmendes Einkommen ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung zu verweisen. Ergänzend ist anzufügen, dass bei der Regelung der Pränumerandobesteuerung eine Zwischeneinschätzung bei Trennung aus-

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1 ST.2009.316 1 DB.2009.195 drücklich vorgesehen ist (Art. 45 lit. a DBG; Art. 17 lit. a StHG). Daraus ist zu schliessen, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Trennung dem Gesetzgeber bei Legiferierung allgemein bewusst waren und der Verzicht auf eine Regelung im System der Postnumerandobesteuerung analog wie bei unterjähriger Steuerpflicht kein Versehen ist.

e) Im Kern handelt es sich zudem beim vom Pflichtigen gerügten Umstand weniger um ein Problem der Steuerfaktoren als um ein Problem des anwendbaren Tarifs und des dabei geltenden Stichtagsprinzips, indem für die gesamte Steuerperiode auf die Verhältnisse an einem Tag, vorliegend am Ende des Jahres, abgestellt wird.

Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich die Regelung in Bezug auf den anwendbaren Tarif bei der direkten Bundessteuer nicht aus dem DBG ergibt, sondern gemäss Art. 213 Abs. 2 DBG aus der Wesensverwandtschaft mit der Regelung bei den Sozialabzügen abgeleitet wird (Ivo P. Baumgartner, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 36 N 36d, m.w.H.). Im kantonalen Recht sind die Tarife von der bundesrechtlich geregelten Harmonisierung ausgenommen (Art. 129 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 3 StHG). Insgesamt beruhen damit die Tarife nicht auf einem formellen Bundesgesetz und greift damit Art. 191 BV nicht.

Das Stichtagprinzip stellt eine Vereinfachung im Rahmen des Steuervollzugs dar, indem Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen nicht laufend, sondern grundsätzlich nur einmal in der Steuerperiode berücksichtigt werden (Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, 2000, S. 110 f.). Diese Zielsetzung würde systemwidrig durchbrochen, wenn wiederum Tatbestände eingeführt würden, welche entsprechend dem früheren System der Pränumerandobesteuerung mit Zwischeneinschätzungen zeitraubende und komplizierte Abklärungen verlangen würden. Dem Stichtagprinzip liegt eine Gesamtbetrachtung zugrunde, bei der in Kauf genommen wird, dass im Einzelfall eine steuerliche Bevorzugung oder Benachteiligung eines Steuerpflichtigen eintreten kann. Entscheidend ist, dass – soweit eine absolut korrekte Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht erreicht werden kann – es im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt, wenn die Regelung nicht in genereller Weise zu Ungerechtigkeiten führt.

Eine Lösung seines Problems über den Tarif wird vom Pflichtigen indessen nicht beantragt. Dies zu Recht, denn zum einen kann nicht von einer systematischen

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1 ST.2009.316 1 DB.2009.195 Benachteiligung von Steuerpflichtigen gesprochen werden, da die negativen Effekte bei Doppelverdienerehepaaren bereits wieder aufgefangen werden und diese unter Umständen mit der bisherigen Regelung sogar besser fahren. Mitunter hängt das Ergebnis zudem ausgeprägt von der jeweiligen Situation der Steuerpflichtigen ab. Eine generelle Lösung, die allen Verhältnissen gerecht wird, ist damit schlechterdings nicht möglich. Zum anderen würde ein Abstellen etwa auf die Verhältnisse am Anfang des Jahres nur für den Tarif allein ebenfalls zu Verzerrungen führen. Dies ist offenkundig in Bezug auf den Pflichtigen. Da die Trennung in der Mitte des Jahres erfolgte, würde zwar der Verheiratetentarif den Verhältnissen in der ersten Jahreshälfte besser entsprechen; hingegen würde für die zweite Jahreshälfte eine übermässige Steuerentlastung resultieren, da er dort Unterhaltsabzüge mit dem Verheiratetentarif kumulieren könnte. Mithin würde sich dasselbe Problem mit umgekehrten Vorzeichen stellen. Bei Doppelverdiener-Ehepaaren oder bei Trennung spät im Jahr würden sich zudem erhebliche steuerliche Vorteile ergeben. Ausserdem hätte dies eine Diskrepanz zur Regelung bei den Sozialabzügen zur Folge, bei welchen auf die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode abzustellen ist (Art. 213 Abs. 2 DBG; § 34 Abs. 2 StG). Unter diesen Umständen liegen gewichtige Argumente dafür vor, auch für die Bestimmung des Tarifs den Stichtag auf das Jahresende zu legen.

3. Der Pflichtige beantragt für den nach dem Gesagten nicht gegebenen Fall der Faktorenaufteilung, dass auch die erst mit der Trennungsvereinbarung vom 9./11. Juni 2008 festgesetzte Nachzahlung von Fr. 30'000.- für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis zum 30. Juni 2008 beim satzbestimmenden Einkommen berücksichtigt werde. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der auf 2007 entfallende Teilbetrag vom Steuerkommissär in der angefochtenen Einschätzung zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden ist, da von einem steuerlichen Abfluss erst in der Steuerperiode 2008 auszugehen ist. Für die Bestimmung des Zeitpunkts des Abflusses von Unterhaltsleistungen ist in der Regel auf die Entstehung der Forderung bzw. auf deren Fälligkeit abzustellen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 97 DBG und § 50 N 79 StG). Nachdem die Nachzahlung erst im Juni 2008 vereinbart worden ist, hat ein entsprechender Anspruch 2007 noch gar nicht bestanden, und erfolgte in dieser Steuerperiode auch noch kein steuerlicher Abfluss. Die Nachzahlung ist deshalb bei der Einschätzung für diese Steuerperiode noch nicht zu berücksichtigen.

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1 ST.2009.316 1 DB.2009.195 4. Gestützt auf diese Erwägungen sind der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung der beantragten Parteientschädigung an den Pflichtigen kommt bei diesem Ausgang nicht in Betracht (§ 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).

Demgemäss erkennt die Rekurskommission:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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