STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH
1 ST.2009.298
Entscheid
23. Februar 2010
Mitwirkend: Einzelrichter A. Tobler und Sekretärin N. Obreschkow
In Sachen
A, Rekurrentin,
gegen
Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Einschätzung für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2007
- 2 -
1 ST.2009.298 hat sich ergeben:
A. Die A mit Sitz in B (nachfolgend die Pflichtige) reichte trotz öffentlicher Aufforderung und individueller Mahnung vom 24. November 2008 keine Steuererklärung 2007 ein. Deshalb schätzte sie der Steuerkommissär am 14. April 2009 für die Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 50'000.- und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 148'000.- ein. Er sandte den Einschätzungsentscheid per Einschreiben an die im Handelsregister eingetragene Sitzadresse der Gesellschaft. Nachdem die Post die Sendung mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ zurückgesandt hatte, unterblieb ein weiterer Zustellungsversuch.
B. Am 5. Juni 2009 ging bei der Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen Steueramts die Steuererklärung 2007 der Pflichtigen samt Beilagen ein. Darin wies Letztere einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 141.- sowie ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 148'463.- aus. Die Steuererklärung wurde als Einsprache gegen die Einschätzung gewertet. Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2009 trat das kantonale Steueramt auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein und auferlegte der Pflichtigen die Verfahrenskosten von Fr. 150.-.
C. Mit "Einsprache“ (recte: Rekurs) vom 26. Oktober 2009 ersuchte die Pflichtige das kantonale Steueramt um eine erneute Beurteilung der Sachlage mit Bezug auf die Einschätzung und um die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Sie machte u. a. geltend, von der Einschätzung erst mit dem Einspracheentscheid vom 30. September 2009 Kenntnis erhalten zu haben und schon seit längerem über eine neue Adresse zu verfügen, die sie dem kantonalen Steueramt auch bekanntgegeben habe.
Dieses Schreiben leitete das kantonale Steueramt als Rekursschrift an die Steuerrekurskommissionen weiter.
- 3 -
1 ST.2009.298 In der Rekursantwort vom 11. November 2009 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung des Rechtsmittels.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Erhebt ein Steuerpflichtiger gegen einen Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde Rekurs, so ist der Steuerrekurskommission die materielle Prüfung des Rechtsmittels auf die Einschätzung hin verwehrt. Sie darf nur untersuchen, ob die Einsprachebehörde zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 147 N 43). Erweist sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als gesetzwidrig, sind die Akten zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs zur materiellen Überprüfung der Einschätzung an jene zurückzuweisen.
Mithin ist auf den Rekurs nur insoweit einzutreten, als die Pflichtige damit (sinngemäss) Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt. Nicht zu behandeln sind dagegen die gegen die Einschätzung erhobenen Einwendungen.
2.a) Entscheide der Steuerbehörde müssen nicht nur eine bestimmte Form aufweisen, um gültig zu sein, sondern sie müssen dem Steuerpflichtigen gegenüber als Ausfluss aus seinem Anspruch auf rechtliches Gehör auch mitgeteilt werden, was in aller Regel durch Zustellung des entsprechenden Entscheids an den Steuerpflichtigen geschieht. Der Entscheid existiert rechtlich erst von dem Zeitpunkt an, wo er dem Steuerpflichtigen eröffnet wurde (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 126 N 22, auch zum Folgenden).
b) Die Zustellung einer Sendung gilt nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) als vollzogen, wenn sie an den Adressaten selbst oder an ein zu seiner Haushaltung gehörendes erwachsenes Familienmitglied oder an eine Person mit Postvollmacht erfolgt und von diesen Personen für den Adressaten entgegengenommen worden ist.
- 4 -
1 ST.2009.298 Die Zustellung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung (RB 1982 Nr. 88). Nach § 9 Abs. 2 VO StG gilt eine eingeschriebene Sendung, deren Zustellung vom Adressaten schuldhaft verhindert wurde, als am letzten Tag der von der Post angesetzten Abholfrist zugestellt (vgl. BGE 127 I 34). Eine solche Zustellfiktion erfolgt, wenn die Zustellung aus andern Gründen unterbleibt, die vom Adressanten zu vertreten sind, z.B. bei Verweigerung der Annahme. In diesem Fall ist der erfolglose Zustellungsversuch der erfolgten Zustellung gleichzusetzen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 2002, § 177 N 48).
3. a) Vorliegend wollte der Postbote den Einschätzungsentscheid der Pflichtigen am 14. April 2009 zustellen. Da er jedoch an der angegebenen Adresse keinen Briefkasten vorfand, konnte er die Sendung nicht aushändigen und retournierte diese an den Absender. Eine physische Zustellung des Entscheids hat demnach nicht stattgefunden, da die Sendung nie in den Machtbereich der Pflichtigen gelangt ist.
b) In Frage kommt somit höchstens eine Zustellfiktion gemäss den oben erwähnten Grundsätzen, unter der Voraussetzung, dass die Pflichtige die Zustellung der Sendung schuldhaft verhindert hat.
Die Pflichtige hat ihren Sitz gemäss Handelsregisterauszug an der C in B. Gemäss ihren Angaben im Rekurs hat sie bereits Ende 2005 neue Büroräumlichkeiten in D bezogen, konnte jedoch aufgrund geschäftsleitungsinterner Probleme ihre Statuten nie entsprechend anpassen und die Adressänderung im Handelsregister bis heute nicht veranlassen. An der im Handelsregister eingetragenen Adresse verfügt sie über keinen Briefkasten mehr und ist die Adressumleitung schon seit geraumer Zeit abgelaufen. Sie hält dafür, ihre neue Adresse in D bereits seit dem Jahr 2005 auf ihren Steuererklärungen angegeben zu haben, sodass das kantonale Steueramt längst im Besitz dieser Adresse gewesen sei.
Letzteres Argument hilft der Pflichtigen nicht weiter, da es vorliegend um die Steuerperiode 2007 geht und die Angaben auf den Steuererklärungen früherer Jahre für diese Periode nicht relevant sind. Entscheidend ist dagegen vielmehr, dass ein Schreiben der Pflichtigen an die Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen
- 5 -
1 ST.2009.298 Steueramts vom 6. Januar 2009 erfolgte, mit dem diese auf die Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung 2007 reagierte und um eine zusätzliche Verlängerung der Einreichungsfrist ersuchte. Denn dieses Schreiben trägt sowohl auf dem Umschlag wie auch im Briefkopf gut sichtbar die neue Adresse in D. Dieses Schreiben wurde am 19. März 2009 an die Division Dienstleistungen des kantonalen Steueramts übermittelt. Folglich hatte die Pflichtige ihre neue Adresse den Steuerbehörden schon geraume Zeit vor Versand des Einschätzungsentscheids vom 14. April 2009 bekanntgegeben und durfte sie daher davon ausgehen, dass diese Adresse im weiteren Verfahren verwendet werde. Sie musste nicht damit rechnen, dass die Steuerbehörden weiterhin auf den Handelsregisterauszug abstellen.
Kommt hinzu, dass die Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen Steueramts die Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung 2007 vom 24. November 2008 an die Privatadresse des Gesellschafters E gesandt hatte, der die Sendung für die Pflichtige entgegennahm. Diese Adresse ist sodann auch auf dem Fehlblatt zur Steuererklärung 2007 angebracht, das am 27. Januar 2007 für die Akten des Steuerkommissärs erstellt wurde. Auch deshalb bestand für die Pflichtige kein Grund zur Annahme, die Steuerbehörden könnten zu einem späteren Zeitpunkt im laufenden Verfahren wieder auf die Handelsregisteradresse zurückgreifen.
c) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Pflichtige die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um die Zustellung der Sendung an ihre neue Adresse zu ermöglichen. Sie hatte diese dem kantonalen Steueramt in ausreichender Form mitgeteilt und es bestand kein Grund zur Annahme, zukünftige Sendungen der Steuerbehörden könnten an die Adresse im Handelsregister geschickt werden. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Pflichtige selbst für den nicht mehr aktuellen Handelsregistereintrag verantwortlich ist. Denn gerade deshalb hat sie ja ihre neue Adresse bewusst auf jeglicher Korrespondenz – so auch auf dem Schreiben vom 6. Januar 2009 – aufgeführt. Damit hat sie das Nötige getan, um die Zustellung von Sendungen an die alte Adresse zu vermeiden.
Mithin kann vorliegend keine schuldhafte Verhinderung der Zustellung des Einschätzungsentscheids durch die Pflichtige angenommen werden, sodass die Voraussetzungen für eine Zustellfiktion nicht gegeben sind. Die Zustellung gilt als nicht
- 6 -
1 ST.2009.298 erfolgt und ist vom kantonalen Steueramt nachzuholen. Die Sache ist zu diesem Zweck an Letzteres zurückzuweisen (§ 149 Abs. 3 StG).
d) Damit stellt sich die Frage der Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht, da die Frist noch nicht zu laufen begonnen hat.
4. a) Das führt zur teilweisen Gutheissung des Rekurses (Rückweisung).
b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Rekursgegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid vom 30. September 2009 wird aufgehoben und die Sache wird an das kantonale Steueramt zum Neuentscheid ins Einschätzungsverfahren zurückgewiesen.
[...]