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Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2009 ST.2009.278

21. Dezember 2009·Deutsch·Zürich·Steuerrekursgericht·PDF·1,286 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Einschätzung 2007 | Nichteintreten mangels Beschwer. Zur Rekurslegitimation bedarf es eines schutzwürdigen bzw. steuerrechtlichen Interesses. Beantragt eine Steuerpflichtige die Aufrechnung erhaltener Unterhaltszahlungen, obschon sich ihre steuerrechtliche Lage dadurch nicht verändert bzw. sich gestützt auf die Steuerfaktoren nach wie vor ein Steuerbetrag von Fr. 0.- ergibt, so ist ihr die Legitimation zur Rekurserhebung abzusprechen und auf den Rekurs nicht einzutreten. | § 147 Abs. 1 StG

Volltext

STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH

1 ST.2009.278

Entscheid

21. Dezember 2009

Mitwirkend: Einzelrichter U. Hofstetter und Sekretärin E. Surdyka

In Sachen

A, Rekurrentin,

gegen

Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Einschätzung 2007

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1 ST.2009.278 hat sich ergeben:

A. A (nachfolgend die Pflichtige) gab auf den 25. Oktober 2007 ihren Wohnsitz im Kanton Zürich auf und zog mit den beiden Töchtern B und C in den Kanton D, blieb aber aufgrund Liegenschaftenbesitzes im Kanton Zürich für die Steuerperiode 2007 beschränkt steuerpflichtig. Nach durchgeführter Untersuchung schätzte die Steuerkommissärin die Pflichtige am 17. April 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.- (satzbestimmend Fr. 0.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'000.- (satzbestimmend Fr. 0.-) ein. Als Einkünfte erfasste sie Alimente an die Kinder in Höhe von Fr. 8'000.-.

B. Mit Einsprache vom 4. Mai 2009 verlangte die Pflichtige unter Hinweis auf das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot, den Einschätzungsentscheid für nichtig zu erklären. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie für die Steuerperiode 2007 bereits durch den Kanton D veranlagt worden sei. Der Einsprache lag eine Kopie der Veranlagungsverfügung des Kantons D für die Staats- und Gemeindesteuer vom 7. April 2009 bei. Darin waren Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 48'000.- als Einkünfte erfasst worden.

Das kantonale Steueramt unterbreitete der Pflichtigen am 9. Juni 2009 einen mit dem Einschätzungsentscheid identischen Einschätzungsvorschlag und führte aus, dass der Tatbestand der Doppelbesteuerung vorliegend nicht erfüllt sei, weil beide Kantone, D wie Zürich, die ihnen nicht zur Besteuerung zustehenden Steuersubstrate ausgeschieden, das heisst nur satzbestimmend berücksichtigt hätten. In ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2009 erklärte sich die Pflichtige mit dem Einschätzungsvorschlag nicht einverstanden und führte aus, der Tatbestand der interkantonalen Doppelbesteuerung sei auch dann erfüllt, wenn sie im Kanton D Unterhaltszahlungen von Fr. 48'000.- versteuern müsse, während der Kindsvater mit Wohnsitz im Kanton Zürich nicht den gesamten Betrag, sondern lediglich Fr. 8'000.- abziehen dürfe.

Das kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Entscheid vom 18. September 2009 ab. Es erwog, Kinderalimente seien von der Pflichtigen zwar am Hauptsteuerdomizil zu versteuern, jedoch in der Steuerausscheidung satzbestimmend

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1 ST.2009.278 zu berücksichtigen. Dabei sei auf die Vereinbarungen der Pflichtigen mit dem Kindsvater, welche die Eltern am 21. Juli 2004 bzw. am 31. August 2006 vor der E bzw. F geschlossen hätten, abzustellen. Danach seien Unterhaltszahlungen von Fr. 2'000.- pro Kind, fällig ab Datum der Trennung, d.h. im konkreten Fall ab Auflösung des gemeinsamen Haushalts per 25. Oktober 2007, zu entrichten, für das Kalenderjahr 2007 mithin Fr. 8'000.-.

C. Mit Rekurs vom 14. Oktober 2009 beantragte die Pflichtige, bei den Unterhaltszahlungen analog zu der rechtskräftigen Veranlagung des Kantons D Fr. 48'000.als Einkünfte aufzurechnen und satzbestimmend zu berücksichtigen.

Das kantonale Steueramt schloss am 16. November 2009 auf kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Mit dem Rekurs können laut § 147 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Geltend gemacht werden können somit neben Rechtsverletzungen, Ermessensverletzungen sowie Verfahrensfehlern auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 147 N 32).

Voraussetzung zur Rekurserhebung ist ein steuerrechtliches Interesse (RB 2001 Nr. 106, auch zum Folgenden; RB 1996 Nr. 44, RB 1980 Nr. 86). Fehlt es an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse (sog. Beschwer), so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Mithin ist zum Rekurs nur berechtigt, wer durch einen mit die-

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1 ST.2009.278 sem Rechtsmittel anfechtbaren Entscheid beschwert ist, d.h. in seinen Rechten betroffen wird. Dabei kommt es auf die Auswirkungen des Entscheiddispositivs an. Allein dieses enthält nämlich den rechtsverbindlichen und der Rechtskraft teilhaftigen materiellen Entscheid, nicht die hierzu gegebene Begründung (RB 1996 Nr. 44, RB 1960 Nr. 33). Davon ausgenommen sind Rückweisungsentscheide, welche naturgemäss in der Begründung Anweisungen an die Vorinstanz enthalten, die Kraft der Beifügung "im Sinn der Erwägungen" im Dispositiv an der Rechtskraft teilhaben und somit von der Vorinstanz zu befolgen sind (RB 1968 Nr. 6). Aus diesem Grund können Entscheide nach ständiger Rechtsprechung nur bezüglich ihres Dispositivs (einschliesslich der Kosten- und Entschädigungsregelung) angefochten werden. Die Motive des Entscheids können nicht selbstständig als falsch gerügt werden, sondern lediglich in Verbindung mit einem Begehren auf Änderung des Dispositivs (RB 1996 Nr. 44, Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, 2. A., 2006, § 140 N 12 ff. und § 147 N 10).

b) Das Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. September 2009 des kantonalen Steueramts beziffert für die Steuerperiode 2007 das steuerbare Einkommen der Pflichtigen mit Fr. 0.- (satzbestimmend Fr. 0.-) und das steuerbare Vermögen mit Fr. 2'000.- (satzbestimmend Fr. 0.-). Gestützt auf diese Steuerfaktoren resultiert für die Pflichtige ein Steuerbetrag von Fr. 0.-.

In ihrem Rekurs hat die Pflichtige eine vollumfängliche Aufrechnung von Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 48'000.- und deren satzbestimmende Berücksichtigung beantragt. Bei Gutheissung dieses von der Pflichtigen gestellten Rechtsbegehrens ergäbe sich für die Pflichtige für die Steuerperiode 2007 ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.- (satzbestimmend Fr. 29'494.-) und somit – trotz Aufrechnung der Unterhaltszahlungen – unverändert ein Steuerbetrag von Fr. 0.-. Damit fehlt es der Pflichtigen aber von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse an der Anfechtung des Entscheids, da sie durch diesen nicht beschwert ist, bzw. eine nachträgliche Berichtigung im Sinne ihres Rechtsbegehrens keine Verbesserung ihrer steuerrechtlichen Lage bewirken würde. Auf den Rekurs ist daher mangels Beschwer nicht einzutreten.

c) Womöglich geht es der Pflichtigen mit dem vorliegenden Rechtsmittel jedoch einzig darum, dass beim Kindsvater Unterhaltszahlungen in eben dieser Höhe zum Abzug zugelassen werden. Sind gemäss § 23 lit. f StG Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kindern erhält,

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1 ST.2009.278 steuerbar, werden sie beim leistenden Elternteil gestützt auf § 31 Abs. 1 lit. c StG von den Einkünften abgezogen. § 31 Abs. 1 lit. c StG bildet damit das Gegenstück zu § 23 lit. f StG und verwirklicht so das Korrespondenzprinzip: Weil der Empfänger die Einkünfte zu versteuern hat, kann sie der Leistende abziehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 31 N 50). Der beim Leistenden zum Abzug zugelassene Betrag muss dabei mit jenem übereinstimmen, der beim Leistungsempfänger als Einkommen erfasst wird (RK BE, 15. April 2003, NStP 2003, 57 [60] für die dBSt). Nicht erforderlich ist jedoch, dass Aufrechnung und Abzug auf die gleiche Bemessungs-, bzw. Steuerperiode entfallen (Patrick Holtz, Steuerrechtliche Folgen der Ehescheidung, 1989, S. 133 f.). Das Korrespondenzprinzip gilt mithin nur in quantitativer, nicht aber in zeitlicher Hinsicht (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2001, Art. 33 N 39).

Sollte es der Pflichtigen vorliegend tatsächlich einzig darum gehen, gestützt auf das Korrespondenzprinzip den Alimentenabzug beim Kindsvater zu erhöhen und ihm so steuerrechtliche Vorteile zu verschaffen, verkennt sie bei ihrer Vorgehensweise, dass sie vom Kindsvater getrennt, das heisst in einem separaten Verfahren besteuert wird und es deshalb allein im steuerrechtlichen Interesse des Kindsvaters liegen kann, die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen von seinen Einkünften abzuziehen bzw. einen entsprechenden Abzug geltend zu machen. Dabei dürfen, und dies sei der Vollständigkeit halber noch anzumerken, entsprechende Zahlungen nur insoweit und erst dann abgezogen werden, als dazu eine Verpflichtung besteht und wenn sie auch effektiv bezahlt worden sind, mithin aus dem Herrschaftsbereich des Leistenden abgeflossen und in den Herrschaftsbereich des Empfängers übergegangen sind (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, § 50 N 95). Da es sich bei Unterhaltszahlungen um Umstände handelt, welche die Steuerschuld mindern, liegen gemäss der allgemeinen Beweislastregel die entsprechenden Substanziierungs- und Beweisleistungspflichten beim steuerpflichtigen Kindsvater (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 132 N 90). Dieser wird das entsprechende Begehren anlässlich seiner eigenen Einschätzung geltend zu machen haben.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, § 13 N 15).

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1 ST.2009.278 Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

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