STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH
1 ST.2009.26
Entscheid
25. Juni 2009
Mitwirkend: Einzelrichter A. Tobler und Sekretärin S. Weigold
In Sachen
1. A, 2. B, Rekurrenten, vertreten durch RA Dr.iur. Michel Czitron, Rüdigerstrasse 17, 8045 Zürich,
gegen
Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Einschätzung 2006
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1 ST.2009.26 hat sich ergeben:
A. Die im Ausland (C) wohnhafte B (nachfolgend die Pflichtige) ist Miteigentümerin von zwei Mehrfamilienhäusern in D und im Kanton Zürich diesbezüglich beschränkt steuerpflichtig. In der Steuererklärung 2006 deklarierte sie einen anteiligen Liegenschaftenertrag von netto Fr. 170'331.- sowie an die F bezahlte und mit Bankauszügen belegte Hypothekarzinsen von Fr. 78'934.-. Daneben machte sie weitere Schuldzinsen von Fr. 43'092.- auf einem Darlehen von Fr. 615'600.- geltend. Unter Einbezug der übrigen Einkünfte und Abzüge gab sie ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.- (- Fr. 4'895.-) an.
Im Einschätzungsverfahren für die Steuerperiode 2006 verlangte die Steuerkommissärin mit Auflage und Mahnung vom 7. Dezember 2007 bzw. 29. Januar 2008 u.a. den Nachweis der deklarierten Schuldzinsen. Die Pflichtige liess darauf am 6. Februar 2008 durch ihren Treuhänder u.a. ein in einer Fremdsprache gehaltenes Dokument vom 8. Januar 2008 einreichen, welches jedoch nicht die Schuldzinszahlungen betraf. Die Steuerkommissärin erachtete daher die Darlehenszinsen von Fr. 43'092.nicht als nachgewiesen und liess nur die an die F entrichteten Hypothekarzinsen von Fr. 78'934.- zum Abzug zu. Nach Vornahme von weiteren, im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitigen Korrekturen schätzte sie die Pflichtige am 19. Februar 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 68'200.- (satzbestimmend Fr. 92'000.-) und einem um das fragliche Darlehen von Fr. 615'600.- erhöhten steuerbaren Vermögen von Fr. 756'000.- (satzbestimmend Fr. 772'000.-) ein. In die Einschätzung zog sie dabei auch den Ehemann der Pflichtigen A mit ein.
B. Hiergegen liess die Pflichtige am 3. März 2008 durch ihren Treuhänder Einsprache erheben u.a. mit dem Antrag, die Darlehenszinsen von Fr. 43'092.- zum Abzug zuzulassen. Der Einsprache legte sie eine undatierte Darlehensvereinbarung mit H über ein Darlehen von Fr. 615'600.- mit einer Verzinsung von 7% bei.
Mit Einschätzungsvorschlag im Einspracheverfahren vom 4. September 2008 hielt die Steuerkommissärin an der Aufrechnung von Darlehen samt Zinsen fest mit dem Hinweis, weder sei die eingereichte Darlehensvereinbarung datiert noch sei nachgewiesen, dass der Darlehensgeber und die Darlehensnehmerin den Vertrag erfüllt
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1 ST.2009.26 hätten. Daraufhin liess die Pflichtige am 28. Oktober 2008 eine weitere Version der Darlehensvereinbarung vorlegen, die datiert war und die Bemerkung enthielt, das Darlehen sei für den Kauf von Miteigentumsanteilen an den zwei Liegenschaften in D bestimmt. Die Steuerkommissärin antwortete, diese Version trage das Datum vom 22. September 2008 und habe deshalb für die Steuerperiode 2006 keine Gültigkeit. Dem widersprach die Pflichtige.
Das kantonale Steueramt hiess die Einsprache am 6. Januar 2009 bezüglich eines vorliegend nicht mehr streitigen Punkts gut und wies sie hinsichtlich des Darlehens und der Darlehenszinsen ab. Es erwog, zwar seien Zahlungen im behaupteten Umfang von Fr. 43'092.- nachgewiesen, jedoch gehe aus den Bankbelegen nicht hervor, dass es sich dabei um Zinszahlungen handle. Zudem sei nicht belegt, dass die behauptete Darlehenssumme von Fr. 615'600.- tatsächlich geflossen sei, und entfalte der Darlehensvertrag vom 22. September 2008 keine rückwirkende Gültigkeit.
C. Mit Rekurs vom 2. Februar 2009 liessen die Pflichtige und ihr Ehemann durch den neu zugezogenen Anwalt M. Czitron beantragen, Darlehensschuld und Zinsen zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung liessen sie vorbringen, das Darlehen sei schon am 1. Juli 2005 aufgenommen worden und zwar im Hinblick auf den Kauf der Miteigentumsanteile an den fraglichen Liegenschaften in D vom 23. Juli 2005. Mithin handle es sich bei der nachgereichten Version des Darlehensvertrags vom 22. September 2008 nicht um einen neuen Vertrag, da an letzterem Datum nur deren Unterzeichnung erfolgt sei und die Vertragsparteien nicht den Anschein hätten erwecken wollen, als ob sie die Version schon vor Jahren unterzeichnet hätten. Demnach stelle sich die Frage der Rückwirkung gar nicht. Das Darlehen habe sie, die Pflichtige, zusammen mit einem andern Miteigentümer von G aufgenommen, weshalb das von diesem insgesamt gewährte Darlehen Fr. 1'134'200.- ausmache. Die zusammen mit dem andern Eigentümer geleisteten Zinszahlungen seien durch Bankauszüge belegt.
Das kantonale Steueramt schloss am 1. April 2009 auf Abweisung des Rekurses. Die Pflichtige habe weder die Auszahlung des Darlehensbetrags durch Bankkontoauszüge noch die Zinszahlungen nachgewiesen. Zwar seien mit den Auszügen der F gewisse Geldleistungen belegt, jedoch gehe daraus ihr Zahlungsgrund nicht hervor. Zudem handle es sich bei diesem Bankkonto um ein Gemeinschaftskonto dreier Per-
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1 ST.2009.26 sonen und werde eine Person nur mit "A" angegeben, sodass unklar sei, ob dies die Pflichtige sei. Letztere habe das Konto zudem auch gar nicht deklariert.
Auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels hin hielten die Pflichtige und ihr Ehemann mit Replik vom 25. Mai 2009 am Rekursantrag fest. Um jeden Zweifel am Bestand des Darlehens auszuräumen, habe der Darlehensgeber das Darlehen und die Zinszahlungen am 10. Mai 2009 nochmals bekräftigt. Zudem bestätige die F in einem weiteren Schreiben, dass es sich bei der Kontoinhaberin "A" um die Pflichtige handle.
Das kantonale Steueramt verzichtete auf eine Duplik.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts können der Steuerpflichtige und die Gemeinde gemäss § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs bei der Rekurskommission erheben. Das Rekursrecht steht demnach regelmässig dem Steuerpflichtigen zu, auf dessen Steuerrechtsverhältnis sich der Einspracheentscheid bezieht (Patrick Oesch, Rekurs und Beschwerde gegen zürcherische Staatssteuereinschätzungen, 1990, S. 14 f.). Dritte sind nur insoweit rekurslegitimiert als sie beschwert sind, mithin ein steuerrechtliches bzw. schutzwürdiges Interesse an einem Rekurs haben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 147 N 10). Fehlt die Legitimation des Rekurrenten, mangelt es an einer Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels und darf die Rekurskommission auf den Rekurs nicht eintreten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 147 N 5 u. § 149 N 4).
Obwohl in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten gemeinsam besteuert werden, indem ihre Einkommen und Vermögen ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet werden (§ 7 Abs. 1 StG), ist jeder Ehegatte ein eigenes Steuersubjekt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 7 N 7, auch zum Folgenden). Beide sind selbstständige und gleichberechtigte Steuerpflichtige. Deshalb fällt die gemeinsame Veranlagung nur bei unbeschränkter Steuerpflicht beider Ehegatten, d.h. bei deren persönlicher Zugehörigkeit zum Kanton, ausnahmslos in Betracht (vgl. Regula Lanz,
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1 ST.2009.26 Grenzen der gemeinsamen Steuerpflicht, StR 1990, 56, auch zum Folgenden). Bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit, d.h. bei beschränkter Steuerpflicht, ist jeder Ehegatte selbstständig steuerpflichtig. Diesfalls setzt die gemeinsame Veranlagung voraus, dass auch beide hier (beschränkt) steuerpflichtig sind. Wer also beispielsweise Eigentümer einer Liegenschaft oder Teilhaber bzw. Inhaber einer Unternehmung im Kanton ist, unterliegt kraft dieser wirtschaftlichen Zugehörigkeit der hiesigen Besteuerung für die entsprechenden Vermögenswerte und Erträge daraus. Der Ehepartner dagegen, dem eine entsprechende Beziehung fehlt, ist der Steuerhoheit des Kantons nicht unterworfen und mithin hier nicht steuerpflichtig. Demnach fällt eine gemeinsame Veranlagung ausser Betracht.
b) Vorliegend hat die Pflichtige ihren Wohnsitz mit ihrem Ehemann im Ausland (C). In E ist lediglich sie Miteigentümerin von Liegenschaften; daher ist hier nur sie beschränkt steuerpflichtig. Hinsichtlich ihres Gatten fehlt demgegenüber ein entsprechender Anknüpfungspunkt, sodass er der Steuerhoheit des Kantons Zürich nicht untersteht. Ist der Ehemann der Pflichtigen somit im Kanton nicht steuerpflichtig, wurden im Einspracheentscheid zu Unrecht beide Ehegatten erfasst. Eine gemeinsame Veranlagung verbietet sich. Damit steht aber zugleich fest, dass der Ehemann der Pflichtigen vorliegend zum Rekurs nicht berechtigt ist: Weder ist er im Kanton Zürich steuerpflichtig, noch ist er als Dritter durch den Einspracheentscheid in seinen eigenen steuerrechtlichen Interessen tangiert. Auf den Rekurs des Ehemanns der Pflichtigen ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten.
Immerhin sei angemerkt, dass nicht nur der Einspracheentscheid sondern auch der Einschätzungsentscheid 2006 unrichtigerweise beide Gatten aufführt. Da es hier um einen – offenbar systematischen – Fehler geht (vgl. die diesbezügliche Auskunft der Steuerkommissärin), ist das kantonale Steueramt gehalten, diesen Mangel inskünftig zu beheben und lediglich die im Kanton beschränkt steuerpflichtige Person ins Recht zu fassen.
2. a) Gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG werden von den Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach §§ 20 f. StG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.- abgezogen. Schuldzinsen sind alle Vergütungen, welche der Steuerpflichtige einer Drittperson für das ihm zur Verfügung gestellte Kapital zu leisten hat, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten be-
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1 ST.2009.26 rechnet wird. Das Vorhandensein einer Kapitalschuld (als Geldschuld) ist Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 31 N 7 f.). Voraussetzung für einen Abzug ist demgemäss, dass der Steuerpflichtige Schulden hat und dass er dafür Schuldzinsen bezahlt.
b) Schulden und Schuldzinsen stellen steuermindernde Umstände dar. Daher sind sie vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35, auch zum Folgenden). Der Nachweis ist spätestens vor Rekurskommission durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift anzutreten und im Verfahren zu leisten. Substanziiert ist eine Sachdarstellung dann, wenn aus ihr die tatsächlichen Behauptungen in der Weise detailliert hervorgehen, dass bereits gestützt auf diese Vorbringen eine zweifelsfreie rechtliche Beurteilung des behaupteten Sachverhalts möglich ist. Fehlt es an einer in diesem Sinn genügenden Substanziierung, die gemäss Rechtsprechung im Beweisverfahren nicht nachgeholt werden kann, hat die Rekurskommission keine weitere Untersuchung zu führen, um sich die erforderlichen Grundlagen zu beschaffen. Ein Beweisverfahren hat mithin unter solchen Umständen zu unterbleiben. Für die von ihr verfochtene, hinreichend substanziierte Sachverhaltsschilderung hat die beweisbelastete Partei sodann von sich aus zum Beweis geeignete Unterlagen einzureichen oder diese wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten. Ihre Ausführungen bzw. die angerufenen Beweismittel müssen sich schliesslich nach vorgenommener freier Beweiswürdigung als beweiskräftig erweisen. Mit andern Worten müssen sie den Richter davon überzeugen, dass der vorgetragene Sachverhalt zutrifft.
Um eine Schuld von den Aktiven und Schuldzinsen von den Einkünften abziehen zu können, hat der Steuerpflichtige somit nachzuweisen, dass er Schulden hat und dafür Schuldzinsen bezahlt. Kann er keinen solchen Beweis erbringen, trägt er die Folge der Beweislosigkeit, d.h. der Abzug vom Einkommen wird nicht vorgenommen. Wie ein solcher Beweis zu erbringen ist, hat ihm die Steuerverwaltung mitzuteilen.
3. a) Die Pflichtige führte im Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung 2006 zunächst zwei Schuldbetreffnisse gegenüber F samt entsprechenden Schuldzinsen auf. Den beigehefteten Belegen war zu entnehmen, dass es sich dabei um Hypotheken (Flex-Rollover-Hypothek und variable Hypothek) auf den zwei Liegenschaften an der strasse 7 - 13 und der strasse 6a - c in D mit den diesbezüglichen Sollzinsen handelt (vgl. Zins- und Kapitalbescheinigungen der F). Der Zusammenhang zu dem auf zwei
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1 ST.2009.26 Objekte verteilten hiesigen Grundeigentum der Pflichtigen und zu den darauf lastenden Hypothekarschulden war damit offensichtlich.
b) Als weiteres Schuldbetreffnis deklarierte die Pflichtige sodann ein Darlehen von Fr. 615'600.- samt diesbezüglichen Schuldzinsen von Fr. 43'092.-. Belege hierzu fehlten jedoch im Gegensatz zu den andern Schulden. Insbesondere konnte dem mitgelieferten Auszug der F über ein Privatkonto, welches auf drei Personen lautete und neben den Zahlungen der Hypothekarzinsen an die F weitere Belastungen auswies, nicht entnommen werden, dass sich unter diesen weiteren Belastungen die deklarierten Zinszahlungen von Fr. 43'092.- befanden. Demnach schritt die Steuerkommissärin folgerichtig zu einer entsprechenden Untersuchung und verlangte mit Auflage vom 7. Dezember 2007 bzw. Mahnung vom 29. Januar 2008 den Nachweis der geltend gemachten Schuldzinsen.
Die Pflichtige liess zwar Auflage und Mahnung beantworten und erwähnte in der Eingabe vom 6. Februar 2008 als Beilage u.a. einen "Zinsnachweis". Eine entsprechende Beilage reichte sie jedoch nicht ein und gesteht sie denn auch im Rekurs selber ein, Auflage und Mahnung seien in dieser Hinsicht unerfüllt geblieben. Damit musste die steuermindernde Berücksichtigung der fraglichen Darlehenszinsen im Einschätzungsverfahren ohne weiteres am fehlenden Nachweis scheitern.
Die Steuerkommissärin hatte den Nachweis der Schuld selber nicht verlangt und rechnete beim Vermögen gleichwohl das Schuldbetreffnis von Fr. 615'600.- auf. Dies war insofern vertretbar, als bei nicht nachgewiesenen Schuldzinsen auch der Bestand der Schuld als wenig glaubhaft erscheint, selbst wenn kein entsprechender Nachweis eingefordert wurde.
c) aa) Mit der Einsprache reichte die Pflichtige sodann ein als Loan Contract bezeichnetes undatiertes Dokument in englischer Sprache ein, worin sie und H unterschriftlich bestätigen, dass ihr Letzterer die Summe von Fr. 615'600.- geborgt und sie sich verpflichtet hat, diesen Betrag mit Zins von 7% zurück zu zahlen. Angaben über den Zeitpunkt der Darlehensgewährung fehlten jedoch ebenso wie Angaben über die Rückzahlung des Darlehens und die Fälligkeit der Zinsen. Mit Einschätzungsvorschlag vom 4. September 2008 bemerkte die Steuerkommissärin daher zu Recht, dieser Darlehensvertrag sei wenig aussagekräftig, weil damit der Bestand des fraglichen Darlehens per Ende 2006 in keiner Art und Weise nachgewiesen war.
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1 ST.2009.26 Zusätzlich wies die Steuerkommissärin im Einschätzungsvorschlag darauf hin, dass die Erfüllung des Vertrags durch den Darlehensgeber bzw. Darlehensnehmer nicht belegt sei. Der Darlehensgeber erfüllt den Darlehensvertrag durch Hingabe bzw. Auszahlung der Darlehenssumme (vg. Art. 312 und 315 OR). Demnach wusste die durch eine Treuhandfirma vertretene Pflichtige spätestens ab diesem Zeitpunkt, dass die Steuerkommissärin den Nachweis der Darlehensauszahlung als erforderlich erachtete.
bb) Daraufhin legte die Pflichtige einen weiteren, ebenfalls in englischer Sprache gehaltenen Darlehensvertrag (Loan Agreement) vor, der das Datum vom 22. September 2008 trägt und erstmals Abmachungen über die Rückzahlung der Darlehenssumme und die Fälligkeiten der Zinsen enthält. Zudem wird als Verwendungszweck der Darlehenssumme der Kauf der Liegenschaften in D erwähnt. Die Pflichtige fügte im Begleitschreiben an, dieser Darlehensvertrag sei im Nachhinein erstellt worden, weil der Loan Contract als zu wenig aussagekräftig betrachtet werde. Ausführungen über die Auszahlung der Darlehenssumme machte sie indessen nicht. Auf Entgegnung der Steuerkommissärin, dieser Vertrag sei per 22. September 2008 unterzeichnet worden und daher für die Steuerperiode 2006 nicht gültig, antwortete die Pflichtige am 25. November 2008, der neue Vertrag beruhe auf dem bereits existierenden Vertrag und sei nur deshalb erstellt worden, weil der erste offenbar nicht genüge.
Das neu produzierte Loan Agreement überzeugt indessen ebenfalls nicht. Es trägt das Datum vom 22. September 2008 und enthält nirgends den Hinweis, dass der tatsächliche Abschluss des Darlehensvertrags schon früher erfolgt ist. Insbesondere nimmt es nicht einmal Bezug auf den früher vereinbarten Loan Contract, den die Pflichtige mit der Einsprache eingereicht hatte. Zwar behauptete die Pflichtige in den folgenden Eingaben des Einspracheverfahrens, dass es sich um eine nachträgliche Verurkundung der früher geschlossenen Vereinbarung (Loan Contract) handle, jedoch hatte sie diese Behauptung in keiner Art und Weise belegt. Zudem hatte sie es überhaupt unterlassen, den Zeitpunkt der Darlehensgewährung zu nennen. Demnach musste die Einleitung im Loan Agreement "Whereby it was agreed today that the lender will lend the borrower as follows…" so verstanden werden, dass das Darlehen von Fr. 615'600.erst am Tag der Unterzeichnung, dem 22. September 2008, vereinbart worden war. Für den Abzug von Darlehen und Darlehenszinsen in der Steuerperiode 2006 fehlte es daher weiterhin an einer verlässlichen Grundlage, sodass das kantonale Steueramt im
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1 ST.2009.26 Einspracheentscheid vom 6. Januar 2009 zu Recht an den diesbezüglichen Aufrechnungen festhielt.
d) aa) Mit dem Rekurs liess die Pflichtige keine neuen Dokumente einreichen, sondern lediglich bekräftigen, dass der Darlehensvertrag vom 22. September 2008 als Datum den Zeitpunkt der Unterschrift dieser Vereinbarung durch die Vertragsparteien wiedergebe. Erstmals nannte sie aber immerhin das effektive Datum der Darlehensaufnahme, nämlich den 1. Juli 2005. Da sie dieses Datum jedoch nicht belegte, blieb auch diese Behauptung unbewiesen. In der Rekursantwort zweifelte das kantonale Steueramt daher den Bestand der Darlehensschuld weiter zu Recht an. Gleichzeitig hielt es der Pflichtigen vor, dass sie den Fluss bzw. die Überweisung des Darlehensbetrags an sie nicht nachgewiesen habe. Es lägen keine diesbezüglichen Bankkontoauszüge vor. Auch fehle der Nachweis dafür, dass die Pflichtige Mitinhaberin des Bankkontos sei, über das die streitigen Zinszahlungen bezahlt worden seien.
Mit der Replik liess die Pflichtige ein Schreiben von H vom 10. Mai 2009 vorlegen, worin dieser die Gewährung eines Darlehens an die Pflichtige von Fr. 615'600.am 1. Juli 2005 und die Bezahlung von entsprechenden Schuldzinsen von Fr. 43'092.durch die Pflichtige im Jahr 2006 erstmals bestätigte. In einem weiter eingereichten Schreiben der F vom 20. Mai 2009 wurden sodann die Inhaber des Bankkontos aufgeführt, welchem die fraglichen Zinszahlungen von Fr. 43'092.- belastet wurden. Dabei handelt es sich um die Pflichtige und drei weitere Personen. Zum Vorwurf des mangelnden Zahlungsnachweises der Darlehenssumme äusserte sich die Pflichtige dagegen wiederum nicht.
bb) Zur Diskussion steht eine Schuld der im Ausland wohnhaften Pflichtigen gegenüber einer Person, welche ebenfalls im Ausland (I) wohnt. Zudem handelt es sich bei dieser Person um H, mit der ein weiterer Miteigentümer oder eine weitere Miteigentümerin der Liegenschaften namens J möglicherweise verwandt ist. Gemäss den Ausführungen der Pflichtigen im Rekurs soll diese weitere Person sodann von H für den Liegenschaftenerwerb ebenfalls ein Darlehen erhalten haben. Damit geht es um Rechtsbeziehungen eines hierorts Steuerpflichtigen zu einer Person im Ausland und ist in diese Beziehungen eine weitere Person involviert, die mit der ersteren Person allenfalls in einem verwandtschaftlichen Verhältnis steht. Daher sind an den Nachweis von steuermindernden Umständen, welche in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden, strengere Anforderungen zu stellen, fehlen doch den hiesigen Steuerbehörden
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1 ST.2009.26 in solchen Fällen regelmässig entsprechende Überprüfungsmöglichkeiten (vgl. StE 1987 B 92.3 Nr. 2 und 1999 B 92.3 Nr. 9).
cc) In diesem Licht betrachtet, erweist sich das streitige Darlehen trotz der neuesten Bestätigung durch H als nicht nachgewiesen:
Ein gültig abgeschlossener Darlehensvertrag wird seitens des Darlehensgebers – wie erwähnt – durch Auszahlung der Darlehenssumme an den Darlehensnehmer erfüllt. Wird dann das Darlehen nicht ausbezahlt, schuldet der Darlehensnehmer keine Darlehenszinsen und muss er auch die Darlehenssumme nicht zurück erstatten. Vorliegend bestätigt nun zwar der Darlehensgeber erstmals die Hingabe eines Darlehens von Fr. 615'600.- an die Pflichtige per 1. Juli 2005, jedoch weist Letztere weder die Auszahlung dieser Summe noch deren Zeitpunkt nach. Das Beharren auf dem Nachweis der Darlehensauszahlung durch die Steuerbehörden ist angesichts der mangelnden Überprüfungsmöglichkeiten bei dem im Ausland wohnhaften, hier nicht steuerpflichtigen Darlehensgeber gerechtfertigt.
Die Steuerkommissärin hat der Pflichtigen erstmals im Einspracheverfahren den fehlenden Nachweis der Vertragserfüllung durch den Darlehensgeber (= Auszahlung der Darlehenssumme) vorgehalten. Im Einspracheentscheid und in der Rekursantwort hat das kantonale Steueramt diesen Vorhalt wiederholt, indem es in Letzterer das Fehlen des Nachweises für die Auszahlung einer Darlehenssumme an die Pflichtige zu einem bestimmten Zeitpunkt bemängelte und auf diesbezüglich fehlende Bankauszüge hinwies. Trotz Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels hat die im Rekursverfahren anwaltlich vertretene Pflichtige in der Replik diesen Vorwurf weder kommentiert noch durch Leistung eines entsprechenden Zahlungsnachweises entkräftet. Demnach ist aber die Darlehenshingabe nicht bewiesen. Nach dem Gesagten ist Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen, dass überhaupt eine Schuld besteht und dass diese nachgewiesen wird. Die Auszahlung der streitigen Darlehenssumme ist nicht nachgewiesen, sodass auch die geltend gemachten Schuldzinsen nicht als nachgewiesen gelten.
Der Darlehensvertrag zwischen der Pflichtigen und H kann zwar durchaus gültig zustande gekommen sein, verlangt das Obligationenrecht doch keine bestimmte Form des Vertrags, wenn nicht ausdrücklich bestimmte Formvorschriften wie Schriftlichkeit oder öffentliche Beurkundung vorgesehen sind. Will dieser Vertrag jedoch im
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1 ST.2009.26 Fall von Streitigkeiten gegenüber einem Vertragspartner oder gegenüber Dritten geltend gemacht werden, ist sowohl der Vertrag selber wie unter Umständen auch dessen Erfüllung zu beweisen. Im Fall der Pflichtigen kann der Darlehensvertrag aufgrund der letzten Bestätigung von H als Darlehensgeber zwar nun als nachgewiesen betrachtet werden, nicht jedoch, dass das Darlehen tatsächlich ausbezahlt und der Darlehensvertrags seitens des Darlehensgebers damit erfüllt worden ist. Dieser Nachweis ist aufgrund der beschränkten Überprüfungsmöglichkeiten der Steuerbehörden beim Darlehensgeber erforderlich. Somit ist es der Pflichtigen nicht gelungen, den Beweis für das Bestehen einer Schuld zu erbringen. Es fehlt damit auch an einem Beweis, dass die von ihr und anderen Mitbeteiligten über das Konto der F geleisteten Zahlungen Schuldzinsen darstellen. Die Voraussetzungen für den Abzug von Schuld und Schuldzinsen sind deshalb nicht erfüllt.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Auf den Rekurs des Rekurrenten Nr. 1 wird nicht eingetreten;
und erkennt:
1. Der Rekurs der Rekurrentin Nr. 2 wird abgewiesen.
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