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Zürich Steuerrekursgericht 19.11.2009 ST.2009.252

19. November 2009·Deutsch·Zürich·Steuerrekursgericht·PDF·3,394 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007 | Abgrenzung Vermögensertrag und Kapitalgewinn. Die Pflichtigen haben eine Finanzgesellschaft mit der Vermögensverwaltung beauftragt (Devisen- und Edelmetallgeschäfte). Zwar wurde für die Mittel, die aus dem Privatvermögen stammen, ein individuelles Konto geführt, es ist jedoch davon auszuge-hen, dass keine individuellen Geschäfte getätigt wurden, sondern die einzelnen am Markt getätigten Anlagen gepoolt erfolgten. Dafür spricht die Tatsache, dass Devisengeschäfte sich regelmässig nur bei betragsmässig sehr hohen Einsätzen lohnen, das von den Pflichtigen eingesetzte Kapital diesen Betrag jedoch nicht erreicht. Bei den erzielten "gewinnen" handelt es sich mithin um steuerbaren Ver-mögensertrag. | Art. 20 Abs. 1 DBG und § 20 Abs. 1 StG

Volltext

STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH

2 ST.2009.252 2 DB.2009.142

Entscheid

19. November 2009

Mitwirkend: Einzelrichter R. Oesch und Sekretärin J. Nartey

In Sachen

1. A,

2. B,

Rekurrenten/ Beschwerdeführer,

gegen

1. Staat Zür ich , Rekursgegner, 2. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007

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2 ST.2009.252 2 DB.2009.142 hat sich ergeben:

A. A und B (nachfolgend der bzw. die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) haben in der Steuererklärung 2007 ein steuerbares Einkommen von Fr. 64'359.- (Staats- und Gemeindesteuern) und Fr. 66'609 (direkte Bundessteuer) deklariert. Gemäss Verzeichnis belief sich ihr Wertschriften- und Guthabenertrag 2007 auf Fr. 1'796.-. Ihre Investition in der C, bewerteten sie per Ende 2007 mit Fr. 160'000.-, den entsprechenden Ertrag pro 2007 gaben sie mit Fr. 0.- an. Mit Auflage vom 5. Januar 2009 forderte das kantonale Steueramt die Pflichtigen u.a. auf, Unterlagen zu dieser Kapitalanlage zu liefern. Hierauf reichten sie am 12. Januar 2009 eine Abrechnung der C ein, gemäss der sich der Saldo per Ende 2007 zugunsten der Pflichtigen auf Fr. 228'678.- und die ihnen zugewiesenen Gewinne für dieses Jahr auf (Fr. 7'780.- + Fr. 8'679.- + Fr. 11'317.- + Fr. 8'383.- =) Fr. 36'159.- beliefen. Sodann legten sie am 25. Januar 2009 den mit der C abgeschlossenen Verwaltungsauftrag vom 22. August/1. September 2005 sowie die Quartalsabrechnungen 2007 vor. Daraus ging hervor, dass die entsprechenden Bruttogewinne total Fr. 45'198.78 betrugen, wovon die C (jeweils) 20% für ihre Bemühungen abgezogen hatte, sodass für die Pflichtigen eben Fr. 36'159.- verblieben. In der Folge rechnete das kantonale Steueramt den Bruttobetrag zu den steuerbaren Einkünften, ebenso den nicht deklarierten Zins von Fr. 561.45 einer Geldmarktanlage; daneben hob es den deklarierten Wert der Anlage C um Fr. 68'678.- an. Dergestalt ergab sich für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 gemäss Einschätzungsentscheid vom 11. Februar 2009 ein steuerbares Einkommen von Fr. 110'100.-; das steuerbare Vermögen betrug Fr. 712'000.-. Am 24. Juli 2009 erging die entsprechend korrigierte Bundessteuerveranlagung 2007, worin das steuerbare Einkommen auf Fr. 112'300.- festgesetzt wurde.

B. Am 27. Februar 2009 erhoben die Pflichtigen Einsprache gegen die Einschätzung 2007 und verlangten, das steuerbare Einkommen um "mindestens Fr. 45'198.-" herabzusetzen. Sodann wandten sie sich mit Einsprache vom 7. August 2009 unter Hinweis auf die soeben erwähnte Eingabe auch gegen die entsprechende Bundessteuerveranlagung. Dabei verfochten sie, die Gutschriften der C bildeten steuerfreie Kapitalgewinne. Nachdem das kantonale Steueramt erfolgreich weitere Unterla-

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2 ST.2009.252 2 DB.2009.142 gen zum Engagement bei der C eingefordert hatte, wies es die Einsprachen mit getrennten Entscheiden vom 26. August 2009 ab.

C. Mit separaten Eingaben erhoben die Pflichtigen hiergegen am 24. September 2009 Rekurs und Beschwerde. Dabei erneuerten sie die Einspracheanträge.

Mit Rekurs-/Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2009 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 16 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern für Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Dazu gehören laut Art. 20 Abs. 1 DBG und § 20 Abs. 1 StG namentlich die Erträge aus beweglichem Vermögen, wie Zinsen aus Guthaben (je lit. a) und Dividenden, Gewinnanteile und Vorteile aus Beteiligungen aller Art (je lit. c). Hingegen sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen – mit Ausnahme von Grundstückgewinnen bei den Gemeindesteuern – nach Art. 16 Abs. 3 DBG und § 16 Abs. 3 StG steuerfrei. Entsprechend sind die auf diesem Vermögen realisierten Kapitalverluste nicht abzugsfähig.

a) Ein steuerfreier Kapitalgewinn bzw. ein nicht abzugsfähiger Kapitalverlust liegt (namentlich) dann vor, wenn der Mehr- bzw. Minderwert eines Vermögensrechts des beweglichen Privatvermögens dadurch realisiert worden ist, dass dieses Recht veräussert worden, das heisst wirtschaftlich betrachtet aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist. Steuerfrei sind deshalb all jene Wertzuflüsse beim Steuerpflichtigen, welche als Gegenwert (Erlös) für das durch Veräusserung realisierte

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2 ST.2009.252 2 DB.2009.142 Vermögensrecht erscheinen (RB 1987 Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11). Hingegen sind Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen aus einem privaten beweglichen Vermögensrecht zufliessen, ohne dass ihr Zufluss Folge einer Veräusserung im umschriebenen Sinn ist, gemäss Art. 20 Abs. 1 DBG und § 20 Abs. 1 StG (je lit. a, ev. lit. c) steuerbarer Vermögensertrag (vgl. für die direkte Bundessteuer: BGr, 10. Juli 2001, StE 2001 B 21.1 Nr. 10 und 21. Oktober 1996, ASA 66, 377 E. 2b). Fasst eine Vermögensverwalterin ihr anvertraute Kundengelder in einem Pool zusammen, so gelten entsprechende Auszahlungen oder Gutschriften mit Ausnahme von Einlagerückzahlungen laut konstanter Praxis des Bundesgerichts als Vermögensertrag (8. August 2007, 2A.613/2006 und 2A.214/2006, www.bger.ch, mit Verweisungen, auch zum Folgenden). Dabei kommt es auf die Finanzierung nicht an. Selbst wenn die ausgewiesenen Erträge nicht real erwirtschaftet worden, sondern bloss fingiert sind, ändert dies nichts daran. Darum spielt es keine Rolle, dass getätigte Auszahlungen aus zu Beginn der Abrechnungsperiode bereits vorhandenem Kapital oder aus zugeflossenen Neugeldern finanziert worden sind. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht bis jetzt trotz heftiger Kritik festgehalten (so zuletzt am 15. Januar 2008, 2C_565/2007, auch zum Folgenden). Bei alledem ist unbeachtlich, dass ein den Gewinnausweisen allenfalls zugrunde liegendes Umverteilsystem nicht den vereinbarten Anlegerichtlinien entspricht und sogar als widerrechtlich erscheint.

Die blosse Geldanlage in einer Vermögensverwaltungsgesellschaft begründet noch keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Anspruch auf die Werte, welche diese Gesellschaft hält bzw. erwirbt (StRK I, 21. Januar 2003, StE 2003 B 24.1 Nr. 2, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Werden aufgrund von Wertschriften- oder Devisengewinnen, welche die Gesellschaft erwirtschaftet hat, Beträge an die Anleger ausgerichtet, erzielen diese keinen steuerfreien Kapitalgewinn, sondern steuerbaren Vermögensertrag. Ein steuerfreier Kapitalgewinn ist nur dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft bestimmte Werte wie Wertpapiere, Devisen etc. individuell namens oder wenigstens auf Rechnung des Steuerpflichtigen erwirbt und damit als dessen direkter oder indirekter Stellvertreter auftritt und einen Mehrwert realisiert. Dergestalt verfügt der Anleger über einen rechtlich und/oder wirtschaftlich individualisierten Anspruch auf die Werte bzw. den Erfolg der getätigten Geschäfte (VGr, 7. Dezember 994, ZStP 1995, 51); anderseits trägt er auch das Risiko eines entsprechenden (Kapital-)Verlusts. Fliesst die Geldeinlage hingegen in einen Pool und werden daraus Wertschriften oder andere Anlagen finanziert, fehlt es bezogen auf den einzelnen Anleger an der individu-

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2 ST.2009.252 2 DB.2009.142 ellen Abgrenzung und Zuordnung. Die Anzahl Stufen, über welche die Anlage getätigt wird, spielt bei alledem keine Rolle. Mithin ist nicht massgeblich, ob die Kapitalanlagegesellschaft die Anlage direkt selber vornimmt oder sie über eine oder mehrere andere Marktteilnehmer vornehmen lässt. Entscheidend ist einzig, wie sich die Verhältnisse letztlich bei der konkreten Endanlage darstellen.

b) Laut Art. 209 Abs. 2 DBG und § 49 Abs. 2 StG (vgl. auch Art. 63 Abs. 2 StHG) gilt für natürliche Personen das Kalenderjahr als Steuerperiode. Das steuerbare Einkommen bemisst sich gemäss Art. 210 Abs. 1 DBG und § 50 Abs. 1 StG (bzw. Art. 64 Abs. 1 StHG) nach den Einkünften der Steuerperiode. Nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen ist ein Einkommen dann als zugeflossen und damit als erzielt zu betrachten, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann. Vorherrschend ist die Besteuerung im Zeitpunkt des Forderungserwerbs. Ausnahmsweise wird aber von diesen Grundsätzen abgewichen, namentlich wenn die Erfüllung der Forderung als unsicher betrachtet werden muss (vgl. zum Ganzen u.a. BGE 113 Ib 23 E. 2e; 105 Ib 238 E. 4a; StE 2005 A 24.21 Nr. 16 E. 4.1). Eine besondere Unsicherheit bezüglich der Einkommenssituation liegt namentlich dann vor, wenn ein Umstand den Zufluss im Zeitpunkt des Forderungserwerbs zu verhindern vermochte.

c) Nach Art. 123 Abs. 1 DBG und § 132 Abs. 1 StG haben die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen alles zu tun, um die für die vollständige und richtige Besteuerung massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Diese Behörden haben der Veranlagung bzw. Einschätzung nur jene Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich nach durchgeführter Untersuchung selber überzeugt haben (RB 1987 Nr. 35). Im Rekurs- bzw. (erstinstanzlichen) Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz, dass der Steuerpflichtige von sich aus eine substanziierte Sachdarstellung für steueraufhebende bzw. -mindernde Tatsachen vorzutragen hat. Gemäss der allgemeinen Regel trägt die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende oder -erhöhende, der Steuerpflichtige dagegen für steuermindernde oder -aufhebende Tatsachen (BGr, 1. Oktober 2008, 2C_288/2008, E. 4.4 und 4. April 2008, 2C_637/2007, E. 2.4, www.bger.ch; 21. Februar 2002, StR 2002, 816 E. 2.3).

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2 ST.2009.252 2 DB.2009.142 Macht der Steuerpflichtige geltend, ein Vermögenszufluss sei steuerfrei, so ist er hierfür beweisbelastet und hat er die seiner Behauptung zugrunde liegenden steuermindernden Tatsachen von sich aus durch eine substanziierte Sachdarstellung darzulegen, aus welcher sich ohne weitere Untersuchung der Schluss auf das Vorliegen eines einkommenssteuerfreien Vorgangs ziehen lassen muss (VGr, 6. Mai 1997, StE 1998 B 21.3 Nr. 3; RB 1994 Nr. 33, 1987 Nr. 35, 1975 Nr. 55). Die dem Steuerpflichtigen obliegende Beweisleistung setzt in erster Linie und in jedem Fall eine – spätestens vor Rekurskommission zu gebende – substanziierte Sachdarstellung voraus. Substanziiert ist die Sachdarstellung dann, wenn aus ihr im Einzelnen Art, Motiv und Rechtsgrund des geltend gemachten steuermindernden Umstands in der Weise hervorgehen, dass bereits gestützt darauf – aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung – die rechtliche Beurteilung der Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen möglich ist. Fehlt es an einer in diesem Sinn genügenden Substanziierung, so hat die Rekurskommission keine Abklärungen zu treffen, um sich die erforderlichen Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35, 1975 Nr. 64). Für die von ihm verfochtenen, hinreichend substanziierten tatsächlichen Behauptungen hat der Steuerpflichtige von sich aus beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten (vgl. RB 1975 Nr. 55).

2. a) Die Pflichtigen haben 2005 mit der C einen Verwaltungsauftrag abgeschlossen. Der Vertrag wurde von ihnen am 22. August 2005 in D unterschrieben, von den Zeichnungsberechtigten der in den E domizilierten Gesellschaft am 1. September 2005 in F. Darin haben die Pflichtigen die C beauftragt, das von ihnen bei der G eingezahlte Kapital gemäss den Geschäftsbedingungen der Gesellschaft für Devisen- und Edelmetallgeschäfte zu verwalten. Sodann wurde ausdrücklich vereinbart, es seien ausschliesslich Devisengeschäfte inkl. Optionen zu tätigen und der Verlust dürfe nicht mehr als 10% des investierten Kapitals übersteigen. Aus den Geschäftsbedingungen geht hervor, dass die Geschäfte ausschliesslich über renommierte Bankinstitute und Brokerhäuser abgewickelt werden. Die C tätigt ihre Anlagen in der Regel mittels Verwaltungsauftrag. Ihre Verwaltungstätigkeit lässt sie vierteljährlich mit 20% der realisierten Gewinne entgelten.

Die C führte für die Pflichtigen ein individuelles Konto. Demnach betrug der Saldo zu deren Gunsten am 1. Januar 2007 Fr. 176'354.-. Am 10. Januar, 25. Juni und

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2 ST.2009.252 2 DB.2009.142 23. Juli 2007 überwiesen diese von ihrem H-Konto Fr. 20'000.-, Fr. 10'000.- und Fr. 20'000.- auf das Konto Nr. … der C bei der G. Sodann wies die C den Pflichtigen in den Quartalsabrechnungen per Ende März, Juni, September und Dezember 2007 saldierte Bruttogewinne von Fr. 9'725.01, Fr. 10'848.76, Fr. 14'145.91 und Fr. 10'479.10, insgesamt Fr. 45'198.78, aus, welche Beträge jeweils einige Tage nach dem Stichtag um den der C vertragsgemäss zustehenden Gewinnanteil von 20% (= total Fr. 9'039.78) gekürzt zur Auszahlung gelangten. Dies heisst, dass der Quartalsgewinn Oktober - Dezember 2006 am 9. Januar 2007, jener für die entsprechende Zeitspanne im Jahr 2007 (mutmasslich) indes erst im Folgejahr ausbezahlt wurde. Den detaillierten Quartalsabrechnungen, welche die Gewinne und Verluste pro Währungseinheit auswiesen, lagen jeweils Aufstellungen über in der entsprechenden Zeitspanne getätigte Devisentransaktionen ("Kasse & Termingeschäfte") bei.

b) Aus dem Verwaltungsauftrag mit der C geht einzig hervor, dass die Pflichtigen diese beauftragt haben, ihr Kapital gemäss den Geschäftsbedingungen dieser Gesellschaft zu verwalten. Nähere Angaben, inwiefern dies zu geschehen hat, finden sich auch in den Geschäftsbedingungen vom 01.2001 nicht. Dort wird lediglich ausgeführt, die Gesellschaft sei spezialisiert auf die Beratung in sowie die Vermittlung und den Handel von bzw. mit Devisengeschäften (in der Regel in Hartwährungen) und Edelmetallgeschäften, inklusive Optionen. Ausgenommen seien bestimmte – wohl speziell risikoreiche – Geschäfte (Ziff. 1, auch zum Folgenden). Dispositionen würden ausschliesslich über renommierte Bankinstitute und Brokerhäuser abgewickelt. Speziell für Kunden mit Wohnsitz (oder Sitz) in der Schweiz würden Optionsgeschäfte ausserhalb der Schweiz getätigt. Daher könne ein Teil des einbezahlten Kapitals im Ausland deponiert werden. Sodann wird festgehalten, die Gesellschaft entfalte ihre Tätigkeit in der Regel mittels Verwaltungsauftrag (Ziff. 2). Die ihr erteilten Weisungen und Aufträge des Kunden oder seines Bevollmächtigten gälten bis zum bei ihr eintreffenden Widerruf (Ziff. 3). Im Übrigen behalte sich die Gesellschaft die jederzeitige Änderung der Geschäftsbedingungen vor (Ziff. 7).

Damit wird nicht einmal gesagt, die C sei verpflichtet gewesen, direkt oder indirekt über ein Bankinstitut (namentlich die G) oder andere Marktteilnehmer individuell für die Pflichtigen Devisentermin- oder andere Geschäfte zu tätigen. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Gesellschaft derart vorgegangen ist. Vielmehr stand es ihr frei, die von ihren Anlegern einbezahlten Geldmittel zu poolen und gemeinsam anzulegen bzw.

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2 ST.2009.252 2 DB.2009.142 anlegen zu lassen. Auch aus den Jahres- und Quartalsabrechnungen der C geht in keiner Weise hervor, dass für die Pflichtigen individuell Devisengeschäfte getätigt worden sind. Richtig gesehen zeigen die Auszüge einzig, dass die C für die Pflichtigen als Anleger ein individuelles Konto geführt hat, was nicht nur zu erwarten, sondern auch notwendig war. Hingegen lässt sich keinem Aktenstück entnehmen, dass die Geschäfte individuell für die Pflichtigen durchgeführt worden sind, sei es direkt von der G, zu welcher sie zwecks Verwendung durch die C Gelder überwiesen haben, sei es indirekt über eine oder mehrere weitere Banken oder Broker. Die detaillierten Quartalsabrechnungen zeigen einzig auf, wie hoch die Gewinne und Verluste aus Kassa- und Termingeschäften mit Devisen, (quotal) bezogen auf die Pflichtigen, gewesen sind bzw. gewesen sein sollen, welche die C hat bewerkstelligen lassen. Notwendig gewesen wäre ein klarer Nachweis der Individualisierung des einzelnen konkreten Engagements ausschliesslich auf Rechnung und Gefahr der Pflichtigen. Das aber ist nicht geschehen.

Ohnehin liegt es auf der Hand, dass sich Devisengeschäfte regelmässig nur bei betragsmässig sehr hohen Einsätzen lohnen, bei Beträgen nämlich, welche die Möglichkeiten der Pflichtigen bei weitem übersteigen. Dies nicht nur wegen der kurzzeitig geringen Schwankung von Devisenkursen, welche normalerweise zwischen Anund Verkaufszeitpunkt bzw. zwischen Termin- und Tagespreis pro Einheit besteht, sondern auch wegen den ungünstigen Wechselkursen bzw. hohen Gebühren bei verhältnismässig kleinen Beträgen. Es liegt gleichsam in der Natur der Sache, dass solche Geschäfte nur mit grossen Kapitalien getätigt werden, was bei Kleinanlegern wie den Pflichtigen zwingend einen Pool voraussetzt. Mit dieser Erkenntnis decken sich den Erläuterungen auf der Webseite der C. Dort wird ausgeführt, C fasse die Gelder von Kleinanlegern (Kunden mit Einlagen ab Fr. 25'000.-) zusammen, um das nötige Volumen ("mal einige Millionen [Euros]") zu generieren, um erfolgversprechend Devisen erwerben und veräussern zu können. Dass die I, als Provider nachträglich bestätigt hat, dass diese Seite angeblich im Sommer 2005 auf Anweisung von C gelöscht und im April 2009 lediglich aus Versehen wieder aktiviert worden sein soll, spielt bei alledem keine Rolle. Wesentlich ist, dass sich das Geschäftsgebaren offenkundig so abgespielt haben muss und tatsächlich so abgespielt hat.

c) Die Pflichtigen halten vorab dafür, dass ihnen ein jederzeit individualisierter Anspruch auf die Gelder der C zugestanden habe. Darauf kommt, wie gesehen, indes nichts an. Entscheidend ist, ob die einzelne am Markt getätigte Anlage gepoolt ist.

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2 ST.2009.252 2 DB.2009.142 Dass diese Voraussetzung in concreto erfüllt war, gestehen die Pflichtigen sogar selber zu, da die Abwicklung kleinerer Positionen am Devisenmarkt auch aus ihrer Warte gar nicht möglich ist. Die Pflichtigen waren am einzelnen Geschäft jeweils partiell beteiligt; das aber genügt eben nicht, um die Transaktion als individuell erscheinen zu lassen. Unter solchen Umständen ist der ihnen obliegende Nachweis der individuell (einzig) für sie getätigten Anlage von vornherein zum Scheitern verurteilt. Wohl sind die Abrechnungen der C als Finanz- und Investmentgesellschaft je Kunde individualisiert. Die Pflichtigen verkennen indes, dass dies nach der Rechtsprechung nicht genügt, um als Einzelgeschäft des Kunden zu gelten. Nur wenn diese Bedingung – anders als hier – erfüllt ist, können aus einer Geldanlage Kapitalgewinne anfallen. Aus dem genannten Grund haben die Transaktionsjournale einkommenssteuerlich keine Bedeutung.

Sodann berufen sich die Pflichtigen auf die Zürcher Praxis. Demnach soll das kantonale Steueramt Vermögenszugänge, wie sie hier streitig sind, bei anderen Steuerpflichtigen für steuerfrei erklärt haben. Zum Nachweis wird ein Einsprachepapier vom 16. Mai 2008 vorgelegt. Wohl trifft es zu, dass dort eine "Aufrechnung …" annulliert wurde. Doch zeigt die Begründung, dass schon der Ansatz dieser Korrektur falsch war, wurde doch ausgeführt, ein Pooling könne angesichts der "Einzeltransaktionsbelege" nicht nachgewiesen werden, weshalb von einem steuerfreien Kapitalgewinn auszugehen sei. Denn bei Licht betrachtet oblag und obliegt es, wie gesehen, nicht der Steuerbehörde, ein Pooling nachzuweisen, sondern vielmehr dem Steuerpflichtigen, darzutun und zu belegen, dass kein Pooling, sondern individuelle Anlagen auf seine Rechnung vorliegen; nur dann ist Steuerfreiheit gegeben. Diese Regel hat die Verwaltung in jenem Fall missachtet oder übersehen. Es trifft im Übrigen - entgegen der Ansicht der Pflichtigen – nicht zu, dass das Steueramt am 16. Mai 2008 entschieden hat, es liege kein Pooling vor; richtig betrachtet wurde, wie soeben erwähnt, einzig festgehalten, es fehle am Nachweis eines Poolings.

Eine falsche Rechtsanwendung in einem oder wenigen Fällen kann von vornherein keinen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung im Unrecht verleihen. Selbst wenn die Verwaltung das Recht in gleichen Fällen, wie hier streitbetroffen, oder in gleichartigen Fällen bis vor Kurzem im Sinn der Pflichtigen wie soeben geschildert – falsch – angewandt haben sollte, worauf die Vernehmlassung vom 22. Oktober 2009 schliessen lässt, vermöchten diese daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn das kantonale Steueramt hat klar zu erkennen gegeben, dass es Vermögenszugänge

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2 ST.2009.252 2 DB.2009.142 unter Verhältnissen wie hier nun generell der Einkommenssteuer unterwerfe. Mithin verhilft die Verwaltung damit der richtigen Rechtsanwendung zum Durchbruch. Insofern darin eine Praxisänderung zu erblicken ist bzw. wäre, steht einer solchen nichts entgegen. Denn eine Praxisänderung ist nach Lehre und Rechtsprechung zulässig, wenn – wie hier – ernsthafte sachliche Gründe dafür vorliegen, das Gebot der Rechtssicherheit beachtet wird und die Praxisänderung in grundsätzlicher Hinsicht erfolgt (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7.A., 2008, S. 222 Rz. 769; BGE 127 I 49 E. 3c S. 52; 126 I 122 E. 5 S. 129, je mit Hinweisen).

d) Die hier verfochtene Rechtsauffassung weicht von der veröffentlichten Rechtsprechung der Steuerrekurskommission I nicht ab (StE 2003 B 24.1 Nr. 2). Jedenfalls deckt die Konsultation der massgebenden allgemeinen Erwägungen keine Differenz auf. Sodann ist dort ausdrücklich festgehalten, dass die damals aktive K, bei welcher der Steuerpflichtige sein Geld angelegt hatte, ausschliesslich auf dessen Rechnung Devisengeschäfte getätigt hat. Die Anlagegeschäfte, so weiter, seien individualisiert gewesen; der Anspruch des Kunden habe sich nicht auf einen näher bestimmten Anteil am allfälligen Gewinn aus von der Investment-Gesellschaft auch noch für andere Kunden abgewickelten Devisentransaktionen bezogen. Insofern unterscheidet sich jener Sachverhalt wesentlich vom hier zu beurteilenden. Ob die damalige Würdigung den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht geworden ist, muss hier allerdings offenbleiben.

e) Nach alledem ist nicht erstellt, dass die C für die Pflichtigen individuelle (Devisen-)Geschäfte getätigt hat. Das muss zu deren Nachteil ausschlagen.

Dies führt dazu, dass das Steueramt die von der C ausgewiesenen Gewinne zu Recht als Vermögenserträge qualifiziert hat. Die Beträge als solche sind in quantitativer Hinsicht nicht strittig. Streitig ist lediglich die Qualifikation der Vorgänge, nicht aber der erzielte "Gewinn", d.h. Vermögensertrag von brutto Fr. 45'198.-, dessen Steuerrelevanz nun feststeht. In der Eingabe vom 12. Januar 2009 haben die Pflichtigen geltend gemacht, die 2007 zugunsten der C einbezahlten Fr. 50'000.- gehörten dem in Australien lebenden Sohn L. Was sie glaubten, daraus ableiten zu können, ist unklar. Jedenfalls ist ein Treuhandverhältnis nicht ausgewiesen; ebenso wenig ein Passivdarlehen zu dessen Gunsten, zumal es an einer entsprechenden Deklaration fehlt. Die http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=Praxis%E4nderung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-I-49%3Ade&number_of_ranks=0#page49 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=Praxis%E4nderung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-122%3Ade&number_of_ranks=0#page122

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2 ST.2009.252 2 DB.2009.142 Pflichtigen haben ihren Einwand denn auch im Rechtsmittelverfahren nicht aufrecht erhalten. Ein Einfluss auf die steuerliche Beurteilung ergibt sich daraus jedenfalls nicht.

f) Schliesslich kann Folgendes angemerkt werden: Angesichts der geltenden Rechtsprechung darf dahingestellt bleiben, ob die C die ausgewiesenen Gewinne tatsächlich realisiert oder aber ob diese nur auf dem Papier ausgewiesen sind. Ebenso kann offen bleiben, ob diese Gewinne nur gutgeschrieben oder tatsächlich ausbezahlt worden sind. Denn die steuerlichen Folgen sind identisch. Wohl könnte aus dem Jahresauszug der C geschlossen werden, die Quartalsgewinne seien jeweils überwiesen bzw. ausgerichtet worden. Indessen fehlt es an entsprechenden Belegen. Nähere Abklärungen in dieser Hinsicht erübrigen sich, weil der genaue Sachverhalt die Steuereinschätzung eben nicht beeinflusst.

3. Demnach sind der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 und § 151 Abs. 1 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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