STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH
2 ST.2009.14
Beschluss
20. März 2009
Mitwirkend: Präsident R. Oesch, Mitglied M. Berger, Ersatzmitglied W. Balsiger und Sekretär H. Knüsli
In Sachen
A, Rekurrentin, vertreten durch B,
gegen
Staa t Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
C, Mitbeteiligter,
betreffend Steuerhoheit (ab 1.1.2007)
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2 ST.2009.14 hat sich ergeben:
A. Mit Vorentscheid vom 14. Mai 2008 beanspruchte das kantonale Steueramt ab dem 1. Januar 2007 die Steuerhoheit über C (nachfolgend der Pflichtige). Seine hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 5. Dezember 2008 abgewiesen.
B. Mit Schreiben vom 8./9 Januar 2009 erhob die Gemeinde A (nachfolgend die Rekurrentin) dagegen in italienischer Sprache Rekurs und beantragte, die Entscheide aufzuheben und den Wohnsitz des Pflichtigen für das Jahr 2007 in der Gemeinde A anzuerkennen.
Am 14. Januar 2009 forderte der Präsident der Rekurskommission II die Rekurrentin auf, die Rekursschrift innert acht Tagen ab Erhalt der Verfügung in deutscher Sprache einzureichen, mit der Androhung, bei Säumnis werde auf den Rekurs nicht eingetreten. Die Rekurrentin reichte die verbesserte Rekursschrift am 29. Januar 2009 nach (Poststempel: 28. Januar 2009). Der Pflichtige hatte mit Schreiben vom 2. Januar 2009 ausdrücklich auf Erhebung eines Rekurses verzichtet.
In der Rekursantwort vom 11. März 2009 beantragte die Vorinstanz Abweisung des Rechtsmittels.
Die Rekurskommission zieht in Erwägung:
1. Die Amtssprache im Kanton Zürich ist ausschliesslich Deutsch. Da die Rekursschrift vom 8./9 Januar 2009 in italienischer Sprache abgefasst war, hat die Rekurskommission die Rekurrentin zu Recht mit Verfügung vom 14. Januar 2009 aufgefordert, ihre Eingabe innert acht Tagen ab Erhalt in deutscher Sprache einzureichen. Die Rekurrentin nahm die Verfügung am Freitag, den 16. Januar 2009, entgegen, und die ihr angesetzte Frist lief am Montag, den 26. Januar 2009 ab. Die am 28. Januar
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2 ST.2009.14 2009 der Post übergebene verbesserte Eingabe erweist sich damit als verspätet. Androhungsgemäss ist deshalb auf den Rekurs nicht einzutreten.
2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) kann der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid Rekurs erheben. Im Übrigen ist es Sache des kantonalen Gesetzgebers, je nach Organisation der Veranlagung nicht nur dem Steuerpflichtigen, sondern auch der kantonalen Steuerverwaltung die Rekurslegitimation zuzuerkennen (Ulrich Cavelti, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. A., 2002, Art. 50 N 10 StHG). Nach § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Rekurskommission schriftlich Rekurs erheben. Unter "Gemeinde" sind nur die zürcherischen Gemeinden zu verstehen, in deren Auftrag das kantonale Steueramt neben der Staatssteuer auch die Gemeindesteuer ermittelt (vgl. § 189 Abs. 2 StG). Denn der Umstand, dass der Entscheid über den Umfang der Steuerpflicht auch für die allgemeinen Gemeindesteuern gilt, macht es nötig, dass den Gemeinden im Veranlagungsverfahren für die Staatssteuern Parteistellung eingeräumt wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.A., 2006, § 189 N 8). Ausserkantonalen Gemeinden steht hingegen weder ein Einsprache- noch ein Rekursrecht zu. Weil das kantonale Steueramt Zürich mit den angefochtenen Entscheiden nicht über die Steuern der ausserkantonalen Gemeinde A entschieden hat, wird diese durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert. Auf ihren in eigenem Namen erhobenen Rekurs wäre dementsprechend auch mangels Legitimation nicht einzutreten.
Ihr bleibt es im Übrigen unbenommen, selbst die Steuerhoheit über den Pflichtigen zu beanspruchen bzw. auf ihrem Anspruch zu beharren.
3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG).
Demgemäss beschliesst die Rekurskommission:
1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. […]