Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 SB.2017.1 + 2
Entscheid
19. September 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner, Steuerrichterin Christina Hefti und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli
In Sachen
Ver e in i gung A, Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch B, Präsident, dieser vertreten durch RA lic.iur. C,
gegen
1. Sc hw eizer is che E idge noss ensc haf t , Beschwerdegegnerin, 2. Sta at Zür ic h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Steuerbefreiung (Aufhebung Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern ab 1.1.2016)
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1 SB.2017.1 + 2 hat sich ergeben:
A. Unter dem Namen "Vereinigung A" wurde 1960 ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB gegründet; dies als Zürcher Sektion einer gesamtschweizerischen Vereinigung. Im Folgenden wird unter "Verein" diese Zürcher Sektion verstanden.
Bereits im Jahr 1971 hat die Finanzdirektion den Verein von der Steuer befreit. Sie erwog, der Verein bezwecke im Sinn seiner Statuten vom 10. November 1960 in uneigennütziger Weise die Hilfe zugunsten unbemittelter, betagter Personen und übernehme damit eine Aufgabe mit fürsorgerischem Charakter; nach ständiger Praxis rechtfertige diese Zielsetzung eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit. Die ausgesprochene Steuerbefreiung hatte in der Folge bis und mit Steuerjahr 2015 Bestand.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 teilte das kantonale Steueramt dem Verein mit, die 1971 verfügte Steuerbefreiung werde überprüft, weshalb darum gebeten werde, diverse aktuelle Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Verein mit Eingabe vom 7. März 2016 nach, wobei neben den aktuell noch geltenden Statuten vom 26. Februar 1999 auch neue Statuten vorgelegt wurden; letzteres mit dem Hinweis darauf, dass an der bevorstehenden Generalversammlung vom 16. März 2016 die entsprechende Statutenrevision beschlossen werde.
Mit Schreiben vom 8. April 2016 teilte das kantonale Steueramt dem Verein mit, die Prüfung der eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass unter anderem gesellige bzw. ideelle sowie politische Zwecke verfolgt würden und deshalb mangels Gemeinnützigkeit die Steuerbefreiung nicht mehr erteilt werden könne. Der Verein liess sich dazu am 5. Mai 2016 durch seinen Präsidenten schriftlich vernehmen. Dieser machte geltend, der Verein übe noch immer eine Tätigkeit im Interesse des Gemeinwohls aus, weshalb die Steuerbefreiung weiterhin zu gewähren sei. Hinzuweisen sei im Übrigen darauf, dass der Verein in Anerkennung der äusserst wichtigen Tätigkeiten für die Rentnerinnen und Rentner der Stadt Zürich vom städtischen Sozialdepartement seit Jahrzehnten mit jährlichen Beiträgen unterstützt werde. Es wäre unverständlich, wenn diese Unterstützung via Steuern der Stadt und dem Kanton wieder abgeliefert werden müsste.
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1 SB.2017.1 + 2 Das Steueramt der Stadt Zürich liess sich auf Einladung des kantonalen Steueramts am 6. Juni 2016 zur Frage der Fortführung der Steuerbefreiung des Vereins vernehmen; sich noch an den Statuten vom 26. Februar 1999 orientierend sprach es sich im Grundsatz dagegen aus; dies unter Hinweis auf politische Tätigkeiten des Vereins.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 orientierte das kantonale Steueramt den Verein einerseits über die Stellungnahme der städtischen Steuerbehörde. Andrerseits wurde dem Verein in Aussicht gestellt, ihm in Anerkennung seiner Tätigkeiten – wie insbesondere Milderung von Alterseinsamkeit und Sozialberatung – die Steuerbefreiung auch weiterhin zu gewähren, wenn sichergestellt werde, dass in Zukunft uneigennützig im steuerrechtlichen Sinn gehandelt werde und insbesondere keine politischen Tätigkeiten mehr verfolgt würden. Hingewiesen wurde in letzterem Zusammenhang auf Demonstrationen, Volksinitiativen, Referenden und Petitionen.
Der Vereinspräsident antwortete mit Schreiben vom 30. August 2016 dahingehend, dass die politischen Tätigkeiten lediglich ein Nebenprodukt der übrigen Vereinstätigkeiten seien bzw. aus diesen hervorgingen. Am ehesten lasse sich der Verein mit der steuerbefreiten Pro Senectute vergleichen. Die Steuerbefreiung sei deshalb weiterhin zu gewähren, wie dies denn auch in allen anderen Kantonen und gesamtschweizerisch in Bezug auf die gesamtschweizerische Vereinigung und deren verschiedene Sektionen der Fall sei.
Nach einem weiteren Schriftenwechsel, welcher zu keiner Annäherung der Parteistandpunkte führte, erliess das kantonale Steueramt am 2. November 2016 eine anfechtbare Verfügung, mit welcher die Steuerbefreiung des Vereins aufgehoben und der Verein mit Wirkung ab 1. Januar 2016 der Steuerpflicht unterstellt wurde. Die Begründung ging zusammengefasst dahin, dass der Verein politische Zwecke verfolge, was einer Steuerbefreiung wegen Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken entgegenstehe.
B. Mit Einsprache vom 30. November 2016 liess der Verein die Fortführung der Steuerbefreiung verfechten; dies vorab aus Gründen der Rechtsgleichheit, seien doch auch zahlreiche anderen Organisationen (wie etwa die ehemalige "Erklärung von Bern", heute "public eye") politisch tätig und gleichwohl steuerbefreit. Unverständlich
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1 SB.2017.1 + 2 sei sodann die Ungleichbehandlung mit ihren Schwesterorganisationen und der nationalen Muttergesellschaft, welche alle steuerbefreit seien. Hinzuweisen sei erneut auf die Unterstützungsbeiträge der Stadt Zürich als Anerkennung für die soziale Arbeit. Nicht möglich sei es im Übrigen, die Steuerbefreiung gegen Ende 2016 rückwirkend auf Anfang 2016 aufzuheben.
Mit Entscheid vom 27. Januar 2017 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Es erwog, die Begründung der Aufhebungsverfügung habe weiterhin Bestand. Auf das Rechtsgleichheitsgebot könne sich der Verein nicht berufen, weil die Steuerbefreiungen in den angeführten Beispielen nicht von der gleichen bzw. der hiesigen Behörde erteilt worden seien. Dem Vorwurf der unzulässigen Rückwirkung sei sodann zu entgegnen, dass bei Aufhebung der Steuerbefreiung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die Aufhebung mit Wirkung ab der Steuerperiode gelte, in welcher das Überprüfungsverfahren eingeleitet worden sei.
C. Hiergegen liess der Verein am 24. Februar 2017 Beschwerde und Rekurs einreichen mit dem Antrag, die Steuerbefreiung für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern weiterhin zu gewähren; zudem wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Verein sei weder eine politische Partei, noch eine politische Gruppierung und gemäss Statuten parteipolitisch und in Fragen der Religion neutral. Der Entzug der Steuerbefreiung beinhalte eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber zahlreichen anderen, steuerbefreiten Institutionen; darunter auch solche mit Domizil im Kanton Zürich, bei welchen also sehr wohl die gleiche Behörde zuständig sei. Die Steuerbefreiung sei damit nicht aufzuheben und schon gar nicht wäre im Übrigen eine rückwirkende Aufhebung zulässig.
Das kantonale Steueramt schloss am 24. März 2017 auf Abweisung der Rechtsmittel. Den gleichen Antrag stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in Bezug auf die ihren Bereich betreffende direkte Bundessteuer in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2017; dies unter Verweis auf die Begründungen des kantonalen Steueramts in den verschiedenen Rechtsschriften.
Der Verein liess sich hierzu mit Eingabe vom 27. April 2017 vernehmen und dabei insbesondere bemängeln, dass die ESTV keine eigene Begründung abgegeben
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1 SB.2017.1 + 2 habe; mit Blick auf die angeführten schweizweiten Beispiele steuerbefreiter Institutionen wäre es deren Pflicht gewesen, sich zur Frage der Rechtsgleichheit zu äussern. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 56 lit. g Satz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 61 lit. g Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) sind von der Steuerpflicht befreit die juristischen Personen, welche öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, und zwar für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
b) Damit eine Institution wegen Erfüllung öffentlicher Zwecke steuerbefreit werden kann, muss sie Aufgaben erfüllen, die zu den Obliegenheiten des Gemeinwesens gehören (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 56 N 56 ff. DBG, und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 61 N 58 ff. StG, je mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die öffentliche Zielsetzung kann in der Übernahme von Aufgaben im Bereich des Spital- und Bestattungswesens, der Lieferung von Elektrizität, Gas und Wasser, der Abfallbeseitigung, der Förderung der Regionalplanung, der Wohneigentumsförderung, der Förderung von Kunst und Kultur, der Wirtschaftsförderung usw. bestehen.
Mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) ist der Begriff des öffentlichen Zwecks restriktiv auszulegen. Die Verfolgung öffentlicher Zwecke im Sinn von Art. 56 lit. g DBG bzw. § 61 lit. g StG ist nach ständiger Rechtsprechung nur da anzunehmen, wo durch öffentlichrechtlichen Erlass oder Verwaltungsakt einer juristischen Person die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe überbunden worden ist (BGE 131 II 1).
c) Für die Steuerbefreiung wegen Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum Folgenden: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 56 N 61 ff. DBG und § 61 N 63 ff. StG):
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aa) Im steuerrechtlichen Sinn gemeinnützig ist die – statutengemässe und tatsächliche – Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt, durch die zugunsten einer unbeschränkten Vielzahl Dritter uneigennützig auf Dauer Opfer erbracht werden (BGr, 2. Juli 1991, ASA 60, 623 = StE 1992 B.71.63 Nr. 9; RB 1994 Nr. 33 = ZStP 1994, 273; VGr, 7. Mai 1992, StE 1993 B 71.63 Nr. 11 = StR 1993, 383 = ZStP 1992, 271). Sie liegt deshalb vor, wenn die Leistungen ausschliesslich in altruistischer Art und Weise Dritten zugutekommen, ohne dass dabei Eigeninteressen, persönliche wirtschaftliche Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verfolgt werden (Markus Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, 465 ff).
Gemeinnützigkeit im Sinn des Gesetzes ist im Wesentlichen durch die folgenden Merkmale geprägt:
- Förderung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe; - Uneigennützigkeit; - Opferbringen; - offener Destinatärkreis; - gegenwärtiger gemeinnütziger Dienst; - dauernde gemeinnützige Bindung.
bb) Als Förderung der öffentlichen Wohlfahrt gilt auf jeden Fall jede Tätigkeit, welche das Gemeinwesen in der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt (RB 1994 Nr. 33 = ZStP 1994, 273; VGr, 7. Mai 1992, StE 1993, B 71.63 Nr. 11 = StR 1993, 383 = ZStP 1992, 271; RB 1982 Nr. 120, 1970 Nr. 57). Erforderlich ist, dass die Tätigkeit in einem engeren oder weiteren positiven Wirkungsbezug zum Pflichtenkreis des Gemeinwesens steht. Dieser Pflichtenkreis umfasst namentlich die Fürsorge (für Jugendliche, Studierende, Betagte, Invalide usw.), den Gesundheitsdienst, die Krankenpflege, die Förderung der Kultur und Wissenschaft sowie den Denkmal-, Heimat- und Umweltschutz.
Gemeinnützig ist aber allgemein grundsätzlich jede von der Allgemeinheit her gesehen als fördernswert betrachtete Tätigkeit (BGE 114 lb 277; BGE 87 I 19). Gemeinnützig können deshalb auch Aufgaben sein, die das Gemeinwesen nicht selber übernehmen könnte, da der staatlichen Betätigung auf dem Gebiet der Wohlfahrtspfle-
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1 SB.2017.1 + 2 ge Grenzen gesetzt sind. Ob eine bestimmte Aktivität im Interesse der Allgemeinheit liegt, beurteilt sich nach der jeweils massgebenden Volksauffassung (Reich, 469).
cc) Gemeinnützigkeit wird nur angenommen, wenn erhebliche Leistungen im Dienst der Allgemeinheit erbracht werden (Reich, 468 ff.). Dass die Allgemeinheit aus der Tätigkeit einer gemeinnützigen Institution Nutzen zieht, ist aber nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Zwecksetzung von der Mehrheit der Bevölkerung als fördernswert angesehen wird (vgl. VGr, 31. Mai 1985, StE 1986 B 71.63 Nr. 1 für den Kulturaustausch zwischen der Dritten Welt und der Schweiz bejaht). Eine bloss nützliche oder ideelle – d.h. nicht wirtschaftliche – Tätigkeit genügt dagegen nicht für die Steuerbefreiung (RB 1994 Nr. 33 = ZStP 1994, 273; VGr, 7. Mai 1992, StE 1993 B 71.63 Nr. 11 = StR 1993, 383 = ZStP 1992, 271). Denn ideales Handeln setzt keine Förderung des Gemeinwohls voraus (Reich, 469 f.). Vereine mit ideellen, geselligen oder vorwiegend die persönlichen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder verfolgenden Zwecken wie Studentenverbindungen, Musikgesellschaften, Sport-, Turnund Schützenvereine, Schachclubs, Liebhabervereine und Zünfte können deshalb nicht von der Steuerpflicht befreit werden. Diese Institutionen stehen zwar häufig im allgemeinen öffentlichen Interesse und fördern auch entsprechende Zwecke. Gleichwohl ist ihnen die Gemeinnützigkeit abzusprechen, da die persönlichen Interessen der Mitglieder sowie die Pflege der Kameradschaft im Vordergrund stehen.
dd) Die gemeinnützige Tätigkeit muss unter Ausschluss persönlicher Interessen auf das Wohl Dritter ausgerichtet sein (Uneigennützigkeit; vgl. Reich 471 ff.). Die Institution darf nicht gleichzeitig den eigenen Interessen oder denjenigen ihrer Mitglieder dienen (RB 1985 Nr. 31 = StE 1987 B 71.63 Nr. 2). Dies schliesst insbesondere reine Selbsthilfeorganisationen (Bau-, Bürgschafts-, Versicherungsgenossenschaften usw.) von der Steuerbefreiung aus (VGr, 25. Februar 1986, StE 1987 B 71.63 Nr. 4 = StR 1987, 273; vgl. auch BGr, 2. Februar 2009, 2C_592/2008). So kann ein Fachverband, der u. a. die Förderung der Wissenschaft bezweckt, dafür keine Steuerbefreiung beanspruchen, wenn die Wissenschaftsförderung mit der eigentlichen Tätigkeit als Fachverband eng verbunden ist (RB 1987 Nr. 17 = StE 1988 B 71.63 Nr. 6). Auch Industrieforschung, welche an sich wissenschaftlich ist und insoweit gemeinnützige Zwecke verfolgt, ist nicht uneigennützig (RB 1983 Nr. 78 = ZBl 85, 329). Gemeinnützig ist nur die Hilfe für andere.
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1 SB.2017.1 + 2 ee) Eine politische Tätigkeit wird in Lehre und Rechtsprechung seit jeher nicht als gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn anerkannt. Das gilt namentlich für die Tätigkeit von politischen Organisationen und politischen Parteien. Auch wenn deren Existenz im Interesse einer funktionierenden Demokratie liegt, erfüllen sie keine gemeinnützigen Zwecke, da sie in erster Linie die Interessen ihrer Mitglieder vertreten (BGr, 2. April 2009, 2C_77/2007; Danielle Yersin, Le statut fiscal des partis politiques, ASA 58, 106; Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 8. Juli 1994 betreffend die Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen sowie betreffend die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen; Greter/ Greter, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., 2017, Art. 56 N 40 DBG). Der Steuerbefreiung wird dabei auch entgegengehalten, dass sich der Staat politischen Gruppierungen gegenüber neutral zu verhalten hat; eine Beeinflussung der politischen Meinungsbildung darf deshalb weder durch Subventionierung noch durch steuerliche Privilegierung stattfinden (VGr, 7. Mai 1992 = StE 1993 B 71.63 Nr. 11 mit Hinweisen).
Auf Kantonsebene sind im Kantonsrat vertretene politische Parteien allerdings aufgrund von § 61 lit. h StG steuerbefreit.
ff) Gemeinnützigkeit ist nur dann gegeben, wenn mit den Leistungen an Dritte erhebliche personelle oder finanzielle Opfer erbracht werden (RB 1994 Nr. 33 = ZStP 1994, 273, VGr, 7. Mai 1992, StE 1993 B 71.63 Nr. 11 = StR 1993, 383 = ZStP 1992, 271; RB 1985 Nrn. 30 und 31), wenn also der Leistung keine Gegenleistung gegenübersteht. Opfer können erbracht werden durch Leistungen aus dem Ertrag eines Vermögens oder durch Verzicht auf Ertrag des eigenen Vermögens, durch Leistungen aus dem Vermögen selbst, unentgeltliche Arbeit, Mitgliederbeiträge, Verzicht auf Forderungen, Spenden usw., aber auch in Beiträgen Dritter oder des Gemeinwesens.
gg) Eine wirtschaftliche Betätigung der Institution schliesst eine Steuerbefreiung regelmässig aus. Ein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführtes Unternehmen, das Gewinne erzielt und diese gemeinnützigen Zwecken zuführt, erbringt keine Opfer; der unmittelbare Zweck der Institution besteht darin, ein wirtschaftliches Unternehmen zu führen, dessen Erträge nur mittelbar einem allfällig gemeinnützigen Zweck zukommen (BGE 64 I 327 für den Zürcher Frauenverein für alkoholfreie Wirtschaften betr. Krisenabgabe).
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hh) Grundsätzlich muss die gemeinnützige Tätigkeit einem unbeschränkten Kreis von Personen zugutekommen. Eine Einschränkung ist insoweit gestattet, als sich dies aus der Umschreibung des statutarischen Zwecks ergibt (RB 1994 Nr. 33 = ZStP 1994, 273; VGr, 7. Mai 1992, StE 1993 B 71.63 Nr. 11 = StR 1993, 383 = ZStP 1992, 271). In diesem Rahmen soll jedoch jedermann Nutzniesser der gemeinnützigen Tätigkeit sein können. Hat dagegen nur ein zum Voraus bestimmter enger Kreis von Personen Zugang zur gemeinnützigen Tätigkeit, ist eine Steuerbefreiung nicht möglich. Diese Voraussetzung erfüllt daher jedenfalls ein Wirken der juristischen Person nicht, welches nur ihren Mitgliedern dient. Dies schliesst Fachverbände (RB 1987 Nr. 17 = StE 1988 B 71.63 Nr. 6), Berufsverbände (StGr BL, 9. Juli 2010, StE 2012 B 71.63 Nr. 27; BGr, 2. Juli 1991, ASA 60, 623 = StE 1992 B 71.63 Nr. 9), Handelskammern, landwirtschaftliche Vereine, Industrievereine, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Familienstiftungen usw. von der Steuerbefreiung aus.
ii) Nicht die Statuten allein sind massgebend für die Steuerbefreiung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke. Vielmehr müssen Tätigkeit, Einkommen und Vermögen der juristischen Person aktiv auf den gemeinnützigen Zweck ausgerichtet sein. Der steuerbefreite Zweck muss also auch tatsächlich verfolgt werden (RB 1994 Nr. 33 = ZStP 1994, 273, VGr, 7. Mai 1992, StE 1993 B 71.63 Nr. 11 = StR 1993, 383 = ZStP 1992, 271; RB 1983 Nr. 31, 1982 Nr. 120). Eine steuerrechtliche Privilegierung rechtfertigt sich sodann nur, wenn die gemeinnützige Tätigkeit auf Dauer ausgerichtet ist und die Statuten sicherstellen, dass eine Zweckentfremdung der Mittel ausgeschlossen ist (RB 1983 Nr. 31). Das Vermögen muss auch bei einer allfälligen Liquidation gemeinnützigen Zwecken verhaftet bleiben oder dem Gemeinwesen zur Verfügung gestellt werden; ein Rückfall an den Stifter oder die Mitglieder der Institution ist ausgeschlossen.
2. a) Im vorliegenden Fall fehlt es unbestrittenermassen an einem öffentlichen Leistungsauftrag an den Verein; zur Diskussion steht damit allein die Steuerbefreiung aufgrund der Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken.
aa) In den Gründungsstatuten, welche 1971 zur Steuerbefreiung führten, wurden Vereinszweck und -tätigkeiten wie folgt umschrieben:
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1 SB.2017.1 + 2 " Der Verein bezweckt: a) die Förderung und Unterstützung aller Bestrebungen, die darauf ausgerichtet sind, die soziale Lage unbemittelter Alten, Invaliden, Witwen und Waisen zu verbessern, insbesondere durch Verbesserung der Leistungen von Bund, Kanton und Gemeinde (AHV, Altersbeihilfe, Witwen- und Waisen-Fürsorge). b) Die Förderung der Geselligkeit, um der Vereinsamung der alleinstehenden Alten und Witwen entgegen zu wirken. Der Verein sucht diesen Zweck zu erreichen durch: a) Veranstaltungen von aufklärenden Versammlungen, Einleitung von Bewegungen, Motionen, Initiativen und Eingaben an Behörden etc. b) Sozialberatung c) Veranstaltungen, die der Geselligkeit und Belehrung dienen. d) Eingaben an Behörden, Institutionen und Unternehmungen für verbilligten Eintritt an Veranstaltungen der Unterhaltung und der Belehrung. e) Veranstaltungen von Ausflügen und Exkursionen."
Die aktuellen Statuten vom 16. März 2016, welche also im Zeitpunkt der angefochtenen Aufhebungsverfügung beachtlich waren (und welche die aktenkundigen Statuten vom 26. Februar 1999 ablösten), geben nunmehr Folgendes vor:
Zweck Art.2 (Zweck) Die Vereinigugn A hat zum Ziel die kollektive und individuelle Verteidigung der materiellen Interessen und die soziale Anerkennung der pensionierten Menschen und der Menschen, die an einem Handicap leiden, der Witwen und Waisen und jener Menschen, die Anrecht auf Sozialleistungen haben.
Art.3 (Unabhängigkeit) Die Vereinigung A ist parteipolitisch und in Fragen der Religion neutral. Art. 4 (Handlungsmittel) Die Vereinigung A informiert die Bevölkerung über die Bedeutung von Wirtschafts-, Steuer- und Sozialpolitik in Bezug auf jene Personen, die sie nach ihrem Selbstverständnis verteidigt.
Sie kann Volksinitiativen und Referenden lancieren oder unterstützen und sie kann auch auf das Recht auf Petitionen zurückgreifen.
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Sie kann Unterstützung in Rechts-, Steuer- und Sozialfragen anbieten, ebenso bei kulturellen Aktivitäten und bei solchen der Bildung und des Vergnügens. Wenn nötig, bedient sie sich externer Spezialisten. Sie kann punktuelle Aktionen beschliessen, um ihren Anliegen Gehör zu verschaffen.
Am 16. März 2016 hat der Verein sodann folgendes Leitbild verfasst:
Leitbild
Die Vereinigung A ist zwar parteipolitisch und religiös neutral, aber sie ist keine neutrale Organisation, denn es gibt keine Neutralität zwischen Fortschritt und Rückschritt. Humanität bedeutet Sorge um das Wohlergehen auch aller alten und invaliden Menschen. Humanitäre Arbeit im Interesse der Rentnerinnen und Rentner muss aufs engste mit politisch fortschrittlichem Denken verbunden sein, denn der Sinn jeden Fortschritts kann nur der sein, auch das Leben möglichst vieler alter und invalider Menschen lebenswerter zu machen. Umgekehrt kann reaktionäres Denken und Handeln niemals gleichzeitig humanitär sein, da es nicht den Interessen und dem Wohlergehen alter und invalider Menschen Rechnung trägt. Die Vereinigung A fördert die Selbsthilfe der Seniorinnen und Senioren der Schweiz und den Generationendialog. Sie vertritt die Forderungen der Seniorinnen und Senioren bei den zuständigen Stellen. Zusätzlich kümmert sich die Vereinigung A um die Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder. Die Vereinigung A ist über ihren gesamtschweizerischen Dachverband Mitglied der Vereinigung D. Die Vereinigung D ist zusammen mit dem Verband E Trägerin des Schweizerischen Rates F. Auf lokaler und regionaler Ebene handelt die Vereinigung A selbständig, auf nationaler Ebene handelt sie auch selbständig oder bedient sich der Vereinigung D und des Rates F.
bb) Entscheidend sind neben diesen selbsterklärten Zielvorgaben die effektiven Tätigkeiten des Vereins. Einblick bieten diesbezüglich die vom Präsidenten erstellten Jahresberichte, welche Jahr für Jahr ähnlich sind (vgl. Jahresberichte 2013/14, 2014/15 und 2015/16). Stellvertretend zeigt der Jahresbericht 2015/16 das folgende Bild (fett hervorgehoben sind mögliche politische Aktivitäten, auf welche unter lit. c/cc nachfolgend einzugehen ist):
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1 SB.2017.1 + 2 Berichtsjahr 2015/16 03.03.2015 Leichte Wanderung der Limmat entlang bis Hardturm 05.03.2015 Generalversammlung 07.03.2015 Nationale Frauendemo in Bern gegen die Erhöhung des Rentenalters 11.03.2015 Lotto 18.03.2015 Entwicklungsgebiete Zürich-West – Vortrag von G 18.03.2015 Leichte Wanderung dem Rhein entlang nach Eglisau 25.03.2015 Begegnungsnachmittag mit dem Blindenbund Zürich 01.04.2015 Bildvortrag über Brutvögel von H 07.04.2015 Wanderung bis Kloster Fahr und weiter nach Dietikon 08.04.2015 Lotto 12.04.2015 Blaskapelle 15.04.2015 Vitus – Ein Film von Fredi M. Murer 16.04.2015 Besuch in der Stadtgärtnerei 21.04.2015 Wanderung von Bäretswil über Rosinli nach Oberhittnau 22.04.2015 Musik mit Mario 29.04.2015 Giovanni Segantini – Kunstvortrag von I 30.04.2015 1. Mai-Vorfeier im Volkshaus 01.05.2015 1. Mai: Umzug, Kundgebung, Infostand auf dem Festareal 05.05.2015 Wanderung mit ad hoc-Ziel 08.05.2015 Infoveranstaltung zu den Abstimmungsvorlagen vom 14.6.2015 12.05.2015 Literaturclub 13.05.2015 Ziemlich beste Freunde – Filmnachmittag 19.05.2015 Wanderung durch die Rebberge über dem Thurtal nach Ossingen 20.05.2015 Lotto 21.05.2015 Besuch im Zirkus Knie mit Gratiseintritt für Mitglieder 26.05.2015 Literaturclub 02.06.2015 Wanderung mit Grillplausch 03.06.2015 Bildvortrag über Brasilien von J 09.06.2015 Literaturclub 16.06.2015 Wanderung entlang der Glatt nach Glattfelden 23.06.2015 Boule-Spiel in der Klus 26.06.2015 Ganztägiger Ausflug ins Emmental 30.06.2015 Boule-Spiel in der Klus (Ersatztermin) 01.07.2015 Lotto 07.07.2015 Wanderung im Landforst dem Krebsbach entlang bis Gattikon 15.07.2015 Filmnachmittag: Weisses Rössel am Wolfgangsee 21.07.2015 Dem Wildbach entlang nach Rorbas 01.08.2015 Internationalistischer 1. August – Gemeinschaftszentrum Wipkingen 04.08.2015 Dem Elephantenbach entlang 12.08.2015 Gesundheitsvortrag von K: Man zeigt Haut 19.08.2015 Filmnachmittag: Ernstfall in Havanna 25.08.2015 Literaturclub 01.09.2015 Wandern durch Wald, Feld und Wiesen im Wehntal 02.09.2015 Griechenland: Vortrag von L 09.09.2015 Filmnachmittag: Usfahrt Oerlike 15.09.2015 Literaturclub 18.09.2015 Ganztägiger Ausflug: Mit dem Schiff auf dem Vierwaldstättersee 23.09.2015 Lotto 29.09.2015 Die Operettenbühne Hombrechtikon präsentiert: Prinz Methusalem 30.09.2015 Bildvortrag von M: Die 4 Jahreszeiten in den Alpen 01.10.2015 Besuch im Kulturama mit exclusiver Führung durch die Direktorin 06.10.2015 Wanderung rund um den Katzensee 03.11.2015 Wanderung: Oberembrach – Embrach – Rorbas 12.01.2016 Literaturclub 12.01.2016 Industrie und Kultur in Winterthur: Durch die Altstadt zum Römerholz 20.01.2016 Lesung - Ephraim Kishon: Silvester 22.01.2016 Abstimmungsvorlagen vom 28.02.2016: Präsentation und Diskussion 26.01.2016 Literaturclub 27.01.2016 Lotto 03.02.2015 Filmnachmittag: Salam Aleikum 09.02.2016 Literaturclub 12.02.2016 Wasserplausch im Wärmebad Käferberg 24.02.2016 Lotto
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1 SB.2017.1 + 2 08.03.2016 Literaturclub 09.03.2015 Filmnachmittag: Die drei von der Tankstelle mit Heinz Rühmann 16.03.2016 Generalversammlung
Diese Aktivitäten wurden zum Teil dank einer Zusammenarbeit mit dem Alterszentrum N realisiert.
Diverse Gespräche im Bereich der Sozialberatung wurden sowohl telefonisch wie auch persönlich geführt. Im Auftrag der Vereinigung A erstellte die Firma O Steuererklärungen, wobei ein namhafter Rabatt für Mitglieder zur Anwendung kam.
Von unserer Publikation „Vereinigung A-INFO“ wurden in der Berichtszeit 6 Nummern herausgegeben. Die Arbeiten an einer neuen Homepage wurden zu einem guten Ziele geführt. Die Vereinigung A ist on line!
Wir haben uns an den Aktivitäten der gesamtschweizerischen Vereinigung beteiligt, und, als Vertreter der gesamtschweizischen Vereinigung, an den Aktivitäten der Vereinigung D sowie des Rates F.
Im Rahmen der gesamtschweizerischen Vereinigung wurde auch Pressearbeit geleistet, wobei die Sektion Zürich für die Aktivitäten in der Deutschen Schweiz zuständig war. Im Rahmen von Arbeitsgruppen der Vereinigung D und des Rates F beteiligten wir uns intensiv an den Arbeiten für Vernehmlassungen und Studien im Rahmen der sozialen Sicherheit.
Unsere Organisation zählte Ende 2013 301 Mitglieder, steigerte sich auf Ende 2014 auf 308 Mitglieder und fiel jetzt per Ende 2015 auf 302 Mitglieder zurück. Bei meinen Freundinnen und Freunden im Vorstand, der Programmkommission und der Redaktion möchte ich mich herzlich für die sehr gute Zusammenarbeit im abgelaufenen Vereinsjahr bedanken.
Speziell verdankt sei die Arbeit von P und Q, die alle Mitglieder mit Geburtstagskarten überraschten und betagte Jubilare mit runden Geburtstagen sogar persönlich besucht haben. Nicht vergessen seien auch R, S und T, die die Wanderungen organisiert und betreut haben, U für die Betreuung des Vereinigung A-Info, sowie V und W für ihre Revisionsarbeit.
b) Die Jahresberichte lassen damit zunächst erkennen, dass der Grossteil der Aktivitäten die Durchführung von geselligen Anlässen (Lotto- und Spielveranstaltungen, Wanderungen, Filmvorführungen etc.) betrifft. Bei verschiedenen Anlässen wird dabei auch Wissen vermittelt, welches insbesondere im Alter von Interesse ist (z.B. Vortrag betreffend "Lesegerät für Sehbehinderte" oder "Venengesundheit").
aa) Im Rahmen der anfangs 2016 eingeleiteten Überprüfung der seit 1971 gewährten Steuerbefreiung vertrat das kantonale Steueramt mit Blick auf diese geselligen Tätigkeiten zunächst den Standpunkt, dass der Verein nicht gemeinnützig handle; vielmehr biete er seinen Mitgliedern die Möglichkeit zur Freizeitgestaltung an. An der Gemeinnützigkeit fehle es auch, soweit der Verein (wie im Geschäftsbericht vermerkt) durch die Firma O Steuererklärungen erstellen lasse, wobei für die Vereinsmitglieder
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1 SB.2017.1 + 2 namhafte Rabatte zur Anwendung gelangten (vgl. Schreiben an den Verein vom 9. Juni 2016).
bb) Dieser Auffassung stellte der Vereinspräsident mit Schreiben vom 30. August 2016 entgegen, dass die Tätigkeit des Vereins keineswegs auf die Mitglieder beschränkt sei; alle Aktivitäten stünden Jedermann/frau offen, insbesondere natürlich Rentnerinnen und Rentner. Weder werde jemand abgewiesen, der etwa an einer Wanderung teilnehmen möchte, noch jemand, der Beratung in Anspruch zu nehmen wünsche. Zum Beispiel der Steuererklärungen sei folgendes zu bemerken: Während vieler Jahre sei das Ausfüllen der Steuererklärungen mit eigenen Kräften vorgenommen worden und habe jeder Ratsuchende Hilfe erhalten, ob Mitglied oder nicht. Die Beratungstätigkeit mit eigenen Kräften bestehe weiterhin, z.B. im Bereich Ergänzungsleistungen, Rentenprobleme und Testamente; lediglich die Steuererklärungen seien infolge grosser Belastung ausgegliedert worden. Nichtmitglieder würden bei alledem ebenso unentgeltlich Rat erhalten wie Mitglieder, wobei die Gelegenheit allerdings zur unverbindlichen Mitgliederwerbung genutzt werde.
cc) In der Folge hat das kantonale Steueramt in der Aufhebungsverfügung unter Bezugnahme auf diese Ausführungen des Präsidenten festgehalten, dass gesellige bzw. gesellschaftliche Tätigkeiten grundsätzlich nicht steuerbefreiungsfähig seien. In Anerkennung der Tätigkeiten des Vereins wie insbesondere Milderung von Alterseinsamkeit und Sozialberatung auf freiwilliger Basis für alle Rentner könnte die Steuerbefreiung insoweit weiterhin gewährt werden. Die Aufhebung der Steuerbefreiung wurde alsdann allein noch damit begründet, dass der Verein politische Zwecke verfolge.
dd) Dieser Sichtweise ist in Bezug auf die Fortführung der Steuerbefreiung unter dem Aspekt der allen Rentnerinnen und Rentnern zugute kommenden und damit gemeinnützigen Vereinstätigkeiten ohne weiteres zuzustimmen. Andernfalls wäre denn auch nicht nachvollziehbar, dass der Verein seit Jahrzehnten öffentliche Subventionen erhält bzw. mit jährlichen Beiträgen aus dem Altersfonds der Stadt Zürich unterstützt wird (vgl. zu den Unterstützungsbeträgen 2016-2018: Fondsverfügung des Sozialdepartements der Stadt Zürich vom 11. Januar 2016).
c) Im Folgenden bleibt damit allein zu prüfen, ob der Verein in einem Ausmass politische Zwecke verfolgt, welche der über 45 Jahre hinweg gewährten Steuerbefreiung nunmehr entgegenstehen.
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1 SB.2017.1 + 2 aa) Ausgehend von der Zweckbestimmung des Vereins gemäss Art. 2 der Statuten (Kollektive und individuelle Verteidigung der materiellen Interessen und soziale Anerkennung insbesondere der pensionierten Menschen), hält die Steuerbehörde in der Aufhebungsverfügung fest, dass der Vereinszweck gemäss Art. 4 der Statuten vom 16. März 2016 mit folgenden Mitteln verfolgt werde:
- Dokumentation und Information der Öffentlichkeit - Einsitznahme in Fachgremien und Begleitgruppen - Beratung von Behörden, Bevölkerungsgruppen und Privatpersonen; - Verfassen von Stellungnahmen, Vernehmlassungen, Petitionen, Initiativen; - Teilnahmen an Demonstrationen; - Beratung und Vertretung der Mitglieder bei der Durchsetzung individueller Rechte.
Diese Aufzählung zeige, dass sich der Verein sämtliche politischen Mittel vorbehalte und damit nicht gemeinnützige, sondern politische Zwecke verfolge.
bb) Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass mit Blick auf die Tatsache, dass der Verein seit 45 Jahren steuerbefreit ist, diese Begründung äusserst rudimentär ausgefallen ist; sie beschränkt sich auf eine allgemeine Auflistung von statutarisch vorgegebenen Vereinstätigkeiten und enthält dergestalt keinerlei Hinweise auf konkret ausgeübte politische Aktivitäten. Die Begründung vermag sodann in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen:
Zunächst fehlt dem Grossteil der aufgelisteten Tätigkeiten von vornherein der direkte Bezug zu politischen Aktivitäten; ein solcher ist lediglich bei folgenden steuerbehördlich genannten Positionen erkennbar:
- Verfassen von Stellungnahmen, Vernehmlassungen, Petitionen, Initiativen; - Teilnahme an Demonstrationen. Diese Tätigkeitsbeschreibungen der Steuerbehörde entsprechen allerdings nicht exakt den damit sinngemäss angesprochenen Vorgaben von Art. 4 der Statuten, welche lauten:
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1 SB.2017.1 + 2 - Sie (die Vereingung A) kann Volksinitiativen und Referenden lancieren oder unterstützen und sie kann auch auf das Recht auf Petitionen zurückgreifen.
- Sie (die Vereinigung A) kann punktuelle Aktionen beschliessen, um ihren Anliegen Gehör zu verschaffen.
Abgesehen davon, dass die Steuerbehörde damit die letztere Statutenvorgabe kurzerhand als "Teilnahme an Demonstrationen" interpretiert, fehlt es insbesondere an Ausführungen darüber, weshalb die statutarisch vorgesehenen Vereinstätigkeiten mit politischem Akzent nunmehr einen Umfang erreicht haben sollen, welche die ansonsten zugestandene Gemeinnützigkeit der gesamten Vereinstätigkeit in den Hintergrund drängen soll. Solche Ausführungen, unter Nennung von konkreten Beispielen der politischen Aktivitäten, wären vor allem deshalb notwendig, weil sich auf Ebene der Statuten mit Blick auf politisch motivierte Vereinsaktivitäten kaum etwas geändert hat. So lauteten die entsprechenden Bestimmungen in den Gründungsstatuten, welche per 1971 zur Steuerbefreiung führten, wie folgt (vgl. vorstehend lit. a/aa): Der Verein sucht diesen Zweck zu erreichen durch: a) Veranstaltungen von aufklärenden Versammlungen, Einleitung von Bewegungen, Motionen, Initiativen und Eingaben an Behörden etc.
Der Verein hat für die Umsetzung seiner Zweckbestimmung in den Statuten also schon seit jeher auch Tätigkeiten vorgesehen, welche in den Bereich von politischen Aktivitäten fallen. Wenn die Steuerbehörde bei der 1971 erteilten Steuerbefreiung davon ausging, dass diesen politischen Tätigkeiten insgesamt kein Gewicht zukommt, welches der Gemeinnützigkeit entgegensteht, wäre zu erwarten, dass dieselbe Steuerbehörde substanziiert begründet, weshalb dies 45 Jahre später nun nicht mehr der Fall sein soll. Dabei hätte sie einerseits die vorgelegten Geschäftsberichte, welche detailliert Aufschluss über die konkreten Vereinstätigkeiten geben, würdigen können sowie andrerseits beispielsweise auch die Informationsangaben, welche der Verein auf seiner Internet-Homepage zu seinen Tätigkeiten macht.
cc) Holt man eine solche Würdigung nach, zeigt sich, dass die Geschäftsberichte nicht darauf schliessen lassen, dass politische Aktivitäten den Vereinsalltag dominierten. Von den im Vereinsjahr 2015/16 angeführten rund 70 Vereinsanlässen ist bei weniger als fünf Anlässen auf politische Aktivitäten zu schliessen, so etwa bei der
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1 SB.2017.1 + 2 Teilnahme an der nationalen Frauendemo gegen die Erhöhung des Rentenalters am 7. März 2015, bei den Aktivitäten rund um den 1. Mai 2015 und bei einer am 22. Januar durchgeführten Infoveranstaltung zu Abstimmungsvorlagen (vgl. Geschäftsbericht 2015/16 in lit. a/bb vorstehend). In etwa das gleiche Bild zeigt sich in Bezug auf die Vereinsjahre 2013/14 und 2014/15. Die gelebte Vereinstätigkeit lässt damit den Verein nicht in die Nähe einer politischen Vereinigung rücken. Der Erklärung des Präsidenten entsprechend, erscheinen die politischen Aktivitäten vielmehr als Nebenprodukt der übrigen Vereinstätigkeiten (vgl. dessen Schreiben vom 30. August 2016). So liegt es auf der Hand, dass sich ein Verein, welchem das Wohl der Rentnerinnen und Rentner am Herzen liegt, politischen Fragen, welche sich auf das Leben der älteren Generation auswirken, nicht entziehen kann oder dass er sich dort zu Wort meldet, wo beispielsweise im Rahmen der Sozialpolitik ältere Menschen betroffen sind. Wenn ein solcher Verein zu sozialpolitischen Themen, wie aktuell etwa die Altersreform 2020, Stellung bezieht, ist das also völlig normal (vgl. dazu etwa den Beschluss der steuerbefreiten Pro Senectute, die Altersreform 2020 zu unterstützen: www.prosenectute.ch/de/engagement/politik/av-2020.html). Ebenso ist naheliegend und allgemein bekannt, dass in Gesetzgebungsverfahren, welche für die ältere Generation von besonderer Bedeutung sind (z.B. im Bereich der Gesundheit oder der Altersvorsorge), die Meinung von Vereinigungen, welche die Interessen von Rentnerinnen und Rentnern vertreten, eingeholt werden oder anderweitig in den Gesetzgebungsprozess einfliessen. Letzteres macht die Vereinigungen noch nicht zu politischen Vereinigungen. Die Grenze ist wohl dort zu ziehen, wo die Vereinsaktivitäten vorab darauf ausgerichtet sind, im Rahmen einer von den Mitgliedern getragenen Parteiideologie die politische Meinungsbildung zu beeinflussen (vgl. dazu etwa die Nichtgewährung der Steuerbefreiung im Fall eines politischen Vereins, welche vom Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 12. Juli 2013 geschützt wurde; 1 SB.2013.1+2).
Hiervon ist beim streitbetroffenen Verein nach dem Gesagten noch nicht auszugehen. Zwar hat der Verein im Internet einen Informationsflyer aufgeschaltet, auf welchem er sich als "politischer Verein mit sozialistischer Ausrichtung" bezeichnet und zeigen die über die Vereinshomepage zum Download bereit gestellten "Vereinigung A- Info's", dass der Verein politisch "mittelinks" orientiert ist und sich in verschiedenem Zusammenhang auch klar gegen bürgerliche Positionen ausspricht. Diese politische Grundausrichtung allein ist jedoch kein Grund, dem Verein die seit 45 Jahren gewährte Steuerbefreiung zu entziehen. Im Vordergrund steht für die Steuerbefreiung die Gemeinnützigkeit der Vereinstätigkeit; ob dabei der gemeinnützige Einsatz (z.B. für Kinhttp://www.prosenectute.ch/de/enga-gement http://www.prosenectute.ch/de/enga-gement
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1 SB.2017.1 + 2 der, Senioren, minderbemittelte Menschen, Tiere, Natur- und Heimatschutz, Umweltschutz etc.) letztlich auf linkem oder bürgerlichem Gedankengut basiert, ist nicht entscheidend; dies jedenfalls solange nicht, als es dem Verein primär um die gemeinnützige Zielsetzung geht und nicht darum, Parteipolitik zu betreiben. Vorliegend zeigt die Vereinsgeschichte, dass der Verein, der eng mit der Geschichte der AHV verbunden ist, von Beginn weg von Menschen aus linken Organisationen (z.B. der PdA) getragen wurde. Im Lauf der Jahre hat aber eine Öffnung stattgefunden und gemäss Statuten ist der Verein denn auch parteipolitisch neutral. Die politische Grundausrichtung war bei alledem für die Steuerbehörde kein Grund, per 1971 die Steuerbefreiung nicht zu gewähren und sie wurde nunmehr – 45 Jahre später – denn auch nicht zur Begründung der Aufhebung herangezogen.
Auch für das Steuerrekursgericht besteht bei dieser Lage der Dinge kein Anlass, der Steuerbefreiung die politische Grundausrichtung des Vereins entgegenzuhalten. Es erübrigt sich damit, dem Verein zu seinem Webauftritt noch das rechtliche Gehör zu gewähren, nachdem die entsprechenden Informationen im steuerbehördlichen Verfahren nicht thematisiert worden sind.
dd) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Verein insgesamt nicht als politische Gruppierung erscheint, sondern als Verein, welcher sich in gemeinnütziger Weise vorab für die Zürcher Rentnerinnen und Rentner einsetzt. Letzteres ergibt sich insbesondere auch aus dem bereits erwähnten Umstand, dass der Verein von der Stadt Zürich subventioniert wird, denn die Qualifikation als politische Gruppierung stünde nicht nur der Steuerbefreiung, sondern auch der öffentlichen Subventionierung entgegen (vgl. vorstehend E. 2c/ee). Die städtischen Unterstützungsbeiträge für die Jahre 2016-2018 wurden dabei wie folgt begründet (vgl. Fondsverfügung des Sozialdepartements vom 11. Januar 2016):
" Die Vereinigung A […] ist die älteste sozialpolitische RentnerInnen- Organisation der Stadt Zürich und besteht seit über 40 Jahren. Sie fördert und unterstützt alle Bestrebungen, die soziale Lage der Rentnerinnen und Rentner menschwürdig zu gestalten. Die Organisation bietet ihnen verschiedene Dienstleistungen an. Seien es Aktivitäten wie Wanderungen, kulturelle und politische Veranstaltungen und Ausflüge wie auch eine Sozialberatung, die beim Erstellen der Steuererklärung oder bei Schwierigkeiten mit Ämtern Hilfe leistet. In Anerkennung der
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1 SB.2017.1 + 2 äusserst wichtigen Tätigkeit für Rentnerinnen und Rentner der Stadt Zürich ist das Sozialdepartement bereit, die Organisation für die Jahre 2016-2018 erneut mit je einem Beitrag von Fr. X zu unterstützen."
Geht das städtische Sozialdepartement in diesem Sinn für die Jahre 2016 bis 2018 von der Gemeinnützigkeit des Vereins aus, ist im Einklang dazu auch die Steuerbefreiung fortzuführen. Die im Gegensatz dazu von der städtischen Steuerbehörde befürwortete und von der kantonalen Steuerbehörde verfügte Aufhebung der Steuerbefreiung lässt sich damit nicht halten.
d) Nicht näher einzugehen ist bei dieser Lage der Dinge auf das von Seiten des Vereins eingebrachte Argument der rechtsgleichen Behandlung. Anzumerken dazu ist lediglich, dass tatsächlich wünschenswert wäre, wenn sich die ESTV in Fällen, wo sich ein Verein beim Thema Steuerfreiheit auf die Rechtsgleichheit beruft, mit eigener Begründung vernehmen liesse. Denn bei der Steuerbefreiung geht es auch um die Befreiung von der direkten Bundessteuer. Insoweit ist es auch Aufgabe der ESTV sicherzustellen, dass Vereine schweizweit gleich behandelt werden, und kann es insbesondere nicht angehen, dass gleichartige Vereine bzw. kantonale Sektionen von schweizweit tätigen Vereinen unterschiedlich behandelt werden, weil kantonale Steuerbehörden verschiedene Massstäbe bei der Gewährung der Steuerfreiheit anwenden (vgl. auch E. 4f im bereits erwähnten Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 12. Juli 2013; 1 SB.2013.1+2).
3. a) Diese Erwägungen führen zur Gutheissung von Beschwerde und Rekurs. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Verein weiterhin von der direkten Bundessteuer sowie den Staats- und Gemeindesteuern befreit ist.
b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin bzw. dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 171 Abs. 2 i.V.m. § 151 Abs. 1 StG).
Der Beschwerdeführerin bzw. Rekurrentin ist sodann eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes
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1 SB.2017.1 + 2 über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde und der Rekurs werden gutgeheissen.
Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 27. Januar 2017 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin/Rekurrentin weiterhin von der direkten Bundessteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuer befreit ist.
[…]
Entscheid