Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 GR.2013.33
Entscheid
3. Februar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichterin Micheline Roth, Steuerrichter Marcus Thalmann und Gerichtsschreiber Stefan Eichenberger
In Sachen
A, Rekurrent, vertreten durch B,
gegen
Gem einde C, Rekursgegnerin, vertreten durch den Finanzausschuss,
betreffend Grundstückgewinnsteuer
- 2 hat sich ergeben:
A. Mit Kaufvertrag vom … 1999 erwarb A (nachfolgend der Pflichtige) die Liegenschaft Kat.Nr. … (708 m2 Grundstücksfläche, Wohnhaus Vers.Nr. …, …str. 144, C) zum Preis von Fr. 540'000.- zu Alleineigentum. Nach der Vornahme von umfangreichen baulichen Investitionen bewohnte der Pflichtige die Liegenschaft zusammen mit seiner damaligen Ehefrau D.
Mit Urteil des Bezirksgerichts E vom … 2012 wurde die Ehe des Pflichtigen geschieden. Laut Scheidungskonvention verpflichtete sich dieser, die in seinem Alleineigentum verbliebene Liegenschaft bestmöglich zu verkaufen und die geschiedene Ehefrau am Erlös zu beteiligen.
Mit Kaufvertrag vom … 2012 erwarb die geschiedene Ehefrau die Eigentumswohnung GBBL … an der …str. 27b in F zum Preis von Fr. 626'100.-. Der Pflichtige seinerseits erwarb am … 2012 die Eigentumswohnung GBBL … an der …str. 29 in C zum Preis von Fr. 1'870'000.-.
Am … 2012 verkaufte der Pflichtige schliesslich die Liegenschaft an der …str. 144 in C zum Preis Fr. 2'520'000.- an G und H.
Im Veranlagungsentscheid für die Grundstückgewinnsteuer vom 28. Mai 2013 gewährte der Finanzausschuss der Gemeinde C, ausgehend von einem Gesamtgewinn von Fr. 895'105.-, für einen Teilgewinn von Fr. 247'527.- einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer infolge Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum im Sinn von § 216 Abs. 3 lit. i des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG). Für den Differenzbetrag von Fr. 647'500.- (abgerundet) ermittelte der Finanzausschuss eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 176'364.-, welche er dem Pflichtigen auferlegte. Bei der Berechnung des Steueraufschubs berücksichtigte der Finanzausschuss nur den Erwerbspreis des vom Pflichtigen erworbenen Ersatzobjekts in C, nicht jedoch den Erwerbspreis der von der geschiedenen Ehefrau erworbenen Eigentumswohnung in F.
B. In der Einsprache vom 18. Juni 2013 liess der Pflichtige beantragen, es sei der Erwerbspreis der von der geschiedenen Ehefrau erworbenen Eigentumswohnung 2 GR.2013.33
- 3 in F bei der Berechnung des Steueraufschubs zu berücksichtigen. Am 27. August 2013 wies der Finanzausschuss die Einsprache ab.
C. Am 10. September 2013 erhob der Pflichtige Rekurs gegen den Einspracheentscheid und erneuerte seinen im Einspracheverfahren gestellten Antrag.
In der Rekursantwort vom 12. November 2013 beantragte der Finanzausschuss der Gemeinde C die Abweisung des Rekurses.