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Zürich Steuerrekursgericht 16.12.2025 DB.2025.175

16. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Steuerrekursgericht·PDF·3,922 Wörter·~20 min·6

Zusammenfassung

Direkte Bundessteuer 2022 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2022 | Vermögensverwaltungskosten. Den Pflichtigen ist der Nachweis nicht gelungen, dass es sich bei den von der Bank verrechneten Gebühren nur um Depotführungsgebühren handelt. Dies, weil unklar ist, wie die Gebühr berechnet wurde und diese im Vergleich zu einer von den Pflichtigen eingereichten (zeitlich aber nicht anwendbaren) Übersicht auch als zu hoch erscheint. Dies impliziert, dass mit der "Depotgebühr" weitere Kosten abgegolten wurden, die steuerlich möglicherweise nicht zum Abzug berechtigen. Das kantonale Steueramt hat die Gebühr zugunsten der Pflichtigen bestimmt. Verzicht auf reformatio in peius infolge Geringfügigkeit. Abweisung. | Art. 32 Abs. 1, 34 lit. d DBG, § 30 Abs. 1, 33 lit. d StG

Volltext

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 DB.2025.175 2 ST.2025.205

Entscheid

16. Dezember 2025

Mitwirkend: Einzelrichter Marc Gerber und Gerichtsschreiber Gilles Vogt

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch C Partner AG,

gegen

Kanton Zür ich , Beschwerde-/ Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2022 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2022

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hat sich ergeben:

A. A und B (nachfolgend der/die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) deklarierten in ihrer Steuererklärung 2022 ein steuerbares Einkommen von Fr. 567'383.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 542'433.- (Staats- und Gemeindesteuern; satzbestimmend Fr. 567'433.-). Unter den Abzügen wurden unter anderem die Kosten für die Verwaltung ihres Vermögens bei der Bank D, der Credit Suisse und der Bank E in Höhe von insgesamt Fr. 25'335.- deklariert.

Am 14. Juni 2024 ergingen Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschläge, welche ein steuerbares Einkommen von Fr. 583'900.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 558'900.- (Staats- und Gemeindesteuern; satzbestimmend Fr. 584'000.-) und ein steuerbares Vermögen von Fr. 8'712'000.- (satzbestimmend Fr. 9'743'000.-) vorsahen. Nebst ertragsseitigen Aufrechnungen (insbesondere beim Wertschriftenertrag) wurden die abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten auf Fr. 13'478.- reduziert. Die Kosten der Bank D und der Bank E wurden pauschal in Höhe von 3‰ zugelassen. Bei der Credit Suisse wurden Fr. 7'784.- anstatt der deklarierten Fr. 14'193.- akzeptiert. Vermögensseitig wurde anteilig im Betrag von Fr. 201'666.- eine Erbschaft berücksichtigt.

Nachdem die Pflichtigen die Vorschläge durch ihre Vertreterin in der Folge hatten ablehnen lassen, wurden diese am 8. Oktober 2024 zur Veranlagungsverfügung bzw. zum Einschätzungsentscheid erhoben.

B. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 21. Oktober 2024 Einsprache mit dem Antrag, die Veranlagungsverfügung bzw. der Einschätzungsentscheid seien aufzuheben und die von der Credit Suisse für das Depot Nr. verrechneten Gebühren seien zum Abzug zuzulassen.

Mit Auflage vom 29. Januar 2025 verlangte der Steuerkommissär nebst dem effektiven Kostennachweis ergänzende Unterlagen, aus welchen ersichtlich ist, welche Dienstleistungen durch die Pauschalgebühr abgedeckt werden. In diesem Sinn wurde für den Fall des Festhaltens am Abzug höherer effektiver Kosten der Credit Suisse der Nachweis der steuerlichen Abzugsfähigkeit derselben verlangt. Nachdem die Vertrete-

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rin mit E-Mail vom 19. Februar 2025 mitgeteilt hatte, dass kein Vermögensverwaltungsmandat bestehe und es sich bei den ausgewiesenen Kosten um reine Depotführungsgebühren handle, wurde die Auflage am 21. März 2025 entsprechend gemahnt.

Die Pflichtigen liessen daraufhin mit Schreiben vom 11. April 2025 durch ihre Vertreterin unter Bezug auf das bereits Ausgeführte Stellung nehmen und reichten diesbezüglich auch die vier Quartalsrechnungen aus dem Jahr 2022 nochmals ein. Des Weiteren wurde daran festgehalten, dass es sich bei den ausgewiesenen Kosten um reine Depotführungsgebühren ohne Beratungsdienstleistungen handle, was auch von den Bankberatern bestätigt worden sei.

Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2025 wurde die Einsprache abgewiesen. Das blosse Fehlen eines eigentlichen Beratungsmandates sei für die Beurteilung nicht von Belang. Dies umso weniger, als kein Nachweis zur Zusammensetzung der verrechneten Gebühren vorliege.

C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 30. September 2025 liessen die Pflichtigen beantragen, den Einspracheentscheid vom 1. September 2025 aufzuheben und die gesamten von der Credit Suisse für das Depot Nr. verrechneten Gebühren steuerlich zum Abzug zuzulassen.

Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde-/Rekursantwort vom 4. November 2025 unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 1. September 2025 und mit ergänzenden Ausführungen auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel, soweit auf diese einzutreten sei.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Gemeinde liessen sich nicht vernehmen.

Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- bzw. Rekursverfahrens ist einzig die Höhe der abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten im Zusammenhang mit dem Depot Nr. der Pflichtigen bei der vormaligen Credit Suisse. Die übrigen ertrags- und vermögensseitigen Korrekturen bzw. Aufrechnungen – hier insbesondere die Vermögensverwaltungskosten der Banken D und E – wurden von den Pflichtigen nicht bestritten.

2. a) Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte vom Einkommen abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] sowie § 30 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Nicht abzugsfähig sind Kosten und Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG und § 33 lit. d StG).

b) Der steuerrechtliche Begriff der Vermögensverwaltung ist enger als der Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs. Darunter fallen alle tatsächlichen oder rechtlichen Handlungen, die im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen erforderlich sind und der Sicherung und Erhaltung des ertragsbringenden Vermögens dienen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. A., 2023, Art. 32 N 19 DBG, und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 30 N 18 StG mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Abziehbar sind demnach insbesondere Depot-, Schrankfach- und Safegebühren, Kosten für die Erstellung von Wertschriftenverzeichnissen (Steuerverzeichnis) sowie von Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen für ausländische Quellensteuern und Inkassospesen (vgl. auch ASA 67, 477; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Art. 32 N 20 DBG und § 30 N 19 StG). Dagegen sind Kosten für Finanz- und Anlageberatung, für Vermögensumlagerung, Entschädigungen für Treuhandanlagen und Provisionen für den Erwerb oder die Veräusserung von Vermögenswerten nicht als Vermögensverwaltungskosten abziehbar (vgl. dazu Abschnitt C der Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften

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des Privatvermögens vom 27. September 2023, welche die gleichlautende Weisung vom 11. Juli 2017 ersetzt hat, nachfolgend Weisung). Kosten der Anlageberatung im Besonderen dienen – wie das Bundesgericht in ständiger Praxis erkannt hat (BGr, 1. März 2000, 2A.62/1999 = ASA 71, 44 = StR 2000, 515) – dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Solche Aufwendungen sind nach Art. 34 lit. d DBG bzw. § 33 lit. d StG nicht abzugsfähig. Aber auch wenn mit der Vermögensberatung keine Wertvermehrung bezweckt wird, können die Kosten der Anlageberatung nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, sofern die Beratung zur Hauptsache auf Erwerb bzw. Verkauf und nicht auf das Halten des Vermögens, das den steuerbaren Ertrag generiert, ausgerichtet ist (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. A., 2019, Art. 32 N 8). Denn in diesem Fall liegen Aufwendungen für die Anschaffung und Veräusserung von Vermögensgegenständen vor, die nach Art. 34 lit. d DBG bzw. § 33 lit. d StG nicht abzugsfähig sind. Diesbezüglich ist auch unerheblich, wenn im betreffenden Wertschriftenportefeuille nur geringe Umschichtungen vorgenommen werden, sofern der Dritte mit einem eigentlichen Portfoliomanagement (siehe dazu sogleich) beauftragt wurde (BGr, 1. März 2000, 2A.62/1999, E. 2d).

c) aa) Für das Sammeln, Analysieren, Vernetzen etc. von Informationen über das Portfolio und die Finanzmärkte zur Grundlage der Fällung von Anlageentscheiden wird oftmals auch der Begriff Portfoliomanagement (oder Asset Management) verwendet. Beim Letzteren geht es um die Frage, wie ein Investor seine verfügbaren finanziellen Mittel zweckmässigerweise in die am Kapitalmarkt gehandelten Wertpapiere anlegen sollte (StRG, 23. Juni 2017, 1 DB.2016.258/1 ST.2016.311). Wenn einem Vermögensverwalter das gesamte Portfolio zur selbstständigen Verwaltung anvertraut wird, handelt es sich damit steuerlich gesehen um Anlageberatung gemäss Art. 34 lit. d DBG und § 33 lit. d StG bzw. lit. C der Weisung (d.h. nicht abzugsfähige Kosten; StRG, 14. Februar 2020, 2 DB.2019.123/2 ST.2019.161, StRG, 21. April 2021, 2 DB.2021.20/2 ST.2021.25, auch zum Folgenden). Anlageberatung ist nämlich steuerlich nicht nur in dem Sinn zu verstehen, dass ein Vermögensverwalter einem Privatanleger im Rahmen einer entgeltlichen Beratung (titelbezogene) Empfehlungen für konkrete Vermögensanlagen abgibt. Beim Portfoliomanagement liegt gewissermassen die extremste Form der Anlageberatung vor, indem sich die Beratung letztlich auf die Wahl der Anlagestrategie beschränkt und im Übrigen dem Vermögensverwalter völlige Freiheit bei der Wahl der Anlagen bzw. der Verwaltung und Bewirtschaftung des Portfolios

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eingeräumt wird. Dem Anleger geht es nicht um einzelne Titel und deren Sicherung, sondern um die Erzielung einer guten Rendite bzw. eines Vermögenszuwachses durch entsprechende Anlageentscheide, wobei er sich bewusst ist, dass mit der Zunahme seiner diesbezüglichen Erwartungen auch das Verlustrisiko ansteigt. Ein Verlustrisiko wird also in Kauf genommen im Bewusstsein, dass es das Ziel, vorhandenes Vermögen nicht bloss zu erhalten, sondern anwachsen zu lassen, gefährdet. Wie "aktiv oder passiv" der Vermögensverwalter bei der Bewirtschaftung des Vermögens vorgeht, hängt vom gewählten Anlageprofil ab. Hieraus folgt aber nicht, dass bei risikoarmem Anlageprofil und geringerer Bewirtschaftung die Kosten für den Beizug eines Portfoliomanagers steuerlich abziehbar sind. So kann ein risikoarmes Portfolio ebenso auf die Erzielung von Kapitalgewinnen ausgerichtet sein wie ein risikoreiches Portfolio, auch wenn die Kapitalgewinne bei ersterem in der Regel tiefer ausfallen mögen. In der Praxis wird ein Anleger, der das Risiko scheut und auf die reine Vermögenssicherung mit (bescheidenen) Zinserträgen ausgerichtet ist, aus Kostengründen wohl ohnehin keinen professionellen Vermögensverwalter beiziehen, sondern die entsprechenden (einfachen) Anlageentscheide selber oder auf Empfehlung seiner Hausbank treffen. Entsprechende Anlagen sind dabei langfristiger Natur, weshalb die Überwachung und Bewirtschaftung (z.B. Neuanlage bei Ablauf von mehrjährigen Obligationen) wenig intensiv ist.

bb) Entscheidend ist, dass der Vermögensverwalter den Auftrag hat, durch Einsatz seines Know-Hows und seiner Erfahrung bezüglich der einzelnen Investitionen fortwährend oder sporadisch Halte-, Kaufs- bzw. Verkaufsentscheide zu fällen. Die Kosten für die Entscheide betreffen damit aber von vornherein nicht die Pflege der einzelnen Werte und deren Erhaltung zur Sicherung eines angemessenen Ertrags, sondern deren (allfälligen) Ersatz durch andere Investitionen (dazu gehören auch flüssige Mittel) und damit die Anschaffung neuer Vermögenswerte. Kosten im Zusammenhang mit letzterer Tätigkeit sind wie gesehen gesetzlich vom Abzug ausgeschlossen. Aus steuerrechtlicher Sicht stellen die einzelnen Komponenten des Portfolios je einzeln Anlagen dar, welche allenfalls Erträge abwerfen. Eine Gesamtbetrachtung des Portfolios findet nicht statt. Deswegen ist auch die Abzugsfähigkeit der Portfoliomanagementkosten zu verneinen, auch wenn diese für das gesamte Portfolio als Gewinnungskosten erscheinen mögen. Indessen findet auch die Besteuerung der Erträge bzw. die nicht-Besteuerung der Kapitalgewinne auf Basis der einzelnen Titel des Portfolios statt. Im Übrigen dient die Tätigkeit des Portfoliomanagers in vielen Fällen der Erzielung von

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Kapitalgewinnen oder der Verhinderung von Kapitalverlusten. Von steuerlich abzugsfähigen, mit aus einem Vermögensobjekt fliessenden steuerbaren Erträgen (Miete, Pacht, Zinsen, Dividenden) unmittelbar zusammenhängenden Kosten (Gewinnungskosten) kann damit keine Rede sein. Die Abwägung, ob ein einzelner Vermögenswert gekauft bzw. neu flüssige Mittel gehalten werden sollen, ist grundsätzlich der privaten Lebenshaltung zuzuordnen. Entsprechende Kosten sind steuerlich daher unbeachtlich.

d) Vermögensverwaltungskosten sind als steuermindernde Umstände von den Steuerpflichtigen geltend zu machen und nachzuweisen. Die Steuerpflichtigen haben mithin nicht bloss die Kosten als solche, sondern auch deren Abzugsfähigkeit aufgrund der obgenannten Kriterien zu beweisen. Dazu haben sie spätestens im Beschwerdeund Rekursverfahren die Abzüge durch eine substantiierte Sachdarstellung zu behaupten und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder zumindest entsprechende Beweismittel anzubieten.

Die Weisung gewährt diesbezüglich unter Abschnitt D allerdings folgende Beweiserleichterungen:

I. Pauschalabzug Für die Verwahrung und Verwaltung von drittverwalteten Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte können für sämtliche abzugsfähigen Kosten pauschal, d.h. ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, 3‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6'000.-, abgezogen werden. II. Abzug der tatsächlichen Kosten Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang nachzuweisen. Kann indessen bei Belastung einer Pauschalgebühr durch den verwaltenden Dritten die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen werden, ist die Höhe der abzugsfähigen tatsächlichen Kosten zu schätzen. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

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a) Bei einem Depotwert bis Fr. 2'000'000.-: 3‰ des Depotwerts. b) Bei einem Depotwert über Fr. 2'000'000.-: Fr. 6'000.- plus die Hälfte, der um den Betrag von Fr. 6'000.- reduzierten Pauschalgebühr, maximal jedoch 2‰ des Depotwerts zuzüglich Fr. 2'000.-. c) Die Schätzung der abzugsfähigen tatsächlichen Kosten erfolgt dabei pro Depot. Zu beachten ist, dass die Weisung neu vorsieht, dass pro Steuerperiode zwischen dem Pauschalabzug gemäss Abschnitt D.I und dem Abzug von tatsächlichen Kosten gemäss Abschnitt D.II gewählt werden muss; eine Kumulation von Pauschalabzug und dem Abzug tatsächlicher Kosten innerhalb einer Steuerperiode ist ausgeschlossen. Weiterhin möglich bleibt dagegen eine Kumulation effektiver Kosten (erster Absatz von Abschnitt D.II) mit geschätzten effektiven Kosten (zweiter Absatz von Abschnitt D.II).

Die neue Fassung der Weisung stuft Pauschalgebühren von bankexternen Vermögensverwaltern neu als generell nicht abzugsfähige Kosten ein. Diese Ergänzung ist insofern nur beschränkt von Bedeutung, als Steuerpflichtigen (weiterhin) der Nachweis offensteht, dass der bankexterne Vermögensverwalter auch Leistungen erbracht hat, für welche abzugsfähige Kosten angefallen sind. Auch im Zusammenhang mit bankexternen Vermögensverwaltern können somit die Beweiserleichterungen von Abschnitt D.II der Weisung zum Zug kommen, wenn die steuerlichen Umstände im Grundsatz nachgewiesen sind, d.h. im pauschal vereinbarten Verwaltungshonorar abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten enthalten sind, hingegen im Quantitativen der Beweis nicht erbracht werden kann und der abzugsfähige Teil demnach zu schätzen ist (StRG, 16. Februar 2021, 1 DB.2020.92/1 ST.2020.107, E. 1c; vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Rohner, Art. 32 N 23 und Art. 130 N 42 ff. DBG sowie § 30 N 22 und § 139 N 61 ff. StG).

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. November 2022 (SB.2022.00064/SB.2022.00065) in E. 3.6 sodann festgehalten, dass auch bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- eine pauschale Berücksichtigung von Gebühren bis höchstens 3‰ möglich sei, würden doch andernfalls in stossender und rechtsungleicher Weise Steuerpflichtige mit hohen Privatvermögen privilegiert (ebenso VGr, 21. De-

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zember 2022, SB.2022.00088/SB.00089, E. 3.2 a.E.). Vor dem Hintergrund des gemäss Weisung neu mit 2‰ zzgl. Fr. 2'000.- sogar strenger definierten Maximalbetrags bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- dürfte diese Rechtsprechung aber als überholt gelten.

3. Streitig ist vorliegend, ob die von der Credit Suisse in Rechnung gestellten Kosten (Depotgebühr Fr. 13'654.40 und Gebühren für den Steuerauszug Fr. 538.50) steuerlich zum Abzug zuzulassen sind.

a) aa) Das kantonale Steueramt stellt sich auf den Standpunkt, dass der Nachweis nicht erbracht worden sei, dass es sich bei den verrechneten Depotgebühren vollumfänglich um abzugsfähige effektive Kosten handle. Wie sich die Gebühr von Fr. 13'654.- berechne, sei unklar. Jedenfalls handle es sich dabei nicht nur um die Grundgebühr von 0.35% des Depots per Ende 2022 gemäss eingereichter Gebührenordnung. Damit müsse vermutet werden, dass die ausgewiesenen Depotgebühren auch zusätzliche Kosten (nicht abzugsfähige Kosten für Wertschriftentransaktionen etc.) umfassen würden. Wenig hilfreich bzw. irrelevant sei auch die Preisliste für Vermögensverwaltungsaufträge mit Gültigkeit ab Oktober 2019. Damit lägen keine verlässlichen Unterlagen vor, die höhere effektive abzugsfähige Kosten nach Abschnitt D.I der Weisung zulassen würden, womit der zweite Absatz von Abschnitt D.II der Weisung zur Anwendung komme.

bb) Die Pflichtigen machen demgegenüber geltend, dass es sich bei den von der Credit Suisse ausgewiesenen Kosten um steuerlich abzugsfähige Kosten handeln müsse. Diese seien vom kantonalen Steueramt in der Vergangenheit auch immer akzeptiert worden.

Wenn sodann die vier Quartalsrechnungen zusammengezählt würden, ergebe dies ein Total von Fr. 12'678.20 (ohne MWST), was – unter Berücksichtigung, dass gemäss Gebührenreglement bei Depotwerten bis Fr. 5 Mio. Gebühren in Höhe von 0.35% erhoben werden – einem durchschnittlichen Vermögen von ca. Fr. 3.6 Mio. entspreche. Das Depot Nr. habe per 31. Dezember 2022 einen Depotwert von Fr. 2.892 Mio. aufgewiesen, womit die Gebühren von Fr. 12'678.20 im Rahmen der 0.35% pro Jahr gelegen seien.

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Bei diesen Gebühren handle es sich gemäss Reglement um reine Verwahrungskosten. Hier seien keine weiteren Dienstleistungen wie Anlageberatung, Auslagen für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften, Provisionen, Auslagen für Finanzberatung oder bankexterne Vermögensverwaltungskosten enthalten, die steuerlich nicht abzugsfähig wären. Die Depotgebühren von 0.35% seien auch immer so benannt worden, in der Bankenwelt als reine Depot-, Schrankfach- und Safegebühr bekannt und mit bloss 0.35% auch relativ tief.

b) aa) Soweit die Pflichtigen sich auf den Standpunkt stellen, dass der Abzug der streitbetroffenen Vermögensverwaltungskosten in der Vergangenheit akzeptiert worden sei, ist vorab folgendes festzuhalten:

Allein aus dem Umstand, dass eine Steuerdeklaration genehmigt wurde, kann für die verschiedenen in die Deklaration eingeflossenen Sachverhalte nicht abgeleitet werden, darin liege eine Zusicherung der Einschätzungsbehörde, die verschiedenen Sachverhalte auch künftig gleich zu würdigen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, VB zu Art. 109-121 N 80 DBG und § 18 N 84b sowie VB zu §§ 119-131 N 87 StG, mit Hinweisen). In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet.

bb) Für die vorliegende Beurteilung ist sodann vorab kurz die Rechtsnatur einer Weisung klarzustellen (vgl. zum Folgenden: Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Art. 199 N 18 DBG und § 265 N 19 ff. StG).

Weisungen gehören wie etwa auch Kreisschreiben, Wegleitungen und Merkblätter zu den sogenannten Verwaltungsverordnungen. Letztere können den Bürger nicht zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten, sondern bloss Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten der Staatsangestellten aufstellen. Sie dienen der Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis und sollen den Staatsangestellten die Rechtsanwendung erleichtern. Da sie nicht vom verfassungsmässigen Gesetzgeber stammen, sondern von einer Verwaltungsbehörde, können sie keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen vorsehen. Sie stellen für die

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untergeordneten Behörden verbindliche Meinungsäusserungen über die Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar, welche die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgibt.

Verwaltungsverordnungen sind für die Steuerjustizbehörden nur eingeschränkt verbindlich. Die rechtsanwendenden Behörden haben sich an Verwaltungsverordnungen nur (aber immerhin) zu halten, soweit sie den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergeben. Dabei können Gerichte Verwaltungsverordnungen auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit hin überprüfen (akzessorische Normenkontrolle). Sofern die Verwaltungsverordnungen verfassungs- und gesetzmässig sind und eine dem Einzelfall angepasste Lösung und eine gerechte Auslegung gewährleisten, sollen sie aber auch von Steuerjustizbehörden berücksichtigt, ja regelmässig sogar angewandt werden. Der hierarchisch untergeordneten Verwaltungsbehörde steht demgegenüber keine generelle Befugnis zu, Verwaltungsverordnungen ihrer vorgesetzten Behörde auf ihre Gesetz- oder Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen; Verwaltungsverordnungen sind für untergeordnete Behörden nur im Fall offensichtlicher Gesetzoder Verfassungswidrigkeit unverbindlich. Unverbindlich sind die Verwaltungsverordnungen für die Steuerpflichtigen. Die Missachtung einer Weisung durch die Steuerverwaltungsbehörden kann jedoch u.U. zu einer Verletzung der Rechtsgleichheit führen, so dass die Steuerpflichtigen sich unter diesem Titel auf Weisungen berufen können.

cc) Pauschalierungen dienen sodann im steuerlichen Masseverfahren allgemein der administrativen Vereinfachung und sollen den Aufwand für die Einschätzung der steuerpflichtigen Personen in vertretbarem Rahmen halten, wobei sich die Vereinfachung auch für die Einschätzungsbehörde auszahlt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, Art. 26 N 70 DBG und § 26 N 70 StG). Anzutreffen sind sie dementsprechend vorab bei den sog. Gewinnungskosten, zu welchen neben den hier betroffenen Vermögensverwaltungskosten insbesondere auch die Kosten für Berufsauslagen und den Liegenschaftenunterhalt gehören.

Bei den Vermögensverwaltungskosten entsprechen die von der Steuerbehörde pauschal gewährten 3‰ vom Depotbestand Erfahrungswerten (StRG, 31. Januar 2017 [1 DB.2016.129 / 1 ST.2016.153] sowie 16. Februar 2021 [1 DB.2020.92 / 1 ST.2020.107]; beide Entscheide publiziert auf www.strgzh.ch). Diese Pauschalierung erspart mithin einerseits den Steuerpflichtigen das Sammeln von Belegen über

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Depotspesen oder das Nachfassen bei den Banken betreffend die Abzugsfähigkeit von pauschal in Rechnung gestellten Bankspesen, während andererseits bei der Steuerbehörde der Kontrollaufwand betreffend die Abzugsfähigkeit entfällt. Bei der Pauschalregelung wird dabei in Kauf genommen, dass ein Steuerpflichtiger auch einmal etwas zu viel abziehen kann. Damit aber solche überhöhten Abzüge im vertretbaren Rahmen bleiben, ist die Pauschalierung bei Depotwerten bis Fr. 2'000'000.- auf 3‰ und darüber auf 2‰ zzgl. Fr. 2'000.- beschränkt (Weisung D.I und II). Zu wenig kann die steuerpflichtige Person mit der Pauschalregelung indes nie abziehen, weil ihr der Nachweis höherer (effektiver) Kosten möglich bleibt.

c) Vorliegend ist unbestritten, dass den Pflichtigen effektive Kosten für die Verwaltung des Vermögens entstanden sind und solche abzugsfähigen Kosten in der von der Credit Suisse verrechneten Gebühr mindestens auch enthalten sind. Fraglich und zwischen den Parteien streitig ist einzig, ob mit der Gebühr auch nicht abzugsfähige Kosten verrechnet wurden und damit eine Schätzung nach Abschnitt D.II der Weisung zu erfolgen hat.

aa) Die streitigen Vermögensverwaltungskosten in Höhe von Fr. 13'654.40 sind ausgewiesen. Diese wurden von der Credit Suisse als "Depotgebühren" bezeichnet. Gemäss Abrechnungen beinhalten diese "die Aufbewahrung der Werte gemäss Art. 2 und 7 des Depotreglements sowie deren Verwaltung gemäss Art. 11".

Wie diese berechnet wurden, ist jedoch unklar, zumal das einschlägige Depotreglement nicht aktenkundig ist. Die von den Pflichtigen diesbezüglich eingereichte Übersicht vom Juli 2024 kann jedenfalls bereits in zeitlicher Hinsicht nicht die Grundlage für die im Jahr 2022 für das Depot Nr. erhobenen Gebühren darstellen.

Die Übersicht statuiert sodann bei Depotwerten bis Fr. 5 Mio. eine Grundgebühr in Höhe von 0.35%. Die quartalsweise verrechneten Gebühren betrugen Fr. 3'327.50, Fr. 3'452.60, Fr. 3'481.10 und Fr. 3'393.20). Unter Ausklammerung der Mehrwertsteuer hätte das zugrundeliegende Depotvermögen bei einem Ansatz von 0.35% p.a. rund Fr. 3.5 - 3.7 Mio. betragen müssen. Zwar hatte das CS-Depot gemäss Steuererklärung 2021 einen Wert von Fr. 3'524'156.-. Gemäss Steuerauszug betrug das steuerbare Vermögen per 31. Dezember 2022 allerdings Fr. 2'891'809.-, was nicht zuletzt dem Einbruch der Börsenkurse im Jahr 2022 geschuldet sein dürfte. Damit

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kann nicht als erstellt gelten, dass das CS-Depotvermögen der Pflichtigen im Jahr 2022 durchschnittlich rund Fr. 3.6 Mio. betrug.

bb) Im Ergebnis ist damit der Beurteilung des kantonalen Steueramts zu folgen. Den Pflichtigen ist der Nachweis, dass in den von der Credit Suisse verrechneten "Depotgebühren" im Gesamtbetrag von Fr. 13'654.40 nur abzugsfähige Kosten enthalten sind, nicht gelungen, da die einschlägige Bemessungsgrundlage nicht aktenkundig ist und weil höhere Gebühren als die in der Übersicht vom Juli 2024 statuierte Grundgebühr von 0.35% verrechnet wurden.

Dass seitens Credit Suisse (bzw. zwischenzeitlich UBS) bestätig wurde, dass in der relevanten Periode eine Depotgebühr belastet worden sei und kein Vermögensverwaltungsmandat bestanden habe, ändert an der Beurteilung nichts. Denn letztlich können Kosten aus verschiedensten Gründen nicht zum Abzug berechtigen (vgl. Weisung Abschnitt C) und ist zum anderen wie gezeigt kein eigentliches Beratungsmandat nötig; auch Kosten im Bereich des Portfoliomanagements sind steuerlich von einem Abzug grundsätzlich ausgeschlossen.

cc) Abschliessend ist anzumerken, dass das kantonale Steueramt die Gebühr auf Basis von D.II der Weisung einerseits auf Grundlage des gesamten Depotvermögens ermittelt hat und bei der Berechnung andererseits auch von 2‰ zzgl. Fr. 2'000.ausgegangen ist. Letzteres würde an sich den Maximalbetrag vorgeben. Zu berechnen wären die abzugsfähigen Kosten bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.-, indem zu Fr. 6'000.- die Hälfte der um den Betrag von Fr. 6'000.- reduzierten Pauschalgebühr hinzugerechnet wird. Dementsprechend würden vorliegend bei korrekter Berechnung etwas tiefere abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten resultieren.

Infolge Geringfügigkeit ist aus Sicht des Gerichts indessen von einer reformatio in peius (Verböserung) abzusehen.

4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Rechtsmittel. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG) und steht diesen keine Parteientschädigung zu, die allerdings ohnehin nicht beantragt wurde.

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Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen.

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