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Zürich Steuerrekursgericht 29.09.2020 DB.2020.102

29. September 2020·Deutsch·Zürich·Steuerrekursgericht·PDF·1,968 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Direkte Bundessteuer 2016 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2016 | Bei der beim Unternehmenskauf zur Ermittlung des Kaufpreises angewandten "Locked Box" Methode wird jeweils ein dem Verkäufer zustehender Zins zwischen dem Bewertungsstichtag "Locked Box Date" und dem Vollzugsdatum ermittelt. Dabei handelt es sich um eine Kaufpreiskomponente und nicht um einen Zins im rechtlichen Sinn. | Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG; § 20 Abs. 1 lit. a StG

Volltext

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2020.102 1 ST.2020.118

Entscheid

29. September 2020

Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Michael Ochsner, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichterin Christina Hefti und Gerichtsschreiber Fabian Steiner

In Sachen

1. A, 2. B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch RA Dr.iur. C und RA MLaw D,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2016 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2016

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1 DB.2020.102 1 ST.2020.118 hat sich ergeben:

A. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) waren je zur Hälfte Eigentümer der E AG mit Sitz in F. Ihr Aktienkapital bestand aus 100'000 Aktien mit einem Nennwert von je Fr. 1.-. Mit Vertrag vom ... April 2016 verkauften sie alle ihre Anteile an die G AG, H. Als Kaufpreis wurde ein "Share Purchase Price" von Fr. 30'737'000.- vereinbart; zusätzlich hatte die Käuferin ab ... Januar 2016 bis zum "Closing" einen Zins von 5% auf dem "Share Purchase Price" zu bezahlen ("Share Purchase Price Interest Rate"). Vom Kaufpreis wurden Fr. 3'000'000.- erst 24 Monate nach dem Vollzug fällig ("Deferred Share Purchase Price"). Das Vollzugsdatum ("Closing Date") entsprach dem Datum der Vertragsunterzeichnung; am selben Datum wurden Fr. 28'206'593.- überwiesen. Der Anteil für die Share Purchase Price Interest Rate belief sich auf Fr. 469'593.-.

Im Einschätzungsverfahren für die Steuerperiode 2016 führte der Wertschriftenrevisor des kantonalen Steueramts zunächst eine Untersuchung zur im Vergleich zum Stand Ende Vorjahr festzustellenden Vermögensvermehrung um rund Fr. 23 Mio. durch. Die Pflichtigen reichten darauf den Vertrag vom ... April 2016 ein. Mit weiterer Auflage vom 10. Januar 2019 verlangte der Steuerkommissär weitere Auskünfte und Unterlagen zur Transaktion; zusätzlich gab er bekannt, dass es sich bei der Share Purchase Price Interest Rate nach seiner Beurteilung um einen steuerbaren Zinsertrag handle. Die Pflichtigen widersprachen am 22. Januar 2019 und machten geltend, dass es sich nicht um einen Zins im rechtlichen Sinn gehandelt habe, sondern um einen privaten Kapitalgewinn.

Am 31. Oktober 2019 schätzte der Steuerkommissär die Pflichtigen für die Steuerperiode 2016 für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …(satzbestimmend Fr. ...) und für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …(satzbestimmend Fr. …) ein. Darin rechnete er beim steuerbaren Einkommen jeweils einen Zinsertrag von Fr. 469'593.- hinzu.

B. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 28. November 2019 Einsprache mit dem Antrag, auf die Zinsaufrechnung zu verzichten.

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1 DB.2020.102 1 ST.2020.118 Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 20. Mai 2020 ab.

C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 19. Juni 2020 beantragten die Pflichtigen wiederum, auf die Aufrechnung von Fr. 469'593.- zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das steuerbare Vermögen wurde nicht angefochten. Die Share Purchase Price Interest Rate sei aus näher dargelegten Gründen nicht als Zinsertrag, sondern als Kaufpreiskomponente zu qualifizieren und damit Teil des steuerfreien privaten Kapitalgewinns.

Am 30. Juni 2020 liessen die Pflichtigen auf Aufforderung des Steuerrekursgerichts noch eine mit vollständigen Unterschriften versehene Rechtsmittelschrift nachreichen.

Das kantonale Steueramt schloss am 29. Juli 2020 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Pflichtigen hielten mit Replik vom 3. September 2020 an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Das kantonale Steueramt verzichtete auf Duplik. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Zinsen aus Guthaben (Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] bzw. § 20 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG).

Guthaben sind geldmässige Vermögensrechte, die eine steuerpflichtige Person einer Drittperson zur Nutzung überlässt. Darunter fallen insbesondere Darlehen und sonstige Forderungen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 20 N 17 DBG, und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 20 N 17 StG; Reich/Weidmann, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., 2017, Art. 20 N 12 DBG).

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1 DB.2020.102 1 ST.2020.118 Zinsen sind alle geldwerten Leistungen, die der steuerpflichtigen Person als Gläubigerin für die Überlassung eines Guthabens zufliessen, soweit sie nicht zur Rückzahlung des entsprechenden Guthabens führen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 20 N 21 DBG und § 20 N 20 StG). Sie sind das Entgelt für die Überlassung einer Geldsumme, und werden nach der Zeit und als Quote der Geldsumme in Prozenten berechnet (Reich/Weidmann, Art. 20 N 12 DBG).

b) Die Auffassung des kantonalen Steueramts überzeugt aus folgenden Gründen nicht:

aa) Zinsen im rechtlichen Sinn setzen gemäss den vorstehenden Erwägungen ein Schuldverhältnis voraus. Ein solches bestand im verzinsten Zeitraum vom ... Januar 2016 bis zum ... April 2016 indessen noch nicht, sondern wurde erst mit Abschluss des Kaufvertrags vom ... April 2016 begründet, da die Käuferin erst ab diesem Zeitpunkt zur Leistung des Kaufpreises verpflichtet war (vgl. Ziff. 52 ff. des Kaufvertrags). Dieser war zudem mit Ausnahme eines Teilbetrags von Fr. 3'000'000.- (Deferred Share Purchase Price) auch am gleichen Tag fällig (Ziff. 61 des Kaufvertrags). Insbesondere enthält auch das Schreiben der Käuferin vom ... März 2016 keine zinsbegründende Schuldverpflichtung. Darin gab diese einzig ein verbindliches Angebot zum Erwerb der Aktien ab und erklärte sich bereit, für den genannten Zeitraum einen Zins zu bezahlen. Die Offerte stand ausdrücklich unter der Bedingung der Unterzeichnung des Kaufvertrags. Ein Schuldverhältnis in dem Sinn, dass die Pflichtigen bereits zu diesem Zeitpunkt eine klagbare Forderung auf den Kaufpreis seit ... Januar 2016 gehabt hätten, wurde dadurch aber nicht begründet.

bb) Die Zinsklausel steht vielmehr im Zusammenhang mit der für die Bestimmung des Kaufpreises gewählten Locked Box Methode:

Beim Erwerb einer Gesellschaft besteht die Herausforderung bei der Ermittlung des Kaufpreises darin, eine Methode zu finden, die für Käufer und Verkäufer akzeptabel ist und vor dem Risiko einer Wertveränderung während des Verkaufsprozesses schützt (Ernst & Young, Share Purchase Agreements, 2. A., 2012, S. 1, auch zum Folgenden). Das Problem liegt darin, dass bei einer solchen Transaktion zwischen Vertragsabschluss und Vollzug (Closing) mehrere Wochen bis Monate vergehen können. Der Käufer ist während dieser Zeit dem Risiko eines Wertverlusts (Leakage) ausgesetzt, hat er doch keine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Kaufobjekts. Die Lo-

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1 DB.2020.102 1 ST.2020.118 cked Box Methode ist ein Verfahren, das solche Risiken absichern soll. Sie ist durch folgende Elemente gekennzeichnet:

- detaillierte Analyse der finanziellen Situation sowie der geplanten finanziellen Entwicklung eines Unternehmens per letzten Bilanzstichtag (Financial Due Diligence); - Festsetzung eines festen Preises gestützt auf diesen Jahresabschluss (Locked Box Date); - als Folge davon Übergang der Risiken auf den Käufer ab Locked Box Date; - zugleich erhält der Käufer den Vorteil aus den Cash-Flows der zu kaufenden Gesellschaft ab dem Locked Box Date; - spezielle Klauseln im Kaufvertrag zum Schutz vor mögliche Wertverlusten zwischen dem Locked Box Date und dem Vollzugsdatum; - Zahlung am Vollzugsdatum (Closing Date). Der Verkäufer wird für die Zeitverzögerung zwischen dem Locked Box Date und dem Vollzugsdatum durch eine Art von Zins auf dem Kaufpreis während dieser Periode entschädigt.

Mithin handelt es sich beim letztgenannte "Zins" um eine Entschädigung des Verkäufers dafür, dass ihm zwischen dem Locked Box Date und dem Vollzugsdatum trotz seiner rechtlichen Eigentümerstellung der wirtschaftliche Erfolg aus dem Kaufobjekt nicht mehr zufliesst (Deloitte, Locking in Value, Ziff. 5).

Die vorliegende Transaktion folgte diesem Muster. Das Locked Box Date per ... Dezember 2015 wird zwar nicht ausdrücklich im Vertrag definiert, dessen Bedeutung geht indessen mehrfach indirekt aus dem Vertragstext hervor (vgl. Ziff. 28, 53, 56, 115 des Kaufvertrags). Der Sachverhalt ergibt sich auch aus der Offerte der Käuferin vom ... März 2016. Wie das kantonale Steueramt selbst feststellt, gingen demnach aufgrund der Fixierung des Kaufpreises auf den Stand am Bilanzstichtag (... Dezember 2015) ab diesem Zeitpunkt Nutzen und Gefahr auf die Käuferin über, die rechtliche Verfügungsmacht indessen erst am ... April 2016 (Ziff. 15 des Einspracheentscheids). Die Behauptung der Pflichtigen, dass die Locked Box Methode angewandt wurde, wird dadurch bestätigt. Die Berechnung gestützt auf Zeitraum und Zinssatz in Ziff. 53 des Kaufvertrags stellt somit lediglich die Methode für die Bestimmung der Höhe der Entschädigung der Pflichtigen als Verkäufer für die Periode nach dem Locked Box Date bis zum Vollzug (Closing Date) dar.

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1 DB.2020.102 1 ST.2020.118 Aus der Übereinstimmung dieser Berechnungsmethode mit derjenigen bei der Zinsberechnung allein kann entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts nicht abgeleitet werden, dass es sich auch im rechtlichen Sinn um einen solchen Schuldzins handeln muss. Bei dieser Entschädigung handelt es sich gedanklich um eine pauschal berechnete Gegenleistung für den Wertzuwachs während der Periode ...1. - ...4.2016, sodass sie als Teil des Kaufpreises zu qualifizieren ist.

cc) Der Einwand des kantonalen Steueramts, dass mit der Zahlung des Kaufpreises zugewartet worden und deshalb der Zins geschuldet gewesen sei, und es sich deshalb um eine Entschädigung für die verspätete Kaufpreiszahlung handle, trifft nicht zu. Von einer verspäteten Bezahlung des Kaufpreises kann nur dann gesprochen werden, wenn ein solcher bereits geschuldet war. Dies trifft hier wie bereits erwähnt nicht zu. Vor dem ... April 2016 bestand keine Kaufpreisschuld.

Der weitere Einwand des kantonalen Steueramts, dass ein fixer Prozentsatz für die Berechnung der Entschädigung nicht einleuchte, sondern eher auf Faktoren wie Umsatz oder EBIT angeknüpft werden sollte, dringt angesichts der zwei zitierten, auch der Vorinstanz bekannten Präsentationen der Methode aus der Bewertungspraxis nicht durch (Ernst & Young und Deloitte).

Das kantonale Steueramt wendet weiter ein, dass auch deshalb nicht die Locked Box Methode angewandt worden sei, weil ein Teil des Kaufpreises (Deferred Share Purchase Price) zurückbehalten worden sei, während die Locked Box Methode nachträgliche Kaufpreisanpassungen ausschliesse. Wie sich aus Ziff. 156 des Kaufvertrags ergibt, diente der zurückbehaltene Betrag indessen einzig der Sicherstellung von allfälligen Forderungen der Käufer gegen die Pflichtigen, insbesondere aufgrund von Drittansprüchen, und nicht der Anpassung des Kaufpreises gestützt auf Performance- Indikatoren (Earn-out Clauses, Ernst & Young, S. 4). Eine Sicherstellung für allfällige Schadenersatzansprüche lässt die Behauptung der Pflichtigen, es sei die Locked Box Methode angewandt worden, nicht als unwahrscheinlich erscheinen. Zudem würde auch die Verwendung einer Hybrid-Methode an der grundlegenden Qualifikation der Rechtsverhältnisse und dem festgestellten Fehlen eines Schuldverhältnisses vor dem ... April 2016 nichts ändern.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann auch nicht von einem steuerbaren Entgelt für eine Nutzungsüberlassung gesprochen werden (Art. 20 Abs. 1

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1 DB.2020.102 1 ST.2020.118 lit. d DBG bzw. § 20 Abs. 1 lit. d StG). Die Pflichtigen waren bis zum ... April 2016 unbeschränkt Eigentümer der Gesellschaft, weshalb rechtlich keine Überlassung zur Nutzung an die Käuferin vorliegen konnte. Zudem wurde die Eigentumsübertragung im Kaufvertrag auch nicht rückwirkend per ... Januar 2016 vollzogen, sodass sich die Frage, ob eine solche vereinbarte Rückwirkung allenfalls diese Folge haben könnte, gar nicht stellt.

c) Dies führt zu folgender neuen Berechnung (Darstellung Steuerausscheidung entsprechend der Veranlagungsverfügung bzw. dem Einschätzungsentscheid):

aa) Direkte Bundessteuer: Total Satz Schweiz Ausland Einkommensanteile Fr. Fr. Fr. gem. Einschätzung Korrektur neu Quote Quotenmässige Abzüge total Steuerbares Einkommen Gerundet

bb) Staats- und Gemeindesteuern:

Total Satz Zürich Ausland Einkommensanteile Fr. Fr. Fr. gem. Einschätzung Korrektur neu Quote Quotenmässige Abzüge total Steuerbares Einkommen Gerundet

2. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Rechtsmittel (unter Korrektur der unzutreffenden rechnerischen Ausscheidung des steuerbaren Einkommens) gutzu-

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1 DB.2020.102 1 ST.2020.118 heissen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin/dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG). Den Pflichtigen ist aufgrund ihres Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 bzw. § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden wie folgt veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif): Steuerperiode Einkommen Fr. 2016 steuerbar satzbestimmend

2. Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Rekurrenten werden wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif): Steuerperiode Einkommen Vermögen Fr. Fr. 2016 steuerbar satzbestimmend

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