Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 DB.2019.31 2 ST.2019.48
Entscheid
28. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichterin Micheline Roth, Steuerrichter Hans Heinrich Knüsli und Gerichtsschreiber Gürkan Gültekin
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer/ Rekurrenten, Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
gegen
1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Direkte Bundessteuer 2014 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2014
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2 DB.2019.31 2 ST.2019.48 hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend der Pflichtige, zusammen mit seiner Ehefrau B die Pflichtigen) übte vor seinem Zuzug nach C in D eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, nämlich den Betrieb des Restaurants und Hotels E. Gemäss den Jahresabschlüssen umfassten die Geschäftsaktiven u.a. die Liegenschaft "E". Diese wurde am .. November 2014 verkauft. Der Verkauf bescherte dem Pflichtigen einen sehr grossen ausserordentlichen Ertrag.
Im Veranlagungs- und Einschätzungsverfahren der Steuerperiode 2014 verlangte die Steuerkommissärin mit Schreiben vom 11. September 2017 unter anderem Auskunft über den Verkauf der Liegenschaft. Mit Schreiben vom 13. September 2017 reichte der Pflichtige die eingeforderten Unterlagen ein.
Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 12. Oktober 2017 setzte die Steuerkommissärin das steuerbare und satzbestimmende Einkommen bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 702'100.- fest. Bei der Staats- und Gemeindesteuer wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. 37'500.- und das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 628'000.- festgesetzt; das steuerbare Vermögen belief sich auf Fr. 0.-. Bei der direkten Bundessteuer rechnete die Steuerbehörde Einkünfte gemäss Buchhaltung aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 672'070.- auf. Bei den Staats- und Gemeindesteuern berücksichtigte sie diese Einkünfte lediglich satzbestimmend und nur im Umfang der wiedereingebrachten Abschreibungen (Fr. 672'070.- - Fr. 74'235.- = Fr. 597'835).
B. Hiergegen erhob der Pflichtige am 3. November 2017 Einsprache mit dem Antrag, dass der Verkauf der Liegenschaft aus dem Privatvermögen erfolgt sei und nicht aus dem Geschäftsvermögen. Somit habe er keine steuerlichen Folgen.
Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 20. Februar 2019 ab.
C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 28. Februar/1. März 2019 und Ergänzung vom 21./22. März 2019 beantragte der Pflichtige sinngemäss, dass er vom 1. Januar
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2 DB.2019.31 2 ST.2019.48 bis 30. November 2014 in D und vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2014 in C zu besteuern und der Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft "E" getrennt vom übrigen Einkommen zu erfassen sei.
Das kantonale Steueramt beantragte am 17. April 2019 die Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 äusserten sich die Pflichtigen hierzu.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Laut Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 3 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton haben. Die persönliche Zugehörigkeit zur Schweiz bzw. zum Kanton gemäss Art. 3 DBG bzw. § 3 StG begründet eine unbeschränkte Steuerpflicht. Die unbeschränkte Steuerpflicht umfasst grundsätzlich die weltweiten Einkünfte und das gesamte Vermögen. Soweit sich die Steuerfaktoren aber auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb der Schweiz oder des Kantons beziehen, sind diese von der Besteuerung ausgenommen. Dabei handelt es sich um eine unbedingte Steuerbefreiung, die jedoch unter dem Progressionsvorbehalt von Art. 7 Abs. 1 DBG bzw. § 6 Abs. 1 StG steht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 6 N 7 DBG, und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 5 N 8 StG). Gemäss Art. 7 Abs. 1 DBG bzw. § 6 Abs. 1 StG entrichten Steuerpflichtige, die in der Schweiz bzw. im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, die Steuern für die in der Schweiz bzw. im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.
b) Die Steuerpflicht beginnt nach Art. 8 DBG bzw. § 10 StG mit dem Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige in der Schweiz bzw. im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder in der Schweiz bzw. im Kanton steuerbare Werte
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2 DB.2019.31 2 ST.2019.48 erwirbt (Abs. 1). Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus der Schweiz bzw. dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte (Abs. 2). Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze der Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt (Abs. 3).
c) Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat. Kapitalleistungen nach Artikel 11 Absatz 3 sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung ihren Wohnsitz hat. Artikel 38 Absatz 4 bleibt vorbehalten (Art. 4b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]). Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden (Art. 4b Abs. 2 StHG).
d) Für den Fall des interkantonalen Wechsels des Hauptsteuerdomizils während laufender Steuerperiode wird der Grundsatz der Einheit der Steuerperiode durch das Zuzugsprinzip ergänzt. Für diesen Fall wird nämlich die Kompetenz der Erhebung der direkten Steuern natürlicher Personen von Bund und Kantonen für die ganze Steuerperiode grundsätzlich einer einzigen Steuerbehörde zugewiesen, nämlich derjenigen am Ende der Steuerperiode, also in aller Regel der Steuerbehörde des Zuzugskantons. Im interkantonalen Verhältnis wird demnach bei der Bestimmung des Hauptsteuerdomizils eine Stichtagsbetrachtung angewendet: Das Hauptsteuerdomizil einer natürlichen Person für eine ganze Steuerperiode befindet sich im interkantonalen Verhältnis an demjenigen Ort, wo sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz am Ende der Steuerperiode (i.d.R. am 31. Dezember, wenn die Steuerperiode nicht vorher durch Wegzug aus der
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2 DB.2019.31 2 ST.2019.48 Schweiz oder durch Tod endet) befindet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 10 N 35 f. StG).
2. Unbestritten ist, dass der Pflichtige die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben, am .. November 2014 die Liegenschaft "Hotel und Restaurant E" verkauft und seinen Wohnsitz per 1. Dezember 2014 nach C verlegt hat. Demzufolge ist der Pflichtige aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in C unbeschränkt steuerpflichtig geworden. Aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit in D bestand im Kanton F eine beschränkte Steuerpflicht für die gesamte Steuerperiode (vgl. E. 1c).
Fraglich ist, ob der Verkaufsgewinn bezüglich der veräusserten Liegenschaft "E" zusammen mit dem übrigen Einkommen der Pflichtigen oder getrennt vom übrigen Einkommen gemäss Art. 37b Abs. 1 DBG bzw. § 37b Abs. 1 StG zu besteuern ist.
3. a) Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge in die berufliche Vorsorge gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrags massgebend, es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben (Art. 37b Abs. 1 DBG).
Im kantonalen Recht gilt die entsprechende Bestimmung von § 37b StG, wobei der Tarifansatz bei einem Zehntel (anstatt bei einem Fünftel) angesetzt ist.
b) Als Ausführungsbestimmung zu Art. 37b DBG hat der Bundesrat die Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 17. Februar 2010 (LGBV) erlassen. Weiter hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) das Kreisschreiben Nr. 28 Besteuerung der
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2 DB.2019.31 2 ST.2019.48 Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 3. November 2010 (nachfolgend KS Nr. 28) ausgearbeitet.
c) Die privilegierte separate Besteuerung des Liquidationsgewinns setzt zunächst eine Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit voraus, und zwar entweder im Zusammenhang mit der Vollendung des 55. Altersjahrs oder mit der Unfähigkeit zur Weiterführung der Tätigkeit infolge Invalidität. Massgebend für die Bestimmung des Zeitpunkts der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ist dabei das Liquidationsjahr. Als solches gilt dasjenige Geschäftsjahr, in dem die letzte Liquidationshandlung vorgenommen wird (Art. 2 LGBV sowie Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 37b N 3 ff. DBG und § 37b N 6 ff. StG). Dies ist der Fall, wenn die laufenden Geschäfte beendet, die Aktiven verwertet, die Verpflichtungen erfüllt sind und allenfalls die Verteilung des Vermögens vollzogen ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 54 N 25 DBG und § 59 N 17 StG). Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes gilt die privilegierte Liquidationsbesteuerung ausschliesslich für die im Vorjahr und im Liquidationsjahr realisierten stillen Reserven. Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, welches nicht aus der Realisation von stillen Reserven resultiert, sowie übrige Einkünfte werden nicht der separaten Besteuerung nach Art. 37b DBG unterstellt (Art. 1 Abs. 3 lit. a LGBV).
4. a) Im vorliegenden Fall war der Pflichtige im Zeitpunkt der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit 79 Jahre alt. Wie bereits erwähnt ist auch unbestritten, dass er die selbständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben und die Liquiditätshandlungen in der Steuerperiode 2014 vorgenommen hat. Die Steuerkommissärin teilte dem Steuerrekursgericht auf telefonische Anfrage mit, dass die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns praxisgemäss nur auf Antrag berücksichtigt werde.
b) Art. 37b DBG bzw. § 37b StG knüpft die privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen kumulativ an folgende Bedingungen:
- Vollendung des 55. Altersjahres oder Eintritt der Invalidität - definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit - Realisation von stillen Reserven im Liquidationsjahr oder im Vorjahr - erstmalige Inanspruchnahme der privilegierten Besteuerung
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2 DB.2019.31 2 ST.2019.48 Für die privilegierte Besteuerung ist gemäss Wortlaut des Gesetzes kein Antrag nötig. Die entsprechende Praxis des kantonalen Steueramts geht zu weit:
aa) Art. 37b Abs. 1 DBG und die entsprechenden kantonalen Bestimmungen bezwecken, die früher infolge der Steuerprogression als stossend empfundene Steuerbelastung im Zusammenhang mit der Liquidation einer Unternehmung zu mindern.
Bei der Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit werden die Aktiven und Passiven liquidiert oder ins Privatvermögen überführt. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen wurden im Jahr der Beendigung sämtliche stille Reserven zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert, was aufgrund der progressiven Steuertarife zu sehr hohen Steuerbelastungen führen konnte. Weil zudem alle stillen Reserven in einem Jahr versteuert werden mussten, obwohl sie zuvor über mehrere Jahre hinweg aufgebaut worden waren, wurde diese Art der Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei Selbständigerwerbenden als stossend empfunden (Reich/Cavelti, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. A., 2017, Art. 11 N 60 ff. StHG; Ivo P. Baumgartner, Kommentar zum Schweizer Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., 2017, Art. 37b N 2 ff. DBG; KS Nr. 28, Anhang II, Ziff. 1.1 und 1.2). Diese Besteuerung der Liquidationsgewinne zusammen mit dem Ergebnis der operativen Tätigkeit im letzten Geschäftsjahr war Konsequenz der Anknüpfung der steuerlichen Gewinnermittlung an das Ergebnis des handelsrechtlichen Abschlusses oder entsprechender Aufzeichnungen.
Die neuen Bestimmungen bezwecken, Liquidationsgewinne von Selbständigen periodengerecht im Jahr ihrer Realisation zu besteuern, und zwar so, dass die Steuerlast auf den Liquidationsgewinnen möglichst mit dem wirtschaftlichen Leistungsfähigkeitsprinzip übereinstimmt. Um dieses Ziel zu erreichen, unterstellen die Bestimmungen diejenigen stillen Reserven einer separaten Besteuerung, die in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der definitiven Aufgabe realisiert wurden. Bei der Frage des Tarifs sollte nach dem Willen des Parlaments dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass stille Reserven für einen Selbständigerwerbenden die berufliche Vorsorge darstellen und die Besteuerung deshalb diejenige von Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge nachbilden sollte
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2 DB.2019.31 2 ST.2019.48 bb) Kernpunkt war demnach die Beseitigung der durch die Steuerprogression hervorgerufenen erhöhten Steuerbelastung.
cc) Die Anknüpfung der Berücksichtigung resp. Anwendung der privilegierten Besteuerung des Liquidationsgewinns an einen Antrag erweist sich somit gestützt auf diese Erwägungen als gesetzwidrig. Die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns ist auch ohne Antrag vorzunehmen und der Liquidationsgewinn ist separat von den übrigen Einkünften des Pflichtigen zu besteuern. Laut Art. 5 Abs. 1 LGBV ist lediglich ein Antrag auf Besteuerung des fiktiven Einkaufs nach Art. 8 LGBV zu stellen. Insofern sind die Beschwerde und der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen. Das Steuerrekursgericht wendet das Recht – wie die Steuerbehörde – von Amtes wegen an und ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime). Der Liquidationsgewinn von Fr. 656'512.- unterliegt der separaten Besteuerung gemäss Art. 37b DBG bzw. § 37b StG. Die Erhebung obliegt dabei sowohl betreffend die Staats- und Gemeindesteuern als auch betreffend die direkte Bundessteuer demjenigen Kanton, in dem die steuerpflichtige Person bei Fälligkeit ihren Wohnsitz hatte (Art. 105 Abs. 4 DBG und Art. 4b Abs. 1 StHG). Aufgrund der Akten ist wohl davon auszugehen, dass der Kanton F zuständig wäre, weil die Pflichtigen per 1. Dezember 2014 im Kanton Zürich ihren steuerrechtlichen Wohnsitz zu haben scheinen.
5. a) Wie bereits erwähnt (E. 3c), werden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welches nicht aus der Realisation von stillen Reserven resultiert, sowie übrige Einkünfte nicht der separaten Besteuerung nach Art. 37b DBG bzw. § 37b StG unterstellt.
b) Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG sowie § 18 Abs. 1 StG). Von diesen Einkünften werden gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG bzw. § 27 Abs. 1 StG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Abzugsfähig ist der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Art. 27 N 3 f. DBG, und § 27 N 3 f. StG; je auch zum Folgenden).
c) Gemäss Erfolgsrechnung 2014 betrug der Reingewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 672'070.-. In diesem Betrag ist auch der Liquidationsgewinn von
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2 DB.2019.31 2 ST.2019.48 Fr. 646'111.- enthalten. Dieser Betrag ist wie bereits erwähnt von Gesamtreineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auszunehmen und privilegiert zu besteuern. Der restliche Reingewinn von Fr. 25'959.- ist jedoch ordentlich zu besteuern. Aufgrund des Zuzugsprinzips (vgl. E. 1d) sind der Kanton Zürich und das Steueramt der Gemeinde C für die Erhebung der Steuer für die ganze Steuerperiode zuständig. Eine Besteuerung aufgrund der Dauer des Wohnsitzes, wie es der Pflichtige mit Schreiben vom 21. März 2019 beantragt, ist demnach nicht möglich.
d) Bei den Staats- und Gemeindesteuern ist das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 25'959.- jedoch lediglich satzbestimmend zu berücksichtigen, da die selbständige Erwerbstätigkeit im Kanton F ausgeübt wurde. Da dieses Einkommen effektiv im Kanton Zürich nicht besteuert wird, resultiert auch keine Doppelbesteuerung. Bei der direkten Bundessteuer hingegen sind nebst den Renten auch diese Einkünfte ordentlich zu besteuern. Die Beschwerde und der Rekurs sind somit in diesem Punkt abzuweisen.
6. a) Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das steuerbare Einkommen bei der direkten Bundessteuer somit wie folgt festzusetzen:
Einkommen Einkünfte aus selbständigem Haupterwerb P1 Fr. 25'959.- * AHV-/IV-Renten P1 Fr. 18'540.- AHV-/IV-Renten P2 Fr. 19'320.- Wertschriftenertrag ohne Verrechnungssteuer Fr. 106.- Total Einkünfte Fr. 63'925.-
Abzüge Versicherungsprämien und Zinsen Fr. 5'250.- Total Abzüge Fr. 5'250.-
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Reineinkommen Fr. 58'675.- Abzug für Ehegatten Fr. 2'600.- Steuerbares Einkommen gesamt (gerundet) Fr. 56'000.-
* Reineinkommen gem. Erfolgsrechnung von Fr. 672'070.- abzüglich Liquidationsgewinn von Fr. 646'111.-.
b) Bei den Staats- und Gemeindesteuern setzt sich das steuerbare und satzbestimmende Einkommen gestützt auf die vorangehenden Ausführungen wie folgt zusammen:
Total Satz Kanton Zürich Kanton F Vermögen Bewegliches Vermögen Fr. 1'109'828.- Fr. 1'109'828.- Fr. 0.- Geschäftsaktiven Fr. -1'211'709-. Fr. 1'211'709.- Liegenschaften Fr. -484'000.- Fr. 484'000.- Verteilung Überschuss Fr. 585'881-. Fr. -585'881.- Total Aktiven Fr. 1'109'828.- Fr. 0.- Fr. 1'109'828.- Quote der Aktiven 100 Repartitionsdifferenz ZH Fr. -53'777.- Fr. 53'777.- Ausgleich interkantonal Fr. 53'777.- Fr. -53'777.- Steuerbares Vermögen gerundet Fr. 1'109'828.- Fr. 0.- Fr. 1'109'000.-
Einkommen Nettoertrag aus beweglichem Vermögen Fr. 106.- Fr. 106.- Nettovermögensertrag Fr. 106.- Fr. 106-. Einkünfte aus selbständigem Haupterwerb P1 Fr. 15'558.- Fr. 25'959.- * AHV-/IV-Renten P1 Fr. 18'540.- AHV-/IV-Renten P2 Fr. 19'320.- Total Einkünfte Fr. 63'925.- Fr. 37'966.- Fr. 25'959.-
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2 DB.2019.31 2 ST.2019.48
Abzüge Quote 59.40 40.60 Versicherungsprämien und Zinsen Fr. 7'800.- Fr. 4'633.- Fr. 3'167.-
Steuerbares Einkommen Fr. 56'125.- Fr. 33'333.- Fr. 22'792.- Steuerbares Einkommen gerundet Fr. 56'100.- Fr. 33'300.-
* Reineinkommen gem. Erfolgsrechnung von Fr. 672'070.- abzüglich Liquidationsgewinn von Fr. 646'111.-.
7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der überwiegend unterliegenden Beschwerdegegnerin/dem überwiegend unterliegenden Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG).
Die kantonale Steuerverwaltung F ist darauf aufmerksam zu machen, dass nach heutigem Kenntnisstand gemäss den Akten davon auszugehen ist, dass sie den Liquidationsgewinn sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern in einem separaten Verfahren zu besteuern hat.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden wie folgt veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif):
Steuerperiode Einkommen Fr. 2014 steuerbar 56'000.satzbestimmend 56'000.-. 2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratentarif):
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Steuerperiode Einkommen Vermögen Fr. Fr. 2014 steuerbar 33'300.- 0.satzbestimmend 56'100.- 1'109'000.-.
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