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Zürich Steuerrekursgericht 30.04.2019 DB.2018.174

30. April 2019·Deutsch·Zürich·Steuerrekursgericht·PDF·2,536 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Direkte Bundessteuer 2012 und 2013 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012 und 2013; Verrechnungssteuer (Fälligkeitsjahre 2012 und 2013) | Wird in einer Verständigung zwischen den Steuerbehörden der USA und der Schweiz mangels klarer Zuordnung der Ansässigkeit eine Aufteilung der weltweiten Einkünfte nach Aufenthaltstagen vereinbart, so hat diese nur Wirkung für die Einkünfte, die sich nach der Ansässigkeit richten. Nicht betroffen von der Vereinbarung sind Liegenschafteneinkünfte sowie die Vermögensscheidung. Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist von unbeschränkter Steuerpflicht in der Schweiz auszugehen. | Art. 3 Abs. 1 DBG; § 3 Abs. 1 StG; Art. 22 Abs. 2 VStG; Art. 4 DBA CH-USA

Volltext

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2018.174 1 ST.2018.211

Entscheid

30. April 2019

Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Michael Ochsner, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichterin Christina Hefti und Gerichtsschreiber Fabian Steiner

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch Dr. C,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2012 und 2013 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012 und 2013; Verrechnungssteuer (Fälligkeitsjahre 2012 und 2013)

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1 DB.2018.174 1 ST.2018.211 hat sich ergeben:

A. 1. A und B (nachfolgend zusammen die Pflichtigen) lebten und arbeiteten seit 1977 bzw. 1966 in den USA und sind seit 1981 miteinander verheiratet. Der Pflichtige (Jahrgang …) ist deutscher Staatsangehöriger, während die Pflichtige (Jahrgang …) über die schweizerische und amerikanische Staatsbürgerschaft verfügt. Bis Ende 2010 lebten sie in ihrem eigenen Haus in D, USA. 2008 erbte die Pflichtige zusammen mit ihrer Schwester das elterliche Haus an der …strasse in zürcherischen Gemeinde E, welches sie nach Auskauf ihrer Schwester per … 2009 in ihr Alleineigentum übernahm. Am … 2010 meldeten sich die Pflichtigen beim Einwohnermeldeamt der zürcherischen Gemeinde E an und beantragte der Pflichtige die Aufenthaltsbewilligung B. Im … 2011 bezogen sie eine eigene Wohnung an der Adresse …, F, USA; in der Folge lebten sie zum Teil dort, zum Teil in E. Nachdem sich geplante bauliche Veränderungen am Haus in E nicht realisieren liessen, veräusserten sie dieses am … 2012. Im … 2012 erwarben sie eine Stockwerkeigentumseinheit an der …strasse 16 in der zürcherischen Gemeinde G.

In der Steuerperiode 2011 war streitig, ob die Pflichtigen kraft Ansässigkeit in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind; mit Entscheid vom 31. März 2014 (1 DB.2014.2/1 ST.2014.2, rechtskräftig) hat das Steuerrekursgericht die Ansässigkeit der Pflichtigen in der Schweiz bejaht.

Für die Steuerperioden 2012 und 2013 reichten die Pflichtigen hier die Steuererklärung ein, schieden aber die meisten Einkünfte nach den USA aus. In den USA verlangten sie mit Schreiben vom … 2016 für die Steuerperioden 2012 bis 2015 die Einleitung eines Verständigungsverfahrens. Mit Schreiben vom 28. September 2017 erklärte die Steuerkommissärin, dass das kantonale Steueramt weiterhin an der Besteuerung festhalte und die Verjährung deshalb als mit diesem Schreiben unterbrochen gelte. Am 13. Juli 2018 traf sie folgende Einschätzungen:

Steuerperiode 2012 Fr. Direkte Bundessteuer Steuerbares Einkommen 140'600.- Satzbestimmendes Einkommen 159'400.-

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1 DB.2018.174 1 ST.2018.211 Staats- und Gemeindesteuern Steuerbares Einkommen 140'700.- Satzbestimmendes Einkommen 159'500.- Steuerbares Vermögen 3'878'000.- Satzbestimmendes Vermögen 4'461'000.-.

Steuerperiode 2013 Direkte Bundessteuer Steuerbares Einkommen 235'800.- Satzbestimmendes Einkommen 254'400.- Staats- und Gemeindesteuern Steuerbares Einkommen 235'800.- Satzbestimmendes Einkommen 254'400.- Steuerbares Vermögen 2'822'000.- Satzbestimmendes Vermögen 3'405'000.-.

Darin beanspruchte die Steuerkommissärin jeweils die unbeschränkte Steuerhoheit über die Pflichtigen kraft Ansässigkeit und wies dementsprechend Einkünfte und Vermögen der Schweiz bzw. dem Kanton Zürich zur Besteuerung zu, mit Ausnahme der Liegenschaft in den USA.

B. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 15. August 2018 Einsprache erheben und beantragen, die Verfahren bis zum Vorliegen einer Einigung im laufenden Verständigungsverfahren zu sistieren. Eventualiter sei der Schweiz nur das hiesige Vermögen sowie das Einkommen daraus zur Besteuerung zuzuweisen.

Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 10. September 2018 ab.

C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 17. Oktober 2018 wiederholten die Pflichtigen den Sistierungsantrag; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; subeventualiter sei die Ausscheidung gemäss wirtschaftlicher Zughörigkeit kraft Liegenschaft in der Schweiz vorzunehmen und die Steuerfaktoren folgendermassen festzusetzen;

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1 DB.2018.174 1 ST.2018.211 Steuerperiode 2012

Direkte Bundessteuer Steuerbares Einkommen 15'200.- Satzbestimmendes Einkommen 159'400.-

Staats- und Gemeindesteuern Steuerbares Einkommen 14'000.- Satzbestimmendes Einkommen 159'500.- Steuerbares Vermögen 1'295'000.- Satzbestimmendes Vermögen 4'461'000.-.

Steuerperiode 2013

Direkte Bundessteuer Steuerbares Einkommen 22'300.- Satzbestimmendes Einkommen 254'400.-

Staats- und Gemeindesteuern Steuerbares Einkommen 21'600.- Satzbestimmendes Einkommen 254'400.- Steuerbares Vermögen 1'295'000.- Satzbestimmendes Vermögen 3'405'000.-.

Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung des Sistierungsantrags verwiesen sie auf das hängige Verständigungsverfahren. Inhaltlich machten sie geltend, ihr Wohnsitz habe sich in den USA befunden.

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 forderte das Steuerrekursgericht die Pflichtigen auf, aufgrund ihres behaupteten Wohnsitzes in den USA die Verfahrenskosten sicher zu stellen. Diese kamen dem am 1. November 2018 nach. Das kantonale Steueramt schloss am 21. November 2018 auf Abweisung der Rechtsmittel.

Mit Eingaben vom 3. bzw. 5. Dezember 2018 reichten die Pflichtigen die Verständigungsvereinbarung zwischen den Steuerbehörden der USA und der Schweiz betreffend die Steuerperioden 2011 bis 2017 ein. Darin kamen diese zum Schluss,

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1 DB.2018.174 1 ST.2018.211 dass der Ansässigkeitsstaat nicht zuverlässig festgestellt werden könne, und dass deshalb das weltweite Einkommen der Pflichtigen anteilsmässig aufgrund der in der Schweiz und in den USA verbrachten Tage auf die Schweiz und die USA aufzuteilen sei. Der Anteil Schweiz belief sich demgemäss auf 56% (Steuerperiode 2012) bzw. 53% (Steuerperiode 2013). Gestützt darauf stellten die Pflichtigen Antrag auf Berichtigung ihrer Einschätzungsanträge und bezifferten die Steuerfaktoren neu.

Das kantonale Steueramt beantragte am 24. Januar 2019, die Ausscheidung weiterhin gestützt auf persönliche Zugehörigkeit der Pflichtigen in der Schweiz vorzunehmen, mithin die Ausscheidung der Vermögenswerte unverändert zu belassen und lediglich die Einkünfte gemäss Verständigungslösung neu auszuscheiden. Die Pflichtigen nahmen hierzu am 27. Februar 2019 Stellung und stellten überarbeitete Einschätzungsanträge. Mit Bezug auf die Verrechnungssteuer beantragen sie, den Rückerstattungsanspruch so zu belassen, wie er in den Einschätzungs- bzw. Einspracheentscheiden festgelegt worden war.

Das kantonale Steueramt liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ging keine Stellungnahme ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Aus den Ausführungen der Pflichtigen in den Eingaben vom 3./5. Dezember 2018 bzw. 27. Februar 2019 wird nicht klar, ob sie an ihrem in der Beschwerde bzw. Rekurs gestellten Hauptantrag auf Feststellung ihrer Ansässigkeit in den USA und daraus folgender bloss beschränkter Steuerpflicht in der Schweiz festhalten oder nicht. Die Frage ist relevant, da nur bei einer Ansässigkeit in der Schweiz die Verständigungsvereinbarung überhaupt notwendig ist, und die Klärung der Ansässigkeit zudem für die Auslegung und Anwendung der Vereinbarung von Bedeutung ist. Dieser Punkt ist deshalb zuerst abzuhandeln, wobei sich die folgenden rechtlichen Erwägungen an diejenigen im Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 31. März 2014 betreffend die Steuerperiode 2011 anlehnen.

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1 DB.2018.174 1 ST.2018.211 b) aa) Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton bzw. in der Schweiz haben (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, DBG, bzw. § 3 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (je Abs. 2). Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt oder während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt (je Abs. 3).

Das schweizerische Steuerrecht knüpft demnach für die unbeschränkte Steuerpflicht nicht nur am steuerrechtlichen Wohnsitz, sondern bereits am steuerrechtlichen Aufenthalt an. Diese doppelte Anknüpfung bewirkt, dass in der Schweiz lebende Personen selbst dann u.U. der Welteinkommensbesteuerung unterliegen, wenn die Steuerbehörde nicht in der Lage ist, einen steuerrechtlichen inländischen Wohnsitz nachzuweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 3 N 43 DBG, und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 3 N 63 StG). Für den steuerrechtlichen Aufenthalt wird einzig ein tatsächliches Verweilen, eine physische Anwesenheit, vorausgesetzt.

bb) Die Pflichtigen gingen 2012 und 2013 in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss der Verständigungsvereinbarung haben sie sich indessen 188 Tage (2012) bzw. 177 Tage (2013) in der Schweiz aufgehalten. Damit sind die Voraussetzungen eines steuerrechtlichen Aufenthalts erfüllt und unterliegen sie nach internem schweizerischem Recht der unbeschränkten Besteuerung kraft persönlicher Zugehörigkeit.

c) Damit stellt sich die Frage, ob das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 0.672.933.61, nachfolgend DBA USA-CH) die schweizerische Steuerhoheit in Bezug auf das Einkommen einschränkt (auf dem Gebiet der Steuern vom Vermögen findet das Abkommen ohnehin keine Anwendung). Dieses knüpft sowohl für die Abkommensberechtigung (Art. 1 Abs. 1 DBA USA-CH) als auch für die Zuweisung der

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1 DB.2018.174 1 ST.2018.211 Steuerhoheit über die einzelnen Einkünfte (hier von Bedeutung vor allem Art. 18 DBA USA-CH: Ruhegehälter und Renten) jeweils an den Begriff der Ansässigkeit an. Es erübrigt sich indessen, diese Frage aufgrund der einschlägigen Kriterien in Art. 4 DBA USA-CH zu prüfen, da die Steuerbehörden der USA und der Schweiz hierzu gestützt auf Art. 4 Abs. 3 lit. d DBA USA-CH im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung gefunden haben. Der eigentliche Text der Verständigungsvereinbarung liegt nicht vor, indessen haben die Pflichtigen die Schreiben der genannten Steuerbehörden vorgelegt. Demnach sind diese zu keinem eindeutigen Resultat hinsichtlich des Ansässigkeitsstaats gekommen, weshalb die weltweiten Einkünfte anteilsmässig aufgrund der in der Schweiz und den USA verbrachten Tagen zur Besteuerung zugewiesen werden. Davon ist im Folgenden auszugehen.

2. Damit stellt sich die Frage, wie die Ausscheidung gestützt auf die Verständigungsvereinbarung konkret vorzunehmen ist.

a) Die Verständigungsvereinbarung bezieht sich lediglich auf die "weltweiten Einkünfte" ("worldwide income"), sodass die für die Staats- und Gemeindesteuern vorgenommene Vermögensausscheidung nicht betroffen ist. Hier gilt demnach der Anspruch der hiesigen Steuerbehörden auf unbeschränkte Steuerpflicht kraft steuerrechtlichen Aufenthalt weiterhin. Entgegen dem Antrag der Pflichtigen ist deshalb mit Bezug auf das steuerbare Vermögen keine Veränderung im Vergleich zu den Einschätzungen bzw. Einspracheentscheiden vorzunehmen. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, um neu das Wertschriftenvermögen den USA zuzuweisen, da die USA die Steuerhoheit mit Bezug auf die Vermögenssteuer gar nicht beansprucht und deshalb hier weder konkret noch virtuell eine Doppelbesteuerung vorliegt.

b) Die Pflichtigen verfügen über Einkünfte aus Liegenschaften, beweglichem Vermögen und Versicherungen/Pensionen. Es ist nicht auf den ersten Blick klar, ob sich die Regelung in der Verständigungsvereinbarung über die "weltweiten Einkünfte" auf sämtliche Einkünfte bezieht oder nicht. Indessen ist die von den Pflichtigen gerügte Doppelbesteuerung einzig auf die Frage der unklaren Ansässigkeit zurückzuführen. Daraus ist zu schliessen, dass sich die Verständigungslösung auch nur auf Einkommensquellen beziehen will, die sich nach der Ansässigkeit richten. Dies ist nicht der Fall mit Bezug auf die Liegenschaftseinkünfte, welche nach dem Ort der gelegenen Sache auszuscheiden sind (Art. 6 DBA USA-CH). Daraus ist der Schluss zu ziehen,

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1 DB.2018.174 1 ST.2018.211 dass sich der Aufteilungsschlüssel gemäss Verständigungsvereinbarung lediglich auf die Erträge des beweglichen Vermögens sowie die Versicherungs-/Pensionseinkünfte bezieht (Art. 10 und 11 sowie Art. 18 DBA USA-CH). Weiter ist festzuhalten, dass die betragsmässige Aufteilung im US-amerikanischen Entscheid für die Schweizer Steuerbehörden nicht bindend ist, da die Umsetzung der Verständigungsvereinbarung von jeder Steuerbehörde selbst vorgenommen wird. Zudem ist die Herleitung der von den US-amerikanischen Steuerbehörden verwendeten Beträge nicht nachvollziehbar.

c) Dies führt zu folgender Einkommensausscheidung (Beträge aus den Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheiden):

aa) Steuerperiode 2012:

aaa) Direkte Bundessteuer total Schweiz USA Einkommen Fr. Fr. Fr. Nettoertrag aus Liegenschaften 35'046.- 15'286.- 19'760.- Nettoertrag bewegl. Vermögen (56%/44%) 16'692.- 9'348.- 7'344.- Nettovermögensertrag 51'738.- 24'634.- 27'104.- Renten/Pensionen (56%/44%) 116'039.- 64'982.- 51'057.- Einkommensanteile 167'777.- 89'616.- 78'161.- Quote 100,00% 53,41% 46,59% Versicherungsprämien, Zinsen - 5'250.- - 2'804.- - 2'446.- Weitere quotenmässige Abzüge - 470.- - 251.- - 219.- Sozialabzüge - 2'600.- - 1'389.- - 1'211.- Steuerbares Einkommen 159'457.- 85'172.- 74'285.- Gerundet 159'400.- 85'100.- 74'200.-.

bbb) Staats- und Gemeindesteuern total Zürich USA Einkommen Fr. Fr. Fr. Nettoertrag aus Liegenschaften 35'046.- 15'286.- 19'760.- Nettoertrag bewegl. Vermögen (56%/44%) 16'692.- 9'348.- 7'344.- Nettovermögensertrag 51'738.- 24'634.- 27'104.- Renten/Pensionen (56%/44%) 116'039.- 64'982.- 51'057.- Einkommensanteile 167'777.- 89'616.- 78'161.-

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1 DB.2018.174 1 ST.2018.211 Quote 100,00% 53,41% 46,59% Versicherungsprämien, Zinsen - 7'800.- - 4'166.- - 3'634.- Weitere quotenmässige Abzüge - 470.- - 251.- - 219.- Steuerbares Einkommen 159'507.- 85'199.- 74'308.- Gerundet 159'500.- 85'100.- 74'300.-.

bb) Steuerperiode 2013

aaa) Direkte Bundessteuer

Nettoertrag aus Liegenschaften 41'520.- 22'320.- 19'200.- Nettoertrag bewegl. Vermögen (53%/47%) 22'896.- 12'135.- 10'761.- Nettovermögensertrag 64'416.- 34'455.- 29'961.- Renten/Pensionen (53%/47%) 198'165.- 105'027.- 93'138.- Einkommensanteile 262'581.- 139'482.- 123'099.- Quote 100,00% 53,12% 46,88 % Versicherungsprämien, Zinsen - 5'250.- - 2'789.- - 2'461.- Weitere quotenmässige Abzüge - 300.- - 159.- - 141.- Sozialabzüge - 2'600.- - 1'381.- - 1'219.- Steuerbares Einkommen 254'431.- 135'153.- 119'278.- Gerundet 254'400.- 135'100.- 119'200.-.

bbb) Staats- und Gemeindesteuern

Nettoertrag aus Liegenschaften 41'520.- 22'320.- 19'200.- Nettoertrag bewegl. Vermögen (53%/47%) 22'896.- 12'135.- 10'761.- Nettovermögensertrag 64'416.- 34'455.- 29'961.- Renten/Pensionen (53%/47%) 198'165.- 105'027.- 93'138.- Einkommensanteile 262'581.- 139'482.- 123'099.- Quote 100,00% 53,12% 46,88 % Versicherungsprämien, Zinsen - 7'800.- - 4'143.- - 3'657.- Weitere quotenmässige Abzüge - 300.- - 159.- -141.- Steuerbares Einkommen 254'481.- 135'180.- - 119'301.- Gerundet 254'400.- 135'100.- 119'300.-.

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1 DB.2018.174 1 ST.2018.211 3. Die Vorinstanz hat in den Einspracheentscheiden vom 10. September 2018 die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Fälligkeitsjahre 2012 bzw. 2013) im vollen Umfang von Fr. 3'227.35 bzw. Fr. 5'511.40 gewährt. Die Pflichtigen beantragen die unveränderte Beibehaltung dieses Entscheids trotz der Aufteilung der Einkünfte gemäss Verständigungsvereinbarung. Das kantonale Steueramt hat sich hierzu nicht vernehmen lassen. Damit ist die Frage an sich nicht streitig, zur Klarstellung ist aber dennoch darauf einzugehen.

Gemäss Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1996 (VStV) i.V.m. Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG) hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wer infolge blossen Aufenthalts nach der kantonalen Steuergesetzgebung unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn die steuerbare Leistung im Zeitraum seiner Steuerpflicht fällig wurde.

Im vorliegenden Fall wird aufgrund des Verständigungsabkommens die Steuerpflicht nach Aufenthaltstagen aufgeteilt. Dabei handelt es sich indessen um einen speziellen, in den Steuergesetzen nicht erwähnten Fall. An sich ändert die Aufteilung der Einkünfte nichts an der steuerrechtlichen Qualifizierung der Pflichtigen als unbeschränkt steuerpflichtige Personen kraft Aufenthalt. Sie sind weiterhin kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt und nicht aufgrund der in § 4 StG aufgezählten Tatbestände beschränkt steuerpflichtig. Damit steht aber einer Rückerstattung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 VStV nichts entgegen (vgl. Bernhard Zwahlen, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. A., 2012, Art. 22 N 27).

Die Rückerstattung ist deshalb zu bestätigen.

4. Die Pflichtigen sprechen weiter die Frage der Abrechnung der bereits bezahlten Steuern sowie der Verzinsung an. Dabei handelt es sich um Bezugsfragen, welche nicht Gegenstand der Einschätzung sind und deshalb nicht in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu beurteilen sind. Darauf ist deshalb nicht einzutreten.

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1 DB.2018.174 1 ST.2018.211 5. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Beschwerde bzw. der Rekurs teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG). Für die Streitwertberechnung ist auf die Anträge bei Beschwerdebzw. Rekurserhebung abzustellen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 114 N 4 StG). Aufgrund ihres mehrheitlichen Unterliegens ist den Pflichtigen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG, bzw. § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer wie folgt veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif): Steuerperiode Einkommen Fr. 2012 steuerbar 85'100.satzbestimmend 159'400.- 2013 steuerbar 135'100.satzbestimmend 254'400.-.

2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Rekurrenten werden für die Staats- und Gemeindesteuern wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif): Steuerperiode Einkommen Vermögen Fr. Fr. 2012 steuerbar 85'100.- 3'878'000.satzbestimmend 159'500.- 4'461'000.- 2013 steuerbar 135'100.- 2'822'000.satzbestimmend 254'400.- 3'405'000.-.

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1 DB.2018.174 1 ST.2018.211 3. Die Rückerstattungsansprüche 2013 und 2014 für die Verrechnungssteuer, Fälligkeitsjahre 2012 und 2013, werden wie folgt festgesetzt: Rückerstattungsansprüche Fälligkeitsjahre Fr. 2013 2012 3'227.35.- 2014 2013 5'511.40.-.

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