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Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2014 DB.2014.193

18. Dezember 2014·Deutsch·Zürich·Steuerrekursgericht·PDF·5,214 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2007 | Sofortabschreibung auf gekaufter Beteiligung. Die Pflichtige kaufte eine Beteiligung für rund Fr. 2.8 Mio. und schrieb diese unmittelbar nach dem Kauf auf Fr. 2.3 Mio. ab. Ihre Begründung, der effektive Verkehrswert der Beteiligung habe lediglich Fr. 2.3 Mio. betragen, doch habe sie zusätzlich Fr. 0.5 Mio. für "Synergiegoodwill" bezahlt, verfängt nicht. Zurecht hat deshalb die Vorinstanz die Abschreibung aufgerechnet (Abweisung). | Art. 58 Abs. 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG

Volltext

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2014.193 1 ST.2014.243

Entscheid

18. Dezember 2014

Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli

In Sachen

A AG , Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch C,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2007

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1 DB.2014.193 1 ST.2014.243 hat sich ergeben:

A. Die im Bereich C und D tätige A AG (nachfolgend die Pflichtige) erwarb mit Kaufvertrag vom ... April/... Mai 2007 rückwirkend per ... April 2007 sämtliche Aktien der in der gleichen Branche tätigen E AG zum Preis von Fr. 2'811'508.-. Mit Fusionsvertrag vom ... September 2007 übernahm sie in der Folge die Aktiven und Passiven dieser neuen Tochtergesellschaft per Bilanzstichtag ... März 2007; dies bei einem Aktivenüberschuss von Fr. 334'796.-. Im Zusammenhang mit dieser Geschäftsübernahme verbuchte sie in der Jahresrechnung 2007 aufwandseitig eine "Abschreibung Beteiligung E" (vor Fusion) in der Höhe von Fr. 561'508.- sowie eine "Abschreibung Goodwill/Fusionsverlust E AG" von Fr. 360'204.49; sodann aktivierte sie "Goodwill aus Fusion E AG" in der Höhe von Fr. 1'555'000.- in ihrer Bilanz.

Im Rahmen einer steueramtlichen Buchprüfung untersuchte der Revisor diese (und weitere) Geschäftsvorfälle und stellte sich dabei auf den Standpunkt, im Umfang der Differenz zwischen dem Kaufpreis (Fr. 2'811'508.-) und dem Aktivenüberschuss der übernommenen E AG (Fr. 334'796.-) habe ein Fusionsverlust resultiert, welcher aufgrund von vorhandenen stillen Reserven als unecht qualifiziere. Aus diesem Grund seien die verbuchte Beteiligungsabschreibung (Fr. 561'508.-) sowie die Goodwillabschreibung (Fr. 360'204.-) gewinnseitig aufzurechnen und sei der aktivierte Restgoodwill von Fr. 1'555'000.- (Fr. 2'811'508.- ./. Fr. 561'508.- ./. Fr. 360'508.- ./. Fr. 334'796.-) als Negativreserve zu betrachten. Die Pflichtige stimmte dieser Sichtweise zu, mit Ausnahme der Beteiligungsabschreibung vor der Fusion, welche geschäftsmässig begründet sei; eine Einigung in diesem letzteren Punkt kam trotz mehreren Besprechungen nicht zustande.

Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 3. November 2011 hielt der Steuerkommissär an der Aufrechnung der Beteiligungsabschreibung vor Fusion fest und eröffnete der Pflichtigen für die Steuerperiode 1.1. – 31.12.2007 die folgenden Steuerfaktoren:

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1 DB.2014.193 1 ST.2014.243 Direkte Bundessteuer Fr. Steuerbarer Reingewinn 1'358'400.- Steuersatz 8.5% Eigenkapital per 30.9.2008 1'603'203.-

Staats- und Gemeindesteuer Fr. Steuerbarer Reingewinn ZH 665'500.- Steuersatz 8% Steuerbares Eigenkapital ZH 1'537'000.- Steuersatz 0.75‰.

B. Die hiergegen am 7. Dezember 2011 erhobenen Einsprachen wurden vom kantonalen Steueramt nach Durchführung einer ergänzenden Untersuchung und weiteren Schriftenwechseln am 1. September 2014 abgewiesen.

C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 26. September 2014 liess die Pflichtige erneut die geschäftsmässige Begründetheit der Beteiligungsabschreibung vor Fusion verfechten und beantragen, den steuerbaren Reingewinn für die direkte Bundessteuer auf Fr. 796'900.- sowie für die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. 390'400.-. (satzbestimmend ebenfalls Fr. 796'900.-) festzusetzen. Zudem sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das kantonale Steueramt schloss mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2014 auf Beschwerde- bzw. Rekursabweisung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

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1 DB.2014.193 1 ST.2014.243 Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Der steuerbare Reingewinn einer Aktiengesellschaft berechnet sich nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 64 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) aufgrund des Saldos der Erfolgsrechnung (lit. a bzw. Ziff. 1), erhöht um die der Rechnung belasteten, geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen, wie beispielsweise geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen (lit. b bzw. Ziff. 2 lit. b).

b) Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die von der Pflichtigen in der Erfolgsrechnung 2007 aufgeführte "Abschreibung Beteiligung E" in der Höhe von Fr. 561'508" geschäftsmässig begründet war und damit gewinnsteuerrechtlich zum Abzug zuzulassen ist oder nicht.

Entscheidrelevanter Hintergrund bildet dabei der Kauf dieser Beteiligung durch die Pflichtige in Verbindung mit der anschliessenden Tochterabsorption (sogenannter Up-Stream Merger) bzw. der damit verbundene Fusionsverlust, weshalb diese Vorgänge vorgängig auszuleuchten sind.

2. a) Bei der zu Buchwerten erfolgenden Übernahme der Aktiven und Passiven einer Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft mittels Absorptionsfusion kann in der Differenz zwischen dem übernommenen buchmässigen Aktivenüberschuss und dem bisherigen Buchwert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft eine sogenannte negative Übernahmedifferenz entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Buchwert der Beteiligung höher ist als der buchmässige Aktivenüberschuss der Tochtergesellschaft (Markus Weidmann: Keine Umdeutung des aktivierten Fusionsverlustes in eine Aufwertung übernommener Aktiven, in: StR 2009, 2 ff., auch zum Folgenden).

Ein Fusionsverlust ergibt sich oft, wenn die fusionsweise Übernahme der Aktiven und Passiven – wie im vorliegenden Fall – kurz nach dem Erwerb der Beteiligung erfolgt, weil die Tochtergesellschaft über stille Reserven und Goodwill verfügt, die naturgemäss nicht in ihrer Bilanz erscheinen.

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1 DB.2014.193 1 ST.2014.243 Die negative Übernahmedifferenz wird in der handelsrechtlichen Bilanz als Goodwill aufgeführt; hierbei handelt es sich letztlich um die Fortführung der Anschaffungskosten, welche aus Sicht der erwerbenden Muttergesellschaft den zu erwartenden künftigen Nutzen verkörpern. Handelsrechtlich muss dieser Goodwill über eine bestimmte Dauer abgeschrieben werden. Steuerlich wird diese Abschreibung indes nicht erfolgswirksam anerkannt: Gemäss Art. 61 Abs. 5 DBG bzw. § 67 Abs. 5 StG kann ein Buchverlust auf einer Beteiligung, deren Aktiven und Passiven übernommen worden sind, steuerlich nicht abgezogen werden.

Zu unterscheiden sind in diesem Zusammenhang jedoch der echte und der unechte Fusionsverlust.

aa) Ein echter Fusionsverlust liegt vor, wenn auch die Beteiligung hätte abgeschrieben werden müssen; diesfalls kann eine entsprechende Wertkorrektur geltend gemacht werden, auch wenn die Beteiligung durch Fusion übernommen wird.

bb) Beim unechten Fusionsverlust stehen dem verschwindenden Buchwert der Beteiligung Aktiven und Passiven zu Verkehrswerten gegenüber, welche diesen Beteiligungsbuchwert mindestens erreichen. Der Verlust ist insofern nur buchmässig. Art. 61 Abs. 5 DBG bzw. § 67 Abs. 5 StG erfasst deshalb nur diesen unechten Fusionsverlust. Hintergrund der Nichtabzugsfähigkeit des unechten Fusionsverlustes ist die Überlegung, dass die Fusion, wenn sie zu Buchwerten abgewickelt wird, einen steuerneutralen Vorgang bildet (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 67 Abs. 1 lit. c StG). Die in der Tochtergesellschaft vorhandenen stillen Reserven werden demnach steuerneutral ins Vermögen der Muttergesellschaft überführt. Die Übertragung bildet mit anderen Worten keinen Realisationstatbestand. Die Abschreibung erscheint deshalb als geschäftsmässig nicht begründet, nachdem die stillen Reserven weiterhin vorhanden sind. Die steuerliche Abzugsfähigkeit des unechten Fusionsverlustes würde es gestatten, die stillen Reserven im Vermögen der Tochtergesellschaft im Ergebnis steuerneutral zu realisieren, indem die Vermögenswerte veräussert würden und der dabei entstehende Gewinn mit der Abschreibung des unechten Fusionsverlustes verrechnet würde.

b) Im vorliegenden Fall bezahlte die Pflichtige für die Übernahme sämtlicher Aktien der E AG gemäss Kaufvertrag vom ... April/... Mai 2007 den Betrag von Fr. 2'800'000.-; weil die Übernahme rückwirkend erfolgte, wurde der Kaufpreis verzinst (für die Zeit vom ... April bis zum vereinbarten Zahlungsdatum ... Mai 2007), was zu

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1 DB.2014.193 1 ST.2014.243 einem Zuschlag von Fr. 11'508.- führte; letztlich wurden damit für die Beteiligung per Ende Mai 2007 Fr. 2'811'508.- bezahlt und mit diesem Wert stellte die Pflichtige die "Beteiligung E AG" denn auch in ihre Bilanz. Anschliessend hat sie auf dieser Beteiligung die streitbetroffene Abschreibung von Fr. 561'508.- vorgenommen, sodass diese mit einem Wert von Fr. 2'250'000.- in den Büchern verblieb. Ein genaues Buchungsdatum ist nicht dokumentiert; sachlogisch konnte die Abschreibung indes nur vor der Tochterabsorption (vgl. nachfolgend) vorgenommen werden.

Mit Fusionsvertrag vom ... September 2007 absorbierte die Pflichtige gemäss Handelsregisterauszug die neue Tochtergesellschaft rückwirkend per ... März 2007. Ausgehend vom Aktivenüberschuss der E AG per Bilanzstichtag ... März 2007 von Fr. 334'796.- und dem vorgenannten Buchwert der Beteiligung nach Abschreibung von Fr. 2'250'000.- errechnete die Pflichtige einen Fusionsverlust von Fr. 1'915'508.-, welchen sie – den beschriebenen handelsrechtlichen Vorgaben folgend – als Goodwill aktivierte; auf diesem Goodwill schrieb sie alsdann weitere Fr. 360'204.49 ab, so dass per Ende 2007 ein Restgoodwill im Betrag von Fr. 1'555'000.- in der Bilanz verblieb.

c) Unbestritten ist, dass es sich beim verbuchten Fusionsverlust um einen unechten Fusionsverlust handelt; steuerlich konnte die Pflichtige nach dem Gesagten deshalb keinen Goodwill aktivieren, sondern hatte sie diesen als sogenannte Minusreserve auszuweisen und war damit die Goodwillabschreibung auch nicht steuerwirksam. Grund für die Betrachtung des Fusionsverlusts als unechten Verlust war gemäss Revisionsbericht die nachvollziehbare Tatsache, dass die Pflichtige für die Übernahme der E AG nicht Fr. 2,8 Mio. bezahlt hätte, wenn bei dieser neben dem Aktivenüberschuss von gut Fr. 300'000.- nicht entsprechende stille Reserven und Goodwill vorhanden gewesen wären.

Die Pflichtige ist mit dieser Betrachtungsweise mit folgender Einschränkung einverstanden: Sie geht davon aus, dass sie für die E AG wohl Fr. 2,8 Mio. bezahlt habe, deren Verkehrswert beim Kauf indes lediglich knapp Fr. 2,3 Mio. betragen habe. Dass sie dennoch bereit war, gut Fr. 0,5 Mio. mehr zu bezahlen, begründet sie mit Synergieeffekten, welche für sie mit Blick auf die Übernahme der E AG verbunden gewesen seien; bei der Preisfindung habe sie daher entsprechende Synergiegewinne mit einkalkuliert. Vor diesem Hintergrund habe sie die gekaufte Beteiligung nach dem Kauf auf den tatsächlichen Wert von Fr. 2,25 Mio. abschreiben müssen. Der nicht steuerwirksame unechte Fusionsverlust beschränke sich damit auf die Differenz zwi-

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1 DB.2014.193 1 ST.2014.243 schen diesem letzterem Wert und dem Aktivenüberschuss der absorbierten E AG, während die Abschreibung vor Fusion steuerlich zulässig sei.

d) Die beschriebenen Buchungsvorgänge werfen zunächst in zeitlicher Hinsicht Fragen auf. Die Pflichtige kaufte die Aktien der E AG im April/Mai 2007 rückwirkend per ... April 2007; die Fusion erfolgte im September 2007 rückwirkend schon auf den ... März 2007. Eine Abschreibung der Beteiligung vor Fusion war damit eigentlich nicht möglich, weil vor dem Fusionsdatum die Beteiligung noch gar nicht gekauft bzw. bilanziert war. Diesen Unstimmigkeiten ist indes aus folgenden Gründen nicht weiter nachzugehen: Auszugehen ist davon, dass Erwerb und Absorption gleichzeitig per Quartalsabschluss ... März/... April 2007 stattgefunden haben. Wenn die E AG gemäss Dafürhalten der Pflichtigen zu diesem Zeitpunkt (ungeachtet des bezahlten Preises von Fr. 2,8 Mio.) tatsächlich nur den Wert von knapp Fr. 2,3 Mio. gehabt hätte, dann ist es einerlei, ob die Abschreibung von gut Fr. 0,5 Mio. (eine logische Sekunde) vor der Fusion auf der Beteiligung vorgenommen wurde oder ob es ohne vorgängige Beteiligungsabschreibung im Rahmen der Fusion zu einem um gut Fr. 0,5 Mio. höheren Fusionsverlust gekommen wäre, denn im letzteren Fall wäre nach dem vorstehend Gesagten insoweit von einem echten und somit steuerwirksamen Fusionsverlust auszugehen.

Bei dieser Lage der Dinge ist nachfolgend der Frage nachzugehen, ob die Beteiligung E AG unmittelbar nach dem Kauf lediglich noch den von der Pflichtigen verfochtenen Verkehrswert von Fr. 2'250'000.- hatte und deshalb (im Umfang der Differenz zum Kaufpreis von Fr. 2'811'508.-) sogleich um den Betrag von Fr. 561'508.- abzuschreiben war bzw. ob im Rahmen einer alternativen Betrachtung ein entsprechender echter Fusionsverlust resultierte.

3. a) Der Wert eines Aktivpostens in der Bilanz kann mittels Abschreibungen oder Wertberichtigungen herabgesetzt werden. In beiden Fällen wird die Verbuchung erfolgswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung vorgenommen, wodurch der ausgewiesene Gewinn vermindert wird (Art. 28 DBG bzw. § 27 Abs. 2 lit. a StG).

Unter einer Abschreibung ist die gewinnmindernde Herabsetzung des Ertragssteuerwerts eines Aktivums auf den massgebenden Bilanzwert zu verstehen (RB 1986 Nr. 40 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4). Sie ist dazu bestimmt, Wertminderungen

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1 DB.2014.193 1 ST.2014.243 auszugleichen, wobei angenommen wird, die Entwertung sei bis zum Bilanzstichtag tatsächlich eingetreten; damit hat sie definitiven Charakter (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 28 N 3, auch zum Folgenden). Mit der Wertberichtigung wird demgegenüber lediglich vorübergehenden Wertveränderungen auf Anlage- und Umlaufvermögen Rechnung getragen (VGr, 25. Juni 2008, SB.2007.00084). Wegen ihres vorübergehenden Charakters werden Wertberichtigungen in der steuergesetzlichen Terminologie zu den Rückstellungen gezählt (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b und c DBG; Locher, Art. 29 N 25 ff.; Reich/Züger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 28 N 44; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 28 N 17 DBG).

b) Laut Art. 29 Abs. 1 DBG sind Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung zulässig für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist (lit. a), für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind (lit. b), für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen (lit. c) und – unter gewissen Bedingungen – für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge (lit. d). Der Rückstellungsbegriff von Art. 29 DBG erfasst damit neben eigentlichen Rückstellungen (vgl. Art. 669 OR) zusätzlich auch Wertberichtigungen und Rücklagen zu Sonderzwecken (vgl. zur steuerlichen Terminologie: Reich/Züger, Art. 29 N 4). Die Rückstellungen gemäss dieser Bestimmung unterscheiden sich von den Abschreibungen nach Art. 28 DBG eben dadurch, dass Erstere eine vorübergehende und Letztere eine endgültige Wertkorrektur eines Aktivums betreffen (vgl. Locher, Art. 29 N 2 f.; Reich/Züger, Art. 29 N 4; Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 10 N 18 StHG). Die steuerlich anzuerkennenden geschäftsmässig begründeten Rückstellungen bilden die natürliche und notwendige Ergänzung zu den geschäftsmässig begründeten Abschreibungen (BGr, 23. August 2010, 2C_392/2010, www.bger.ch). Für das kantonale Recht sind die Rückstellungen in § 27 Abs. 2 lit. b StG gleich geregelt.

c) Gemäss der zitierten Rechtsprechung umfasst der steuerrechtliche Begriff der Rückstellung u.a. nicht nur vorübergehende Wertberichtigungen auf Aktiven des Umlaufvermögens, sondern auch auf Aktiven jedweder Art (Locher, Art. 28 N 3 und Art. 25). Somit können Beteiligungen ebenfalls davon betroffen sein. Abschreibungen auf Wertschriften und Beteiligungen sind steuerlich nur zulässig, wenn ein tieferer Verkehrswert nachgewiesen und der Wertverlust mutmasslich von Dauer ist (Reich/Züger, http://www.bger.ch/

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1 DB.2014.193 1 ST.2014.243 Art. 28 N 54). Rückstellungen und vorübergehende Wertberichtigungen sind steuerlich dann zulässig, wenn sie der Abdeckung unmittelbar drohender Verlustgefahren bzw. mit Bestimmtheit eingetretener Entwertungen dienen, deren Ursache im Geschäftsjahr liegt (Reich/Züger, Art. 29 N 10, auch zum Folgenden).

d) Grundlage für die Gewinnermittlung bilden die nach den handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss geführten Bücher (sogenannte Massgeblichkeit der Handelsbilanz; Karl Käfer, in: Berner Kommentar, 1976, Grundlagen N 5.53; Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 18 N 22 DBG; Reich, Art. 8 N 23 ff. StHG). Die Handelsbilanz bleibt für die Steuerbehörden massgebend, solange sie nicht gegen zwingende Bestimmungen des Handels- oder Steuerrechts verstösst (BGE 119 Ib 111 E. 2c; BGr, 21. Juni 2004, 2P.184/2003, E. 2.2, www.bger.ch; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, Art. 57 N 82 und Art. 58 N 11 ff.).

Die Buchhaltung dient gemäss Art. 957 OR dazu, die Vermögenslage des Geschäfts und die mit diesem zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen. Art. 959 OR schreibt diesbezüglich vor, dass die Buchhaltung nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen ist, damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäfts erhalten (sogenannte Bilanzwahrheit und -klarheit). Bilanz und Jahresrechnung haben demnach vollständig zu sein (formelle Wahrheit), wobei die ausgewiesenen Positionen angemessen bewertet sein müssen (materielle Wahrheit; vgl. Neuhaus/Blättler, in: Basler Kommentar, 3. A., 2008, Art. 959 N 13 OR). Eingeschränkt wird das Gebot der materiellen Bilanzwahrheit durch den kaufmännischen Buchhaltungsgrundsatz der Vorsicht (vgl. Karl Käfer, in: Berner Kommentar, 1981, Art. 959 N 131), gemäss dem Aktiven und Erträge eher tiefer zu bewerten sind, während Verbindlichkeiten und Aufwendungen tendenziell höher anzusetzen sind (Käfer, Art. 959 N 428; vgl. auch Ernst Bosshard, in: Zürcher Kommentar, 1984, Teilband V/6/3b, Vorbemerkungen N 60). Ob auch das aus dem Vorsichtsprinzip abgeleitete Imparitätsprinzip – nach dem Verluste schon vor, Gewinne dagegen erst nach ihrer Realisierung zu verbuchen sind – zu den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen im Sinn von Art. 959 OR zählt, ist umstritten (bejahend: Bosshard, Art. 957 N 244; Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. A., 1993, § 4 N 50 f.; verneinend: Käfer, Art. 959 N 77).

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=Wertberichtigung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IB-111%3Ade&number_of_ranks=0#page111

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1 DB.2014.193 1 ST.2014.243 Art. 960 Abs. 2 OR (in der ursprünglichen Fassung, ersetzt mit Fassung vom 23. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2013) enthält eine allgemeine Bewertungsregel für die Aktiven der Bilanz, welche allerdings nur das zulässige Maximum vorschreibt: Die Aktiven dürfen höchstens zum Wert bilanziert werden, der ihnen am Bilanzstichtag für das Geschäft zukommt. Mangels Sondervorschriften sind auch Beteiligungen nach dieser allgemeinen Regel zu bewerten. Mithin sind Beteiligungen höchstens zu jenem Ansatz zu bilanzieren, der ihrem mutmasslichen Wert am Bilanzstichtag zukommt. Die Bewertung am Stichtag setzt deshalb eine Abschätzung des Risikos voraus, dass die Beteiligung an Wert eingebüsst hat. Im Rahmen dieser Bewertung sind allenfalls Einzelabklärungen vorzunehmen und ist alsdann über eine Wertberichtigung dem vorsichtig geschätzten Minderwert Rechnung zu tragen (vgl. Bosshard, Art. 957 N 230, Art. 958 N 79 und Art. 960 N 62 ff.; Käfer, Art. 958 N 545 f. und Art. 960 N 211 ff.). Dergestalt wird eine korrekte und periodengerechte Beurteilung des Aufwands sichergestellt (vgl. Bosshard, Art. 958 N 143).

e) Wertberichtigungen, welche handelsrechtlich geboten sind, qualifizieren sich als geschäftsmässig notwendig und sind steuerlich zu beachten. Dies gebietet das Massgeblichkeitsprinzip. Der steuergesetzliche Begriff der geschäftsmässigen Begründetheit geht darüber hinaus; nicht allein das, was handelsrechtlich als notwendig erscheint, ist von steuerlicher Relevanz. Allerdings heisst dies nicht, dass das Steuerrecht alles übernimmt, was das Handelsrecht noch zulässt; insofern beinhalten die fiskalischen Rückstellungsvorschriften steuergesetzliche Korrekturnormen, welche das handelsrechtliche Ergebnis unter Umständen korrigieren (müssen). Eine solche handelsrechtlich (noch) zulässige Korrektur erweist sich steuerlich eben nur dann als geschäftsmässig begründet, wenn sie der bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Entwertung entspricht (StE 2005 B.23.43.2 Nr. 11; Reich/Züger, Art. 28 N 13).

f) Tatsachen, die Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen nachzuweisen (RB 1975 Nr. 55). Um die Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit von geltend gemachten Abschreibungen oder Wertberichtigungen zu ermöglichen, ist der Steuerpflichtige kraft der ihn treffenden gesetzlichen Obliegenheiten gehalten, an der Abklärung der solchen Aufwendungen zu Grunde liegenden Tatsachen mitzuwirken, wobei er für deren Verwirklichung beweisbelastet ist (vgl. RB 1987 Nr. 35). Insbesondere hat er spätestens vor dem Rekursgericht binnen der Beschwerde-/Rekursfrist eine substanziierte Sachdarstellung vorzutragen und die Be-

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1 DB.2014.193 1 ST.2014.243 weismittel für deren Richtigkeit beizubringen oder zumindest unter genauer Bezeichnung anzubieten. Substanziiert ist die Sachdarstellung dann, wenn aus ihr Art, Motiv und Rechtsgrund der geltend gemachten Aufwendungen oder des Verzichts auf Einkünfte in der Weise hervorgehen, dass bereits gestützt darauf – aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung – die rechtliche Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit möglich ist (vgl. RB 1992 Nr. 32). Fehlt es an einer in diesem Sinn genügenden Substanziierung, so hat das Rekursgericht von sich aus keine Untersuchung zu führen, um sich die erforderlichen Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35, RB 1981 Nr. 90). Solchenfalls hat eine Beweisabnahme zu unterbleiben mit der Wirkung, dass der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von Aufwendungen zu Ungunsten des hierfür beweisbelasteten Steuerpflichtigen als misslungen zu betrachten ist (VGr, 30. September 2009, SB.2009.00038, E. 2.4.2, www.vgrzh.ch; vgl. z.B. RB 1980 Nr. 72). Namentlich kann eine solche Darstellung nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden. Nur ausnahmsweise kann sich der beweisbelastete Steuerpflichtige, wenn ihm die Substanziierung und/oder Beweisleistung aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist, auf Schätzungen berufen, sofern seine Sachdarstellung wenigstens hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (RB 1975 Nr. 54).

4. a) Die Pflichtige lässt beschwerde- bzw. rekursweise ausführen, vor dem Kauf der E AG einen Wirtschaftsprüfer für die Durchführung einer "Due Diligence" (= sorgfältige Analyse, Prüfung und Bewertung eines Kaufgegenstandes, wie hier einer Beteiligung) beauftragt zu haben. Der Wirtschaftsprüfer habe dabei den "wirklichen (objektiven) Verkehrswert" der E AG unter Berücksichtigung sämtlicher stiller Reserven bei rund Fr. 2,3 Mio. angesetzt, was in etwa dem doppelten Substanzwert entsprochen habe. Vorgegangen sei er bei seiner Berechnung nach der in der Bewertungspraxis häufig angewendeten Praktikermethode, wobei er den Ertragswert praxisgemäss aufgrund des in Zukunft zu erwartenden Gewinns ermittelt habe.

Im Rahmen von eigenen Berechnungen habe ihre Unternehmensleitung festgestellt, dass der Erwerb der E AG auch verschiedene Synergiegewinne mit sich bringe; zu nennen seien in diesem Zusammenhang insbesondere: Erhöhung von Umsatzprämien beim Wareneinkauf, Umsatz-Kickback, Effiziensteigerungen des Kundendienstes, Einsparungen bei IT, Finanz- und Rechnungswesen sowie Administration und generell "Economies of Scale". Mit diesen Synergieeffekten habe die Pflichtige aber lediglich aufgrund von sehr spezifischen Konstellationen (ähnlicher Tätig-

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1 DB.2014.193 1 ST.2014.243 keitsbereich, Status als Generalimporteur, Infrastruktur, Branchen Knowhow, etc.) rechnen können. Vor diesen Hintergrund habe sich die Unternehmensleitung entschlossen, mit Fr. 2'811'508.- einen Kaufpreis zu bezahlen, welcher den wirklichen Verkehrswert der E AG auf "stand alone-Basis" um gut Fr. 0,5 Mio. übertroffen habe. Ein unabhängiger Dritter hätte nicht mit den gleichen Synergieeffekten rechnen können und wäre deshalb nicht bereit gewesen, einen über dem effektiven Wert liegenden Preis zu bezahlen. Folglich habe sie die erworbene Beteiligung in der Bilanz auf deren effektiven, der eigenen Ertragskraft entsprechenden Wert bzw. auf den wirklichen Verkehrswert abschreiben müssen. Sei die vorgenommene Abschreibung damit aus handelsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, so sei sie aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips grundsätzlich auch steuerlich zu beachten.

Mit dieser Abschreibung sei letztlich der "Übergewinn" eliminiert worden, welcher bei der Pflichtigen aufgrund von künftigen Kostenersparnissen aus Synergieeffekten zusätzlich zu den Gewinnen der E AG entstehe. Der Wert dieser Synergieeffekte sei gemäss den besagten Berechnungen der Unternehmensleitung auf Fr. 1,13 Mio. zu beziffern; zumindest hälftig sei dieser Wert der Pflichtigen anzurechnen und deshalb zur steuerwirksamen Abschreibung zuzulassen, ansonsten eine Überbesteuerung bzw. Doppelbesteuerung bei der Realisierung der Synergieeffekte resultiere. Hätte die Pflichtige die E AG nicht absorbiert, sondern in der bisherigen Form als selbstständiges Fachhandels-Unternehmen weitergeführt, wären die meisten aufgrund von Synergieeffekten möglichen Optimierungen nämlich allein bei der Pflichtigen angefallen; dies insbesondere mit Blick auf den Grundsatz des "Dealing at arms's length". So hätte etwa die E AG anstelle eigener "Raum-, Personal-, Marketing- Logistik und ICT-Kosten" der Pflichtigen eine marktgerechte Entschädigung für die Erbringung dieser Dienstleistungen bezahlen müssen; auch die Einkaufspreise wären für die E AG dieselben geblieben und die Generalimporteur-Marge wäre ebenfalls bei der Pflichtigen verblieben. Die Gewinnsituation hätte sich für die E AG damit kaum verändert, während die Gewinne der Pflichtigen erheblich angestiegen wären.

Die Steuerbehörde verkenne, dass der Verkaufspreis nicht immer den für die Beurteilung der Zulässigkeit von Abschreibungen massgeblichen objektiven Verkehrswert darstelle. Der insoweit massgebliche Verkehrswert definiere sich als der Preis, der bei der Veräusserung eines Vermögensobjekts im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen wäre. Der Verkaufspreis sei folglich nur dann massgebend, wenn tatsächlich ein Marktpreis gebildet werde und nicht andere Umstände – wie hier

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1 DB.2014.193 1 ST.2014.243 vorhandene Synergieeffekte – die freie Preisbildung beeinflussen würden; in diesem Zusammenhang sei auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2008 (SB.2007.00097) zu verweisen. Mithin könne vorliegend der Kaufpreis nicht die Untergrenze für die Abschreibung der Beteiligung bilden.

In der erwähnten Unternehmensbewertung (Due Dilligence) seien sämtliche vorhandenen stillen Reserven der E AG berücksichtigt worden; der höhere Kaufpreis sei damit eindeutig nicht für stille Reserven/Goodwill bezahlt worden, sondern für die bei der Pflichtigen in der Zukunft zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteile. Folglich gehe es hier auch nicht um praxisgemäss nicht abschreibungsfähigen Goodwill bzw. einen unechten Fusionsverlust, sondern um "Synergiegoodwill", welcher der Pflichtigen zustehe und entgeltlich erworben worden sei; die Abschreibung dieses Goodwills müsse somit steuerlich zulässig sein bzw. sei insoweit von einem echten Fusionsverlust auszugehen.

b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass nicht ein Kauf unter Nahestehenden, sondern ein solcher unter unbeteiligten Dritten stattgefunden hat. Gekauft hat die Pflichtige sodann eine ganze Gesellschaft (100% aller Aktien) und nicht etwa eine Minderheitsbeteiligung. Nicht weiterhelfen kann der Pflichtigen damit der angerufene Verwaltungsgerichtsentscheid, ging es bei diesem doch um die Bewertung einer im Nahestehendenverhältnis unter besonderen Umständen gekaufte Minderheitsbeteiligung, weshalb der bezahlte Kaufpreis nicht Grundlage für die Verkehrswertbestimmung sein konnte. Hat die Pflichtige 100% aller Aktien der E AG von einem unbeteiligten Dritten erworben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der bezahlte Preis den Wert widerspiegelt, welchen die Verkäufer beim Verkauf ihrer Gesellschaft im gewöhnlichen Geschäftsverkehrswert haben erzielen können, was (auch im Sinn der Pflichtigen) mithin den Verkehrswert definiert.

c) Die vorgelegte Unternehmensbewertung vom 4. Oktober 2006, welche die Pflichtige im Vorfeld des Kaufs hat erstellen lassen, vermag daran nichts zu ändern; im Gegenteil: Der beauftragte Wirtschaftsprüfer kommt in seiner Bewertung zum Schluss, dass "rein rechnerisch" aufgrund der Praktikermethode für die E AG ein Unternehmenswert von 2,3 Mio. resultiere. Bei Annahme eines "Goodwills für zu erwartende Synergiegewinne sowie für Marktanteil, Kundenstamm usw." lasse sich ein um rund 0,25 Mio. höherer Kaufpreis verantworten. Für allfällige Kaufsverhandlungen empfehle er auf Basis der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der

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1 DB.2014.193 1 ST.2014.243 Erkenntnisse seiner Due Dilligence eine rechnerische Obergrenze von maximal Fr. 2,7 Mio. nicht zu überschreiten.

Daraus folgt zunächst, dass der von der Pflichtigen beauftragte Wirtschaftsprüfer den Wert der E AG (aus Käufersicht) ein halbes Jahr vor dem Kauf in einer Schätzungsbandbreite von Fr. 2,3 bis 2,7 Mio. ansetzte. Damit ist der Schluss der Pflichtigen, der effektive Verkehrswert habe Fr. 2,3 Mio. betragen, nicht einmal gestützt auf die von ihr selber in Auftrag gegebene Unternehmensbewertung haltbar. Von einem tatsächlichen Verkehrswert von Fr. 2,3 Mio. wäre nur dann auszugehen, wenn die Pflichtige die E AG letztlich zu diesem (am unteren Ende der vorerwähnten Schätzungsbandbreite liegenden) Preis hätte erwerben können. War dies nicht der Fall, muss dies daran gelegen haben, dass einerseits die Verkäuferschaft gestützt auf eigene Erhebungen ihre Unternehmung höher bewertet hat als der von der Pflichtigen beigezogene Wirtschaftsprüfer (dies beispielsweise in der Annahme höherer zukünftiger Gewinne bzw. höherer Ertragswerte sowie allgemein im Rahmen einer Verkäuferoptik) und andrerseits eben auch Mitbewerber mit höheren Preisangeboten vorhanden waren. Tatsächlich hat die Pflichtige im steueramtlichen Revisionsverfahren denn auch selbst darauf hingewiesen, dass der "geforderte Kaufpreis" von mindestens Fr. 2,8 Mio. auch von Mitbewerbern offeriert worden sei. Waren Mitbewerber demnach ebenfalls bereit, Fr. 2,8 Mio. für die E AG zu bezahlen, so folgt daraus, dass der in dieser Höhe bezahlte Preis exakt den Preis definiert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr beim Verkauf der E AG zu erzielen war. Dieser bezahlte Preis entspricht damit dem Verkehrswert und nicht die Fr. 2,3 Mio., welche im Rahmen der von der Pflichtigen in Auftrag gegebenen Due Dilligence aus Käufersicht als Preisuntergrenze ermittelt worden sind.

Die Pflichtige lässt einwenden, die Tatsache, dass Mitbewerber ebenfalls bereit gewesen seien, einen über dem wirklichen "stand alone-Wert" der E AG liegenden Kaufpreis zu bezahlen, unterstütze gerade ihre Sichtweise. Bei diesen Mitbewerbern habe es sich nämlich ebenfalls um Unternehmen aus ihrer Branche gehandelt; diese Unternehmen seien folglich ebenfalls lediglich aufgrund von bei ihnen auftretenden Synergieeffekten bereit gewesen, einen höheren Preis zu bezahlen. Mithin sei auch insoweit von "spezifischen Situationen" und nicht von "normalen Umständen" auszugehen.

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1 DB.2014.193 1 ST.2014.243 Dieser Einwand überzeugt indes nicht. Fest steht gestützt auf diese Ausführungen lediglich, dass die Übernahme der E AG offenbar für verschiedene bestehende Unternehmungen der gleichen Branche interessant war; im erwähnten Schreiben weist die Pflichtige denn auch darauf hin, dass der Kauf der E "aus verschiedenen Gründen als strategisch wichtig" erachtet worden sei. Damit ist auch gesagt, dass bei der Preisbestimmung der auch in der vorgelegten Due Dilligence erwähnte Goodwill der E AG (für Synergiegewinne, Marktanteile und Kundenstamm etc.) eine wichtige Rolle spielte. War die E AG für verschiedene branchengleiche Unternehmungen ein interessantes Übernahmeobjekt, so definiert gerade dieser Hintergrund die "normalen Umstände"; mit anderen Worten liegen keine "spezifischen Umstände" im Sinn der Pflichtigen vor, sondern wäre es gerade nicht "normal" gewesen, wenn die E AG von einer branchenfremden Gesellschaft oder einem privaten Investor gekauft worden wäre. Auch in solchen Fällen hätte aber der letztlich tatsächlich bezahlte Preis den Verkehrswert vorgegeben und nicht ein im Rahmen einer Käuferbewertung ermittelter bzw. geschätzter Minimalpreis.

d) Wenn die Pflichtige – im Sinn ihrer weiteren Begründung – die E AG nicht absorbiert, sondern als eigenständiges Fachhandelsunternehmen weitergeführt hätte, wäre deren Wert sodann nicht unmittelbar nach dem Kauf um gut Fr. 500'000.- eingebrochen. Nach dem Gesagten gab es unbestrittenermassen einen Markt mit mehreren Interessenten aus der Branche, welche ebenfalls bereit waren, für die E AG den Preis von Fr. 2,8 Mio. zu bezahlen. Mithin hätte die Pflichtige die mit diesem Kaufpreis in die Bilanz gestellte Beteiligung zum gleichen Preis auch wieder veräussern können. Eine unmittelbar nach dem Kauf eingetretene Wertverminderung wäre damit auch in dieser Konstellation nicht nachgewiesen, was folglich einer steuerwirksamen Abschreibung ebenfalls entgegenstünde.

e) Was die Pflichtige aus dem weiteren Vorbringen, wonach bei einer Nichtfusion die in ihre Kaufpreiskalkulation einbezogenen Synergieeffekte allein bei ihr angefallen wären, ableiten will, ist unklar.

Im der Beschwerde bzw. dem Rekurs beiliegenden "erläuternden Kommentar zur Berechnung der Synergiewerte" weist die Unternehmensleitung der Pflichtigen in diesem Zusammenhang beispielhaft darauf hin, dass die Übernahme der E AG in den Bereichen "ICT, Logistik, Buchhaltung, Administration etc." zu Kostenreduktionen geführt habe, weil die Pflichtige diese Arbeiten mit den bereits vorhandenen Kapazitäten

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1 DB.2014.193 1 ST.2014.243 kostenneutral erbringen könne. Der E AG wären die entsprechenden "Services" in Form von Management Fees in Rechnung gestellt worden. All dies wäre für die E AG also kostenneutral gewesen, während die Pflichtige ihren Gewinn hätte steigern können.

Ob dem so ist, kann offen bleiben, wenngleich zu bemerken ist, dass die E AG als eigenständiges, gewinnstrebiges Unternehmen wohl auch von synergiebedingten Kosteneinsparungen hätte profitieren wollen; es hätte für sie wenig Sinn gemacht, Infrastruktur und allenfalls auch Personal abzubauen, um via Einkauf von entsprechenden Dienstleistungen bei der Muttergesellschaft letztlich den gleich hohen Geschäftsaufwand zu generieren. Der Umstand, dass der Kauf der E AG für die Pflichtige mit der Erwartung der eigenen Gewinnsteigerung verbunden war (z.B. auch mit Blick auf höhere Einkaufsvolumen und Umsatz-Kickbacks von Lieferanten), dokumentiert dies lediglich, dass bei der E AG eben ein entsprechender werthaltiger (nicht bilanzierter) Goodwill vorhanden war, welcher den Anschaffungspreis mitbestimmt hat.

Nicht verständlich ist bei alledem, wieso die Pflichtige die bei ihr anfallende Gewinne aus Synergieeffekten, welche zusätzlich zu den Gewinnen der E entstünden, als "Übergewinne" bezeichnet, welche mit der streitigen Abschreibung zu eliminieren seien, ansonsten eine Doppelbesteuerung resultiere. Hätte die E AG als eigenständige Tochtergesellschaft in den Jahren nach der Übernahme weiterhin jedenfalls den bisherigen Gewinn generiert, hätte sich deren Verkehrswert kaum verändert (höchstens erhöht, falls sie auch von Synergieeffekten profitiert hätte) und damit weiterhin kein Grund bestanden, die Beteiligung abzuschreiben. Hätte sodann die Pflichtige fortan aufgrund der erworbenen Beteiligung ihren Gewinn steigern können, so ist nicht einzusehen, wieso die Besteuerung der durch die Übernahme ausgelösten Zusatzerträge (z.B. die besagten Management Fees der Tochtergesellschaft oder Umsatz-Kickbacks) eine Doppelbesteuerung bewirken könnte. In dieser Konstellation wäre ein Wertverlust der Beteiligung ebenfalls nicht ausgewiesen und mithin kein entsprechender Abschreibungsgrund erkennbar.

f) Verlässt man das von der Pflichtigen vergleichsweise angeführte Szenario der Nichtfusion bzw. kehrt man zum tatsächlichen Szenario des vorliegenden Falls zurück (= Kauf einer Beteiligung mit unmittelbar anschliessender Absorption) zurück, so qualifiziert nach dem Gesagten der gesamte aufgrund der negativen Übernahmedifferenz entstehende Fusionsverlust als unecht. Dem sinngemässen Ansatz der Pflichti-

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1 DB.2014.193 1 ST.2014.243 gen, von der aktivierten negativen Übernahmedifferenz einen Anteil als Synergie- Goodwill abzutrennen und insoweit von einem echten Fusionsverlust auszugehen, ist nicht zu folgen. Hat vor der Fusion kein Grund für eine Abschreibung der Beteiligung bestanden, so ist der Fusionsverlust unechter Natur. Die im Rahmen der Fusion steuerneutral von der E AG übernommenen stillen Reserven/Goodwill bleiben mit der Pflichtigen verhaftet und können nicht deren Erfolgsrechnung belastet werden. Letzteres auch nicht anteilig im Umfang eines "Synergiegoodwills", denn letzterer entstammt ebenfalls der steuerneutral (und unentgeltlich) absorbierten Tochtergesellschaft und qualifiziert damit entgegen der Auffassung der Pflichtigen nicht als entgeltlich erworbener abschreibungsfähiger Goodwill (sogenannter derivativer Goodwill).

g) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz die Beteiligungsabschreibung vor Fusion in der Höhe von Fr. 561'508.- zu Recht nicht zugelassen hat und erweist sich die diesbezügliche steueramtliche Gewinnaufrechnung damit als rechtens.

5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde und des Rekurses.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 152 Abs. 1 StG). Die Zusprechung von Parteientschädigungen entfällt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).

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1 DB.2014.193 1 ST.2014.243 Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen.

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