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Zürich Steuerrekursgericht 25.03.2013 DB.2013.27

25. März 2013·Deutsch·Zürich·Steuerrekursgericht·PDF·1,112 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Direkte Bundessteuer 2010 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010 | Die Anwendung des Verheiratetentarifs bei einer verwitweten Person setzt voraus, dass sie mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenlebt. Die Unterstützung des sich in Ausbildung befindenden Kindes mit eigenem Wohnsitz reicht für die Anwendung des Verheiratetentarfis allein nicht aus. Abweisung. | Art. 214 Abs. 2 DBG; §§ 35 Abs. 2, 47 Abs. 2 StG

Volltext

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 DB.2013.27 2 ST.2013.27

Entscheid

25. März 2013

Mitwirkend: Einzelrichter Alexander Widl und Gerichtsschreiber Stefan Eichenberger

In Sachen

A, Beschwerdeführer/ Rekurrent, vertreten durch Salensteiner Steuerberatungs-Gesellschaft mbH, Arenenbergstrasse 2, 8268 Salenstein,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2010 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010

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hat sich ergeben:

A. In der Steuererklärung 2010 deklarierte A (nachfolgend der Pflichtige), wohnhaft in Winterthur, für die direkte Bundessteuer 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. 161'400.- bzw. für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. 159'500.- sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'019'600.-.

Am 14. November 2012 veranlagte ihn das kantonale Steueramt für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 163'900.- bzw. schätzte ihn für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 162'000.- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'155'000.- ein. Als Steuertarif wandte es jeweils den Grundtarif gemäss Art. 214 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. §§ 35 Abs. 1 und 47 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) an.

B. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 liess der Pflichtige hiergegen Einsprache erheben und beantragte jeweils die Anwendung des Verheiratetentarifs gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG bzw. §§ 35 Abs. 2 und 47 Abs. 2 StG, da er zur Hauptsache den Unterhalt seines in Berufsausbildung stehenden Sohnes B bestritten habe.

Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 7. Januar 2013 ab, da der Pflichtige zwar zur Hauptsache für den Unterhalt seines Sohnes B aufkomme, was die Gewährung des Kinderabzugs zur Folge habe, jedoch am Stichtag 31. Dezember 2010 nicht mit ihm zusammengelebt habe, sodass der Grundtarif zur Anwendung gelange.

C. Hiergegen liess der Pflichtige am 4. Februar 2013 Beschwerde bzw. Rekurs erheben und seine Anträge aus dem Einspracheverfahren erneuern.

In der Beschwerde- bzw. Rekursantwort vom 19. Februar 2013 schloss das kantonale Steueramt auf kostenpflichtige Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

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Auf die Parteivorbringen wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Nach § 35 Abs. 2 StG (Einkommen) bzw. § 47 Abs. 2 StG (Vermögen) wird für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG (Kinderabzug) zusammenleben, der Verheiratetentarif angewandt. In der fraglichen Steuerperiode 2010 war die entsprechende Bestimmung für die direkte Bundessteuer (Art. 214 Abs. 2 bis

DBG) noch nicht in Kraft. Dennoch galten schon damals im Bereich der direkten Bundessteuern dieselben Regeln wie bei den Staats- und Gemeindesteuern (vgl. Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 214 N 31 ff. DBG).

Voraussetzung für die Anwendung des Verheiratetentarifs ist somit sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern, dass der Steuerpflichtige (sei er verheiratet, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebend, verwitwet, geschieden oder ledig) mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenlebt und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 214 N 32 DBG und Handkommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 35 N 31 StG).

b) Unter Kindern sind Personen zu verstehen, für die der Steuerpflichtige Kinderabzüge nach Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 34 Abs. 1 lit. a StG geltend machen kann. Daraus folgt jedoch nicht, dass einem Steuerpflichtigen, dem der Kinderabzug zukommt, automatisch auch der Verheiratetentarif zusteht; der Kinderabzug ist nur eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Gewährung des Verheiratetentarifs (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 214 N 33 DBG). Der Anspruch kann jedoch auch bei volljährigen Kindern bestehen, sofern diese mit dem Steuerpflichtigen zusammenleben, in der beruflichen Ausbildung stehen und der Steuerpflichtige deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Das Erfordernis des Zusammenlebens ist

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erfüllt, wenn das Kind seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Haushalt des Steuerpflichtigen hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 214 N 34 f. DBG und § 35 N 35 StG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht willkürlich, einem Steuerpflichtigen, der zwar zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, jedoch nicht mit dem Kind zusammenlebt, die Anwendung des Verheiratetentarifs zu verweigern (vgl. ASA 60, S. 378).

c) Massgeblich für die Festlegung des Tarifs sind gemäss § 35 Abs. 3 StG die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode (Stichtagsprinzip). Dies gilt auch für die direkte Bundessteuer (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 214 N 15 DBG).

2. Im vorliegenden Fall kam der verwitwete Pflichtige für den Unterhalt seines Sohnes B auf, weshalb ihm der Kinderabzug gewährt wurde. Gemäss der Steuererklärung 2010 war sein Sohn B, geboren 1989, in Ausbildung und besuchte in Winterthur ein Ausbildungszentrum für technische Berufe. Er hatte in der Steuerperiode 2010 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz jedoch unbestrittenermassen in Seuzach, weshalb das Erfordernis des Zusammenlebens im Sinne der obigen Ausführungen nicht erfüllt war. Den Wohnsitz in Seuzach hatte er im Übrigen bereits in der Steuerperiode 2009 gehabt.

Der Pflichtige liess hiergegen sinngemäss einwenden, dass den Materialien zur Einführung von Art. 36 Abs. 2 bis DBG (recte: Art. 214 Abs. 2 bis DBG) zu entnehmen sei, dass die Voraussetzung des Zusammenlebens vom Gesetzgeber nicht kumulativ verstanden sein wolle, sondern Alleinstehende mit in Ausbildung befindlichen Kindern durch die Gewährung des sogenannten Familientarifs entlasten wollte (R-act. 2). Diese Behauptung trifft nicht zu. Im Gegenteil, der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vom 20. Mai 2009 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Verheiratetentarif nur zur Anwendung gelange, "wenn die Steuerpflichtigen mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben" (vgl. BBl 2009, S. 4766).

Die Einwände des Pflichtigen zur vorgeworfenen rückwirkenden Anwendung des Merkblattes des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien vom 21. Juni 2011 (ZStB Nr. 20/011)

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sind obsolet, zumal auch das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien vom 25. Februar 2008 (ZStB Nr. 20/010) das Zusammenleben mit dem Kind als Voraussetzung für die Anwendung des Verheiratetentarifs vorsah.

Die Anwendung des Verheiratetentarifs entfällt somit, weshalb das kantonale Steueramt jeweils zu Recht den Grundtarif angewandt hat.

3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i. V. m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen.

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