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Zürich Steuerrekursgericht 12.07.2013 DB.2013.136

12. Juli 2013·Deutsch·Zürich·Steuerrekursgericht·PDF·1,300 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009; Kapitalleistung 2009 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) | Nichteintreten, da Beschwerde und Rekurs verspätet. Abweisung Fristwiederherstellungsgesuch, da ein Rechnungsfehler bei der Rechtsmittelfrist keinen Hinderungsgrund darstellt und der Vertreter schuldhaft handelte (unsorgfältige Berechnung der Rechtsmittelfrist). | Art. 140 DBG; § 147 Abs. 1 StG; § 15 VO StG

Volltext

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2013.136 1 ST.2013.144

Beschluss

12. Juli 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiber Stefan Eichenberger

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführer/ Rekurrenten, Nr. 1 vertreten durch C,

Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009; Kapitalleistung 2009 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern)

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1 DB.2013.136 1 ST.2013.144

hat sich ergeben:

A. Am 20. Oktober 2011 veranlagte das kantonale Steueramt A und B (nachfolgend die Pflichtigen) für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 299'200.- (satzbestimmend Fr. 324'500.-) bzw. schätzte es sie für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 293'200.- (satzbestimmend Fr. 325'500.-) sowie mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'910'000.- (satzbestimmend Fr. 3'268'000.-) ein.

Ausserdem besteuerte es bei den Pflichtigen am 20. Oktober 2011 eine Kapitalleistung von Fr. 1'937'600.- (Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern 2009).

B. Die Pflichtigen liessen am 22. November 2011 hiergegen durch einen neu bestellten Vertreter Einsprache erheben, welche das kantonale Steueramt am 6. Mai 2013 in vier separaten Entscheiden abwies.

C. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 7. Juni 2013 (Poststempel) durch den Vertreter Beschwerde bzw. Rekurs erheben.

Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 setzte ihnen das Steuerrekursgericht Frist an, um sich zur Verspätung der Rechtsmittel zu äussern.

Am 5. Juli 2013 liessen die Pflichtigen hierzu Stellung nehmen und ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde- bzw. Rekursfrist stellen.

Auf die Parteivorbringen wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) kann der Steuerpflichtige die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts innert 30 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde/Rekurs anfechten. Die Beschwerde-/Rekursfrist ist eine Verwirkungsfrist; mit deren Ablauf muss feststehen, ob der ergangene Entscheid angefochten oder anerkannt ist. Eine verspätete Beschwerde bzw. ein verspäteter Rekurs ist unwirksam und vermag im Interesse der Rechtssicherheit keine materielle Prüfung des angefochtenen Einspracheentscheids herbeizuführen (RB 1973 Nr. 34, 1981 Nr. 76), selbst wenn er formell oder materiell fehlerhaft ist; auf einen verspäteten Rekurs darf das Steuerrekursgericht folglich nicht eintreten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 147 N 5 StG). Vorbehalten bleibt die Wiederherstellung der versäumten Frist.

Nach § 12 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) wird der Tag der Zustellung eines Entscheids bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder öffentlicher Ruhetag, so endet sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (Abs. 2). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben worden ist (Abs. 3). Für die Beschwerde gilt eine entsprechende Regelung (Art. 140 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 133).

b) Die Einspracheentscheide für die direkte Bundessteuer 2009 sowie Staatsund Gemeindesteuern 2009 bzw. Kapitalleistung 2009 (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) wurden dem Vertreter der Pflichtigen am Dienstag, 7. Mai 2013, um 08.03 Uhr via Postfach in D zugestellt. Demnach begann die Beschwerde-/Rekursfrist am Mittwoch, 8. Mai 2013, zu laufen und endete am Donnerstag, 6. Juni 2013. Die Beschwerde-/Rekursschrift wurde gemäss Poststempel am Freitag, 7. Juni 2013, der Post übergeben und erweist sich damit als verspätet. Das Verpassen der Frist bestreitet der Vertreter der Pflichtigen denn auch nicht; er stellt jedoch ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde- und Rekursfrist.

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2. a) Hat ein Steuerpflichtiger die durch Gesetz, Verordnung oder durch behördliche Anordnung gesetzte Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, so ist laut § 15 VO StG Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist; als solche Gründe gelten z.B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (Abs. 1). Allerdings darf im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Rechtsgangs nicht leichthin ein Grund angenommen werden, der ein fristgerechtes Handeln gehindert hat. Ein solcher ist nach dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu bejahen, wenn dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 129 N 32 StG; VGr, 16. Dezember 2003, SB.2003.00049, E. 4.1, www.vgrzh.ch).

Das Wiederherstellungsgesuch ist schriftlich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme der Fristansetzung oder Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 VO StG). Das Gesuch muss den Hinderungsgrund sowie den Tag des Eintritts und des Wegfalls des Hinderungsgrunds genau bezeichnen. Die Einhaltung der (nicht erstreckbaren) Frist ist sowohl hinsichtlich des Wiederherstellungsgesuchs als auch bezüglich der nachzuholenden Handlung Gültigkeitsvoraussetzung (RB 1970 Nr. 37; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, 1969, § 78 N 15 ff.; Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. A., 1983, § 78 N 30). Die Wiederherstellungsgründe sind vom Steuerpflichtigen zu substanziieren und zu beweisen; fehlt eine solch hinreichende Sachdarstellung, ist weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen, noch dem Steuerpflichtigen Frist zur Verbesserung anzusetzen (RB 1979 Nr. 51). Über die Wiederherstellung entscheidet die Behörde, die in der Sache selbst zuständig ist (§ 15 Abs. 3 VO StG).

Wenn der Steuerpflichtige einen Vertreter bestellt hat, wird eine Fristwiederherstellung nur gewährt, wenn weder ihm noch seinem Vertreter ein Vorwurf gemacht werden kann, wobei es regelmässig nur auf die Gründe ankommt, die beim Vertreter liegen. Dementsprechend wird ein Verschulden des Vertreters dem Steuerpflichtigen zugerechnet. Dabei sind an Fristwiederherstellungsbegehren von Anwälten erhöhte Anforderungen zu stellen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 129 N 38 StG).

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Für die Beschwerde gilt eine entsprechende Regelung (Art. 140 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 133 Abs. 3).

b) Der anwaltliche Vertreter der Pflichtigen führt aus, er habe die Rechtsmittelschrift zu spät eingereicht, weil er die Rechtsmittelfrist falsch berechnet habe, und ersuche daher um eine Fristwiederherstellung.

Die falsche Berechnung einer Rechtsmittelfrist stellt von Vornherein keinen Hinderungsgrund dar, der eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würde, sodass eine Wiederherstellung der Beschwerde- bzw. Rekursfrist allein schon aus diesem Grund entfällt. Die Berechnung von Rechtsmittelfristen gehört zum Grundhandwerk eines Rechtsanwalts; unterläuft ihm hierbei ein Fehler, so ist sein Handeln unsorgfältig und er hat die Frist schuldhaft verpasst.

Zu den Einwänden des Vertreters ist festzuhalten, dass die Regeln über die Behandlung von Rechnungs- und Kanzleifehlern rechtskräftige Entscheide von Behörden betreffen (vgl. Art. 150 DBG bzw. § 159 StG); eine analoge Anwendung auf Handlungen von Steuerpflichtigen bei Fristversäumnissen widerspricht dem Institut der Fristwiederherstellung und fällt daher ausser Betracht. Die vom Vertreter genannten Regelungen aus anderen Rechtsgebieten (Art. 148 ZPO, § 12 Abs. 2 VGR) haben für das vorliegende Verfahren keine Geltung. Abgesehen davon handelt es sich beim Rechnungsfehler des Vertreters nicht um ein leichtes Verschulden.

c) Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde- und Rekursfrist ist deshalb abzuweisen.

3. Auf die Beschwerde bzw. den Rekurs ist daher infolge Verspätung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Einholung der Beschwerde-/Rekursantwort des kantonalen Steueramts verzichtet werden (vgl. § 148 Abs. 1 StG), und sind die Kosten des Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind nicht erfüllt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des BG über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 VRG vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).

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Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

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