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Zürich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.206

8. Mai 2012·Deutsch·Zürich·Steuerrekursgericht·PDF·1,331 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Ermessenstaxation, keine qualifizierte Einsprachebegründung. Nichteintreten erfolgte zu Recht. | Art. 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 StG

Volltext

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 DB.2011.206 2 ST.2011.282

Entscheid

8. Mai 2012

Mitwirkend: Abteilungsvizepräsidentin Micheline Roth, Steuerrichter Marcus Thalmann,Steuerrichter Alexander Widl und Gerichtsschreiber Fabian Steiner

In Sachen

1. A

2. B

Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch Integer Treuhand, Anton Meier, Unternehmungs- und Steuerberatung, Zürcherstrasse 9, 8903 Birmensdorf,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006

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2 DB.2011.206 2 ST.2011.282

hat sich ergeben:

A. Die Ehegatten A und B (nachfolgend der/die Pflichtige bzw. zusammen die Pflichtigen) wiesen trotz Auflage vom 13. Oktober 2010 und Mahnung vom 15. November 2010 weder die (weiteren) Einkünfte zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten und die Vermögenszunahme der Steuerperioden 2005 und 2006 nach noch reichten sie das Formular betreffend Lebenshaltungskosten für die entsprechenden Jahre ein. Daraufhin nahm das kantonale Steueramt die Veranlagungen bzw. Einschätzungen für die betreffenden Steuerperioden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) vor und veranlagte sie mit Hinweisen vom 11. Februar 2011, welche formell am 4. März 2011 eröffnet wurden, für die direkte Bundesteuer mit steuerbaren Einkommen von Fr. 699‘600.- (Steuerperiode 2005) und Fr. 479‘900.- (Steuerperiode 2006). Für die Staats- und Gemeindesteuern wurden die steuerbaren Einkommen auf Fr. 699‘000.- (Steuerperiode 2005) und 477‘000.- (Steuerperiode 2006) und die steuerbaren Vermögen auf Fr. 2‘125‘000.- (Steuerperiode 2005) und 2‘694‘000.- (Steuerperiode 2006) festgesetzt.

B. Auf die dagegen erhobenen Einsprachen, womit die Pflichtigen lediglich eine mündliche Anhörung zur Vorbringung weiterer Anträge und Begründungen beantragten, trat das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 30. August 2011 mangels Begründung nicht ein.

C. Mit Beschwerde und Rekurs, welche Rechtsmittel sich einzig gegen die Veranlagung bzw. Einschätzung für die Steuerperiode 2006 richteten, liessen die Pflichtigen beantragen, das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer auf Fr. 304‘800.- festzusetzen. Für die Staats- und Gemeindesteuern seien sie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 301‘900.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2‘694‘000.- einzuschätzen. Ferner sei die Verrechnungssteuer von Fr. 50.50 (recte 50.05) gutzuschreiben. Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde-/ Rekursantwort vom 28. Oktober 2011 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

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2 DB.2011.206 2 ST.2011.282 Auf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Erhebt ein Steuerpflichtiger gegen einen Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde Beschwerde bzw. Rekurs, so ist dem Steuerrekursgericht die materielle Prüfung des Rechtsmittels auf die Veranlagung/Einschätzung hin verwehrt. Es darf nur untersuchen, ob die Einsprachebehörde zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 140 N 44 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 147 N 43 StG). Würde sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als gesetzwidrig erweisen, wären die Akten zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs zur materiellen Überprüfung der Veranlagung an jene zurückzuweisen (RB 1979 Nr. 57).

b) Die Pflichtigen beantragen im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren deklarationsgemäss eingeschätzt zu werden (R-act. 2 in Verbindung mit R-act. 3/6). Nach dem vorstehend Gesagten ist es aber von vornherein nicht möglich, die Veranlagung/Einschätzung für die Steuerperiode vom 1. Januar - 31. Dezember 2006 materiell zu prüfen und zu korrigieren. Auf die Beschwerde und den Rekurs ist folglich nur insofern einzutreten, als dass (sinngemäss) die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide verlangt wird.

2. a) Hat ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG und § 139 Abs. 2 Satz 1 StG die Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Vorausgesetzt ist dabei ein Untersuchungsnotstand. Dieser ist im Regelfall dadurch verursacht, dass der Steuerpflichtige trotz formgültiger Mahnung Verfahrenspflichten nicht oder nicht gehörig erfüllt hat, d.h. dass er seinen Mitwirkungspflichten mit Bezug auf die Ermittlung der massgebenden Tatsachen nicht oder

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2 DB.2011.206 2 ST.2011.282 nur unvollständig nachgekommen ist. Den Steuerpflichtigen treffen im Veranlagungsbzw. Einschätzungsverfahren eine Reihe von Mitwirkungspflichten. So muss er das Steuererklärungsformular wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen (Art. 124 Abs. 2 DBG und § 133 Abs. 2 StG). Gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG und § 135 Abs. 1 und 2 StG muss der Steuerpflichtige sodann alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

b) Vorliegend sind die Pflichtigen unbestrittenermassen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Obwohl sie am 13. Oktober 2010 aufgefordert und am 15. November 2010 gemahnt wurden, die Herkunft weitere Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten sowie die Vermögenszunahme im Steuerjahr 2006 nachzuweisen und das Formular betreffend Lebenshaltungskosten auszufüllen, reichten sie weder weitere Unterlagen ein noch wiesen sie ihre Lebenshaltungskosten nach. Die Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen erweist sich damit als rechtmässig.

3. a) Gegen den Einschätzungsentscheid kann der Steuerpflichtige nach Art. 132 DBG bzw. § 140 StG binnen 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerbehörde schriftlich Einsprache erheben (je Abs. 1). Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann er nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 140 Abs. 2 StG). Die Einsprachefrist ist eine gesetzliche Frist und damit nicht erstreckbar (Art. 119 Abs. 1 DBG; § 129 Abs. 1 StG).

b) Ist eine Ermessenstaxation betroffen, bildet die Begründung der Einsprache eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (BGr, 22. Juni 2011, 2C_204/2011, E. 3.1, mit Hinweis, www.bger.ch; VGr, 16. Dezember 2010, SB.2010.00075, E. 3.2, mit Hinweis). Der Steuerpflichtige darf sich nicht auf Beanstandungen allgemeiner Art oder die Bestreitung einzelner Positionen beschränken, da so nicht überprüft werden kann, ob die Ermessenstaxation offensichtlich unrichtig ist. Es muss auf jeden Fall erkennbar sein, was der Einsprecher

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2 DB.2011.206 2 ST.2011.282 im angefochtenen Entscheid beanstandet, beispielsweise die Ermessenstaxation an sich oder die Höhe der getätigten Schätzung, zudem muss der Begründung entnommen werden können, auf welche tatsächlichen oder rechtlichen sachbezogenen Überlegungen sich der Einsprecher stützt. Der Steuerpflichtige darf sich daher nicht damit begnügen, die Ermessenstaxation in Zweifel zu ziehen, sondern er hat zu beweisen, dass diese nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Obschon die (nachträgliche) Einreichung der Steuererklärung oder weiterer Unterlagen keine Eintretensvoraussetzung der Einsprache darstellt, ist es Aufgabe des Einsprechers, den Sachverhalt genügend detailliert vorzubringen und die entsprechenden Beweismittel zu nennen (BGr, 21. Dezember 2009, 2C_463/2009, E. 4.1, mit Hinweisen, www.bger.ch; VGr, 24. Januar 2007, SB.2006.00059, E. 2.2.2, www.vgrzh.ch). All das hat binnen der Einsprachefrist zu geschehen; nachträgliche Eingaben sind unbeachtlich und vermögen allfälliges Ungenügen nicht zu heilen.

Die Begründung muss sodann aus der Einsprache selbst hervorgehen. Bloss pauschale Verweisungen sind nicht zu berücksichtigen, denn es ist nicht Sache der Einsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die Einsprache zu forschen (vgl. VGr, 16. Dezember 2010, SB.2010.00075, E. 3.2 Abs. 3, mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Die fehlende Substanziierung kann weder in einer mündlichen Verhandlung noch in einem Beweisverfahren nachgeholt werden (RB 1973 Nr. 35).

c) Die Einspracheanträge der Pflichtigen, anlässlich einer Besprechung mit dem Steuerkommissär die Einsprachebegründung mündlich vorzubringen, reichen klarerweise nicht aus, um eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung nachzuweisen. Eine hinreichende Sachdarstellung ist nicht einmal ansatzweise vorgebracht worden. Mit den Einsprachen wurden auch die versäumten Handlungen (Nachweis der steuerbaren Einkünfte zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten und Vermögenszunahme sowie Einreichung des Formulars betreffend Lebenshaltungskosten gemäss Auflage und Mahnung) nicht nachgeholt und die tatsächlichen Verhältnisse blieben weiterhin ungewiss. Die Einsprachen genügten damit den oben aufgeführten Anforderungen an die Anfechtung einer Ermessenseinschätzung nicht, weshalb die Nichteintretensentscheide des kantonalen Steueramts zu Recht ergangen sind.

Beschwerde und Rekurs sind damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

http://www.vgrzh.ch/

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2 DB.2011.206 2 ST.2011.282 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

[…]

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