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Zürich Steuerrekursgericht 05.11.2013 DB.2011.204

5. November 2013·Deutsch·Zürich·Steuerrekursgericht·PDF·2,350 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Abgrenzung zwischen steuerbarem Ertrag und Kapitalgewinn resp. -verlust bei einem im Privatvermögen gehaltenen transparenten kapitalgarantierten Tracker-Zertifikat, in casu "Protein ZKB Guernsey 2006-31.3.2009 on DJ Euro Stoxx 50 index" (Valor 2'485'510). Obwohl die Pflichtigen aufgrund der Effektenabrechnungen beim Erwerb und der Rückzahlung einen währungsbedingten Verlust erlitten und während der Laufzeit des Produkts keine periodischen Zinsen ausgeschüttet wurden, ist auf der Bondkomponente zu Recht ein steuerbarer Ertrag mittels des BondFloorPricing-Berechnungsprogramms ermittelt worden. Abweisung. | Art. 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 StG; Kreisschreiben 15 über Obligationen und derivative Finanzinstrumente vom 7. Februar 2007

Volltext

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 DB.2011.204 2 ST.2011.280

Entscheid

5. November 2013

Mitwirkend: Einzelrichter Alexander Widl und Gerichtsschreiberin Christina Hefti

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch C,

gegen

1. S c hw ei ze r i sc he E idgenoss e nsc ha f t , Beschwerdegegnerin, 2. S taa t Zür ic h, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009

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hat sich ergeben:

A. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) investierten im Jahr 2006 einen Betrag von insgesamt € 600'000.- (umgerechnet Fr. 886'858.75) in ein kapitalgarantiertes Tracker-Zertifikat mit dem Titel "Protein ZKB Guernsey 2006-31.3.09 on DJ Euro Stoxx 50" (Valor 2'485'510). Während der Laufzeit dieses Titels sank der Euro Stoxx 50 Index um rund 45%. Am 31. März 2009 erfolgte die Rückzahlung des gesamten Kapitals (umgerechnet Fr. 913'110.-). Mit Hilfe der modifizierten Differenzbesteuerung (BondFloorPricing-System) bemass das kantonale Steueramt den im Jahr 2009 steuerbaren Ertrag auf Fr. 51'380.- (statt deklarierte Fr. 0.-) und schätzte die Pflichtigen am 14. Mai 2010 für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2009, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 148'600.- (zum Satz von Fr. 156'200.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….. ein. Im gleichentags erfolgten Hinweis betreffend die direkte Bundessteuer 2009 stellte das kantonale Steueramt eine Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 419'100.- (zum Satz von Fr. 438'100) in Aussicht. Die förmliche Veranlagung erging am 22. Juni 2011. Dabei nahm es – soweit nachfolgend relevant – die gleichen Korrekturen vor wie bei den Staats- und Gemeindesteuern 2009.

B. Eine u.a. dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 19. August 2011 ab und erhöhte bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2009, das steuerbaren Einkommen auf Fr. 417'100.- (zum Satz von Fr. 438'300.-). Hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2009 hielt es an seiner Veranlagung fest.

C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 27. September 2011 liessen die Steuerpflichtigen beantragen, den aufgerechneten Wertschriftenertrag rückgängig zu machen und das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 auf Fr. 365'720.- und für direkte Bundessteuer 2009 auf Fr. 367'720.- herabzusetzen.

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Mit Rekurs-/Beschwerdeantwort vom 16. November 2011 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel. Es verzichtete dabei auf eine Stellungnahme zu den Vorbringen der Pflichtigen.

Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und dem gleich lautenden § 20 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) unterliegen der Einkommenssteuer die Erträge aus beweglichen Vermögen, insbesondere Zinsen aus Guthaben (lit. a) und Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, die dem Inhaber anfallen (lit. b). Demgegenüber sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG, § 16 Abs. StG). Zur Klärung der Frage, was bei Obligationen und sog. derivativen Finanzinstrumenten der Einkommenssteuer unterliegt, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 7. Februar 2007 ein umfangreiches Kreisschreiben erlassen, nämlich das Kreisschreiben Nr. 15 zu Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben (KS 15). Das KS 15 ersetzt das Kreisschreiben Nr. 4 vom 12. April 1999 zu Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000 betreffend Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben (= ASA 68, 21 ff., nachfolgend KS 4).

b) Gemäss Ziffer 2.1.1 KS 15 sind Obligationen schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zwecks kollektiver Beschaffung von Fremdkapital, kollektiver Anlagegewährung oder Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben werden und dem Gläubiger zum Nachweis, zur Geltendmachung oder zur Übertragung der Forderung dienen. Obligationen lassen sich unterteilen in gewöhnliche Obligationen, Diskontobligationen und global verzinsliche Obligationen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kom-

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mentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 20 N 35). Bei den gewöhnlichen Obligationen erfolgt die Ausgabe und die Rückzahlung des Kapitals i.d.R. zu pari. Zudem hat der Anleger Anspruch auf eine periodische Entschädigung für das hingegebene Kapital. Diskontobligationen werden mit einem Einschlag, d.h. unter pari, emittiert und die Rückzahlung erfolgt zum Nennwert. Bei den globalverzinslichen Obligationen verhält es sich umgekehrt. Sowohl bei Diskontobligationen als auch bei globalverzinsichlichen Obligationen wird die Gegenleistung für das Überlassen von Kapital ganz oder teilweise in einer Einmalentschädigung am Ende der Laufzeit erbracht (Richner/Frei/- Kaufmann/Meuter, § 20 N 35 und 39). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a und b DBG und § 20 Abs. 1 lit. a und b StG stellen sowohl Zinsen in periodischer Form als auch in Form einer Einmalentschädigung steuerbare Erträge aus beweglichem Vermögen dar (für Einzelheiten: vgl. Ziffern 3.1 und 3.2 KS 15).

c) Anders verhält es sich bei den derivativen Finanzinstrumenten, die sich dadurch auszeichnen, dass ihr Wert von demjenigen eines anderen Produkts abhängig ist. Als Basiswerte kommen Aktien, Obligationen, Zinssätze und Aktienindices etc. in Betracht. Zu den herkömmlichen Derivaten zählen insbesondere Termingeschäfte (Futures) und Optionen. Gewinne aus Termingeschäften und Optionen sind im Privatvermögensbereich grundsätzlich als Kapitalgewinne steuerfrei. Verluste im Privatvermögen sind steuerlich unbeachtlich (Art. 16 Abs. 3 DBG und § 16 Abs. 3 StG; Ziffer 3.3 KS 15).

d) Differenziert verhält es sich bei den strukturierten oder kombinierten Produkten, die aus einer Kombination von verschiedenen Finanzinstrumenten bestehen, welche zu einem Anlageprodukt zusammengefasst sind (Richner/Frei/- Kaufmann/Meuter, § 20 N 61 und 62, auch zum Folgenden). Kombiniert wird dabei i.d.R. eine herkömmliche Finanzanlage (meist Obligation) mit einem oder mehreren Derivaten (i.d.R. Optionen). Unter den Begriff der kombinierten Produkte fallen kapitalgarantierte Derivate und nicht klassische Options- und Wandelanleihen, klassische Options- und Wandelanleihen und Produkte mit Geld oder Titellieferung (Reverse Convertibles). Diese Produkte enthalten i.d.R. sowohl eine Vermögensertrags- als auch eine Kapitalgewinnquote, wobei die einzelnen Komponenten nicht sichtbar sind. So kann steuerbarer Vermögensertrag bei bestimmten kombinierten transparenten Produkten auch dann vorliegen, wenn der Anleger mit dem transparenten Finanzprodukt real weniger oder gar nichts verdient oder gar einen Verlust erleidet (vgl. Ziffer 2.3.3.2

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KS 15, VGr, 22. August 2012, SB.2012.00030, E.2.3.3.2, www.vgrzh.ch). Einzig bei nicht transparenten kombinierten Produkten, bei denen die einzelnen Komponenten (Obligation und Derivat) nicht aufgespalten werden können, unterliegt nur die Differenz zwischen Erwerbspreis und Veräusserung der Besteuerung. Im Falle eines Verlusts fällt daher kein steuerbarer Vermögensertrag an.

e) Somit kommt es bei der Besteuerung kapitalgarantierter Derivate wesentlich darauf an, ob es sich beim betreffenden Produkt um ein sog. transparentes oder um ein nicht transparentes Produkt handelt. Denn bei nicht transparenten Instrumenten wird stets die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis (bzw. Rückzahlungswert) nach Art. 20 Abs. 1 lit. a oder b DBG und § 20 Abs. 1 lit. a oder b StG besteuert (Ziffer 3.4.2 KS 15). Demgegenüber wird bei den transparenten Instrumenten zwischen Anlage- und Optionsgeschäft unterschieden. Die mit der Option erzielten Gewinne stellen im Privatvermögen steuerlich nicht zu berücksichtigende Kapitalgewinne resp. – verluste dar. Der Obligationenteil des transparenten kapitalgarantierten Derivates wird beim Investor nach den für Obligationen und Diskontpapiere geltenden Regeln besteuert (Ziffer 3.4.1 KS 15).

Gemäss Ziffer 3.4 KS 15 gilt ein Produkt als transparent, wenn alternativ  bei Emission die dem Instrument zugrundeliegenden Komponenten (Obligation und derivative Finanzinstrumente) trennbar sind und tatsächlich separat gehandelt werden,  der Emittent des Produkts die verschiedenen Komponenten im Termsheet wertmässig mittels finanzmathematischer Berechnung separat darstellt und die Überprüfung dieser Berechnung durch die ESTV die Richtigkeit dieser Darstellung ergeben hat, oder  die verschiedenen Komponenten des Produkts von der ESTV nachträglich analytisch nachvollzogen und in ihrem Wert berechnet werden können.

Bei Produkten, bei welchen die einzelnen Teile des kombinierten Produkts nicht separat handelbar sind oder bei denen die einzelnen Teile trotz Handelbarkeit de facto nicht separat gehandelt werden bzw. die verschiedenen Komponenten des Produkts nachträglich aufspaltbar sind, erfolgt die Bemessung des steuerbaren Ertrags nach der sog. modifizierten Differenzbesteuerung. Dabei wird der steuerbare Ertrag auf finanzmathematische Weise mittels des BondFloorPricing-Systems der Telekurs SIX

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AG bzw. mit dem im Internet frei zugänglichen ESTV-Programm "Derivate" ermittelt. Ein dem KS 15 (am Ende) beigefügtes Gutachten der Kommission für Steuern und Finanzfragen der Schweizerischen Bankiervereinigung vom November 2006 bescheinigt, dass die bei der modifizierten Differenzbesteuerung zur Anwendung gelangenden finanzmathematischen Formeln in jedem Fall geeignet sind, den Vermögensertrag bei kombinierten Produkten in rechtsgenügender Weise zu ermitteln. Solange die Berechnungsweise von einer Partei nicht ausdrücklich in substantiierter Form in Zweifel gezogen wird, besteht für das Steuerrekursgericht kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen und Beweiserhebungen anzustellen.

2. Vorliegend ist allein streitig, ob den Pflichtigen im Jahr 2009 aus dem "Protein ZKB Guernsey 2006-31.3.09 on DJ Euro Stoxx 50" (Valor 2'485'510) ein steuerbarer Vermögensertrag zugeflossen sei.

a) Die Pflichtigen vertreten die Auffassung, dass aus den vorgelegten Effektenabrechnungen klar ersichtlich sei, dass ihnen während der Laufzeit der betreffenden Finanzanlage kein steuerbarer Vermögensertrag zugeflossen sei. Im Gegenteil hätten sie aufgrund der Effektenabrechnungen – nach Umrechnung von Euro in CHF – einen währungsbedingten Verlust erlitten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängeln sie, dass die Vorinstanz in ihrem sehr technisch und ausführlich begründeten Einspracheentscheid mit keinem Wort auf die ins Recht gelegten Abrechnungen eingegangen sei. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

b) Entgegen der Auffassung der Pflichtigen weisen die Einspracheentscheide keine Begründungsmängel auf. Schon gar nicht bestehen Mängel, die den Grad einer Gehörsverweigerung erreichen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss aus der Begründung ersichtlich sein, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen und aus welchen rechtlichen Erwägungen die Behörde ihren Entscheid getroffen hat, damit sie der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (statt vieler: BGr, 25. Februar 2010, 2C_776/2009, www.bger.ch). Diese Anforderungen erfüllen die Einspracheentscheide, sind doch darin die Gründe und die Berechnungsgrundlage für den aufgerechneten Vermögensertrag ausführlich erläutert worden. Dass die Begründung aus der Sicht der Pflichtigen (zu) ausführlich und technisch ausfiel und keine explizite Würdigung der Effektenabrechnungen enthielt, liegt an der Schwerverständlichhttp://www.bger.ch/

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keit der Materie und stellt keinen Begründungsmangel dar. Entgegen der Auffassung der Pflichtigen hat die Vorinstanz die Effektenabrechnungen beim Erwerb und bei der Rückzahlung, die einen augenscheinlichen Verlust ausweisen, sehr wohl gewürdigt. Denn aus der Begründung geht unmissverständlich hervor, dass bei transparenten kombinierten Finanzprodukten stets eine Abgrenzung zwischen Vermögensertrag und Kapitalgewinn vorzunehmen ist, weil diese beiden Komponenten im Privatvermögensbereich unterschiedlich steuerlich behandelt werden. Bei kombinierten transparenten Finanzprodukten lässt sich der steuerbare Vermögensertrag nie ohne Zuhilfenahme besonderer analytischer Berechnungsmethoden ermitteln. Daraus ergibt sich implizit, dass die Differenz zwischen Kaufpreis und Rückzahlung bei transparenten kombinierten Produkten keine Rolle spielen kann. Ferner käme es bei der steuerlichen Abgrenzung zwischen Ertrag und Kapitalgewinn/-verlust bei solchen Finanzprodukten auch nicht darauf an, welche Steuerfolgen der Emittent dem Anleger in einem allfälligen Termsheet in Aussicht stellte. Wie oben ausgeführt, kann steuerbarer Vermögensertrag bei solchen Produkten auch dann vorliegen, wenn der Anleger damit insgesamt einen Verlust erlitten hat. Die von den Pflichtigen verfochtene wirtschaftliche Betrachtungsweise verfängt bei solchen Produkten nicht (VGr, 22. August 2012, SB.2012.00030). Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keinerlei Gehörsansprüche verletzt hat.

b) Dem Antrag der Pflichtigen, den steuerbaren Vermögensertrag unter Berücksichtigung der Effektenabrechnungen auf Fr. 0.- zu bemessen, kann nur entsprochen werden, wenn es sich beim streitbetroffenen Protein der ZKB um ein nicht transparentes Produkt gehandelt hätte. Letzteres machen die Pflichtigen jedoch zu Recht nicht geltend. Denn das erworbene Anlageprodukt ist vom Typ her ein sog. Tracker. Als Tracker-Zertifikate werden Schuldverschreibungen bezeichnet, die über derivative Kompontenten verfügen. Ihr Erfolg hängt von der Wertentwicklung des Derivats ab. Sie gehören damit zur Gruppe der strukturierten Finanzprodukte und erweisen sich als transparent, weil die verschiedenen Komponenten des Produkts nachträglich analytisch nachvollzogen und in ihrem Wert – auch ohne entsprechende Angaben des Emittenten - berechnet werden können. Im vorliegenden Fall besteht der Bondteil aus einer überwiegend einmalverzinslichen Schuldverschreibung mit Kapitalschutz. Diese wurde mit dem Euro Stoxx 50, d.h. dem Aktienindex (Preisindex) von 50 ausgewählten bedeutenden Unternehmen der Eurozone verknüpft. Da während der Laufzeit des Anlageprodukts keine Ausschüttungen erfolgten, konnte der Anleger damit nur eine Rendite

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erzielen, wenn der Aktienindex stieg. Dies war vorliegend nicht der Fall, da der Euro Stoxx 50 Aktienindex während der Laufzeit des Proteins um rund 45% fiel. Die Tatsache, dass die Pflichtigen mit dem erworbenen Produkt am Ende der Laufzeit keinen Profit erwirtschaften konnten, sondern im Gegenteil einen währungsbedingten Verlust von Fr. 31'380.- erlitten, bedeutet aber nicht, dass im vorliegenden Fall kein steuerbarer Vermögensertrag erzielt wurde. Denn aufgrund der Regelung im KS 15 (Ziffer 3.4), deren Gesetzmässigkeit das Verwaltungsgericht mit Entscheiden vom 24. August 2005 (SB.2004.00077, www.vgrzh.ch) und 22. August 2012 (SB.2012.00030, www.vgrzh.ch) bejahte, entspricht der steuerbare Vermögensertrag bei kapitalgarantierten transparenten Derivaten nicht der Differenz zwischen Erwerbspreis und Rückzahlungswert (resp. Verkaufspreis). Insofern sind die Effektenabrechnungen der ZKB für die Ermittlung des steuerbaren Betrags nicht relevant. Der steuerbare Vermögensertrag ist vielmehr durch Separierung der einzelnen Komponenten des Produkts mit Hilfe des BondFloorPricing- Berechnungsprogramms analytisch zu ermitteln. Ziel dieser Berechnungsmethode ist es, den Wert der im kombinierten Produkt enthaltenen Obligation und Option zu ermitteln. Dies geschieht im Wesentlichen in der Weise, dass der garantierte Rückzahlungsbetrag der im Produkt enthaltenen Obligation zu dem vom Emittenten berücksichtigten und vergleichbaren Anlagen (Laufzeit, Währung, Bonität) entsprechenden und damit marktkonformen Zinssatz diskontiert wird. Dabei wird der mittlere Swapsatz (Zinssatz für risikofreie Anlagen) der entsprechenden Währung und Laufzeit im Zeitpunkt der Emission als objektive Vergleichsbasis für die Verzinsung der im Produkt enthaltenen Obligation herangezogen (Ziffer 3.4 KS 15). Ebenso werden bei Fremdwährungsprodukten veränderte Wechselkurse berücksichtigt. Diese vom Verwaltungsgericht als gesetzmässig erachtete Berechnungsweise führt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass die Pflichtigen trotz Verlust einen steuerbaren Ertrag zu versteuern haben. Aufgrund der im Kreisschreiben vorgeschriebenen Berechnungsmethode für die Ermittlung des steuerbaren Kapitalertrags bei kapitalgarantierten transparenten Produkten mit überwiegender Einmalverzinsung liegt entgegen der Auffassung der Pflichtigen kein Mangel vor, wenn anstelle der effektiven Erwerbskosten die mit dem mittleren Swapsatz der entsprechenden Währung und Laufzeit im Zeitpunkt der Emission diskontierten garantierten Rückzahlungsbeträge als Bemessungsgrundlage für den steuerbaren Ertrag herangezogen werden.

http://www.vgrzh.ch/

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3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG) und steht diesen keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen.

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