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Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17

31. Mai 2011·Deutsch·Zürich·Steuerrekursgericht·PDF·3,926 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Direkte Bundessteuer 1.10.2007 - 30.09.2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2007 - 30.09.2008 | Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen. - Die Pflichtige erwarb Mitte Juli 2008 eine Beteiligung für rund Fr. 1.5 Mio., welche sie gut zwei Monate später auf Fr. 1 Mio. "abschrieb". Den Wertverlust in dieser kurzen Zeit vermochte sie nicht nachzuweisen, weshalb die Steuerbehörde der "Abschreibung" bzw. Wertberichtigung die geschäftsmässige Begründetheit zu Recht abgesprochen hat. | Art. 58 Abs. 1 lit b. DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG

Volltext

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2011.17 1 ST.2011.30

Entscheid

31. Mai 2011

Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiberin Barbara Müller

In Sachen

A AG , Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch B,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend

Direkte Bundessteuer 1.10.2007 - 30.09.2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.10.2007 - 30.09.2008

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1 DB.2011.17 1 ST.2011.30 hat sich ergeben:

A. Die im Bereich der mechanischen und galvanischen Oberflächenbearbeitung tätige A AG, in C (nachfolgend die Pflichtige), erwarb am 17. Juli 2008 eine 75%-Beteiligung an der branchenverwandten D AG, in E (vormals F AG, nachfolgend D AG), zum Preis von Fr. 1'502'247.-. Per Ende des Geschäftsjahrs 1.10.2007- 30.9.2008 nahm sie auf dieser Beteiligung eine Abschreibung von Fr. 502'247.- (= 33.4%) vor, womit gut zwei Monate nach dem Erwerb ein Bilanzwert von exakt Fr. 1'000'000.- verblieb.

Im Einschätzungsverfahren betreffend die Steuerperiode 1.10.2007-30.9.2008 verlangte der Steuerkommissär mit Auflage vom 20. August 2010 den detaillierten Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit dieser Abschreibung.

Der Vertreter der Pflichtigen gab am 29. September 2010 zur Antwort, dass er beim Bilanzabschluss 2007/2008 eine Bewertung der Beteiligung gemäss Weisung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vorgenommen und festgestellt habe, dass das Gesetz bzw. Art. 665 OR eine Wertberichtigung verlange. Seine Bewertung, welche per 31. Dezember 2007 einen Beteiligungswert von Fr. 937'922.- aufführte (= 75% vom Unternehmenswert von Fr. 1'250'63.-), legte er bei.

Mit Vorschlägen vom 1. Oktober 2010 unterbreitete der Steuerkommissär der Pflichtigen die folgende Einschätzung bzw. Veranlagung:

Staats- und Gemeindesteuer Fr. Steuerbarer Reingewinn ZH 652'600.- Gewinnsteuersatz 8% Steuerbares Eigenkapital ZH 4'549'000.- Kapitalsteuersatz 0.75‰

Direkte Bundessteuer Steuerbarer Reingewinn 1'263'600.- Eigenkapital per 30.9.2008 11'687'000.-

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1 DB.2011.17 1 ST.2011.30

Dabei betrachtete er die Abschreibung auf der Beteiligung als nicht geschäftsmässig begründet, weil deren Wert per 30. September 2008 dem Preis entspreche, welcher kurz vor diesem Stichtag unter unabhängigen Dritten bezahlt worden sei.

Nachdem die Pflichtige dazu mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 ablehnend hatte Stellung nehmen lassen, hielt der Steuerkommissär an seiner Auffassung fest und erliess am 3. November 2010 einen entsprechenden Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuer bzw. Hinweis für die direkte Bundessteuer. Die Bundessteuerveranlagung wurde mit Schlussrechnung vom 22. November 2010 formell eröffnet.

B. Die hiergegen am 2./6. Dezember 2010 erhobenen Einsprachen, mit welchen sich die Pflichtigen gegen die Aufrechnung der Beteiligungsabschreibung wandten, wurden vom kantonalen Steueramt am 5. Januar 2011 abgewiesen.

C. Mit Rekurs und Beschwerde vom 3. Februar 2011 liessen die Pflichtigen erneut die geschäftsmässige Begründetheit der Beteiligungsabschreibung verfechten und dementsprechend beantragen, gemäss ihrer Selbstdeklaration eingeschätzt bzw. veranlagt zu werden.

Das kantonale Steueramt schloss mit Stellungnahme vom 21. Februar 2011 auf Rekurs- und Beschwerdeabweisung. Die ESTV liess sich nicht vernehmen.

Im Rahmen eines angeordneten 2. Schriftenwechsels hielten die Parteien mit Replik vom 6. April 2011 und Duplik vom 19. April 2011 an ihren Standpunkten fest.

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

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1 DB.2011.17 1 ST.2011.30 Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Streitig ist einzig, ob die von der Pflichtigen per 30. September 2008 verbuchte "Abschreibung" auf ihrer 75%-Beteiligung an der D AG geschäftsmässig begründet war und daher gewinnsteuerrechtlich zum Abzug zuzulassen sei oder nicht, wobei die Beantwortung dieser Frage zwingend auch entsprechende Auswirkungen auf den kapitalsteuerlich relevanten Wert der Beteiligung hat.

2. a) Der steuerbare Reingewinn einer Aktiengesellschaft berechnet sich nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 64 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) aufgrund des Saldos der Erfolgsrechnung (lit. a bzw. Ziff. 1), erhöht um die der Rechnung belasteten, geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen, wie beispielsweise verdeckte Gewinnausschüttungen oder geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (lit. b bzw. Ziff. 2 lit. b).

b) aa) Der Wert eines Aktivpostens in der Bilanz kann mittels Abschreibungen oder Wertberichtigungen herabgesetzt werden. In beiden Fällen wird die Verbuchung erfolgswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung vorgenommen, wodurch der ausgewiesene Gewinn vermindert wird (Art. 28 DBG; § 27 Abs. 2 lit. a StG). Unter einer Abschreibung ist die gewinnmindernde Herabsetzung des Ertragssteuerwerts eines Aktivums auf den massgebenden Bilanzwert zu verstehen (RB 1986 Nr. 40 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4). Sie ist dazu bestimmt, Wertminderungen auszugleichen, wobei angenommen wird, die Entwertung sei bis zum Bilanzstichtag tatsächlich eingetreten; damit hat sie definitiven Charakter (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 28 N 3, auch zum Folgenden). Mit der Wertberichtigung wird demgegenüber lediglich vorübergehenden Wertveränderungen auf Anlage- und Umlaufvermögen Rechnung getragen (VGr, 25. Juni 2008, SB.2007.00084). Wegen ihres vorübergehenden Charakters werden Wertberichtigungen in der steuergesetzlichen Terminologie zu den Rückstellungen gezählt (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b und c DBG; Locher, Art. 29 N 25 ff.; Reich/Züger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 28 N 44; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 28 N 17 DBG).

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1 DB.2011.17 1 ST.2011.30 bb) Laut Art. 29 Abs. 1 DBG sind Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung zulässig für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist (lit. a), für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind (lit. b), für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen (lit. c) und – unter gewissen Bedingungen – für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge (lit. d). Der Rückstellungsbegriff von Art. 29 DBG erfasst damit neben eigentlichen Rückstellungen (vgl. Art. 669 OR) zusätzlich auch Wertberichtigungen und Rücklagen zu Sonderzwecken (vgl. zur steuerlichen Terminologie: Reich/Züger, Art. 29 N 4). Die Rückstellungen gemäss dieser Bestimmung unterscheiden sich von den Abschreibungen nach Art. 28 DBG eben dadurch, dass Erstere eine vorübergehende und Letztere eine endgültige Wertkorrektur eines Aktivums betreffen (vgl. Locher, Art. 29 N 2 f.; Reich/Züger, Art. 29 N 4; Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 10 N 18 StHG). Die steuerlich anzuerkennenden geschäftsmässig begründeten Rückstellungen bilden die natürliche und notwendige Ergänzung zu den geschäftsmässig begründeten Abschreibungen (BGr, 23. August 2010, 2C_392/2010, www.bger.ch). Für das kantonale Recht sind die Rückstellungen in § 27 Abs. 2 lit. b StG gleich geregelt.

cc) Gemäss der zitierten Rechtsprechung umfasst der steuerrechtliche Begriff der Rückstellung u.a. nicht nur vorübergehende Wertberichtigungen auf Aktiven des Umlaufvermögens, sondern auch auf Aktiven jedweder Art (Locher, Art. 28 N 3 und Art. 25). Somit können Beteiligungen ebenfalls davon betroffen sein. Abschreibungen auf Wertschriften und Beteiligungen sind steuerlich nur zulässig, wenn ein tieferer Verkehrswert nachgewiesen und der Wertverlust mutmasslich von Dauer ist (Reich/Züger, Art. 28 N 54). Zulässig sind Rückstellungen und vorübergehende Wertberichtigungen steuerlich dann, wenn sie der Abdeckung unmittelbar drohender Verlustgefahren bzw. mit Bestimmtheit eingetretener Entwertungen dienen, deren Ursache im Geschäftsjahr liegt (Reich/Züger, Art. 29 N 10, auch zum Folgenden). Das heisst, dass eine erfolgswirksame Berücksichtigung mittels Bildung einer Rückstellung bzw. einer vorübergehenden Wertberichtigung nur dann erfolgen darf (und muss), wenn der betreffende Aufwand unter den konkreten Umständen wirtschaftlich dem entsprechenden Geschäftsjahr zuzuordnen ist. Massgeblich sind bei alledem grundsätzlich die Verhältnisse am Bilanzstichtag.

http://www.bger.ch/

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1 DB.2011.17 1 ST.2011.30 c) Grundlage für die Gewinnermittlung bilden die nach den handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss geführten Bücher (sog. Massgeblichkeit der Handelsbilanz; Karl Käfer, in: Berner Kommentar, 1976, Grundlagen N 5.53; Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 18 N 22 DBG; Reich, Art. 8 N 23 ff. StHG). Die Handelsbilanz bleibt für die Steuerbehörden massgebend, solange sie nicht gegen zwingende Bestimmungen des Handels- oder Steuerrechts verstösst (BGE 119 Ib 111 E. 2c; BGr, 21. Juni 2004, 2P.184/2003, E. 2.2, www.bger.ch; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, Art. 57 N 82 und Art. 58 N 11 ff.).

d) Die Buchhaltung dient gemäss Art. 957 OR dazu, die Vermögenslage des Geschäfts und die mit diesem zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen. Art. 959 OR schreibt diesbezüglich vor, dass die Buchhaltung nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen ist, damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäfts erhalten (sogenannte Bilanzwahrheit und -klarheit). Bilanz und Jahresrechnung haben demnach vollständig zu sein (formelle Wahrheit), wobei die ausgewiesenen Positionen angemessen bewertet sein müssen (materielle Wahrheit; vgl. Neuhaus/Blättler, in: Basler Kommentar, 3. A., 2008, Art. 959 N 13 OR). Eingeschränkt wird das Gebot der materiellen Bilanzwahrheit durch den kaufmännischen Buchhaltungsgrundsatz der Vorsicht (vgl. Karl Käfer, in: Berner Kommentar, 1981, Art. 959 N 131), gemäss dem Aktiven und Erträge eher tiefer zu bewerten sind, während Verbindlichkeiten und Aufwendungen tendenziell höher anzusetzen sind (Käfer, Art. 959 N 428; vgl. auch Ernst Bosshard, in: Zürcher Kommentar, 1984, Teilband V/6/3b, Vorbemerkungen N 60). Ob auch das aus dem Vorsichtsprinzip abgeleitete Imparitätsprinzip – nach dem Verluste schon vor, Gewinne dagegen erst nach ihrer Realisierung zu verbuchen sind – zu den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen im Sinn von Art. 959 OR zählt, ist umstritten (bejahend: Bosshard, Art. 957 N 244; Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. A., 1993, § 4 N 50 f.; verneinend: Käfer, Art. 959 N 77).

Art. 960 Abs. 2 OR enthält eine allgemeine Bewertungsregel für die Aktiven der Bilanz, welche allerdings nur das zulässige Maximum vorschreibt: Die Aktiven dürfen höchstens zum Wert bilanziert werden, der ihnen am Bilanzstichtag für das Geschäft zukommt. Mangels Sondervorschriften sind auch die Guthaben des Unternehmens sowie Beteiligungen nach dieser allgemeinen Regel zu bewerten. Mithin sind Beteilihttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=Wertberichtigung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IB-111%3Ade&number_of_ranks=0#page111

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1 DB.2011.17 1 ST.2011.30 gungen höchstens zu jenem Ansatz zu bilanzieren, der ihrem mutmasslichen Wert am Bilanzstichtag zukommt. Die Bewertung am Stichtag setzt deshalb eine Abschätzung des Risikos voraus, dass die Beteiligung an Wert eingebüsst hat. Im Rahmen dieser Bewertung sind allenfalls Einzelabklärungen vorzunehmen und ist alsdann über eine Wertberichtigung dem vorsichtig geschätzten Minderwert Rechnung zu tragen (vgl. Bosshard, Art. 957 N 230, Art. 958 N 79 und Art. 960 N 62 ff.; Käfer, Art. 958 N 545 f. und Art. 960 N 211 ff.). Dergestalt wird eine korrekte und periodengerechte Beurteilung des Aufwands sichergestellt (vgl. Bosshard, Art. 958 N 143).

e) Wertberichtigungen, welche handelsrechtlich geboten sind, qualifizieren sich als geschäftsmässig notwendig und sind steuerlich zu beachten. Dies gebietet das Massgeblichkeitsprinzip. Der steuergesetzliche Begriff der geschäftsmässigen Begründetheit geht darüber hinaus; nicht allein das, was handelsrechtlich als notwendig erscheint, ist von steuerlicher Relevanz. Allerdings heisst dies nicht, dass das Steuerrecht alles übernimmt, was das Handelsrecht noch zulässt; insofern beinhalten die fiskalischen Rückstellungsvorschriften (vorn E. 2a/bb) steuergesetzliche Korrekturnormen, welche das handelsrechtliche Ergebnis unter Umständen korrigieren (müssen). Eine solche handelsrechtlich (noch) zulässige Korrektur erweist sich steuerlich eben nur dann als geschäftsmässig begründet, wenn sie der bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Entwertung entspricht (StE 2005 B.23.43.2 Nr. 11; Reich/Züger, Art. 28 N 13).

3. Tatsachen, die Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der Steuerpflichtigen nachzuweisen (RB 1975 Nr. 55). Um die Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit von geltend gemachten Abschreibungen oder Wertberichtigungen zu ermöglichen, ist der Steuerpflichtige kraft der ihn treffenden gesetzlichen Obliegenheiten gehalten, an der Abklärung der solchen Aufwendungen zu Grunde liegenden Tatsachen mitzuwirken, wobei er für deren Verwirklichung beweisbelastet ist (vgl. RB 1987 Nr. 35). Insbesondere hat er spätestens vor dem Rekursgericht binnen der Rekursfrist eine substanziierte Sachdarstellung vorzutragen und die Beweismittel für deren Richtigkeit beizubringen oder zumindest unter genauer Bezeichnung anzubieten. Substanziiert ist die Sachdarstellung dann, wenn aus ihr Art, Motiv und Rechtsgrund der geltend gemachten Aufwendungen oder des Verzichts auf Einkünfte in der Weise hervorgehen, dass bereits gestützt darauf – aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung – die rechtliche Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit möglich ist (vgl. RB

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1 DB.2011.17 1 ST.2011.30 1992 Nr. 32). Fehlt es an einer in diesem Sinn genügenden Substanziierung, so hat das Rekursgericht von sich aus keine Untersuchung zu führen, um sich die erforderlichen Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35, RB 1981 Nr. 90). Solchenfalls hat eine Beweisabnahme zu unterbleiben mit der Wirkung, dass der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von Aufwendungen zu Ungunsten des hierfür beweisbelasteten Steuerpflichtigen als misslungen zu betrachten ist (VGr, 30. September 2009, SB.2009.00038, E. 2.4.2, www.vgrzh.ch; vgl. z.B. RB 1980 Nr. 72). Namentlich kann eine solche Darstellung nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden. Nur ausnahmsweise kann sich der beweisbelastete Steuerpflichtige, wenn ihm die Substanziierung und/oder Beweisleistung aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist, auf Schätzungen berufen, sofern ihre Sachdarstellung wenigstens hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (RB 1975 Nr. 54).

4. a) Die Pflichtige hat die streitbetroffene 75%-Beteiligung an der D AG am 17. Juli 2008 zum Preis von Fr. 1'502'247.- erworben. Führt sie die Beteiligung per Bilanzstichtag 30. September 2008 nach der vorgenommenen "Abschreibung" (im Grunde genommen handelt es sich um eine Wertberichtigung, ist doch eine definitive Entwertung von vornherein nicht dargetan) nur noch mit Fr. 1'000'000.- in ihren Büchern, hat sie den Nachweis zu erbringen, dass innert der in Frage stehenden Zeitspanne von lediglich gut zwei Monaten eine entsprechende Wertverminderung stattgefunden hat.

b) Zur diesbezüglichen Begründung verwies sie in der Auflageantwort vom 29. September 2010 (T-act. 52) zunächst auf eine nach Massgabe der "Weisung der EStV" (gemeint ist die mit Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz am 21. August 2006 erlassene Weisung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, nachfolgend Kreisschreiben Nr. 28) erstellte Eigenbewertung per Stichtag 31. Dezember 2007. Diese sich an den Ertragswerten 2006 und 2007 sowie am Substanzwert der D AG orientierende Bewertung ergab einen Unternehmenswert von Fr. 1'250'563.-, woraus sich ein Wert für die 75%-Beteiligung der Pflichtigen von Fr. 937'922.- ableitete.

aa) Dazu ist zunächst festzuhalten, dass aus einer Bewertung per 31. Dezember 2007 von vornherein nicht auf eine hier in Frage stehende Wertverminderung zwischen Mitte Juli und Ende September 2008 geschlossen werden kann. Zudem er-

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1 DB.2011.17 1 ST.2011.30 folgte die streitbetroffene "Abschreibung" nicht auf den errechneten Wert, sondern auf Fr. 1'000'000.-; insoweit ist die in der Auflageantwort abgegebene Begründung weder schlüssig noch ohne Widerspruch. Das Abstellen auf eine Unternehmensbewertung nach Massgabe der erwähnten Weisung erweist sich aus den folgenden Gründen aber ohnehin als unbehelflich:

bb) Massgeblich für die Bestimmung eines allfälligen Wertberichtigungsbedarfs ist der Verkehrswert der D AG-Beteiligung per Bilanzstichtag. Der Verkehrswert definiert sich dabei als der Preis, welcher bei der Veräusserung eines Vermögensobjekts im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen wäre; m.a.W., welchen ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (BGE 128 I 240 E. 3.1.2). Wohl stellt das Kreisschreiben Nr. 28 Regeln über die hilfsweise Ermittlung des Verkehrswerts auf. Wie allein schon die Präambel besagt, bezweckt die Wegleitung indes einzig eine einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden, im Rahmen der Vermögenssteuer natürlicher Personen innerhalb der Schweiz. Insofern dient sie der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen. Ihr kommt ausschliesslich für die Vermögenssteuer natürlicher Personen Bedeutung zu (vgl. auch Ziff. II.1 der Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer vom 21. August 1998; ZStB I Nr. 22/200). Abgesehen davon stellt sie – da von keiner Bundesbehörde erlassen – nicht einmal Bundesrecht dar (BGr, 12. Juni 2009, 2C_800/2008 E 5.1, auch zum Folgenden). Als blosse Verwaltungsverordnung vermöchte sie die Justizbehörden aber ohnehin nicht zu binden. Die Bewertung nach Massgabe des Kreisschreibens Nr. 28 erweist sich im Übrigen als sehr summarisch und schematisch. Der nach den Regeln der Wegleitung ermittelte Verkehrswert weicht vom objektiven Wert oft erheblich ab, namentlich nach unten. Es kann daher bei der Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit einer Abschreibung oder Wertberichtigung darauf nicht ankommen. Namentlich kann damit der Nachweis der Notwendigkeit einer solchen Korrektur nicht erfolgreich geführt werden.

Hinzu kommt, dass gemäss Kreisschreiben Nr. 28 bei nicht kotierten Wertpapieren, für die keine (ausserbörslichen) Kursnotierungen bekannt sind, keine Bewertung nach Massgabe der Wegleitung vorzunehmen ist, wenn für solche Titel eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden hat; in solchen Fälle gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis, wobei dieser Wert solange berücksichtigt wird, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich

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1 DB.2011.17 1 ST.2011.30 verändert hat (Ziff. A.2 Abs. 5). Unbestrittenermassen hat die Pflichtige ihre Beteiligung von einem unabhängigen Dritten erworben, womit demzufolge der am 17. Juli 2008 bezahlte Kaufpreis grundsätzlich auch den Verkehrswert per 30. September 2008 vorgibt. Nur wenn sich die wirtschaftliche Lage der D AG zwischen Kauf und Bilanzstichtag wesentlich verändert hätte, wäre eine Neubewertung nach den Vorgaben des Kreisschreibens zulässig. Dass eine solche Veränderung (hier: Verschlechterung) in lediglich gut zwei Monaten stattgefunden hat, wäre wiederum von der Pflichtigen nachzuweisen:

c) Wie schon in ihrer Einsprache lässt die Pflichtige beschwerde- und rekursweise vorbringen, die streitbetroffene 75%-Beteiligung sei seinerzeit vom Insolvenzverwalter der G AG in H (D) "im Bietverfahren dem Meistbietenden" zum Kauf angeboten worden. Sie, die Pflichtige, sei damals von der Gründerfamilie und Besitzerin der restlichen 25% auf den Verkauf aufmerksam gemacht worden. Die einzigen Grundlagen, welche die Kaufinteressenten erhalten hätten, seien die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Geschäftsjahre 2005, 2006 und 2007 gewesen; zudem hätten die Zahlen über die eindrückliche Umsatzsteigerung im ersten Halbjahr 2008 vorgelegen und habe neben Gesprächen mit der Geschäftsleitung der D AG ein Augenschein in der Unternehmung in E stattgefunden. Eine detaillierte interne Bewertung habe die Käuferschaft nicht vorgenommen, weil dies gestützt auf die vorhandenen rudimentären Unterlagen gar nicht möglich gewesen sei. Nach dem heutigen Wissensstand habe sie für die Beteiligung einen zu hohen Preis bezahlt. Dabei habe sie "die Ereignisse zwischen Kauf und Bilanzstichtag 30. September 2008, die Insolvenzerklärung der Lehmann Brothers in den USA, die die ganze Weltwirtschaft in die tiefste Weltwirtschaftskrise sei den Dreissigerjahren gestürzt habe", nicht voraussehen können. Diese Ereignisse hätten dazu geführt, dass über Nacht der ganze Glanz und die optimistische Zukunftsbeurteilung, die von den steigenden Umsätzen genährt worden sei, weggefallen sei. "Keinerlei Hoffnung und Phantasie über zukünftige positive Entwicklung oder Geschäftserfolg" habe den Unternehmenswert mehr steigern können. Im Gegenteil habe die Angst vor den noch unbekannten Folgen der Weltwirtschaftskrise und den damit in Zusammenhang stehenden Problemen nur noch negative Zukunftserwartungen erzeugt. Unter diesen Umständen sei die Unternehmensbewertung per Bilanzstichtag 30. September 2008 unter Abstellen auf die vorhandenen nackten Zahlen ohne jeden Zukunftsbonus vorgenommen worden (verwiesen wird in diesem Zusammenhang wiederum auf die Aktienbewertung per 31. Dezember 2007). Die pessimistische Sicht sei durch die drastischen Umsatzeinbrüche von über 40% im Jahr 2009 dann auch bestä-

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1 DB.2011.17 1 ST.2011.30 tigt worden. In letzterem Jahr seien Kurzarbeit und Finanzengpässe im Zentrum der Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungssitzungen gestanden.

aa) Wie die Pflichtige selber ausführt, basiert ihre per 31. Dezember 2007 vorgenommene Bewertung auf den nackten Zahlen der vergangenheitsbezogenen Jahresrechnungen der D AG. Diese schematische Formelbewertung war ihr demnach auch beim Beteiligungskauf im Sommer 2008 bekannt. Dass sie für die Verkehrswertbestimmung untauglich ist, ergibt sich gerade daraus, dass die Pflichtige weiter anführt, beim Kauf seien ihr auch Zahlen über die eindrückliche Umsatzsteigerung im ersten Halbjahr 2008 vorgelegen, weshalb sie die geschäftliche Zukunft optimistisch beurteilt habe. Wenn die Pflichtige in dieser Ausgangslage als "Meistbietende in einem Bietverfahren" am 17. Juli 2008 für die Beteiligung einen Preis von Fr. 1'502'247.- bezahlt hat, definiert dieser Preis zwangsläufig den objektiven Verkehrswert, welcher eben auch Elemente wie stille Reserven, Goodwill, Zukunftsaussichten etc. berücksichtigt. Damit kann aber keine Rede davon sein, dass für die D AG ein zu hoher Preis bezahlt worden ist (wobei andernfalls die Wertberichtigung schon bei der Einbuchung der Beteiligung hätte vorgenommen werden müssen, so dass per Ende September 2008 kein Korrekturbedarf verblieben wäre).

bb) Damit bleibt weiterhin nachzuweisen, dass nach dem Kauf Mitte Juli 2008 bis zum Bilanzstichtag per Ende September 2008 Veränderungen stattgefunden haben, welche zu einer Wertminderung der Beteiligung um einen Drittel führten. Mit dem allgemeinen Hinweis auf die Insolvenzerklärung der Lehmann Brothers in den USA, welche die ganze Weltwirtschaft in die Krise gestürzt und über Nacht die Hoffnungen auf eine positive Geschäftsentwicklung der D AG zerstört habe, lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen. Liesse man blosse Hinweise auf Konjunkturschwankungen als Begründung gelten, müssten weltweit alle Beteiligungen im Geschäftsvermögen laufend in ihrem Wert berichtigt, d.h. bei einer Rezession ab- und bei einem Aufschwung aufgewertet werden. Der Nachweis, dass eine Gesellschaftsbeteiligung an Wert verloren hat, erheischt selbstredend eine konkrete, unternehmensbezogene Begründung. Eine solche hat die Pflichtige jedoch nicht abgegeben. Ihrer allgemein gehaltenen Begründung ist im Übrigen Folgendes entgegenzuhalten:

cc) Die Investmentbank Lehman Brothers ging wohl am 15. September 2008 in Konkurs (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Lehman_Brothers). Hintergrund war die Finanzkrise, welche bereits anfangs 2008 amerikanische Grossbanken wie Citigroup

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1 DB.2011.17 1 ST.2011.30 und Merril Lynch und im Frühjahr 2008 auch die UBS erfasst hatte. In der "realen Wirtschaft" schien die sich zunehmend verschärfende Finanzkrise in dieser Zeit aber noch nicht allzu viele Befürchtungen auszulösen. Die Frühjahrsprognose der Konjunkturforschungsstelle der ETH (KOF) ging für das laufende Jahr nämlich noch von einem Wirtschaftswachstum von rund 2% aus. Erst im Juni 2008 zeigten sich die Konjunkturforscher etwas beunruhigt über die Entwicklung der Wirtschaft, wobei die Wachstumsprognosen für das Jahr 2009 aber nur leicht von 2% auf 1.8% (KOF) korrigiert wurde; das Seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) rechnete zu gleicher Zeit mit einem Wachstum von 1.3%. Erst Ende September 2008 sprach die KOF in ihrer Herbstprognose davon, dass die Schweiz von "einer milden Rezession" betroffen sein dürfte. Derweil rechneten die Bundesökonomen des Seco noch immer nicht mit einem Konjunktureinbruch; nur wenn sich die Lage in der EU weiter verschlechtere, sei in der Schweiz eine Wachstumsmarke unter 1% zu erwarten (vgl. NZZ Online vom 22. Dezember 2008: Von der Finanzkrise in die Wirtschaftskrise; http://www.nzz.ch/nachrichten/wirtschaft/aktuell/rueckblick_wirtschaft_1.1549724.html).

dd) Die D AG ist, wie die Pflichtige selbst, im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Veredelung von Hartmetall tätig. Wieso die sich im Jahr 2008 ausbreitende Finanzkrise im hier interessierenden Zeitraum zwischen Mitte Juli und Ende September 2008 derart schnell auf die Metallbranche hätte auswirken sollen, dass die D AG-Beteiligung in dieser Zeit einen Drittel ihres Werts hätte einbüssen können, ist nicht nachvollziehbar. Dies stünde nicht nur in völligem Widerspruch zu den vorerwähnten Wirtschaftsprognosen, sondern auch zum Hinweis der Pflichtigen auf die eindrückliche Umsatzsteigerung im ersten Halbjahr 2008. Gerade Letzteres zeigt, dass die Finanzkrise jedenfalls bis Mitte 2008 keinerlei negativen Auswirkungen auf den Betrieb der D AG hatte. Unter diesen Umständen wäre es Aufgabe der Pflichtigen gewesen, entsprechende negative Auswirkungen der Finanzkrise im 3. Quartal 2008 substanziiert darzutun und mit geeigneten Fakten zu untermauern; zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an einen Vergleich der Quartalzahlen (welche einen Einbruch im 3. Quartal 2008 ausweisen müssten) oder an Zahlen, welche eine plötzlich einsetzende Rückläufigkeit des Auftragsvolumens ab Sommer 2008 belegten. Solche Zahlen hat die Pflichtige nie angesprochen oder vorgelegt. Der aktenkundigen Erfolgsrechnung 1.1.- 31.12.2008 der D AG ist sodann zu entnehmen, dass der Betriebsertrag 2008 gegenüber dem Vorjahr 2007 von Fr. 5'157'662.44 auf Fr. 5'488'131.47 zugenommen hat, was also nicht dafür spricht, dass nach den von der Pflichtigen erwähnten Umsatzsteigerung im ersten Halbjahr ein massiver Einbruch stattgefunden haben könnte. Wie sich

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1 DB.2011.17 1 ST.2011.30 die Geschäfte im Folgejahr 2009 entwickelten, kann aus Gründen der Periodizität hier offen bleiben.

d) Nach alledem muss es dabei sein Bewenden haben, dass der Pflichtigen der ihr obliegende Nachweis misslungen ist, dass die Mitte Juli 2008 erworbene D AG- Beteiligung bereits per 30. September 2008 um einen Drittel abzuschreiben bzw. wertmässig zu berichtigen war. Demzufolge hat der beim Kauf eingebuchte Bilanzwert, welcher dem bezahlten Kaufpreis entspricht, steuerlich per Ende des Geschäftsjahrs nach wie vor Bestand und fehlt der vorgenommenen Abschreibung bzw. Wertberichtigung die geschäftsmässige Begründetheit.

Damit erweist sich die steueramtliche Gewinnkorrektur als rechtens und hat dies zwingend auch zur Folge, dass mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuer das steuerbare Vermögen im Vergleich zur Selbstdeklaration entsprechend höher festzusetzen war.

5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde und des Rekurses.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 152 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung (im Bereich der direkten Bundessteuer auch ohne Antrag von Amts wegen zu prüfen) entfällt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen.

[…]

DB.2011.17 — Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17 — Swissrulings