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Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144

21. Dezember 2011·Deutsch·Zürich·Steuerrekursgericht·PDF·8,783 Wörter·~44 min·2

Zusammenfassung

Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Der pflichtige Ehemannn betreibt als Mehrwertsteuerspezialist u.a. eine Einzelfirma, wobei er für eine internationale Kundschaft aus einem bestimmten Unternehmensbereich Mehrwertsteuerguthaben zurückfordert und dafür Provisionen erhält. Den Grossteil (= über 90%) der vereinnahmten Provisionserträge leitete er in den hier streitigen Steuerjahren allerdings an eine von ihm beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weiter. Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. Als Korrekt erweist sich schliesslich auch die steueramtliche Bewertung der Liechtensteinischen Gesellschaft. | Art. 18 DBG und § 18 StG

Volltext

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung 1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213

Entscheid

21. Dezember 2011

Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner, Steuerrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli

In Sachen

1. AA,

2. AB,

Beschwerdeführer/ Rekurrenten,

vertreten durch RA lic.iur. Karl Sommer, Künzli Kaufmann & Partner, Rechtsanwälte, Gottfried Keller-Strasse 5, Postfach, 8024 Zürich,

gegen

1. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, 2. Staat Zür ich , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend

Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 hat sich ergeben:

A. Der in AC wohnhafte AA (nachfolgend der Pflichtige bzw. zusammen mit seiner Ehefrau AB die Pflichtigen) ist im Bereich Treuhand sowie Unternehmens- und Steuerberatung tätig. Dabei ist er Inhaber und Angestellter der AD AG, in AC, und besitzt er zudem die AE GmbH, in AC. Weiter betreibt er als Selbstständigerwerbender die Einzelfirma AF sowie die Einzelfirma AG. In Rahmen der letzteren Tätigkeit fordert er insbesondere für im Aviation-Bereich tätige Auftraggeber in- und ausländische Mehrwertsteuerguthaben zurück; dies nach eigenen Angaben in Zusammenarbeit mit der AH, welche in AI (Fürstentum Liechtenstein) domiziliert ist. An der letzteren Gesellschaft besitzt der Pflichtige ebenfalls die Mehrheitsbeteiligung (60%).

Mit Auflage vom 9. Juli 2010 forderte der Steuerkommissär u.a. die Buchhaltungen 2006 und 2007 samt Belegen der Einzelfirma AG ein. Dem kam der Pflichtige am 26. August 2010 nach. Bei der Rückgabe der Buchhaltung per 13. Oktober 2010 verlangte der Steuerkommissär noch zusätzliche Unterlagen, welche ihm der Pflichtige am 15. Oktober 2010 zukommen liess. Nach Einsicht in die erhaltenen Unterlagen erliess der Steuerkommissär am 8. November 2010 eine weitere Auflage, wobei er insbesondere die von der AG verbuchten Ertragsminderungen – enthaltend die grossmehrheitliche Weiterleitung der vereinnahmten Provisionen an die AH – untersuchte. Zudem richtete er sein Augenmerk auf Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand sowie auf die vermögenssteuerlich relevante Bewertung der AH. Der Pflichtige beantwortete die Auflage mit Eingabe vom 18. November 2010 bzw. – nach Mahnung der Auflage vom 28. Februar 2011 – mit weiterem Schreiben vom 11. März 2011.

Gestützt auf das Untersuchungsergebnis setzte der Steuerkommissär mit Einschätzungsentscheid bzw. Hinweis vom 30. März 2011 die Steuerfaktoren für die Steuerperioden 2006 und 2007 in Abweichung zur Selbstdeklaration wie folgt fest:

Steuerperiode 2006 Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerbares Einkommen 692'500.- 692'100.-

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 Satzbestimmendes Einkommen 692'500.- Steuerbares Vermögen 1'287'000.- Satzbestimmendes Vermögen 1'490'000.-

Steuerperiode 2007 Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerbares Einkommen 1'286'600.- 1'293'900.- Satzbestimmendes Einkommen 1'294'600.- Steuerbares Vermögen 2'966'000.- Satzbestimmendes Vermögen 3'236'000.-.

Ausgehend von der Selbstdeklaration der Pflichtigen hob er dabei die Einkünfte des Pflichtigen aus der AG von Fr. 774'043.- auf Fr. 1'281'651.- (2006) bzw. von Fr. 100'416.- auf Fr. 1'113'130.- (2007) an. Die diesbezüglichen Aufrechnungen basierten auf der Nichtberücksichtigung der untersuchten gewinnschmälernden Rechnungspositionen (Ertragsminderungen, Rückstellungen, Privataufwand). Ins Gewicht fielen dabei insbesondere die Ertragsminderungen bzw. die Weiterleitung von Provisionen nach Liechtenstein, wozu der Steuerkommissär bemerkte, es sei nicht beweiskräftig nachgewiesen worden, dass die AH in irgendeiner Form Dienstleistungen für die AG erbracht habe. Die Aufrechnungen bei den Vermögenseinschätzungen basierten auf der steuerbehördlichen Höherbewertung der deklarierten Anteile an der AH.

Die Bundessteuerveranlagungen wurden mit Schlussrechnungen vom 30. März 2011 formell eröffnet.

B. Die hiergegen von den Pflichtigen am 2. Mai 2011 erhobenen Einsprachen, mit welchen die Vornahme deklarationsgemässer Veranlagungen und Einschätzungen beantragt wurde, wies das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 5. Juli 2011 ab.

C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 5. August 2011 liessen die Pflichtigen im Hauptantrag die Festsetzung folgender Steuerfaktoren beantragen:

Steuerperiode 2006 Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerbares Einkommen 188'900.- 188'200.-

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 Satzbestimmendes Einkommen 188'900.- Steuerbares Vermögen 30'000.- Satzbestimmendes Vermögen 49'000.-

Steuerperiode 2007 Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerbares Einkommen 275'300.- 280'300.- Satzbestimmendes Einkommen 281'000.- Steuerbares Vermögen 0.- Satzbestimmendes Vermögen 0.-

Diese Faktoren gründeten im Wesentlichen auf der Nichtakzeptanz sämtlicher Aufrechnungen mit Ausnahme der Umqualifikation eines Betrags von rund Fr. 4'000.im Geschäftsaufwand 2006 der AG in Privataufwand.

Eventualiter wurden folgende Veranlagungs- bzw. Einschätzungsanträge gestellt:

Steuerperiode 2006 Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerbares Einkommen 347'500.- 346'400.- Satzbestimmendes Einkommen 499'600.- 498'600.- Steuerbares Vermögen 33'000.- Satzbestimmendes Vermögen 49'000.-

Steuerperiode 2007 Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerbares Einkommen 470'900.- 469'200.- Satzbestimmendes Einkommen 1'326'800.- 1'326'100.- Steuerbares Vermögen 0.- Satzbestimmendes Vermögen 0.-.

Begründet wurden die Eventualanträge damit, dass bei Abstellen auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise der Steuerbehörde von einer Betriebsstätte der AG in AI auszugehen wäre, was entsprechende Gewinnausscheidungen nach Liechtenstein zur Folge haben müsste.

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 Schliesslich wurde beantragt, die in der Steuerperiode 2007 deklarierten Krankheitskosten (einkommensangepasst) zum Abzug zuzulassen. Zudem wurde jeweils die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt.

Das kantonale Steueramt schloss in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2011 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.

Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Im Streit liegen primär die Gewinne 2006 und 2007 der AG, welche als Einkommen des Pflichtigen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 18 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) qualifizieren.

Die von der Steuerbehörde vorgenommenen Gewinnaufrechnungen betreffen einerseits verbuchten Aufwand und andrerseits verbuchte Ertragsminderungen. Die Letzteren fallen betragsmässig am stärksten ins Gewicht und sind damit vorab zu prüfen.

2. a) Der Pflichtige erbringt über die AG Dienstleistungen im Bereich der inund ausländischen Mehrwertsteuer (Value Added Tax [VAT]). Dabei berät er insbesondere Firmen aus dem Bereich der Luftfahrt (Aviation) und fordert er für diese im Inund Ausland Mehrwertsteuerguthaben zurück. Neben Beratungshonoraren vereinnahmt er schwergewichtig Provisionen. Die Letzteren beruhen auf Kundenverträgen, welche ihm im Zusammenhang mit der Rückforderung von Mehrwertsteuerguthaben Provisionsanteile bis zu 20% sichern. Die vertragsgemäss geschuldeten Provisionen hat die AG ihren Kunden in Rechnung gestellt und nach dem Zahlungseingang erfolgswirksam über das Konto "3420 Bruttoertrag Provisionen MWST-Rückforderung"

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 verbucht (vgl. z.B. Vertrag Nr. 2005-004 mit der AJ AG vom 3./4. März 2005, Rechnung an diese Gesellschaft vom 11. Dezember 2007, und Auszüge Kto. 3420). Diese Provisionserträge erreichten (unter Einschluss der Abgrenzungen zum Vorjahr bzw. Folgejahr) Beträge von Fr. 725'203.75 (2006) bzw. Fr. 1'468'947.50 (2007). Insoweit liegt mithin ein Einkommenszufluss beim Pflichtigen vor.

b) Ertragsmindernd wurden über das Erfolgskonto 3420 nun aber auch "Gutschriften" an die AH von insgesamt Fr. 646'673.- (2006) bzw. Fr. 1'365'714.- (2007) verbucht. Im Ergebnis wurden damit jahresbezogen rund 91 - 93% der erzielten Provisionen an die vom Pflichtigen beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weitergeleitet. Nach den allgemeinen Beweisregeln im Steuerrecht haben die Pflichtigen die geschäftsmässige Begründetheit dieser den hiesigen Gewinn schmälernden Belastungen nachzuweisen.

Zu prüfen ist nachfolgend, ob das kantonale Steueramt zu Recht dafür hält, dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist bzw. eine unrechtmässige Gewinnabführung ins Ausland vorliegt (vgl. Besprechungsprotokoll vom 16. Dezember 2010) und deshalb die verbuchten Ertragsminderungen aufzurechnen sind.

3. a) Bei der AH, welche die im Streit liegenden Gutschriften aus dem Provisionsertrag der AG erhalten hat, handelt es sich um eine juristische Person nach liechtensteinischem Gesellschaftsrecht bzw. um ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattetes "Treuunternehmen reg." (englisch = Trust reg.). Eine solche Gesellschaft verfügt über ein in Anteile (Treugeberrechtsanteile) zerlegtes Kapital. Die Treugeberanteile lauten auf einen bestimmten Namen. Die Anteile qualifizieren als Wertpapiere in der Form von so genannten Orderpapieren. Die AH ist daher im Schweizer Recht mit einer schweizerischen Aktiengesellschaft vergleichbar, welche über Namenaktien verfügt, oder mit einer GmbH, deren Gesellschafteranteile in der Form von auf den Namen lautenden Wertpapieren ausgestaltet sind. Nicht vergleichbar ist die AH mit einer über keine Rechtspersönlichkeit verfügenden Treuhänderschaft (Trust) nach liechtensteinischem Recht (vgl. die diesbezüglich vom Pflichtigen eingereichte Stellungnahme des liechtensteinischen Anwaltsbüros AK AG vom 14. Oktober 2010).

Gegründet wurde die AH im Oktober 2003. In der Gründungsurkunde ist als Gründer die AL (zeichnend durch AM), vermerkt (vgl. "Treusatzungen" der AH). Im

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 Oktober 2003 wurde die AH als Treuunternehmen ins "Öffentlichkeitsregister Liechtenstein, Hauptregister" eingetragen; dies mit der Adresse "c/o AL, in AI". Die Zweckbestimmung zielt insbesondere auf den Warenhandel, Finanz- und Handelsgeschäfte sowie die Unternehmensberatung; zur Letzteren gehört gemäss Eigenbeschrieb der AH insbesondere auch der Bereich Mehrwertsteuerrückforderung. Das Kapital betrug ursprünglich Fr. 30'000.- (30 Anteile à Fr. 1'000.-); per 2008 und damit nach den hier zu beurteilenden Steuerperioden erfolgte eine Aufstockung auf Fr. 50'000.-. Als einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter ("Treuhänder") eingetragen sind AA (der Pflichtige) und dessen Sohn AN (beide in AC) sowie der bereits erwähnte AM (AI). Der Pflichtige hielt per 2006 und 2007 jeweils 18 der insgesamt 30 Anteile, was einer Mehrheitsbeteiligung von 60% entspricht (vgl. Wertschriftenverzeichnis 2006 und 2007).

Die AH wurde in Liechtenstein mit Wirkung ab Oktober 2003 im Mehrwertsteuer-Register sowie im Steuerregister eingetragen (vgl. die entsprechenden steuerbehördlichen Bestätigungen). Entsprechende Steuerrechnungen aus den Jahren 2006 und 2007 sind ebenfalls aktenkundig.

b) Damit ist zunächst einmal davon auszugehen, dass es sich bei der AH um eine tatsächlich existierende, in Liechtenstein domizilierte und vom Pflichtigen beherrschte (Treuhand-) Gesellschaft handelt und also nicht bloss um ein ausländisches Briefkastendomizil, welches der Pflichtige für seine Einzelfirma oder eine seiner hiesigen Gesellschaften benützt haben könnte. Letzteres macht die Steuerbehörde (ungeachtet ihrer Argumentation betreffend die Gewinnabführung ins Ausland) denn auch nicht geltend, hat sie doch die Gesellschaft mit Blick auf die Vermögenssteuer selber bewertet, was deren Existenz voraussetzt. Die streitbetroffene Weiterleitung der Provisionen beschlägt damit ein internationales Verhältnis unter nahestehenden Gesellschaften, welche im gleichen Bereich tätig sind (Rückforderung von Mehrwertsteuerguthaben im In- und Ausland). Geschäftsmässig begründet sind die verbuchten Gutschriften bzw. Provisionsweiterleitungen mithin nur, soweit sie auf tatsächlich für die AG erbrachten bzw. nachgewiesenen Leistungen der AH beruhen und in quantitativer Hinsicht einem Drittvergleich standhalten.

4. a) Die AG wurde gemäss den vom Pflichtigen vorgelegten Verträgen von verschiedenen in- und ausländischen Kunden beauftragt, die Abwicklung der Mehr-

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 wertsteuer-Rückerstattung in der Schweiz, in EU-Ländern und anderen "Ländern mit VAT" vorzunehmen (vgl. z.B. Vertrag mit der AO AG, AP AG oder Vertrag mit der AQ). Als Honorar erhält der Pflichtige für diese Dienstleistungen Provisionen im Umfang von bis zu 20% der vereinnahmten Rückerstattungen. Dass es sich hierbei um normalübliche %-Ansätze handelt, ergibt sich aus den zahlreichen Verträgen der AG sowie dem eingereichten Vertrag einer im gleichen Bereich tätigen Zuger Beratungsgesellschaft (vgl. Kundenvertrag der AR AG, in AS).

In den Verträgen ist jeweils festgehalten, dass die AG das Recht hat, das Vertragsverhältnis oder einzelne Forderungen daraus an "AA International oder andere Landesgesellschaften der Unternehmensgruppe" abzutreten; dies insbesondere, um einen notwendigen Kontakt mit ausländischen Behörden zu gewährleisten oder eine rationelle Abwicklung der Rückerstattung zu ermöglichen. Eingeräumt wurde der AG zudem das Recht, Untervertreter zu benennen und einzusetzen. Diesen Abtretungsrechten folgend, hat die AG mit der AH jeweils pro Kunde einen Vertrag abgeschlossen (vgl. z.B. Vereinbarung Nr. 003-3 betreffend den Kunden AJ AG, in AT). In diesem wird einleitend auf den kundenspezifischen Vertrag bzw. das "Agreement" der AG betreffend die Mehrwertsteuer-Rückerstattung verwiesen. Alsdann wird angeführt, dass die AH beabsichtige, der AG bei der Erfüllung des Agreements "behilflich zu sein". Schliesslich wird festgehalten, dass die AH die AG bei der Erfüllung des Agreements "durch das Zurverfügungstellen von Know-How und die Pflege und Aufrechterhaltung des Kundenkontaktes" unterstütze und für diese Dienstleistung 90% der zwischen der AG und ihren Kunden vereinbarten Provisionen erhalte.

Worin genau die Dienstleistungen der AH an die AG bestanden haben, lässt sich aufgrund dieser wenig konkreten vertraglichen Umschreibungen nicht sagen. Nicht nachvollziehbar ist sodann, wie Leistungen im Sinn von "behilflich sein" und "unterstützen" dazu führen können, dass im Ergebnis nahezu der gesamte Provisionsertrag der AG der AH zukommt, zumal der Pflichtige selber Spezialist im Bereich der Mehrwertsteuer-Rückerstattung ist und von daher sein Bedarf an Hilfe- und Unterstützungsleistungen aus diesem Bereich nicht auf der Hand liegt. Zu Recht ist folglich die Steuerbehörde diesen Fragen im Rahmen ihrer weiteren Untersuchung nachgegangen und hat sie den Pflichtigen insbesondere angehalten, substanziiert darzulegen, welche Art von Leistungen die AH unter den Titeln "Zurverfügungstellen von Know-How" und "Aufrechterhaltung des Kundenkontaktes" erbracht habe. Zudem verlangte sie Belege zu den von der AH geleisteten Arbeitsstunden pro Mandat (unter der Angabe, was wann

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 gemacht worden sei) sowie zum Korrespondenz- und Mailverkehr betreffend die behauptete Zusammenarbeit (vgl. Auflage vom 8. November 2010).

b) In der Auflageantwort vom 18. November 2010 äusserte sich der Pflichtige zum Inhalt der von der AH konkret erbrachten Dienstleistungen wie folgt:

aa) Die AH habe telefonische Abklärungen mit ausländischen Steuerbehörden vorgenommen. Dies vor allem, weil sie als Folge der Zugehörigkeit von Liechtenstein zum EWR – anders als eine Schweizer Beratungsgesellschaft – dringend notwendige Auskünfte telefonisch ohne Probleme habe erhalten können.

Nähere Angaben zu in AI geführten Telefongesprächen (wer von der AH, mit welcher ausländischen Steuerbehörde, betreffend welchen Kunden, wann etc.) wurden nicht gemacht, geschweige denn wurden irgendwelche Aufschriebe (Auszüge der Telefonrechnungen) oder Notizen dazu beigebracht. Es wurden aber auch keine Beweismittel vorgelegt, welche die behauptete Benachteiligung von Schweizer Beratungsfirmen im Verkehr mit ausländischen Steuerbehörden infolge fehlender EWR- Zugehörigkeit der Schweiz stützten.

bb) Weiter habe die AH liechtensteinische Kunden akquiriert. Genannt werden in diesem Zusammenhang die AU, in AV, die AW, in AI, die AX AG, AI sowie die AY, in AV. Als Beweismittel reichte der Pflichtige mit Bezug auf drei dieser Gesellschaften den Mehrwertsteuerverkehr mit Liechtenstein betreffende Vollmachten dieser Gesellschaften ein, welche aber in zwei Fällen gar nicht auf ihn, sondern auf die von ihm beherrschte AE GmbH, in AC, ausgestellt sind; zu der vierten Gesellschaft wurde eine Rechnung eingereicht, welche ebenfalls die letztere Gesellschaft betrifft. Wie aus solchen Unterlagen darauf geschlossen werden kann, dass die AH für die AG Kunden akquiriert hat, ist schon aus diesem Grund, aber auch sonst nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass Provisionszahlungen der vier genannten Gesellschaften pro 2006 und 2007 bei der AG gar nicht verbucht worden sind (vgl. die Konti 3420).

cc) Know-How habe die AH vorab im Bereich der Liechtensteinischen Mehrwertsteuer zur Verfügung gestellt, welche ja ebenfalls Gegenstand der Kundenagreements gewesen sei.

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 Auch diese Aussage konkretisiert die erbrachten Dienstleistungen in keiner Weise. Zudem ist davon auszugehen, dass der Pflichtige als Spezialist und Berater im Bereich der Mehrwertsteuern der Schweiz und der EU-Länder auch über das erforderliche Know-How im Bereich der Liechtensteinischen Mehrwertsteuer verfügt. Ein Know- How-Transfer von ihm als beherrschender Gesellschafter der AH auf ihn als Einzelunternehmer ist sodann von vornherein nicht möglich. Welcher andere Gesellschafter der AH hinter dem behaupteten Know-How-Transfer stecken könnte (in Frage kämen nur der Sohn AN, welcher wohl nicht über das Mehrwertsteuerwissen des Vaters verfügt, und AM), wurde nicht ausgeführt. Und schliesslich betrifft der Grossteil der Mehrwertsteuerrückforderungen bzw. der damit verbundenen Provisionsweiterleitungen gerade nicht die liechtensteinische Mehrwertsteuer (vgl. z.B. Gutschrift TC-041-06 betreffend Rückforderung von deutschen und französischen Mehrwertsteuern).

dd) Weiter wird das Beschaffen von "Formularen und Bedingungen" bei den ausländischen Finanzämtern für die Rückforderung der Mehrwertsteuer erwähnt.

Auch diese Angabe ist wenig konkret (welche Formulare, welche Bedingungen?) und durch nichts belegt (z.B. durch ein an die AH gerichtetes Schreiben einer EU-Mehrwertsteuerbehörde als Beilage zu beschafften Unterlagen). Hinzu kommt, dass der Pflichtige als Mehrwertsteuerspezialist wohl selber über die einschlägigen "Formulare und Bedingungen" verfügt.

ee) Schliesslich wird auf das Erstellen von "MWST-Listen für die Auflistung der zurückgeforderten Mehrwertsteuerbeträge (für jeden Kunden für verschiedene Länder)" verwiesen. Indes wurde keine einzige solche durch die AH erstellte Liste vorgelegt.

c) Nicht nur der Inhalt der von der AH erbrachten Dienstleistungen blieb nach dem Gesagten im Unklaren; die fraglichen Leistungen wurden auch in quantitativer Hinsicht weder genügend substanziiert noch belegt:

aa) So führte der Pflichtige in diesem Zusammenhang zunächst aus, dass die AH keine Angestellten besitze; die Arbeiten würden durch die Organe der Gesellschaft erbracht. Wie den Buchhaltungsunterlagen 2006 und 2007 der AD AG entnommen werden könne, habe diese ihn, den Pflichtigen, per 2006 für 213 und per 2007 für 85 verrechnete Stunden an die AH ausgeliehen.

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 Wie aus dem (schon für sich nicht nachvollziehbaren) Personaltransfer des Pflichtigen innerhalb seiner Gesellschaften auf den Aufwand der AH für die AG geschlossen werden kann, ist unerfindlich.

bb) Weiter wurde erklärt, die meisten Mandate betreffend die Rückforderung von Mehrwertsteuern hätten auf Erfolgsbasis basiert und seien pauschal abgerechnet worden, weshalb für entsprechende Arbeiten keine Stundenlisten geführt worden seien. Die Beratungsmandate seien demgegenüber nach Stundenaufwand verrechnet worden, wobei sich die Stundenrapporte in den Buchhaltungsunterlagen fänden.

Hierzu ist zu sagen, dass vorliegend die Leistungen der AH nachzuweisen sind, welche die ertragsmindernden Weiterleitungen der Provisionen zu begründen haben; die nicht auf Provisionsbasis von der AG erbrachten Beratungsleistungen stehen nicht zur Diskussion. Der Hinweis auf die pauschale Entschädigung der in Frage stehenden Dienstleistungen sagt sodann zu deren Umfang von vornherein nichts aus.

cc) Schliesslich wies der Pflichtige in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der AH noch darauf hin, dass keine Korrespondenzen oder Mails hin und her geschickt worden seien, weil er die Arbeiten für die Rückforderung der Mehrwertsteuern am Sitz der AH erbracht habe. Dafür habe ihm die AH u.a. ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt.

Wenn der Pflichtige gleichzeitig für die AH wie auch für die AG tätig gewesen ist, ist das Fehlen eines Korrespondenz- und Mailverkehrs zwar tatsächlich nachvollziehbar. Wenn er im Rahmen dieser beiden Gesellschaften und darüber hinaus für die AD, die AE GmbH und allenfalls eine "AA International" (vgl. vorstehend E. 4.a) Leistungen erbracht hat und zugleich Leistungen zwischen all diesen sich nahestehenden Gesellschaften in der Schweiz und in Liechtenstein hin und her verrechnet worden sind, so wäre es jedoch mit Nachdruck seine Aufgabe gewesen, für die nötige Transparenz zu sorgen, um die Prüfung der geschäftsmässigen Begründetheit des Leistungsaustauschs unter den Gesellschaften zu ermöglichen. Daran fehlt es hier aber in hohem Mass.

Mit den in der Auflagenantwort vom 18. November 2010 abgegebenen Erklärungen und Beweisunterlagen lässt sich die geschäftsmässige Begründetheit der Wei-

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 terleitung der vereinnahmten Provisionen an die AH im Umfang von über 90% nach dem Gesagten in keiner Weise begründen.

d) Nachdem der Pflichtige am 16. Dezember 2010 vom Steuerkommissär noch mündlich befragt (vgl. Prot.) und ihm daraufhin mit Mahnung vom 28. Februar 2011 nochmals Gelegenheit zur Erfüllung der noch offenen Auflagepunkte eingeräumt worden war, gab er mit Stellungnahme vom 11. März 2011 die folgenden Zusatzerklärungen ab:

aa) Die AG habe mit verschiedenen Schweizerfirmen Verträge abgeschlossen, um in deren Aufrag die ausländischen EU-Mehrwertsteuern zurückzufordern. Weil die Schweiz nicht Mitglied des EWR sei, sei es ab dem Jahr 2000 für Schweizer Firmen immer schwieriger geworden, Auskünfte bei ausländischen Steuerbehörden einzuholen. Demgegenüber würden Firmen aus Liechtenstein entsprechende Auskünfte aufgrund der EWR-Zugehörigkeit umfassend und ohne Zeitverzögerung erhalten. Aufgrund seiner geschäftlichen Kontakte habe er eine Anfrage betreffend die Beteiligung an einer liechtensteinischen Firma im Tätigkeitsbereich "Unternehmensberatung (inkl. Mehrwertsteuerberatung) von ausländischen Kunden, welche über Geschäftsflugzeuge verfügen" erhalten. Er habe unter der Bedingung zugestimmt, dass eine neue Firma gegründet werde, sein Name im Firmennamen vorkomme und er die Mehrheitsbeteiligung halte. Eine weitere Bedingung habe darin bestanden, dass beide Parteien ihre bisherigen Kundenkontakte in die neue Firma einzubringen hätten. Vor diesem Hintergrund sei am 16. Oktober 2003 die AH gegründet worden. Beide Parteien hätten dabei ihre Kundenkontakte in die Gesellschaft eingebracht, worauf eine erspriessliche Zusammenarbeit resultiert habe und per 2008 auch erstmals eine Dividende habe ausgeschüttet werden können. Als Kleinunternehmer sei es ihm gar nicht möglich gewesen, die heute bestehenden Kundenkontakte (z.B. Grosskonzerne im asiatischen und arabischen Raum, das Königreich Saudi Arabien, das Sultanat Oman, Erdölfirma und Grossbank in Russland etc.) aufzubauen. Diese Kontakte seien ausschliesslich über "seine Partner" bei der AH hergestellt worden. Die Letztere habe dafür eine übliche Provision bzw. eine "Findersfee" verlangt. Der an die AH geflossene Anteil entspreche gerade dieser Findersfee. Welche Kontakte ausschliesslich durch seine Partner und welche durch die AG hergestellt worden seien, könne der beigelegten vertraulichen Referenzliste entnommen werden.

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 Weil sodann ein ausländisches Unternehmen für die Rückforderung von Mehrwertsteuerguthaben in der Schweiz hierorts einen gehörig bevollmächtigten schweizerischen Steuervertreter benötige, sei die AG als Inkassostelle eingesetzt worden. Dergestalt habe sie für verschiedene Kunden die Schweizer Mehrwertsteuer zurückgefordert. Für die Arbeit als Inkassostelle habe sie einen Anteil der erhaltenen Rückvergütungen erhalten, während 90 bis 94% des mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Entgelts für die Erhältlichmachung der Mehrwertsteuer-Rückvergütung an die AH für ihre Dienstleistungen (Findersfee, Zurverfügungstellung von Knowhow etc.) gegangen seien. Weil beide Parteien ihre Kundenkontakte in die AH hätten einbringen müssen, habe die abgeschlossene Vergütungsregelung auch für alle noch laufenden und nicht abgerechneten Rückerstattungsverfahren gegolten. Dieses Verfahren sei auch unter dem Aspekt gewählt worden, dass die erhaltenen Kommissionen/Findersfees in Liechtenstein zu versteuern und die entsprechenden Mehrwertsteuern abzuliefern gewesen seien.

Die meisten der ausgeführten Arbeiten seien in Liechtenstein am Sitz der AH ausgeführt worden; seine dortigen Anwesenheiten würden durch entsprechende Kalendereinträge 2006 und 2007 belegt.

Die AG habe mit der an der strasse 40, in AI, domizilierten Firma AZ einen Mietvertrag für die Mitbenützung eines Büroraums und der Infrastruktur abgeschlossen. Die letztere Gesellschaft habe sodann mit der AH am 5. Juli 2005 eine Vereinbarung für die Erbringung von Beratungsleistungen abgeschlossen, wobei der AH ein Büroraum zur unentgeltlichen Mitbenützung zur Verfügung gestellt worden sei. Insgesamt sei damit klar ausgewiesen, dass die AG in Liechtenstein Büroräume gemietet habe und dort über dauerhafte feste Einrichtungen bzw. eine Betriebsstätte verfüge. Selbst wenn das kantonale Steueramt davon ausgehe, dass die Kontakte zu den Kunden ausschliesslich über ihn, den Pflichtigen, zustande gekommen seien und deshalb die Erträge der AH der AG anrechne, so wären diese Erträge der Betriebsstätte in Liechtenstein zuzuweisen, denn dort seien sie erarbeitet worden und nicht im Kanton Zürich. Entsprechenden Mehrwertsteuerabrechnungen und Steuerrechnungen an die AH sei zu entnehmen, dass die Erträge auch tatsächlich dort versteuert worden seien.

bb) Wenn der Steuerkommissär gestützt auf diese ergänzenden Erklärungen und die zusätzlich eingereichten Beweismittel im Veranlagungs- bzw. Einschätzungs-

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 entscheid zum Schluss kam, die geschäftsmässige Begründetheit der verbuchten über 90%igen Ertragsminderung sei nach wie vor nicht ausgewiesen, ist dem zuzustimmen:

aaa) Mit blossen Ausdrucken von Halbjahreskalendern im Excel-Format, in welchen an verschiedenen Wochentagen "FL" vermerkt ist, lassen sich weder Aufenthalte des Pflichtigen am Geschäftsdomizil der AH in AI, noch dessen Aufwand für diese Gesellschaft nachweisen. Und nachdem zusätzlich vorgebracht wurde, die AG verfüge an der Adresse der AH über eine Betriebsstätte, wäre selbst bei Abstellen auf die vorgelegten Kalendereinträge unklar, in welchem Verhältnis die Anwesenheiten des Pflichtigen in Liechtenstein auf diese Betriebsstätte und die AH aufzuteilen wären. Mit Bezug auf den Umfang der Leistungen der AH, welche die AG durch die über 90%ige Weiterleitung der von ihr vereinnahmtem Provisionen entschädigt hat, lässt sich daraus nichts gewinnen.

bbb) Nicht weiter hilft dem Pflichtigen die Argumentation betreffend die von der AH vermittelten Mandate. Die diesbezüglich eingereichte "Referenzliste" mit dem Titel "Rückforderung Mehrwertsteuer für ausländische Kunden (Kundenkontakt hergestellt durch liechtensteinische Partner oder mit diesen verbundene Personen/Unternehmen)" wurde zwar durch "Vertreter der liechtensteinischen Anteilseigner" der AH bzw. durch die AL (AM), unterzeichnet, doch ist damit noch nicht erklärt, wie von dieser Kundenliste darauf geschlossen werden sollte, dass die AH Leistungen für die AG erbracht hat, welche eine Weiterleitung von mehr als 90% der vereinnahmten Provisionen rechtfertigten. In den Verträgen zwischen der AH und der AG ist von Vermittlungsprovisionen (Finderfees) sodann nirgends die Rede. Hinzu kommt, dass zahlreiche Provisionsweiterleitungen Kunden betreffen, welche auf dieser Liste gar nicht aufgeführt sind (z.B. BA, in BB; BB; AO AG, in AT; BD AG, in AT; BE AG, in AT; vgl. Gutschriften 2007 der AG an die AH).

ccc) Die Argumentation betreffend die Übernahme der Inkassostelle in der Schweiz ist mit Blick auf die letzteren Kunden wenig weiterführend, weil es bei den diesbezüglichen Gutschriften nicht in allen Fällen um die Rückforderung von Mehrwertsteuern in der Schweiz geht (so z.B. die Gutschrift TC-035-07 an die AO AG, in AT, betreffend Rückforderung deutscher und französischer Mehrwertsteuern; vgl. Beilagen). Sodann wurden auch keine Verträge oder Beweisdokumente betreffend Inkassoaufträge der AH an die AG vorgelegt.

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213

5. a) Mit der Einsprache liess der Pflichtige vorab nur die bereits abgegebenen Erklärungen wiederholen und auf die eingereichten Unterlagen verweisen. Zudem liess er geltend machen, dass die Beteiligung am Geschäftsergebnis der AH im Verhältnis der Gesellschaftsanteile erfolge. Dass auch Dritte an der letzteren Gesellschaft beteiligt seien, sei nachgewiesen und die Partner des Pflichtigen würden auf den vereinbarten Provisionen bestehen. Der Umstand, dass der Pflichtige an der AH beteiligt sei, rechtfertige deshalb noch lange nicht, sämtliche Provisionen samt und sonders aufzurechnen. Dies entbehre jeder Grundlage und sei willkürlich. Erneut wurde sodann darauf hingewiesen, dass die AG gemäss vorgelegtem Mietvertrag in AI ein Büro gemietet habe. Neu wurde in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass dieses Büro der AH zur Verfügung gestellt worden sei, wobei zur Untermauerung die monatlichen, an die AH gerichteten Telefonrechnungen der BF AG eingereicht wurden. Schliesslich wurde das Vorliegen eines verpönten Methodenpluralismus hingewiesen: Wenn nämlich die Steuerbehörde die AH als zivilrechtliches Gebilde negiere und offensichtlich aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die dieser zugeflossenen Provisionen der AG zurechne, so müsste sie diese der Betriebsstätte in Liechtenstein zuordnen.

b) Die Vorinstanz hielt in ihren Einspracheentscheiden an der vollumfänglichen Aufrechnung der Ertragsminderungen wegen Fehlens des Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit fest. Zur Argumentation betreffend das Vorliegen einer Betriebsstätte in Liechtenstein führte sie dabei aus, dass der diesbezügliche Nachweis ebenfalls nicht erbracht worden sei. Insbesondere sei nicht nachgewiesen worden, dass die AG eine Geschäftstätigkeit an der strasse 40 in AI ausgeübt habe. Gleiches wurde im Zusammenhang mit dem ebenfalls streitigen Mietzinsaufwand auch in Bezug auf die AH festgestellt.

c) Beschwerde- und rekursweise wurden keine wesentlichen neuen Erklärungen zum Sachverhalt abgegeben und insbesondere keine neuen Beweismittel vorgelegt.

d) Angesichts der damit weitgehend unveränderten Sach- und Beweislage ist mit der Vorinstanz der über 90%igen Weiterleitung der von der AG vereinnahmten Provisionen an die AH die geschäftsmässige Begründetheit abzusprechen.

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass die verbuchten Ertragsminderungen in vollem Umfang aufzurechnen sind. Die volle Aufrechnung rechtfertigt sich nur dann, wenn mit Bezug auf die Kernleistung der AG, d.h. die Rückforderung von ausländischen Mehrwertsteuern für Aviatikkunden, weder die AH (als Schwestergesellschaft) noch die AG selbst (als Betriebsstätte) an der strasse 40 in AI eine nachgewiesene Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, denn nur dieser Fall legt nahe, dass die streitbetroffenen Provisionen demzufolge auf hiesiger Arbeitstätigkeit beruhen und mithin auch vollumfänglich hier zu besteuern sind. Hiervon ist gestützt auf die vorliegende Sach- und Beweislage allerdings auszugehen:

aa) Nach dem bereits Gesagten handelt es bei der AH um eine seit dem 17. Oktober 2003 existierende Gesellschaft nach liechtensteinischem Recht und wird deren zivilrechtliche Existenz von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Dafür, dass die Gesellschaft per 2006 und 2007 in AI auch geschäftstätig war, sprechen die eingereichten liechtensteinischen Steuerdokumente. So wurde die AH in Liechtenstein mit einem steuerbaren Ertrag von Fr. 228'266.- (2006) bzw. Fr. 670'382.- (2007) veranlagt (vgl. Steuerrechnungen der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein). Weiter ist auch belegt, dass die AH in Liechtenstein auf den von ihr erzielten Umsätzen Mehrwertsteuern abzuführen hatte (Umsatz per 2007 = Fr. 416'575.-). Zwar ist denkbar, dass in Liechtenstein Erträge und Umsätze besteuert wurden, welche in Tat und Wahrheit vom Pflichtigen in AC erarbeitet worden sind; die liechtensteinischen Veranlagungen sind für die hiesige Steuerbehörde denn auch nicht verbindlich. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die AH an der strasse 40 in AI tatsächlich über eine Büroinfrastruktur verfügte. Dies ergibt sich einerseits aus der Vereinbarung der AH mit der AZ vom 5. Juli 2005, gemäss welcher ihr an der strasse 40, in AI, unentgeltlich ein Büroraum zur Verfügung gestellt wurde. Sodann liegt ein Mietvertrag vom 4./16. Januar 2006 im Recht, welchem gemäss die vorgenannte Gesellschaft der AG für Fr. 1‘076.pro Monat ein Büro (unter)vermietet hat. Dass die AG dieses gemietete Büro ihrerseits der AH zur Verfügung stellte, ist zwar nicht durch einen schriftlichen Vertrag nachgewiesen; für das diesbezüglich behauptete Untermietverhältnis spricht aber der auf die AH lautende Festnetztelefonanschluss an der besagten Adresse (vgl. die an die AH gerichteten Telefonrechnungen der BF AG). Die monatlichen Verbindungsgebühren bewegen sich allerdings im Bereich von Fr. 0.- bis Fr. 3.-, was auf alles andere als auf eine rege Tätigkeit schliessen lässt und insbesondere in Widerspruch zu den im steuerbehördlichen Untersuchungsverfahren behaupteten telefonischen Abklärungen mit ausländischen Mehrwertsteuerbehörden steht. Nutzte die AH das besagte Büro in Un-

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 termiete, ist damit auch gesagt, dass die AG selber dort nicht geschäftstätig war bzw. keine Betriebsstätte in AI geführt hat; entsprechend wurde auch nicht geltend gemacht, sie sei in Liechtenstein jemals besteuert worden.

bb) Dass die AH für die AG Leistungen im Bereich der Rückforderung von Mehrwertsteuern erbracht hat, steht damit aber in keiner Weise fest. Denkbar ist von einer gewissen Zusammenarbeit wohl im Bereich der Mehrwertsteuerberatung, welche die AG neben ihren Rückforderungsdienstleistungen für ihre Kunden erbracht hat. Auch dort wurden von der Letzteren vereinnahmte Honorare an die AH weitergeleitet (vgl. per 2007: Konto 3401 "Bruttoertrag Beratungen Std." und Gutschrift der AG an die AH betreffend Mehrwertsteuerberatung "Projekt BA, in BB"), wobei die Steuerbehörde diese Weiterleitungen nicht beanstandet hat. Mit welchen konkreten Tätigkeiten die AH im Übrigen ihre in Liechtenstein steuerbaren Erträge erwirtschaftet hat, ist nicht bekannt. Diesbezüglich aufschlussreiche Geschäftsabschlüsse der AH wurden ungeachtet der steuerbehördlichen Aufforderungen im Untersuchungsverfahren nicht vorgelegt. Ebenso fehlen Kontoauszüge, welche über die Zusammensetzung der von der AH erzielten Erträge Aufschluss geben würden. Klar ist aufgrund der Akten einzig, dass die von der Letzteren in Liechtenstein versteuerten Gewinne und insbesondere die Mehrwertsteuerumsätze (pro 2007 = Fr. 416'575.-) nicht mit den von der AG verbuchten Provisionsweiterleitungen (pro 2007 = Fr. 1'365'714.-) vereinbar sind und mithin wohl auf andere Einnahmequellen zurückzuführen sein müssen.

cc) Damit steht einerseits fest, dass die Steuerbehörde den verbuchten Provisionsweiterleitungen mangels Nachweises einer Gegenleistung der AH die steuermindernde Berücksichtigung zu Recht versagt hat. Andrerseits ist auch nicht nachgewiesen, dass die AG selber einen Teil ihrer Arbeitsleistungen im besagten Büro in AI bzw. in einer dort gelegenen Betriebsstätte erbracht hat, womit die eventualiter beantragte Ausscheidung von Einkommen (Provisionserträge) und Vermögen ins Ausland kein Thema sein kann.

6. a) Die AG wies per Ende 2006 im Konto 2601 ("Rückstellung MWST- Verfahren ESTV [BH]") Rückstellungen von insgesamt Fr. 100'000.- aus; per Ende 2007 wurden davon Fr. 50'000.- aufgelöst. Eine weitere Rückstellung über Fr. 65'000.wurde per Ende 2006 im Konto 2600 ("Rückstellung MWST-Verfahren ESTV [BG 07]") ausgewiesen; diese wurde im Folgejahr 2007 um Fr. 5'000.- erhöht. Die Steuerbehörde

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 hält dafür, diese Rückstellungen seien an den genannten Stichtagen geschäftsmässig nicht mehr begründet gewesen und damit erfolgswirksam aufzulösen.

b) aa) Mit der Rückstellung bzw. vorübergehenden Wertberichtigung wird nach ständiger Rechtsprechung dem laufenden Geschäftsjahr ein tatsächlich oder mindestens wahrscheinlich verursachter, in seiner Höhe aber noch nicht bekannter Aufwand oder Verlust gewinnmindernd angerechnet, der erst im nächsten oder in einem der folgenden Geschäftsjahre geldmässig verwirklicht wird (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, 1963, § 19 lit. b N 263; RB 1975 Nr. 47, 1978 Nr. 33, 1986 Nr. 40). Steuerlich (nicht handelsrechtlich) können solche Wertberichtigungen nur anerkannt werden, wenn die Ereignisse, die Ursache des geltend gemachten, betraglich noch ungewissen Aufwands sind, im laufenden oder einem früheren Geschäftsjahr auch tatsächlich eingetreten sind (RB 1986 Nr. 40 = StE 1987 B 72.14.2 Nr. 6 sowie StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4 mit Hinweisen). Die Rückstellung bzw. vorübergehende Wertberichtigung darf den Betrag nicht übersteigen, mit dessen Beanspruchung nach den Umständen und nach pflichtgemässer Schätzung dereinst ernsthaft gerechnet werden muss (Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 19 lit. b N 265). Geschäftsmässig begründet sind deshalb immer nur solche Rückstellungen bzw. vorübergehende Wertberichtigungen, die der Sicherung unmittelbar drohender und nicht bloss künftiger Risiken dienen (RB 1986 Nr. 40 mit Hinweis auf BGE 103 Ib 370, 75 I 259 E. 2). Betriebswirtschaftlich oder handelsrechtlich gebotene Rücklagen zur Absicherung künftiger Geschäftsrisiken oder geplanter Investitionen sind nicht mit den steuerlich als geschäftsmässig anzuerkennenden Korrekturbuchungen gleichzusetzen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 19 lit. b N 276).

bb) Zur Prüfung der Berechtigung von Rückstellungen bzw. vorübergehenden Wertberichtigungen ist grundsätzlich auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag abzustellen (Art. 662 Abs. 2 i.V.m. Art. 958 Abs. 1 und 960 Abs. 2 OR). Indessen können alle bis zum Zeitpunkt der Bilanzerrichtung erhaltenen Informationen in den Jahresrechnungen verwendet werden, sofern dadurch Verhältnisse des Bilanzstichtags offenkundig werden, die Auswirkungen auf Bilanz und Erfolgsrechnung haben (so genannte werterhellende Tatsachen; vgl. Karl Käfer, in: Berner Kommentar, 1981, Art. 960 N 323 OR; RB 1986 Nr. 41 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4).

cc) Im Gegensatz zu Abschreibungen sind Rückstellungen bzw. vorübergehende Wertberichtigungen nicht definitiv, sondern provisorisch. Die Einschätzungsbe-

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 hörden können daher deren geschäftsmässige Begründetheit auch nach ihrer Bildung im Rahmen von späteren Einschätzungen erneut überprüfen. In der Praxis wird die steuerliche Auflösung in jener Steuerperiode vorgenommen, in der die Unbegründetheit von der Steuerbehörde festgestellt wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A, 2009, und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, Art. 63 N 1 i.V.m. Art. 29 N 5 DBG und § 64 N 88 StG, je mit Hinweisen).

dd) Tatsachen, die Rückstellungen bzw. vorübergehende Wertberichtigungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen nachzuweisen (RB 1975 Nr. 55).

c) In der steueramtlichen Untersuchung erklärte der Pflichtige zur Rückstellung betreffend das Mehrwertsteuerverfahren der BG, dass per 2005 in Absprache mit dem Steueramt bereits eine Auflösung von Fr. 1'365'000.- erfolgt sei. Die Reduktion auf Fr. 65'000.- per 2006 bzw. die Erhöhung auf Fr. 70'000.- per 2007 sei aufgrund einer Neueinschätzung des Risikos erfolgt. Zur Rückstellung betreffend das Mehrwertsteuerverfahren der BH wurde angeführt, dass per 2005 wiederum in Absprache mit dem Steueramt Fr. 900'000.- bereits aufgelöst worden seien. Die weitere Auflösung um Fr. 50'000.- per 2007 sei ebenfalls aufgrund einer Neueinschätzung des Risikos erfolgt (vgl. Auflageantwort vom 26. August 2010, auch zum Folgenden).

In weiteren Auflageantworten vom 15. Oktober und 18. November 2010 verwies der Pflichtige im Zusammenhang mit der Rückstellung BG auf ein Schreiben der BI AG, in BJ, vom 14. Oktober 2010. Darin empfiehlt die Letztere dem Pflichtigen, im Hinblick auf eine allfällige persönliche Inanspruchnahme für diverse Forderungen Rückstellungen zu bilden bzw. fortzuführen; erwähnt werden dabei Rückstellungen im Umfang von 100% des möglichen Rückforderung-/Haftungsbetrag, für Verzugszinsen und Anwaltskosten. Weiter wurde in den Auflageantworten ausgeführt, das Steueramt habe in früheren Steuerperioden kommuniziert, dass die Rückstellungen alljährlich neu zu bewerten seien. Ob die Rückstellungen genügend oder ungenügend gewesen seien, könne erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eines Verfahrens mit der ESTV (Hauptabteilung MWST) mit letzter Sicherheit beurteilt werden. Spätestens per "2012 (Ablauf Verjährungsfrist)" würden die Restrückstellungen aufgelöst. Gleich verhalte es sich im Wesentlichen auch bezüglich der Rückstellungen BH.

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 Nachdem die Steuerbehörde gestützt auf diese Antworten den per 2006 und 2007 verbliebenen Rückstellungen BG und BH die geschäftsmässige Begründetheit aberkannt hatte, liess der Pflichtige einspracheweise wiederum vorbringen, dass die in Frage stehenden Rückstellungen in den Vorjahren von der Steuerbehörde toleriert worden seien. Es erstaune deshalb, wenn bei unveränderten Verhältnissen nun plötzlich zur Aufrechnung geschritten werde.

Beschwerde- und rekursweise wurde ergänzt und präzisiert, dass der einzige Unterschied zu den Vorjahren darin bestehe, dass der Pflichtige das Haftungsrisiko infolge des Bundesverwaltungsgerichtsurteils im Fall BG vom 16. November 2007 etwas tiefer beurteilt habe. Das Bundesgerichtsurteil im Fall BH vom 29. Juli 2010 habe er allerdings noch nicht gekannt. Das Steueramt müsse sich bei der Beurteilung von Rückstellungen aber an die Tatsachen halten, welche im Zeitpunkt vorgelegen hätten, in welchem diese zu beurteilen gewesen seien. Auszugehen sei deshalb davon, dass gemäss Schreiben der Kanzlei BK vom 2. August 2004 gegen die Person, welche in der MWST-Angelegenheit BH die Beratung inne gehabt habe, rechtlich vorgegangen würde, wenn der "BH" daraus ein Schaden entstehen sollte, wobei dieser Schaden mit Fr. 3.5 Mio. beziffert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerde der Geschädigten abgewiesen, womit die unmissverständliche Bekanntgabe der genannten Kanzlei, den Schaden einzufordern, nichts an Aktualität eingebüsst habe. Zu erwähnen sei im Übrigen, dass Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit Steuerforderungen nicht versichert werden könnten.

d) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen BG vom 16. November 2007 hält fest, dass die ESTV der letzteren Gesellschaft im Zusammenhang mit zu Unrecht in vollem Umfang abgezogenen Vorsteuerbeträgen korrekterweise eine (Mehrwert-)Steuernachforderung im Betrag von rund Fr. 1 Mio. in Rechnung gestellt hat. Auch wenn dem Urteil zu entnehmen ist, dass der Pflichtige der Steuerstellvertreter sowie der Buchhalter der im Ausland domizilierten Gesellschaft war, ist damit noch nicht erklärt, wieso die AG in diesem Zusammenhang per 2006 und 2007 Rückstellungen hätte bilden oder belassen sollen. Eine diesbezügliche substanziierte Begründung hat der Pflichtige nicht abgegeben; insbesondere wurden keinerlei Unterlagen präsentiert, welche belegten, dass der Pflichtige als ehemaliger Steuerstellvertreter der BG mit Forderungsansprüchen der ESTV hat rechnen müssen oder dass ihm Schadenersatzansprüche seiner früheren Kundschaft gedroht hätten. Die an den Pflichtigen gerichteten (mit Ausnahme der nebensächlichen Anwaltskosten nicht quantifizierten)

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 Rückstellungsempfehlungen der Anwaltskanzlei BJ AG, welche nach dem Pflichtigen die Stellvertretung der BG in deren Mehrwertsteuerverfahren übernommen hatte, datieren vom 14. Oktober 2010 und sagen damit über einen Rückstellungsbedarf der AG per 2006 und 2007 nichts aus. Im Übrigen sind diese drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts abgegeben Empfehlungen nicht nachvollziehbar, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei konkrete Forderungsansprüche von Seiten der BG oder der ESTV gegenüber dem Pflichtigen dokumentiert sind.

Gleichermassen unklar und nicht ausgewiesen ist der Rückstellungsbedarf BH. Der Hinweis auf das Schreiben der Anwaltskanzlei BK vom 2. August 2004, in welchem von der allfälligen Geltendmachung eines Schadens in der Höhe von rund Fr. 3.5 Mio. die Rede ist ("damage exceeding CHF 3.54 mio plus interets [not including its legal and consulting costs]"), ist schon deshalb unbehelflich, weil es nicht an den Pflichtigen, sondern an dessen AE GmbH gerichtet ist. Erneut herrscht damit keinerlei Transparenz im Zusammenhang mit Leistungen aus dem Firmengeflecht des Pflichtigen, welche Haftungs- oder Schadenersatzansprüche hätten auslösen können. Unterlagen, welche belegten, dass sich der Pflichtige bzw. die AG per 2006 und 2007 mit entsprechenden Ansprüchen konfrontiert sah, wurden nicht vorgelegt.

Entscheidend ist im Übrigen auch Folgendes: Wenn der Pflichtige die von der Steuerbehörde früher tolerierten Rückstellungen in Millionenhöhe im Zusammenhang mit möglichen Haftungs- und Schadenersatzansprüchen aus Mehrwertsteuerberatung bereits zwischen 2005 und 2007 auf Restbeträge von Fr. 50'000.- bzw. 70'000.- reduziert hat, ging er zu dieser Zeit selber nicht mehr vom Risiko eines letztlich ihn treffenden Schadens in Millionenhöhe im Sinn des Schreibens der vorerwähnten Anwaltskanzlei aus. Mithin wäre zu erklären gewesen, weshalb und mit Blick auf welches konkrete Risiko die vergleichsweise bescheidenen Restrückstellungen per Ende 2006 und 2007 belassen worden sind. Der blosse Hinweis auf eine neue Risikobeurteilung sagt dazu nichts aus.

e) Die steuerbehördliche Aufrechnung der Restrückstellungen ist mangels Nachweises der diesbezüglichen geschäftsmässigen Begründetheit mithin zu bestätigen.

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 7. a) Die AG verbuchte im Konto 4400 (Aufwand für Drittleistungen) per 2006 und 2007 jeweils Mietkosten von Fr. 12'000.- (Fr. 3'000.- pro Quartal) für den bereits erwähnten Büroraum an der strasse 40 in AI. Die Steuerbehörde hält diesen Aufwand für geschäftsmässig nicht begründet, weil – im Drittvergleich unüblich – der fragliche Büroraum der AH unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei. Zudem sei die Ausübung einer Geschäftstätigkeit der Letzteren nicht nachgewiesen.

b) Die Pflichtige untermauert diesen Aufwand vorab mit dem Verweis auf den eingereichten Mietvertrag und die vorgelegte Bestätigung der Vermieterin über das Raumnutzungsrecht.

c) Wie bereits im Zusammenhang mit den umstrittenen Provisionsweiterleitungen festgestellt worden ist (E. 5.d.aa), wurde der fragliche Büroraum wohl von der AG gemietet (vgl. Mietvertrag mit der AZ GmbH vom 16. Januar 2006), doch stellte diese den Raum ihrerseits der AH zur Verfügung, welche dort – wie es der auf sie lautende Festnetztelefonanschluss und die Liechtensteinischen Steuerdokumente nahelegen – auch geschäftstätig war. Mit Blick auf dieses Untermietverhältnis hätte damit die Büromiete der AH weiterbelastet werden müssen, so dass auch diese steuerbehördliche Aufrechnung zu Recht erfolgte.

8. a) Für geschäftsmässig nicht begründet hält die Steuerbehörde im Weiteren die Reisekosten, welche die AG für 2006 mit dem Vermerk "BL AG, Reise Oman" (Fr. 7'783.50) bzw. "BM, Reise Oman" (Fr. 8'109.-) ihrem Konto 6640 (Reisespesen, Kundenbetreuung) belastet hat. Gemäss den dazu eingereichten Belegen handelte es sich dabei um "Badeferien Oman" vom 2. bis 10. Januar 2007 (Teilnehmer AA und seine Ehefrau AB; vgl. Rechnung der BM) sowie um eine "Geschäftsreise Muscat Swiss" vom 8. bis 15. September 2006 (Teilnehmer AA und sein Sohn AN).

b) Im Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfahren führte der Pflichtige zur Reise im Januar 2007 aus, dass ihn seine Frau aus Repräsentationsgründen nach Oman begleitet habe. Dabei habe dort eine Besprechung mit dem Chefpilot BN stattgefunden. Dieser sei für das Flugzeug des Sultanats, eine Boeing Business Jet, verantwortlich gewesen; für das Mehrwertsteuerverfahren seien noch verschiedene nur von Captain BN erhältliche Auskünfte und Unterlagen benötigt worden. Im Auftrag der "BO" habe die AG mehrere Verfahren gegen die ESTV (Hauptabteilung MWST) durchge-

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 führt und dabei mit einer erreichten Rückerstattung von Fr. 1'786'131.- auch gewonnen. Bei der Geschäftsreise im September 2006 habe ebenfalls eine Besprechung mit Captain BN stattgefunden; die Rückforderung der Mehrwertsteuer für die "BO" sei sehr komplex gewesen, weshalb ihn sein Sohn und Stellvertreter aus Risikoüberlegungen begleitet habe (vgl. Schreiben vom 15. Oktober 2010). In seiner Auflageantwort vom 18. November 2010 ergänzte der Pflichtige, dass er aus Gründen der Vertraulichkeit und des Kundenschutzes ausser dem Namen des Chefpiloten keine weiteren Namen bekannt geben könne. Die Geschäftsreisen habe er im Übrigen per SMS vereinbart; Captain BN kommuniziere während seinen Piloteinsätzen per SMS. Nicht mehr benötigte Emails habe er sodann nach 2 Jahren gelöscht. Wie aus den Buchhaltungsakten der AD AG, der AG, der AE GmbH und der AA Treuhandbüro hervorgehe, sei er im Übrigen immer zurückhaltend mit der Belastung von Reisespesen gewesen. Wenn ihn seine Gattin aus Repräsentationsgründen bei einer Reise begleitet habe, so habe dies seine Berechtigung, sei es doch für seine Klienten und für ihn um sehr viel Geld gegangen.

c) Mit solchen in sich nicht schlüssigen Erklärungen lässt sich ein konkreter geschäftlicher Hintergrund der beiden Reisen nicht begründen. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, was die genannte Gesellschaft in Bermuda und die Mehrwertsteuerverfahren gegen die ESTV mit einem Flugzeug in Oman und Captain BN zu tun haben könnten. Es kann nicht Aufgabe der Steuerbehörde bzw. der angerufenen Rechtmittelbehörden sein, solche unsubstanziierten Aussagen zum Anlass zu nehmen, in den Akten der verschiedenen Gesellschaften des Pflichtigen nach der geschäftsmässigen Begründetheit der fraglichen Reisekosten zu forschen. Aufgabe des Pflichtigen wäre es gewesen, detailliert darzulegen, wann genau, wo genau, mit welchen Personen und in welcher konkreten Sache geschäftliche Besprechungen im Namen der AG in Oman stattgefunden haben. Dabei hätten auch Beweismittel (Besprechungsnotizen, Protokolle, Emails, Nachkorrespondenzen, Bestätigungen von Captain BN etc.) vorgelegt werden können und müssen; war die Sache so komplex wie behauptet und ging es dabei um sehr viel Geld, kann allen Ernstes nicht davon ausgegangen werden, dass nur per SMS kommuniziert worden ist. Mails von besonderer Wichtigkeit werden geschäftsüblich denn auch ausgedruckt und nicht bloss zwei Jahre im Mailspeicher belassen und dann gelöscht.

Zu Recht ist die Steuerbehörde nach durchgeführtem Auflageverfahren mithin davon ausgegangen, dass die beiden Reisen nach Oman keinen nachgewiesenen

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 geschäftlichen, sondern einen privaten Hintergrund haben, zumal die Rechnung der "BM" im Betreff eine "Badereise" des Pflichtigen und dessen Ehefrau erwähnt.

d) Im Einsprache- wie auch im vorliegenden Beschwerde- und Rekursverfahren vermochte der Pflichtige die geschäftsmässige Begründetheit der verbuchten Oman-Reisen ebenfalls nicht nachzuweisen.

aa) Nachvollziehbar ist einzig die Aussage, dass AN mit seinem Vater (dem Pflichtigen) auch geschäftlich verbunden ist, weshalb eine Reise von Vater und Sohn nicht zwingend an privates Ferienvergnügen denken lässt. Für die Frage, ob die Oman-Reise der beiden im September 2006 einen geschäftlichen Hintergrund hatte, lässt sich daraus freilich nichts gewinnen.

bb) Weiter wird geltend gemacht, dass aus der Bezeichnung "Badeferien" nichts abgeleitet werden könne, weil es dem guten Geschäftsmann gestattet sei, mittels eines Arrangements günstiger an den Bestimmungsort zu fliegen und dort zu übernachten, als mittels ordentlicher Geschäftsflugtarifen. Dem ist zu entgegnen, dass ein "guter Geschäftsmann" und insbesondere ein Steuerspezialist beim Ferienreisen- Veranstalter wohl einen Hinweis auf den Geschäftsbezug verlangen würde; dies im Wissen darum, dass ein Beleg über Badeferien mit der Ehefrau wohl schwerlich zum Nachweis einer Geschäftsreise taugt.

cc) Wenn schliesslich weitere Ferien des Pflichtigen und dessen Ehefrau in den Jahren 2006 und 2007 erwähnt und auch belegt werden, folgt daraus in keiner Weise, dass die neuntägige Reise des Ehepaars im Januar 2007 geschäftsmässig begründet war. Ebenso wenig hilft dem Pflichtigen die Aussage, es sei unwahrscheinlich, dass jemand innert neun Monaten zweimal am gleichen Ort Ferien mache, zu welchem zudem kein familiärer Bezug bestehe. Der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit lässt sich nicht mit der Unwahrscheinlichkeit von privatem Ferienverhalten begründen; zudem könnte der erwähnte Captain BN ja auch ein Freund des Pflichtigen und dessen Familie sein, womit die Aufenthalte in Oman zu Ferienzwecken eben doch nicht so unwahrscheinlich wären.

dd) Nicht gefolgt werden kann sodann dem weiteren Argument, wonach es auf jeden Fall unverhältnismässig sei, den ganzen Betrag aufzurechnen, weil der geschäftliche Bezug des auf den Pflichtigen entfallenden Anteils der Reisekosten ausser Frage

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 stehe. Letzteres trifft nach dem Gesagten gerade nicht zu: Es wurde nicht nachgewiesen, dass die beiden acht- und neuntägigen Aufenthalte des Pflichtigen im Oman bzw. in den Luxushotels (vgl. die Rechnungen) einen geschäftlichen Grund haben. Dass bei solchen Destinationen die Begleitungen von Sohn und Ehefrau den primär naheliegenden Feriencharakter der Reise noch unterstreichen, versteht sich von selbst.

ee) Nicht weiter hilft dem Pflichtigen seine schliesslich noch offerierte Bereitschaft, diverse vertrauliche Unterlagen nachzureichen, wenn die für die Behandlung von Beschwerde und Rekurs zuständigen Personen schriftlich zusicherten, dass die vertraulichen Unterlagen, welche eingereicht werden könnten, absolut vertraulich behandelt und keinen weiteren Personen und auch keinen in- und ausländischen Behörden, Gerichten etc. zugänglich gemacht würden. Für die am vorliegenden Urteil mitwirkenden Personen des Steuerrekursgerichts gilt das Steuergeheimnis gemäss Art. 110 DBG und § 120 StG, womit kein Anlass besteht, dem beweisbelasteten Pflichtigen mit Blick auf die "zur Zeit im arabischen Raum herrschenden Verhältnisse" irgendwelche Vertraulichkeitserklärungen abzugeben.

ff) Auch die Aufrechnung der Reisekosten ist nach alledem vollumfänglich zu bestätigen.

9. Akzeptiert hat der Pflichtige beschwerde- und rekursweise die steuerbehördliche Aufrechnung von verbuchtem "Buchführungs- und Beratungsaufwand", womit auf diese Position nicht mehr weiter einzugehen ist.

10. a) Der Pflichtige deklarierte seine Anteile an der AH im Vermögen per Ende 2006 und 2007 mit Fr. 54'000.- bzw. Fr. 72'000.- (vgl. Wertschriftenverzeichnisse 2006 und 2007). Die Steuerbehörde ermittelte demgegenüber Vermögenssteuerwerte von Fr. 1'010'000.- (2006) bzw. Fr. 2'178'000.- (2007).

Die Parteien sind sich einig, dass die Bewertung der fraglichen Anteile grundsätzlich nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (vgl. Kreisschreiben 28 vom 21. August 2006) vorzunehmen ist. Der Pflichtige stellt zudem nicht in Abrede, dass er die für die Vornahme der entsprechenden Bewertung benötigten Jahresabschlüsse der

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 AH trotz steuerbehördlicher Auflage und Mahnung ("aus Rücksichtnahme gegenüber den liechtensteinischen Partnern"; vgl. Auflageantwort vom 11. März 2011) nicht eingereicht hat und deshalb die Steuerbehörde die gesuchten Werte zu Recht mit Hilfe einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG ermittelt hat. Indes hält er dafür, dass die Schätzungen zu hoch ausgefallen seien.

b) Gegen die Veranlagung bzw. Einschätzung kann der Steuerpflichtige laut § 140 StG binnen 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben (Abs. 1). Richtet sich die Einsprache gegen eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, kann der Steuerpflichtige sie nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Abs. 2 Satz 1). Zudem ist die Einsprache diesfalls zu begründen und hat sie allfällige Beweismittel zu nennen (Abs. 2 Satz 2). Mit anderen Worten obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis zu erbringen, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. § 140 Abs. 2 StG enthält eine Kognitionsbeschränkung der Prüfungsinstanzen, welche eine zu Recht getroffene Ermessenstaxation nur aufheben können, wenn sie sich als offensichtlich falsch erweist.

Den entsprechenden Nachweis kann der Steuerpflichtige auf zwei Arten erbringen (Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 48 N 46 ff. StHG; ders., in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. A., 2008, Art. 132 N 39 ff. DBG, je auch zum Folgenden): Er kann den tatsächlichen Sachverhalt dartun und den entsprechenden Nachweis leisten mit der Folge, dass die Ermessensveranlagung durch eine ordentliche Veranlagung ersetzt wird und die Steuerfaktoren nach den für "gewöhnliche" Veranlagungen geltenden Regeln ermittelt werden. Scheitert dieser Nachweis, kann der Steuerpflichtige noch immer darlegen und nachweisen, dass die angefochtene Veranlagung offensichtlich unrichtig ist. Als offensichtlich unrichtig (namentlich zu hoch) erweist sich eine Schätzung dann, wenn sie sachlich nicht begründbar (z.B. erkennbar pönal oder fiskalisch begründet) ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst wie mit den konkreten aktenkundigen Verhältnissen aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbar ist (Zweifel, Art. 48 N 59 StHG und Art. 132 N 52 DBG, je mit Hinweisen). Ist dieser Nachweis geleistet, bleibt es zwar bei einer Ermessensveranlagung, doch wird die angefochtene durch eine neue (tiefere) Schätzung der Rechtsmittelinstanz ersetzt.

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 c) Eingereicht hat der Pflichtige anstelle der Jahresabschlüsse der AH deren Steuerfaktoren 2006 und 2007. Diese weisen ein Kapital von Fr. 703'551.- (2006) bzw. Fr. 931'817.- (2007) sowie Erträge von Fr. 228'266.- (2006) bzw. Fr. 670'382.- (2007) aus (vgl. Steuerrechnungen der Steuerverwaltung Fürstentum Liechtenstein). Die hiesige Steuerbehörde orientierte sich bei ihren Schätzungen an diesen Zahlen aus Liechtenstein, d.h. sie rechnete mit den einschlägigen Formeln der Weisungen und nahm dabei beim Ertragswert an den versteuerten Erträgen sowie beim Substanzwert am versteuerten Kapital Mass. Dieses Vorgehen ist ohne weiteres nachvollziehbar, erscheint sachgerecht und führt zu den von der Steuerbehörde vertretenen Werten (vgl. Berechnung).

aa) Die Einwendungen des Pflichtigen in der Beschwerde- und Rekursschrift vermögen die Richtigkeit dieser Schätzung nicht in Frage zu stellen: So folgt er zunächst der vorstehenden Berechnung, um alsdann anzuführen, das Ermessen sei wohl nach oben strapaziert worden. Die Bewertungen seien nämlich angesichts der dem Steueramt bekannten Situation, dass die anderen Partner ein Kaufrecht an den Anteilen hätten, welches jährlich bloss um Fr. 18'000.- steige, klar überbewertet. Angemessen sei eine Schätzung, die dem Kaufrecht entspreche, insbesondere weil die Partner nun das Kaufrecht geltend machen könnten. Diese Schätzung führe aber zu den deklarierten Werten.

Dieser letzteren, sich an einem Kaufrecht von anderen Anteilseignern orientierenden Schätzung kann nicht gefolgt werden: In der Auflageantwort vom 18. November 2010 hatte der Pflichtige dazu erklärt, dass die Inhaber der Treurechte in einem Bindungsvertrag vom September 2004 festgelegt hätten, dass die liechtensteinischen Partner die 18 Anteile des Pflichtigen in seinem Konkursfall nach der Formel "Anteil Gründungskapital (= 18 x Fr. 1'000.- = Fr. 18'000.-) x Anteil Jahre ab Inkrafttreten Bindungsvertrag" übernehmen könnten. Dies sei der Grund, dass er die Anteile per 2006 mit Fr. 54'000.- und per 2007 mit Fr. 72'000.- deklariert habe. Abgesehen davon, dass der Bindungsvertrag nicht vorgelegt worden ist, gilt dieser nach den Angaben des Pflichtigen nur für den hier nicht in Frage stehenden Konkursfall. Wie im Übrigen eine Berechnung "Nominalwert des Anteils (Fr. 1'000.-) x Anzahl Geschäftsjahre ab Bindungsvertrag" zum Verkehrswert des Anteils führen soll, ist unerfindlich. Abzustellen ist bei der Verkehrswertbestimmung im Sinn der Weisung auf Ertrags- und Substanzwerte und nicht auf irgendwelche von den Anteilseignern aufgestellte abstrakte Formeln.

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213

bb) Soweit sich der Pflichtige bei der Schätzung "eventualiter" allein am in Liechtenstein steuerbaren Kapital und damit am davon abgeleiteten Substanzwert der H orientieren will, widerspricht dies der besagten Wegleitung und der allgemein bekannten Tatsache, dass bei der Bewertung eines Dienstleistungsunternehmens auf Substanz- und Ertragswerte abzustellen ist, wobei der letztere Wert sogar stärker zu gewichten ist.

cc) Die offensichtliche (quantitative) Unrichtigkeit der Schätzung wurde damit nicht nachgewiesen, womit auch diese zu bestätigen ist. Die Aufrechnungen im steuerbaren Vermögen haben damit ebenfalls Bestand.

11. a) Soweit der Pflichtige geltend macht, dass die beantragte Streichung der Aufrechnungen betreffend Provisionsweiterleitungen und Rückstellungen auch vermögensseitige Auswirkungen habe, ist darauf nicht weiter einzugehen, nachdem diese Aufrechnungen nach dem Gesagten Bestand haben.

b) Nicht zur Diskussion steht sodann der beantragte Abzug der in der Steuerperiode 2007 deklarierten Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 10'948.-, weil das Festhalten an den bestrittenen Aufrechnungen zur Folge hat, dass der diesbezügliche Selbstbehalt von 5% des Nettoeinkommens bei weitem nicht überschritten wird.

12. a) Zusammenfassend erweisen sich sämtliche steuerbehördlichen Aufrechnungen als korrekt. Die vorinstanzlichen Einspracheentscheide sind demnach zu bestätigen.

b) Damit sind Beschwerde und Rekurs vollumfänglich abzuweisen.

c) Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG,) und entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). Die

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1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 verheirateten Pflichtigen haften solidarisch für den Gesamtbetrag (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 144 N 7 DBG und § 151 N 12 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen.

[…]

DB.2011.143 + 144 — Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144 — Swissrulings