STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH
2 DB.2009.21
Entscheid
14. April 2009
Mitwirkend: Einzelrichter R. Oesch und Sekretärin J. Nartey
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. Schw e ize r ische E idgenossenscha f t , Beschwerdegegner, Nr. 2 vertreten durch das kant. Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Haftung (Direkte Bundessteuer 2003)
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2 DB.2009.21 hat sich ergeben:
A. A (nachfolgende die Pflichtige) ist mit B (nachfolgend der Pflichtige) verheiratet. Das kantonale Steueramt schätzte die Pflichtigen am 26. August 2005 für die Bundessteuerperiode 2003 (v. 1.1. - 31.12.) gemäss Steuererklärung gemeinsam mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 108'500.- ein. Die entsprechende Steuer belief sich auf Fr. 3'010.-.
Da die Bundessteuer 2003 ausgeblieben und dem Fiskus offenbar bekannt war, dass einerseits die Pflichtigen faktisch getrennt lebten und anderseits der Pflichtige zahlungsunfähig gewesen sein soll, erliess die Dienstabteilung Bundessteuer (kurz: DABS) am 9. Oktober 2008 eine Haftungsverfügung, indem sie die auf jeden der beiden Gatten entfallenden Anteile der Steuer berechnete und ihnen diese, vermehrt um die entsprechenden Verzugszinsen, auferlegte. Dergestalt haftete die Pflichtige persönlich für Fr. 1'246.75 plus Fr. 206.15 Verzugszins, total für Fr. 1'452.90, der Pflichtige seinerseits für insgesamt Fr. 2'055.10.
B. Mit dagegen gerichteter Eingabe vom 7. November 2008 machte die Pflichtige geltend, sie habe ihren Anteil an diesen Steuern schon bezahlt. Das sei dergestalt geschehen, dass sie die Zahlungen ihrem Ehemann geleistet habe. Denn gemäss Trennungskonvention habe sich dieser verpflichtet, für die gesamten Steuerschulden 2002 - 2004 aufzukommen; darin sei sodann bestätigt, dass die Pflichtige ihre entsprechenden Schulden vollumfänglich getilgt habe, indem sie die sie treffenden Beträge dem Pflichtigen überwiesen habe.
Am 20. November 2008 lud die DABS den Pflichtigen ein, sich zu dieser Einspracheschrift vernehmen zu lassen. Indes verzichtete er auf diese Möglichkeit.
Mit Entscheid vom 6. Januar 2009 wies die DABS die Einsprache ab.
C. Am 6. Februar 2009 erhob die Pflichtige hiergegen Beschwerde und verfocht sinngemäss die ersatzlose Aufhebung der Haftungsverfügung ihr gegenüber.
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2 DB.2009.21 Am 12. März 2009 schloss die DABS auf Abweisung des Rechtmittels.
Demgegenüber unterstützte der Pflichtige am 16. März 2009 den Antrag seiner Ehefrau, der Pflichtigen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Streitig ist einzig, ob die Pflichtige ihre Bundessteuerschuld pro 2003 bereits vollständig beglichen hat oder nicht.
2. a) Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) ist das Einkommen der Ehegatten ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammenzurechnen, falls und solange sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Die Eheleute werden unter dieser Voraussetzung gemeinsam veranlagt und haften solidarisch für die Gesamtsteuer (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG). Indes haftet jeder Gatte nur (noch) für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig wird (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG). Ebenso entfällt die Solidarhaft, wenn die Ehe rechtlich oder tatsächlich getrennt ist, und zwar auch für alle noch offenen Steuerschulden (Art. 13 Abs. 2 DBG).
b) Die verheirateten Pflichtigen sind für 2003 gemeinsam veranlagt. Am 26. August 2005 hat das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen gemäss Steuererklärung auf Fr. 108'500.- festgesetzt. Die entsprechende Steuer belief sich auf Fr. 3'010.-. Diese Veranlagung ist in Rechtskraft erwachsen. Voraussetzung für die gemeinsame Veranlagung war, dass die Pflichtigen am Ende der Periode (d.h. am 31.12.2003) noch in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe gelebt haben (Art. 9 Abs. 1 DBG und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen vom 16. September 1992, e contrario [VO NP]). Hätten sie damals bereits tatsächlich getrennt gelebt, so wären sie gehalten gewesen, die Steuerbehörden von diesem Umstand rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und für eine getrennte Veranlagung 2003 besorgt zu sein (Art. 5 Abs. 2 VO NP). Das aber
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2 DB.2009.21 ist bis zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht geschehen. Namentlich fehlt ein entsprechender Hinweis auf dem Steuererklärungsformular 2003.
Zwar machte die Pflichtige geltend, sie habe sich schon im Herbst 2003 vom Pflichtigen getrennt. Das gehe auch aus der – allerdings erst im August 2005 unterzeichneten – Trennungskonvention hervor. Doch ist darauf unter den gegebenen Umständen nicht abzustellen. Zum einen steht diese neue Darstellung im Widerspruch zum früheren, soeben genannten Verhalten; zum anderen muss es unter den obwaltenden Umständen als Rechtstatsache gelten, dass die Ehe am 31. Dezember 2003, dem massgeblichen Stichtag, (auch) faktisch noch ungetrennt war.
Aufgrund der Trennungskonvention liesse sich darauf schliessen, dass die Pflichtigen auch noch für die Folgeperiode, also für 2004, gemeinsam veranlagt worden sind. Widrigenfalls wären die Ausführungen unter Ziffer 6 nicht zu verstehen, wonach der Pflichtige sämtliche noch ausstehenden Steuerzahlungen für die Bundessteuern 2002, 2003 und 2004 leisten werde und die Pflichtige ihren Anteil an den provisorischen Steuern (inklusive Staats- und Gemeindesteuern) pro 2004 im Ausmass von 4'000.- dem Pflichtigen bereits entrichtet habe. Allerdings behauptete die Pflichtige, ab 2004 seien die Veranlagungen getrennt erfolgt. Wie es sich damit genau verhielt, mag indes dahingestellt bleiben. Träfe die Darstellung der Pflichtigen zu, hiesse dies nämlich bloss, dass die Ehe aus steuerlicher Sicht als am 31. Dezember 2004 faktisch getrennt zu betrachten war.
c) Gelten die Ehegatten nicht nur per Ende 2003, sondern auch noch in den ersten Monaten des Jahres 2004 als in faktisch und rechtlich ungetrennter Ehe lebend, so traf die Bundessteuerschuld (noch) beide gemeinsam. Allerdings entfiel die Solidarhaft für die noch offenen Steuern mit dem Ereignis der Trennung, welches spätestens mit der Unterzeichnung der Trennungskonvention im August 2005 eingetreten ist. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt musste jeder Gatte bloss noch für seinen Anteil an früheren Gesamtsteuern einstehen, so auch für die direkte Bundesteuer 2003. Diese betrug gestützt auf das steuerbare Einkommen, das mit Fr. 108'500.- veranlagt ist, wie erwähnt, Fr. 3'010.- und ist bis dato noch nicht einmal partiell bezahlt. Demzufolge schuldet die Pflichtige ihrem Anteil (im Umfang von Fr. 44'946.-, d.h. von 41,42%) entsprechend Fr. 1'246.75 (zuzüglich Fr. 206.15 Verzugszins), wie von der DABS korrekt berechnet. Die – angebliche, nicht erstellte – Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen soll erst Ende 2006 eingetreten sein und spielt daher bei alledem insofern keine Rolle.
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d) Was die Pflichtige hiergegen vorzubringen wusste, sticht nicht:
aa) Wenn sie dafür halten wollte, sie sei bereits im Oktober 2003 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, womit sie die Trennung aus ihrer Sicht faktisch vollzogen habe, so kommt es darauf nicht an. Es kann offenbleiben, ob der Auszug wirklich damals stattgefunden hat. Denn entscheidend ist nicht dieser Termin, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung der Ehe, welcher, wie bereits ausgeführt, weit später anzusetzen ist.
bb) Sodann wurde eingewendet, der Pflichtige sei seit Ende 2006 zahlungsunfähig. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Steueramt, so weiter, möglich und aufgetragen gewesen, ihn zur Begleichung der Bundessteuerschuld pro 2003 anzuhalten, mit der Folge, dass diese steueramtliche Forderung, wie anzunehmen erlaubt sei, heute nicht mehr bestünde. Das Steueramt habe die damalige Existenz der Steuerschuld ihr, der Pflichtigen, zu Unrecht nicht mitgeteilt. Deshalb befinde sie sich nun in einer unvorteilhaften Lage. Doch hilft auch dieser Einwand nichts. Angesichts dessen, dass die Gatten für die Steuerschulden grundsätzlich solidarisch haften, war es der DABS unbenommen, sich vorab einzig an einen der Schuldner, nämlich den Pflichtigen, zu halten. Erst als sich zeigte, dass dieser nicht zahlte und dass das Solidarschuldverhältnis aufgehoben war, sah sich der Fiskus veranlasst, sich direkt an die Pflichtige zu wenden. Darin ist nichts Rechtsverletzendes zu erblicken.
cc) Im Weiteren führte die Pflichtige an, sie sei ihrer Verpflichtung zur Leistung der anteiligen Bundessteuern 2003 längst nachgekommen. Denn sie habe den entsprechenden Betrag ihrem Ehemann zwecks Begleichung dieser Steuerschuld überwiesen, wie dieser in der Trennungskonvention bestätigt habe. Auch wenn diese Darstellung, soweit ersichtlich, den Tatsachen entspricht, kann daraus nicht geschlossen werden, die Pflichtige habe ihre Steuerschuld getilgt. Hierfür wäre notwendig gewesen, den entsprechenden Betrag direkt an das Steueramt zu leisten. Wenn sie aber die Zahlung gegenüber einem privaten Dritten, nämlich ihrem Ehemann, erbracht hat, so wurde sie von der Steuerschuld nicht befreit. Hat ihr Gatte – entgegen seinem Versprechen – die Zahlung nicht weitergeleitet, so besteht die Schuld gegenüber dem Fiskus weiterhin. Der Pflichtigen steht lediglich – aber immerhin – ein zivilrechtlicher Anspruch gegenüber dem Empfänger auf Rückerstattung zu, da er seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen war. Und selbst wenn der Pflichtige diese Beträge
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2 DB.2009.21 weitergeleitet bzw. entsprechende Zahlungen an das Steueramt erbracht, indes von der Bezahlung des auf ihn entfallenden Anteils abgesehen hätte, könnten die Zahlungen angesichts der zeitlichen Abfolge und mangels eines Hinweises auf den alleinigen Bezug zum die Pflichtige treffenden Steueranteil wohl bloss anteilig berücksichtigt werden; ein Teil würde dem Pflichtigen zugeschrieben (StE 2006 B 13.5 Nr. 5). Es hätte an der Pflichtigen gelegen, die notwendigen Vorkehren zu treffen, um Doppelzahlungen zu ihrem Nachteil zu vermeiden. Das aber ist nicht geschehen.
dd) Schliesslich kann es letztlich nicht darauf ankommen, dass der Pflichtige die Richtigkeit aller Angaben der Pflichtigen bestätigt. Massgeblich ist einzig die gesetzliche Regelung, wie sie aufgrund der erstellten Sachlage anzuwenden ist.
3. All das führt zur Abweisung der Beschwerde. Die angefochtene Haftungsverfügung (einschliesslich der Verzugszinsverpflichtung) ist zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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