Skip to content

Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.10.2025 XA250003

21. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,327 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Akteneinsicht

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsidentin Geschäfts-Nr.: XA250003-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Verfügung vom 21. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin betreffend Akteneinsicht

- 2 - Erwägungen: 1. Nachdem A._____ (fortan: Gesuchstellerin) auf entsprechendes Ersuchen hin (act. 4) mit Schreiben vom 11. August 2025 die Einsicht in die Akten der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Nrn. SB140239-O und SB150231-O bewilligt worden war (act. 5), wurde ihr in der Folge am 24. September 2025 die Einsichtnahme am Obergericht ermöglicht. Die Gesuchstellerin erschien zur vereinbarten Einsichtnahme. 2. Mit E-Mail vom 29. September 2025 gelangte die Gesuchstellerin erneut ans Obergericht und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten an die B._____ AG (act. 6). Mit Schreiben vom 30. September 2025 teilte das Obergerichtspräsidium der Gesuchstellerin mit, dass die Zustellung an die bezeichnete Gesellschaft nicht möglich sei und dass ihr kein Anspruch auf Zustellung von Akten in elektronischer Form zustehe. Die Akteneinsicht habe vor Ort zu erfolgen (act. 7). 2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 (act. 1) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Anträge: "1. Eine beschwerdefähige Verfügung nach Art. 393 ff. StPO ist zu erlassen 2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Obergerichts des Kantons Zürich." 3. Gestützt auf § 12 Abs. 2 lit. a der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV, LS 211.15) wurde das vorliegende Verfahren angelegt. Es erweist sich als spruchreif. 4. Über Gesuche betreffend Akteneinsicht in rechtskräftig erledigte Verfahren entscheidet das Präsidium des jeweiligen Gerichts (§ 73 Abs. 1 lit. d des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, LS 211.1] i.V.m. § 10 Abs. 2 IAV). Die Obergerichtspräsidentin ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.

- 3 - 5. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs (act. 1) zusammengefasst das Folgende vor: Das Gesuch ziele nicht auf eine inhaltliche Aktenzustellung an Dritte ab. Bei der B._____ AG handle es sich um eine Beauftragte der Gesuchstellerin. Sie trage die Kosten selbst und sei an die datenschutzrechtlichen Vorgaben gebunden. Eine solche technische Vorgehensweise falle nicht unter das Zustellungsverbot nach Art. 102 Abs. 1 StPO. Sie rechtfertige sich aufgrund des Umfangs der einzusehenden Akten, welche mehrere Schachteln umfassten. Eine physische Einsicht vor Ort sei unzumutbar. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse eine Akteneinsicht eine effektive Wahrnehmung der Akten ermöglichen. Eine faktische Erschwerung stelle eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 2 BV dar. Eine Akteneinsicht, welche physisch kaum durchführbar sei, verletze Art. 5 Abs. 2 BV. Die Verweigerung der Zustellung verletze nebst Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK auch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK, § 1 Abs. 2 lit. a und c IDG ZH sowie Art. 17 des UNO Pakt II. Es sei festzustellen, dass keine unzulässige Zustellung an eine unqualifizierte Dritt-Gesellschaft im Sinne von Art. 102 StPO vorliege. Ferner sei anzuordnen, dass die Akteneinsicht digital erfolge bzw. eventualiter, dass die Gesuchstellerin die Akten auf eigene Kosten durch das beauftragte Scanning-Center digitalisieren lassen dürfe. 6.1. Massgeblicher Teilgehalt des durch Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Akteneinsichtsrecht. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich insbesondere ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens (Steinmann/Schindler/Wyss, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 29 N 70 mit Verweis auf BGE 147 I 463 E. 3.3.3; BSK BV-Waldmann, 2. Auflage 2025, Art. 29 N 54). Auf Gesetzesstufe konkretisiert wird das Akteneinsichtsrecht in rechtskräftig erledigte Strafverfahren in Art. 99 StPO sowie in § 151d GOG. Letzterer Paragraph regelt die Voraussetzungen, welche für eine Akteneinsicht erfüllt sein müssen. § 9 ff. IAV enthalten weitere ergänzende bzw. konkretisierende Bestimmungen zur Akteneinsicht und regeln unter anderem das konkrete Vorgehen bzw. das massgebliche Verfahren. Spiegelbildlich https://www.swisslex.ch/doc/aol/e998a5da-ae36-4692-98bf-a6085778a400/69513203-607d-490f-bb22-5cda9af24dc2/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/32c6ca63-69f7-4414-88cd-d2129464b56c/citeddoc/06f63847-80c7-4747-8127-16c11f0a087a/source/document-link

- 4 zum Akteneinsichtsrecht obliegt den Strafgerichten eine Aktenführungs- und Dokumentationspflicht. Diese verpflichtet die Gerichte, sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen und prozessualen Vorgänge aktenkundig zu machen und die Akten systematisch zu führen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Keine Regelungen enthalten die Gesetze zur Frage, wie die Akten technisch anzulegen sind. Der herrschenden Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge wird jedoch seit jeher von einer Aktenführung in Schriftform ausgegangen. Eine Pflicht zur elektronischen Aktenführung kann den massgeblichen Gesetzen nicht entnommen werden. Die Akten in Papierform sind zurzeit noch die eigentlichen, relevanten und gesetzlich vorgesehenen Verfahrensakten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass vereinzelt Akten elektronisch geführt werden (Entscheide des Bundesgerichts vom 12. Juni 2023, Nr. 1B_268/2023, E. 3.4.1, sowie vom 5. März 2024, Nr. 7B_256/2023, E. 2.4; BSK StPO-Hans/Wiprächtiger/Schmutz, Art. 100 N 31; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 100 N 1a; Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Zürich 2012, S. 61). Insbesondere kann ein Anspruch auf elektronische Aktenführung nicht aus der EMRK abgeleitet werden (Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Juni 2023, Nr. 1B_268/2023, E. 3.4.1). 6.2. Mangels Anspruchs auf elektronische Aktenführung besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch kein Recht auf elektronische Übermittlung der Verfahrensakten. Die Gesuchstellerin hat daher keinen Anspruch auf elektronische Einsichtnahme in Strafakten, welche in Papierform vorliegen. Die von ihr aufgeführten Entscheide (act. 1 Ziff. III.4) des Bundesgerichts vermögen an dieser Rechtslage nichts zu ändern. Der Entscheid vom 17. Oktober 2019 Nr. 1B_396/2019 betraf im Übrigen - anders als vorliegend - ein hängiges Verfahren. Da die Verfahren Geschäfts-Nrn. SB140239-O und SB150231-O in Papierform geführt wurden und es an einer Digitalisierung der Aktenstücke fehlt, kann dem Ersuchen der Gesuchstellerin um elektronische Übermittlung der Akten (act. 1 Ziff. IV) nicht entsprochen werden. Daran vermag auch das von der Gesuchstellerin erwähnte Verhältnismässigkeitsprinzip

- 5 - (act. 1 Ziff. III.5) nichts zu ändern; ebenso liegt entgegen der Gesuchstellerin (act. 1 Ziff. III.2) auch keine Rechtsverweigerung vor. Das Gesuch um elektronische Zustellung der Akten der I. Strafkammer Geschäfts-Nrn. SB140239- O und SB150231-O ist abzuweisen. 7. Die Gesuchstellerin ersucht ferner um Zustellung der Akten an die B._____ AG zum Zwecke der eigenständigen Digitalisierung (act. 1 Ziff. IV Eventualantrag). Die Einsicht in physisch geführte Strafakten hat gemäss dem analog anwendbaren Art. 102 Abs. 2 StPO grundsätzlich vor Ort am Gericht selbst zu erfolgen. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Akteneinsicht vor Ort besteht nur gegenüber anderen Behörden sowie Rechtsbeiständen der Parteien, welchen die Akten in der Regel zugestellt werden können. Der Vorbehalt "in der Regel" lässt indes darauf schliessen, dass auch hier kein Anspruch auf Aktenzustellung besteht. Als anwaltliche Vertretung gelten lediglich zugelassene Anwältinnen und Anwälte mit einer Registrierung in einem kantonalen Anwaltsregister, welche der staatlichen Aufsicht unterstehen (BSK StPO- Hans/Wiprächtiger/Schmutz, Art. 102 N 4). Aus Art. 102 Abs. 2 StPO ergibt sich somit, dass Parteien ohne anwaltliche Vertretung keinen Anspruch auf Zustellung der Akten haben. Dies gilt auch für den Fall, dass sie um Zustellung an eine Bevollmächtigte wie die B._____ AG ersuchen. Demzufolge kann auch dem eventualiter gestellten Begehren der Gesuchstellerin um Zustellung der Akten an die B._____ AG zur eigenständigen Digitalisierung nicht entsprochen werden und ist dieses abzuweisen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anträge der Gesuchstellerin um elektronische Akteneinsicht bzw. eventualiter um Zustellung der Verfahrensakten Geschäfts-Nrn. SB140239-O bzw. SB150231-O an die B._____ AG zur Digitalisierung abzuweisen sind. 9.1. Für die Bearbeitung von Akteneinsichtsgesuchen können gemäss der für das jeweilige Gericht anwendbaren Gebührenverordnung Kosten auferlegt werden (§ 13 Satz 1 IAV). Vorliegend rechtfertigt sich die Festsetzung einer Gebühr von Fr. 500.–, welche ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerle-

- 6 gen ist. Ihrem Begehren um Kostenübernahme durch den Staat (act. 1 Antrag 2) kann daher nicht entsprochen werden. 9.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten (§ 17 Abs. 1 VRG). 10. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Verwaltungskommission (§ 15 IAV, §§ 19 ff. VRG). Es wird verfügt: 1. Das Gesuch um elektronische Akteneinsicht bzw. eventualiter um Zustellung der Verfahrensakten SB140239-O bzw. SB150231-O an die B._____ AG wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein. 6. Ein allfälliger Rekurs gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich einzureichen. Zulässigkeit und Form eines solchen Rekurses richten sich nach §§ 20 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG). Zürich, 21. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu

- 7 versandt am:

XA250003 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.10.2025 XA250003 — Swissrulings