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Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.11.2011 VO110112

1. November 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,190 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110112-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 1. November 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. September 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) vor Anhängigmachen eines Zivilprozesses durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (act. 1). 1.2. Der Gesuchsteller beabsichtigt eine Vindikationsklage betreffend die Herausgabe von verschiedenen Vermögenswerten gegen die B._____ AG (act. 1 S. 2). Er macht geltend, er habe bei den damaligen Banken C._____ (F._____[Land]) und D._____ (F._____) bzw. beim E._____ Edelmetallkonten unterhalten, auf denen er grosse Vermögenswerte in Gold hinterlegt habe. Die obgenannten Banken hätten in der Zwischenzeit zur nunmehr bestehenden B._____ AG fusioniert. Am tt.mm.1990 habe die D._____ Goldwerte von total Fr. 9'647'899.50 bestätigt. Im August 2010 habe er, der Gesuchsteller, von der B._____ AG die Herausgabe des hinterlegten Goldes verlangt. Der Herausgabeanspruch sei bestritten worden (act. 1 Rz 5 ff.). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. 2.2. Der Gesuchsteller stellt zwar ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 Antrag 1), verlangt diese indes nicht explizit für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Im jetzigen Zeitpunkt ist denn auch nicht klar bzw. noch offen, ob ein Schlichtungsverfahren je durchgeführt wird oder nicht. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung der Kosten für das Schlichtungsverfahren kommt nur dann in Betracht, wenn ein Prozess vor einem Zürcher Gericht in Aussicht steht (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro-

- 3 zessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 88 N 1). Der Gesuchsteller macht hierzu keine Ausführungen; weder erwähnt er, ob er eine allfällige Klage im Kanton Zürich einreichen wolle, noch führt er aus, in welchem Verfahren und bei welchem Gericht (sachliche Zuständigkeit) er eine solche einzureichen beabsichtige. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden und ist dieses abzuweisen. Sollte er beim Handelsgericht klagen wollen, so würde das Schlichtungsverfahren ohnehin entfallen (Art. 198 lit. f ZPO). 2.3. Der Gesuchsteller ersucht allerdings um die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (act. 1). Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Prozessvorbereitung rechtfertigt sich nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO). Sie soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). Es muss sich um Vorbereitungsarbeiten handeln, die gegebenenfalls von der vom Prozessgericht zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wären, wie bspw. die Prüfung der Prozessaussichten (vgl. hierzu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 88 N 1).

- 4 - Der Gesuchsteller legt nicht dar, inwiefern vorliegend solche besonderen Gegebenheiten bestehen und weshalb ihm das Armenrecht schon vorprozessual gewährt werden soll, mithin weshalb sich eine Vertretung bereits vor der Einreichung der Klage aufdränge. Er macht zwar geltend, es seien zur Klagevorbereitung umfangreiche Abklärungsarbeiten erforderlich (act. 1 Rz 12), er tut indes nicht dar, welche "umfangreichen Abklärungsarbeiten" im Konkreten notwendig sein sollen. Der bloss allgemeine Hinweis auf solche Abklärungsarbeiten reicht für einen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht aus. Damit sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht erfüllt und ist das Gesuch abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

- 5 - 3. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 1. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:

Urteil vom 1. November 2011 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. September 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) vor Anhängigmachen eines Zivilprozesses durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Bestellung von Rechtsanwalt li... 1.2. Der Gesuchsteller beabsichtigt eine Vindikationsklage betreffend die Herausgabe von verschiedenen Vermögenswerten gegen die B._____ AG (act. 1 S. 2). Er macht geltend, er habe bei den damaligen Banken C._____ (F._____[Land]) und D._____ (F._____)... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. 2.2. Der Gesuchsteller stellt zwar ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 Antrag 1), verlangt diese indes nicht explizit für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Im jetzigen Zeitpunkt ist denn auch nicht klar bzw. n... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 1. November 2011

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