Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110058-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 6. Juli 2011
in Sachen
A._____ Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 6. April 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Bülach gegen Rechtsanwalt Dr. B._____ eine Klage ein betreffend Löschung einer mutwilligen Betreibung (act. 2/1 S. 3). Das Bezirkgericht Bülach ging in der Folge davon aus, dass es sich dabei um eine allgemeine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung handelte und überwies die Klage - nachdem der Gesuchsteller keine Einwände gegen dieses Vorgehen erhoben hatte - an das Friedensrichteramt C._____ (vgl. Urk. 2/4). 1.2. Am 26. Mai 2011 ersuchte der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt C._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2/2), woraufhin er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ein derartiges Gesuch beim Obergerichtspräsidenten eingereicht werden müsse (Urk. 2/3 und 2/4). Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Nachdem ihm mit Verfügung vom 14. Juni 2011 Frist zur Vervollständigung seines Gesuches angesetzt worden war (Urk. 3), gingen innert Frist mehrere Beilagen ein (Urk. 6/1-8 und 9/1-8). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. B._____ ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilpro-
- 3 zessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung. 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.2. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen, sind doch die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn
- 4 der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. 3.4. Zur Begründung seines Gesuches führte der Gesuchsteller aus, er sei überschuldet und lebe am Existenzminimum (Urk. 1). Aus der Pfändungsurkunde vom 25. März 2011 ergibt sich, dass der Gesuchsteller über monatliche Einnahmen von Fr. 3'457.- (AHV-Rente Fr. 2'210.-, Pensionskasse Fr. 1'247.-) verfügt. Sein Existenzminimum wird mit Fr. 3'253.- beziffert und die Differenz von Fr. 204.- unterliegt bis 15. Februar 2012 einer Einkommenspfändung für Forderungen im Betrag von ca. Fr. 195'000.- (Urk. 6/5a). Zudem schuldet der Gesuchsteller im Kanton Zürich Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 293'406.95 (Urk. 2/8 S. 2). Schliesslich hat der Gesuchsteller auch beim schweizerischen Bundesgericht offene Rechnungen, welche jedoch zur Zeit nicht eingetrieben werden (Urk. 2/6 S. 2 und S. 4). Seine Mittellosigkeit ist deshalb hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht. 3.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 3.6. In der Sache selbst verlangt der Gesuchsteller die Löschung einer Betreibung bzw. die Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung. Er führt dazu aus, B._____ wisse ganz genau, dass der Fall noch beim Kassationsgericht des Kantons Zürich hängig sei, und er verweist auf seine Nichtigkeitsbeschwerde vom
- 5 - 30. August 2010 (Urk. 2/1 S. 3). Am 11. März 2011 sei die Betreibung über Fr. 4'725.- unrechtmässig gewesen und diese sei in böser Absicht eingeleitet worden (Urk. 6/2). 3.7. Bei der gegenüber dem Gesuchsteller geltend gemachten Forderung von Fr. 4'725.- dürfte es sich um die Prozessentschädigung handeln, welche im Beschluss der 6. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Oktober 2008 der durch Rechtsanwalt Dr. B._____ vertretenen beklagten Partei zugesprochen worden ist (Urk. 9/2 S. 4; Prozess Nr. CG070089). Zur Beantwortung der Frage, ob die vom Gesuchsteller eingeleitete Klage aussichtslos ist, ist entscheidend, ob der genannte Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Die vom Gesuchsteller angeführte Nichtigkeitsbeschwerde vom 30. August 2010 richtete sich gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2010 (Urk. 9/6). Dieser letztgenannte Beschluss (Urk. 9/5) erging, da der Gesuchsteller gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Mai 2010 (Urk. 9/3; Prozess Nr. CG100074) innert Frist Rekurs erhoben hatte (Urk. 9/4). Das am Kassationsgericht des Kantons Zürich hängige Verfahren betrifft somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht den im Verfahren CG070089 ergangenen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Oktober 2008. Den vom Gesuchsteller nachgereichten Unterlagen lässt sich kein Hinweis dafür entnehmen, dass der Gesuchsteller den Beschluss der 6. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Oktober 2008 angefochten hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Andere Gründe, weshalb die gegen den Gesuchsteller eingeleitete Betreibung unrechtmässig sei, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Gesuchsteller nicht genannt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller - soweit dies aufgrund der eingereichten Unterlagen beurteilt werden kann - mit der Zivilklage gegen B._____ die falsche Partei eingeklagt hat. Die Prozessentschädigung über Fr. 4'725.- wurde nicht Dr. B._____ persönlich zugesprochen, sondern einer durch ihn vertretenen Stockwerkeigentümergemeinschaft (Urk. 9/2). Folgerichtig leitete Dr. B._____ nicht persönlich, sondern in seiner Funktion als Gläubiger-Vertreter die Betreibung gegen den Gesuchsteller ein (Urk. 2/1 S. 2). Die Klage des Gesuchstellers sollte sich somit gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft und nicht gegen deren Vertreter Dr.
- 6 - B._____ persönlich richten. Gestützt auf die vorhandenen Akten erscheint folglich ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen wenig wahrscheinlich, und es muss angenommen werden, dass es sich bei der beim Friedensrichteramt C._____ eingereichten Zivilklage um ein Prozessbegehren handelt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Schlichtungsverfahren ist damit abzuweisen. 3.8. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung − an den Gesuchsteller unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen (Urk. 9/1-8)
- 7 - − an das Friedensrichteramt C._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 6. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Urteil vom 6. Juli 2011 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 6. April 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Bülach gegen Rechtsanwalt Dr. B._____ eine Klage ein betreffend Löschung einer mutwilligen Betreibung (act. 2/1 S. 3). Das Bezirkgericht Bülach ging in... 1.2. Am 26. Mai 2011 ersuchte der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt C._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2/2), woraufhin er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ein derartiges Gesuch beim Obergerichtspräsidenten eingereicht... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. B._____ ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e c... 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt ... 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 3.2. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 3.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er... 3.4. Zur Begründung seines Gesuches führte der Gesuchsteller aus, er sei überschuldet und lebe am Existenzminimum (Urk. 1). Aus der Pfändungsurkunde vom 25. März 2011 ergibt sich, dass der Gesuchsteller über monatliche Einnahmen von Fr. 3'457.- (AHV-R... 3.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 3.6. In der Sache selbst verlangt der Gesuchsteller die Löschung einer Betreibung bzw. die Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung. Er führt dazu aus, B._____ wisse ganz genau, dass der Fall noch beim Kassationsgericht des Kantons Zürich hängi... 3.7. Bei der gegenüber dem Gesuchsteller geltend gemachten Forderung von Fr. 4'725.- dürfte es sich um die Prozessentschädigung handeln, welche im Beschluss der 6. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Oktober 2008 der durch Rechtsanwalt Dr. B.... 3.8. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen (Urk. 9/1-8) an das Friedensrichteramt C._____ 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 6. Juli 2011