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Zürich Obergericht Weitere Kammern 13.02.2006 TB060011

13. Februar 2006·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·599 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Untersuchungen gegen Behördenmitglieder und Beamte.

Volltext

§ 22 Abs. 6 StPO, Untersuchungen gegen Behördenmitglieder und Beamte. Die Anklagekammer eröffnet grundsätzlich keine Untersuchungen "gegen Unbekannt", sondern weist solche Fälle an die Untersuchungsbehörde zurück zur Ermittlung konkret verdächtiger Personen. (aus den Erwägungen der Anklagekammer:) 1. Mit Zuschrift vom 9. Januar 2006 wandte sich Rechtsanwalt B. an die Oberstaatsanwaltschaft. Er erhob Anzeige und stellte Strafantrag wegen mehrfacher Körperverletzung, Amtsmissbrauch und Tätlichkeit zum Nachteil des Anzeigeerstatters. Gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft I beigezogenen Akten überwies die Oberstaatsanwaltschaft das Dossier am 19. Januar 2006 der Anklagekammer. Sie geht davon aus, es liege ein ausreichender deliktsrelevanter Verdacht vor und beantragt, es sei ein Verfahren wegen Amtsmissbrauch etc. zu eröffnen. 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sie aufgrund von Ermittlungen der Polizei oder eigenen Nachforschungen, allenfalls durch Mitteilung von dritter Seite zum Schluss kommt, es bestehe ein hinreichender Anfangsverdacht (§ 22 Abs. 1 - 4 StPO). Wenn Beamte im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB oder Behördenmitglieder strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit verdächtigt werden, entscheidet die Anklagekammer, ob eine Untersuchung zu eröffnen sei (§ 22 Abs. 6 StPO). Diese

- 2 besondere Zuständigkeit ändert nichts daran, dass dem Entscheid über die Eröffnung einer Untersuchung in der Regel Ermittlungen der Polizei vorausgehen. Die Anklagekammer nimmt daher auch für sich die Kompetenz in Anspruch, unvollständige Unterlagen im Sinne von § 22 Abs. 2 StPO zu ergänzen oder ergänzen zu lassen. In der Regel weist sie das Dossier in solchen Fällen an die Staatsanwaltschaft zurück, damit diese die Ermittlungen selber ergänzt oder durch die Polizei ergänzen lässt. 3. Dass eine Strafuntersuchung durch einen formellen Akt eröffnet werden muss, dient unter anderem der Orientierung der Verfahrensbeteiligten. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn der Entscheid eine oder mehrere angeschuldigte Personen namentlich nennt. Es mag Fälle geben, wo die formelle Eröffnung einer Untersuchung "gegen Unbekannt" gleichwohl angezeigt ist. Im Falle von Behördenmitgliedern und Beamten unterliefe das aber die Zuständigkeitsordnung von § 22 Abs. 6 StPO - es wäre dann nämlich entgegen dieser Vorschrift doch die Untersuchungsbehörde, und nicht die Anklagekammer, welche darüber entschiede, gegen wen sich die Untersuchung richten solle. Die Anklagekammer pflegt daher "gegen Unbekannt" keine Untersuchungen zu eröffnen, sondern solche Fälle zur Ergänzung der Ermittlungen zurückzuweisen. Sie tritt auf solche Geschäfte in der Regel nur ein, wenn ungeachtet der Person ein Anfangsverdacht vernünftigerweise ausgeschlossen ist, sodass sofort in der Sache (durch den Entscheid, keine Untersuchung zu eröffnen) entschieden werden kann.

- 3 - 4. Der Anzeigeerstatter befindet sich in Ausschaffungshaft, und er sollte am 1. Dezember 2005 von Zürich-Kloten aus in sein Heimatland Kamerun ausgeflogen werden. Nach seiner Darstellung ist er dabei an einen Rollstuhl gefesselt worden, worauf ihn die beteiligten (zum Teil uniformierten, zum Teil zivil gekleideten) Polizisten schlugen und würgten, bis er das Bewusstsein verlor. Eine Veranlassung zur Gewaltanwendung habe es nicht gegeben. Über die Angaben des Anzeigeerstatters besteht ein ausführliches Befragungs-Protokoll. Namen beteiligter Beamter sind nicht aktenkundig. Es ist nicht ohne weiteres auszuschliessen, dass die Darstellung des Anzeigeerstatters zutrifft. Seine rechtliche Würdigung (Amtsmissbrauch, Körperverletzung, Tätlichkeit) ist ebenfalls plausibel. Es ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass ein ausreichender Anfangsverdacht vorliegt. Für die formelle Eröffnung einer Untersuchung fehlen aber die Namen möglicher Täter. Es ist daher zu eruieren, wer an dem (fehlgeschlagenen) Versuch zur Ausschaffung des Anzeigeerstatters am 1. Dezember 2005 beteiligt war. Die Sache ist darauf wieder der Anklagekammer vorzulegen, damit diese über die Untersuchungseröffnung oder - Nichteröffnung gegen die konkret zu nennenden Personen entscheiden kann. (...)

- 4 - Die Anklagekammer beschliesst: 1. Das Verfahren wird zur Ergänzung der Ermittlungen im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. (...) Anklagekammer Beschluss vom 13. Februar 2006 TB060011/U.1

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