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Zürich Obergericht Weitere Kammern 12.09.2018 KD180006

12. September 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·2,731 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Ausstandsbegehren

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Geschäfts-Nr.: KD180006-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen und Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Präsident, Dr. H.A. Müller, lic. iur. A. Katzenstein, Prof. Dr. A. Brunner und Dr. H. Kneubühler Dienst sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 12. September 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

betreffend Ausstandsbegehren Beschwerde gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. Juli 2018; Proz. VV180008

- 2 - Erwägungen: 1. Im Rahmen des seit vielen Jahren pendenten Konkurses über die C._____ AG sind am Bezirksgericht Affoltern am Albis verschiedene Kollokationsklagen hängig. Am 2. März 2018 richtete A._____ eine schriftliche Eingabe an das Bezirksgericht, mit den Anträgen 1. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche am Bezirksgericht Affoltern am Albis und bei der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkursangelegenheiten in irgend einer Funktion tätig sind oder waren. 2. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche beim Konkursamt Affoltern am Albis in irgend einer Funktion tätig sind oder waren. 3. Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, wegen Rechtsverweigerung wegen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen, ZGB, OR, SchKG, GVG, ZPO ZH, ZPO ZH, BV, EMRK, StGB usw. 4. Schadenersatzforderungen wegen grobfahrlässigen Handlungen usw. von Salär-Empfängern des Staates Kanton Zürich 5. Einsetzung einer neuen, neutralen amtlichen Konkursverwaltung evtl. Einsetzung einer ausseramtlichen, neutralen Konkursverwaltung im hängigen Verfahren betr. C._____ AG in Liq. seit August 1999. Das Bezirksgericht übermittelte die Eingabe der Verwaltungskommission des Obergerichts, mit einer Erklärung dazu, wie sich die Mitglieder des Gerichts zur Ablehnung stellten. Die Verwaltungskommission entschied am 17. Juli 2018 wie folgt (act. 3):

1. Das Ausstandbegehren von ... [Funktion] lic. iur. D._____ betreffend das Verfahren FB170004-A wird bewilligt. 2. Auf das Ausstandsbegehren von Vizegerichtspräsidentin lic. iur. M. Meuter-Rehm betreffend das Verfahren FB170004-A wird nicht eingetreten. 3. Das Ablehnungsbegehren des Gesuchstelleris betreffend ... lic. iur. D._____ wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 4. Auf die Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers betreffend die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts Affoltern wird nicht eingetreten. 5. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 6. Die weiteren Anträge des Gesuchstellers werden abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird.

- 3 - 7. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. 8. Der Gesuchsgegnerin wird keine Entschädigung ausgerichtet. 9./10. … (Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) Der Entscheid ging dem Gesuchsteller am 27. Juli 2018 zu (act. 4/15/1, mit der Merkwürdigkeit, dass die schweizerische Post bestätigt, A._____ habe die an ihn andressierte Sendung als sein eigener "Bevollmächtigter" entgegen genommen). Am Montag 6. August 2018 gelangte A._____ an die Rekurskommission (act. 2), mit den Anträgen:

Es seien folgende Entscheide (Dispositiv-Ziffern) aufzuheben (VV180008) Seite 10 und 11 Ziffer 2 Ziffer 3 Ziffer 4 Ziffer 5 Ziffer 6 Ziffer 7 Ziffer 9 Es sei das Verfahren öffentlich durchzuführen, es sei den Parteien Gelegenheit zu geben, an öffentlichen Gerichtsverhandlungen teilnehmen zu können. Es sei von Amtes wegen ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen Es seien alle Anträge, welche im März 2018 an die voreingenommenen, vorbefassten Personen des Bezirksgerichts Affoltern am Albis und/oder Mitglieder der Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Affoltern am Albis zugestellt worden sind, materiell, gemäss geltender Rechtsordnung, zu behandeln. Es seien keine weiteren Rechtsverzögerungen und/oder Rechtsverweigerungen durch Mitarbeitende/Salärempfänger des Kantons Zürich zu dulden. Es seien Entscheide auf der Basis der gesetzlichen Bestimmungen ZGB, OR, SchKG, evtl. StGB, BV, EMRK usw. innert angemessener Frist zu fällen. Es seien die Eingaben vom März 2018 (an das Bezirksgericht Affoltern a.A. resp. Untere Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Affoltern) und Mai 2018

- 4 - (an die Verwaltungskommission) als integrierender Bestandteil dieser Beschwerde-Eingabe vollumfänglich zu berücksichtigen. Es sei einem Rechtsbeistand und/oder den Parteien anlässlich einer öffentlichen Gerichtsverhandlung die Möglichkeit zu geben, weitere Anträge Begründungen, Hinweise usw. darlegen usw. zu können. Es sei eine umfassende Untersuchung durchzuführen, den Parteien soll Gelegenheit zur vollständigen Einsichtnahme in sämtliche Akten, sämtliche Aktennotizen, sämtliche Handnotizen von Gesprächen mit Dritten usw. welche sich NICHT in den obigen Verfahrens-Akten befinden, zu gewähren. (lnsbes. sämtliche Akten, Eingaben von Dritten, Aktennotizen von Gesprächen zwischen Dritten, Parteien, Partei-Vertretern usw. welche nach Rückweisung durch das Obergericht Zürich in Affoltern am Albis und/oder Zürich usw. bis Ende März 2018 geführt worden sind. BO: Akten (nicht im Aktenverzeichnis usw.). BEIZUG Aktennotizen von persönlichen Gesprächen BEIZUG Aktennotizen von telefonischen Gesprächen BEIZUG Eingaben der B._____ AG und/oder deren Rechtsvertretung BEIZUG einfach ALLE Akten usw. BEIZUG BO: sämtliche involvierten Personen ALS ZEUGEN usw. Es sei den Beschwerdeführern (vor einem Endentscheid) bekannt zu geben, welche Personen als Mitglieder der Rekurskommission sowie als Gerichtsschreiber /-schreiberin tätig werden. Es seien sämtliche Akten der obigen Verfahren bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Hirschengraben 15, 8001 Zürich, beizuziehen.

Unter dem 18. und dem 24. August 2018 (Poststempel vom 20. resp. 24. August 2018) reichte der Beschwerdeführer weitere, umfangreiche Eingaben ein, in welchen diverse Ausführungen gemacht werden (act. 7 und 9). So weit die Vorbringen verständlich sind, ist darauf im Folgenden einzugehen. 2. Es wurden die Akten der Verwaltungskommission beigezogen. Weiterungen im Verfahren sind nicht erforderlich. 3. Die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten erstinstanzlichen Beschlüsse können mit Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden (§ 19 Abs. 1 OrgV OG). Das betrifft in der Haupt-

- 5 sache Angelegenheiten der Justizverwaltung, und darum wird das Rechtsmittel dann als Rekurs bezeichnet, entsprechend § 19 ff. VRG. In einzelnen Fällen und so auch hier amtet die Verwaltungskommission allerdings noch als erste Instanz für Entscheide über den Ausstand bei alt-rechtlichen Geschäften (§ 101 GVG/ZH in Verbindung mit Art. 404 Abs. 1 [CH]ZPO). Der Weiterzug eines solchen Entscheides richtet sich nach neuem Recht (Art. 405 Abs. 1 [CH]ZPO), und dieses sieht dafür die Beschwerde vor (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall setzte sich die Verwaltungskommission mit solchen Ausstandsbegehren auseinander, aber auch mit anderen Anträgen. Im Vordergrund dürfte der Ausstand von Gerichtsmitgliedern stehen, sodass das Rechtsmittel pauschal als Beschwerde bezeichnet wird - was die Überprüfung ausreichend gerügter anderer Punkte selbstredend nicht ausschliesst. Der angefochtene Entscheid ging dem Beschwerdeführer (resp. wie die Post bescheinigt: dem Beschwerdeführer als seinem eigenen Vertreter) wie erwähnt am 27. Juli 2018 zu. Die Frist für den Weiterzug wurde in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend mit zehn Tagen angegeben (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Man kann sich fragen, ob die Frist in den Gerichtsferien stillstand oder nicht: das Verfahren des Ausstandes wird im Allgemeinen als summarisch betrachtet, und dafür gälte an sich die Ausnahmebestimmung von Art. 145 Abs. 2 ZPO. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, wenn das ganze Verfahren ordentlich oder vereinfacht geführt werde, gelte das auch für Zwischenentscheide über den Ausstand oder über Kostenfragen (Dike Kommentar ZPO-MERZ 2. Aufl., Art. 145 N. 21, mit Hinweisen), die Rechtsprechung hat das so weit ersichtlich noch nicht abschliessend geklärt. Der angefochtene Entscheid weist auf einen Nicht-Stillstand allerdings nicht hin, sodass sich die Parteien nach gefestigter Praxis zu Art. 145 Abs. 3 ZPO auch dann auf den Stillstand berufen dürften, wenn dieser richtigerweise nicht gegolten haben sollte. Auch die nachträglichen Eingaben sind demnach unter dem Aspekt der Frist beachtlich. 4.1 Sowohl die ZPO als auch das VRG verlangen, dass die entsprechenden Rechtsmittel einen Antrag und eine Begründung enthalten müssen. Bei Laien wird dabei sehr wenig verlangt. Bezüglich Antrag genügt es, dass mindestens im-

- 6 plizit erklärt wird, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden solle - Aufhebung des angefochtenen Entscheides genügt allein nicht, denn damit ist nichts entschieden. Auch die Begründung kann rudimentär sein, muss aber doch erkennen lassen, was an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Die heute zu beurteilende Beschwerde enthält in einigermassen willkürlicher Folge Anträge, Zitate aus anderen Eingaben und Ausführungen zur Sache und zum Verfahren. Es ist so gut als möglich darauf einzugehen: 4.2 Zum Verfahren der Beschwerde ist folgendes zu erwägen: Dem Beschwerdeführer wurde gemäss seinem Wunsch bekannt gegeben, wie die Rekurskommission personell besetzt ist (act. 5). Der Beizug der Akten verstand sich von selbst. Die Beschwerde nach der ZPO und der Rekurs nach dem VRG sehen ein schriftliches Verfahren vor. Dass die Parteien in der Sache selbst Anspruch auf eine mündliche Verhandlung haben, bedeutet nicht, dass das auch für Rechtsmittel gelte - erst recht nicht für solche zu rein prozessualen Fragen. Dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers (wiederholt in act. 9 S. 11 oben) ist nicht zu entsprechen. Was ein "umfassendes Beweisverfahren" sein soll, erläutert die Beschwerde nicht, und sie gibt keinen Hinweis dazu, worüber "umfassend" Beweis abgenommen werden soll. Darauf kann nicht eingetreten werden. Ebenso wenig kann auf den Antrag eingegangen werden, es seien "einfach ALLE Akten" wie Notizen über Gespräche, Telefone, Unterlagen einer Gegenpartei etc. beizuziehen, resp. es sei "eine umfassende Untersuchung durchzuführen". Wenn im Verfahren der Sache selbst ein Entscheid ergeht und die Betroffenen der Auffassung sind, es sei zu einem bestimmten Punkt zu Unrecht nicht Beweis erhoben worden, wird das mit dem Rechtsmittel gegen jenen Entscheid gerügt werden können.

- 7 - Dass sich die Rekurskommission an den massgebenden Rechtsnormen orientiert und sich um ein speditives Verfahren bemüht, bedarf keines Antrages, und dazu kann gar nichts weiter gesagt werden. Andere Eingaben oder Verlautbarungen als die Beschwerdeschriften können als Rechtsmittelschrift nicht berücksichtigt werden, es wäre denn allenfalls ausnahmsweise zum Verständnis eines zulässigen und der Interpretation bedürftigen Antrages. Der Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin ist Sache der Parteien. Eine gerichtliche Instanz kann ausnahmsweise die Vertretung selber bezeichnen - aber nur, wenn die betreffende Partei dazu offenkundig nicht selber in der Lage ist. Das ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Abgesehen davon könnte auch einer Vertretung keine ergänzende Frist zur Begründung der Beschwerde eingeräumt werden - wiederum unter dem Vorbehalt des nicht vorliegenden Falles, dass eine Partei unverschuldet ausserstande gewesen wäre, sich rechtzeitig zielführend zu äussern und nach Bewilligung einer Wiederherstellung der versäumten Frist für das Rechtsmittel. Auf eine Vereinigung der Verfahren wurde verzichtet, da daraus wegen der mittlerweile kaum mehr zu überblickenden Akten eher eine Komplizierung als eine Vereinfachung resultiert hätte (zum möglichen Einfluss auf die Kosten nachstehend Erw. 5). 4.3 Der Antrag in der Sache, es seien die Dispositivziffern 2 - 7 und 9 im angefochtenen Entscheid der Verwaltungskommission aufzuheben, genügt nach dem in Erw. 4.1 vorstehend Ausgeführten nicht. Es ist zu prüfen, ob damit erkennbar auch Anträge für einen neuen und anderen Entscheid verbunden sind, ob und wie solche Anträge allenfalls begründet und wie sie zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer verlangte den Ausstand von ... lic. iur. D._____. Aufgrund von dessen eigenem Antrag wurde das bewilligt. Warum es nicht richtig sein soll, dass die Verwaltungskommission das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers als Folge davon abschrieb (Dispositiv Ziffer 3), wird in der Be-

- 8 schwerde nicht erläutert, und auf diese kann insoweit nicht eingetreten werden. Sollte der Beschwerdeführerin eine Art "General-Ausstand" vorgeschwebt haben, das heisst auch für künftige Geschäfte, wäre das unzulässig. Der Ausstand steht in einem Spannungsfeld zum Anspruch auch der jeweiligen Gegenpartei auf den gesetzlichen Richter, und er kann daher nur in einem konkreten Fall und aufgrund konkreter Umstände beurteilt und allenfalls angeordnet werden (OGerZH KD170002 vom 12. Juli 2017). Die Verwaltungskommission ist auf das Ausstandbegehren von Vizepräsidentin lic. iur. Meuter-Rehm nicht eingetreten (Dispositiv Ziffer 2). Sie hat das damit begründet, dass diese bisher im konkreten Verfahren nicht tätig gewesen sei und auch nicht geltend mache, sie werde das Verfahren in Zukunft betreuen. Dagegen bringt die Beschwerde nichts vor, und es hat darum damit sein Bewenden. Auf die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen andere (so weit ersichtlich: alle) Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts ist die Verwaltungskommission ebenfalls nicht eingetreten (Dispositiv Ziffer 4), mit der analogen Begründung, dass die Befassung dieser Personen mit dem konkreten Prozess weder behauptet noch ersichtlich sei. Auf die Beschwerde kann auch in diesem Punkt mangels einer konkreten Kritik an dieser entscheidenden Erwägung nicht eingetreten werden. Abgesehen davon waren die entsprechenden Ausstandsbegehren ohnehin aussichtlos, weil sie keine anderen konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit der betroffenen Personen nannten als dass diese "am Bezirksgericht Affoltern in irgend einer Funktion tätig sind oder waren" (wenn das auch in den ergänzenden Eingabe vom 18. und 24. August 2018 "rückblickend per August 1999" konkretisiert wird, einschliesslich umfangreicher kritischer Bemerkungen zu solchen früheren Handlungen der Betroffenen) - und das lässt sich unter die Ausstands-Gründe von Art. 47 ZPO nicht subsumieren. Vorsorgliche Ausstandsbegehren, erst recht gegen eine Vielzahl von Personen, sind nicht zulässig. Nur schon darum hatte die Verwaltungskommission von diesen Gerichtsmitgliedern keine gewissenhaften Erklärungen im Sinne von § 100 Abs. 1 GVG/ZH einzuholen, und die entsprechende Kritik der Beschwerde (act. 7 S. 29 und act. 9 S. 13) ist unberechtigt, ganz abgesehen davon, dass die einschrän-

- 9 kenden Voraussetzungen der zitierten Bestimmung ("keine Beweismittel…") nicht erfüllt waren. Die Verwaltungskommission bestellte dem Beschwerdeführer für ihr Verfahren keinen Rechtsbeistand (Dispositiv Ziff. 5). Dagegen bringt die Beschwerde nichts vor, und es ist daher auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. In der Sache wäre das Nämliche zu erwägen wie vorstehend zum analogen Gesuch für das Verfahren der Rekurskommission. Auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers ist die Verwaltungskommission nicht eingetreten (Dispositiv Ziffer 6). Sie hat das damit begründet, dass sie in laufenden Verfahren keine erstinstanzliche Kompetenzen habe - mit Ausnahme der singulären Zuständigkeit für Mitglieder von Bezirksgerichten betreffende Ausstandsbegehren in Verfahren alten kantonalen Rechts. Die Beschwerde führt dagegen nichts aus, womit sich die Rekurskommission auseinander setzen könnte. Es ist denn auch kein Fehler auszumachen: Rechtsmittel im Rahmen eines laufenden Verfahrens fallen nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission und wären nicht wie ein Ausstandsbegehren beim erstinstanzlichen Gericht einzureichen - was dem Beschwerdeführer bekannt ist. Der Ausstand von Organen der Zwangsvollstreckung richtet sich nach dem SchKG und wird von jenen Aufsichtsbehörden beurteilt. Das Verfahren für Schadenersatzforderungen gegen den Staat wegen Handlungen von Behördenmitgliedern oder anderen im Staatsdienst stehenden Personen ist im kantonalen Haftungsgesetz geregelt; es weist der Verwaltungskommission dabei keine Funktion zu. Endlich wäre das Einsetzen einer neuen Konkursverwaltung erst nach dem erfolgreichen Durchlaufen eines Ausstandsverfahrens nach SchKG denkbar. Gegen die Kostenfolgen wendet die Beschwerde nichts ein, was auch hier zum Nichteintreten führte, falls dieser Punkt angefochten sein sollte. 5. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten. Diese sind im Rahmen von § 9 Abs. 1 GebV OG, also Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.-- festzusetzen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sieben praktisch identische Beschwerden zu beurteilen waren, oder anders ausgedrückt soll die getrennte

- 10 - Beurteilung der sieben Beschwerden nicht zu einer höheren Gebühr führen als wenn die Rekurskommission die Verfahren entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer vereinigt hätte. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeschrift nicht sehr leicht verständlich und unübersichtlich abgefasst ist, dass anderseits die Bearbeitung der Sache nicht besonders schwierig war, dass aber die Rekurskommission in der Besetzung mit fünf Mitgliedern entscheidet. Angemessen ist eine den Beschwerdeführern aufzuerlegende Gebühr pro Dossier von Fr. 500.--, das sind für alle sieben Verfahren Fr. 3'500.--. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterlieget, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr mit dem Rekurs keine Aufwendungen entstanden, die zu ersetzen wären. Es wird erkannt: 1. Die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers und die Beschwerde selbst werden abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der act. 2, 7 und 9), an das Bezirksgericht Affoltern (zweifach; für das Verfahren FB170004-A und zur Zirkulation bei den abgelehnten Personen), und an die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten), alles gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (Kollokation im Konkurs). Der Streitwert wurde nicht genannt und nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Der Präsident:

lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am: 6.

Urteil vom 12. September 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers und die Beschwerde selbst werden abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der act. 2, 7 und 9), an das Bezirksgericht Affoltern (zweifach; für das Verfahren FB170004-A und zur Zirkulation bei den abgelehnten Personen), und an d... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... 6.