Skip to content

Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.02.2018 KD170008

1. Februar 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·773 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Aufsichtsbeschwerde gegen einen Richter.

Volltext

§ 82 f. GOG, § 29 f. Personalgesetz; Aufsichtsbeschwerde gegen einen Richter. Im Rahmen einer so genannten sachlichen Aufsichtsbeschwerde kann und soll nicht eine konkrete Person diszipliniert werden - diese ist aber auch nicht beschwert dadurch, dass sie von der Aufsichtsbehörde (nur) kritisiert wird.

Nach einem Verfahren der (widerrufenen) Nachlassstundung und Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin gelangte das Konkursgericht zur Auffassung, nun sei (auch) die Muttergesellschaft möglicherweise überschuldet, eröffnete ein neues Verfahren und setzte der Revisionsstelle dieser Gesellschaft eine Frist, um sich dazu zu äussern. Die Gesellschaft erhob dagegen eine Beschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde. Diese stellte fest, dass die Eröffnung des neuen Verfahrens nicht rechtens gewesen und die erlassene Verfügung "nichtig" sei und dass der (mit Vorname und Name ins Aufsichtsverfahren einbezogene) Richter "seine Amtspflichten verletzt" habe. Dagegen richtet sich der Rekurs.

(aus den Erwägungen der Rekurskommission)

4. Würdigung Gemäss § 19 Abs. 1 OrgV OGer können die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten erstinstanzlichen Beschlüsse mit Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden. Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (OGer ZH, KD130001). Zum Rekurs berechtigt ist, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 2 VRG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn der Rekurrent einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Kommentar VRG-BERTSCHI, 3. Auflage, § 21 N 13). Die Vorinstanz hat die Anträge der Rekursgegnerin im Rahmen einer sachlichen Beschwerde geprüft. Im Gegensatz zur administrativen Aufsichtsbeschwerde, die auf die Person des Amtsträgers zielt, richtet sich die sachliche Beschwerde auf eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung einer Behörde (OGer ZH, VB170001). Wird die sachliche Beschwerde gutgeheissen, so wird beispielsweise (wie im vorliegenden Fall) die Nichtigkeit einer Verfügung festgestellt. Auch wenn die Aufsichtsbehörde dabei Fehler feststellt, so richtet sich die Kritik gegen den Entscheid und nicht gegen die Person des Amtsträgers. Im Rahmen der sachlichen Aufsichtsbeschwerde werden denn auch keine disziplinarischen Massnahmen ergriffen. Eine gutgeheissene sachliche Aufsichtsbeschwerde berührt den Amtsträger somit in der Regel nicht, weshalb er zum Rekurs nicht legitimiert ist. Anders wäre es, wenn der Amtsträger selber zum Beispiel durch Ergreifen disziplinarischer Massnahmen sanktioniert würde, wenn also Elemente einer sachlichen und einer administrativen Beschwerde vorlägen. Der Rekurrent stützt sich zur Begründung seiner Legitimation auf einen Entscheid der Verwaltungskommission. Dieser beantwortet die Frage indes nicht im geltend gemachten Sinn. Die Verwaltungskommission hatte sich nur am Rande zur Beschwerdelegitimation geäussert, indem sie festhielt, dass im konkreten Fall die Behörde wohl zur Beschwerde legitimiert wäre. Zur Legitimation des Amtsträgers äusserte sie sich nicht. Immerhin hielt sie fest, dass sich die administrative Beschwerde nicht gegen den Amtsträger richte (OGer, VB160005), was eher gegen dessen Beschwerdelegitimation spricht. Mit dem angefochtenen Entscheid hiess die Verwaltungskommission die Aufsichtsbeschwerde teilweise gut und stellte die Nichtigkeit der Verfügung vom 13. Dezember 2016 fest. Weiter stellte sie fest, das Verfahren EK162082 sei ohne rechtliche Grundlage und in Verletzung der Amtspflichten des Rekurrenten sowie der Gerichtsschreiberin eröffnet worden. Der Entscheid erging im Rahmen einer sachlichen Aufsichtsbeschwerde, der Rekurrent selber wurde nicht sanktioniert. Daran ändert die Feststellung der Verletzung der Amtspflicht nichts, auch wenn eine solche Feststellung im Rahmen einer sachlichen Beschwerde ein blosses Begründungselement ist, das im Dispositiv keinen Niederschlag finden sollte. Die Feststellung der Verletzung der Amtspflicht richtet sich auf die als unrechtmässig eingestufte Amtshandlung und nicht gegen den Rekurrenten selber. Dieser wurde denn auch weder disziplinarisch noch in anderer Weise sanktioniert. Aus der Aufhebung des Entscheides der Verwaltungskommission könnte der Rekurrent keinen Nutzen ziehen. Er ist nicht beschwert und zum Rekurs nicht legitimiert. Auf den Rekurs ist nicht einzutreten. 5. Prozesskosten Im Dispositiv des angefochtenen Entscheides wird nicht nur die Nichtigkeit der Verfügung vom 13. Dezember 2016 festgestellt, sondern darüber hinaus festgehalten, der Rekurrent habe seine Amtspflichten verletzt. Dies war im Rahmen der Beurteilung einer sachlichen Beschwerde nicht nötig. Auch wenn dem Rekurrenten schliesslich die Legitimation zum Rekurs fehlt, kann ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, er habe ihn nicht in guten Treuen erhoben. Ein solcher Vorwurf kann ihm auch nicht mit Blick auf die inhaltlichen Rügen gemacht werden. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die sachliche Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln sei. Obwohl die Verfügung vom 13. Dezember 2016 hätte angefochten werden können, trat die Verwaltungskommission auf die dagegen erhobene Beschwerde ein. Die Auffassung des Rekurrenten, die Vorinstanz habe damit den Grundsatz der Subsidiarität verletzt, könnte zutreffend sein. Ohne auf weitere Punkte einzugehen, erhellt daraus, dass der Standpunkt des Rekurrenten zumindest nicht haltlos war. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Obergericht, Rekurskommission Beschluss vom 1. Februar 2018 Geschäfts-Nr.: KD170008-O/U

Hinweis: der angefochtene Entscheid der Verwaltungskommission ist VB160025 vom 22. November 2017

4. Würdigung 5. Prozesskosten

KD170008 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.02.2018 KD170008 — Swissrulings