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Zürich Obergericht Weitere Kammern 12.07.2017 KD170002

12. Juli 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·2,122 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Gesuch um Gerichtsstandsverlegung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Geschäfts-Nr.: KD170002-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen und Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller, lic. iur. A. Katzenstein, Dr. H. Kneubühler Dienst und lic. iur. Ch. Spiess sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 12. Juli 2017

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Rekurrentin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Bezirksgericht B._____, Gesuchsgegner und Rekursgegner

betreffend Gesuch um Gerichtsstandsverlegung

Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 31. Mai 2017; Proz. VB170005

- 2 - Erwägungen: 1.1 A._____ (im Folgenden: die Rekurrentin) und ihr Ehemann C._____ wohnen in D._____ im Bezirk B._____. In den letzten Jahren waren sie an zahlreichen gerichtlichen Verfahren beteiligt, welche aufgrund ihres Wohnsitzes im Bezirk B._____ zu einem grossen Teil vom Bezirksgericht B._____ bearbeitet wurden. Auch die Verwaltungskommission und die Zivil- und Strafkammern des Obergerichts hatten sich mit mehreren dutzend Verfahren zu befassen. Zahlreiche Verfahren betrafen die Auseinandersetzung mit einer Familie E._____. Während einer gewissen Zeit, insbesondere im Rahmen einer zwangsweisen Hospitalisierung, war C._____ durch einen Anwalt aus dem Bezirk B._____ vertreten. Offenbar war die Rekurrentin mit seiner Mandatsführung sehr unzufrieden und ergab sich daraus ein ernsthaftes Zerwürfnis. Dieses mündete in gerichtliche Verfahren, unter anderem strafrechtlicher Natur. Sodann war die Konkurseröffnung über den Ehemann Gegenstand verschiedener Verfahren. Im Hinblick auf die Erneuerungswahlen 2008 des Bezirksgerichts wurde offenbar eine Pressekampagne geführt, welche von einzelnen Mitgliedern des Gerichts als gegen sie gerichtet empfunden wurde und als deren Urheber die Betroffenen den früheren Anwalt von C._____ vermuteten. Als die Staatsanwaltschaft im Jahr 2015 gegen die Rekurrentin und mit dem erwähnten Anwalt als Privatkläger beim Bezirksgericht B._____ ein Strafverfahren einleitete, erklärten Bezirksrichter Dr. F._____ und Bezirksrichterin lic. iur. G._____, sich befangen zu fühlen und ersuchten die Verwaltungskommission um Zuteilung der Sache an ein anderes Bezirksgericht (act. 3/2 und 3/3). Die beteiligten Parteien (Beschuldigte, Privatkläger, Staatsanwaltschaft) schlossen sich dem Antrag an oder verzichteten auf eine Stellungnahme. Die Verwaltungskommission erwog, der Ausstand von Dr. F._____ und lic. iur. G._____ sei begründet, und weil es sich um ein kleines Gericht handle und auch andere von dessen Mitgliedern an den früheren Verfahren beteiligt waren, auf welche sich die Ausstandsgesuche bezogen, sei die Sache dem Bezirksgericht Zürich zu überweisen (VV150009 vom 14. Oktober 2015, act. 3/4).

- 3 - Im Rahmen eines Verfahrens am Bezirksgericht B._____ betreffend Kraftloserklärung eines Schuldbriefes (Verfahren ES160020) verlangte die Rekurrentin den Ausstand von Bezirksrichterin lic. iur. H._____. Sie leitete den Anschein der Befangenheit der Richterin daraus ab, dass diese ihr aufgegeben hatte, ausgerechnet von ihrem langjährigen Widerpart E._____ (vgl. oben, erster Absatz) eine das Gesuch stützende Erklärung einzureichen. Das Ausstandsbegehren war nicht erfolgreich (Verfügung des … Gerichtspräsidenten [des Bezirksgerichtes B._____] vom 24. November 2016; Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts PF160044 vom 26. Januar 2017). 1.2 Mit als Aufsichtsbeschwerde bezeichneter Eingabe an die Verwaltungskommission des Obergerichts vom 6. März 2017 beantragte die Rekurrentin, "es seien sämtliche am Bezirksgericht B._____ anhängigen Prozesse im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann C._____ einem anderen, unvoreingenommenen Gericht zuzuweisen." Sie bezog sich auf die Zuständigkeit der Verwaltungskommission zur Aufsicht über die Bezirksgerichte und den vorstehend erwähnten Fall der Umteilung einer Sache vom Bezirksgericht B._____ ans Bezirksgericht Zürich. Sie rekapitulierte die Ausstandsregeln der Zivilprozessordnung und verwies auf das vorstehend erwähnte Ausstandsgesuch der Bezirksrichterin lic. iur. G._____ und die Begründung des Antrages auf Umteilung durch das Bezirksgericht. Sie leitete daraus ab, das Bezirksgericht B._____ sei in Sachen ihrer selbst und ihres Ehemannes "systematisch befangen". In Frageform, der Sache nach aber als Behauptung formulierte sie, es sei nicht "objektiv zweifelsfrei gewährleistet", dass die Mitglieder des Bezirksgerichts B._____ ihre Verfahren "absolut neutral und unvoreingenommen führen und in diesen entsprechend urteilen können", und sie könnten das auch "subjektiv" nicht "zweifelsfrei gewährleisten" (act. 5/1). Die Verwaltungskommission stellte in formeller Hinsicht fest, dass die Rekurrentin keine Vollmacht ihres Ehemannes einreichte, erachtete Weiterungen dazu aber als entbehrlich. Sie referierte kurz die Ausstandsregeln des Zivilprozesses und ihre eigenen Zuständigkeiten und hielt fest, ein Ausstandsverfahren müsse auf eine bestimmte Sache bezogen sein. An einem generellen Gesuch wie dem von der Rekurrentin formulierten gebe es kein rechtlich geschütztes Interesse. Die

- 4 - Rekurrentin bezeichne keine konkreten Prozesse, welche umzuteilen seien. Sie mache auch keine konkreten Gründe geltend, warum bestimmte Mitglieder des Bezirksgerichts B._____ in bestimmten Streitsachen befangen sein könnten, weshalb auf eine Überweisung des Gesuchs an das Bezirksgericht - welches für Entscheide über den Ausstand primär zuständig sei - verzichtet werden könne. Sie beschloss, das Gesuch der Rekurrentin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde und auferlegte dieser Kosten von Fr. 800.-- (Beschluss VB170005 vom 31. Mai 2017 act. 5/6). Der Entscheid wurde dem Vertreter der Rekurrentin am 2. Juni 2017 zugestellt. 1.3 Gegen den Entscheid der Verwaltungskommission richtet sich der heute zu beurteilende Rekurs. Die Anträge formuliert sie wie folgt: "1. Es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 31. Mai 2017 aufzuheben. 2. Es seien sämtliche am Bezirksgericht B._____ anhängigen Prozesse im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann, C._____, einem anderen, unvoreingenommenen Gericht zuzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." Sie verweist auf die zahlreichen Verfahren der Eheleute A._____C._____ vor dem Bezirksgericht B._____, das von Bezirksrichterin lic. iur. G._____ selbst gestellte Gesuch um Ausstand und den Umstand, dass diesem Gesuch damals entsprochen wurde. In formeller Hinsicht beanstandet sie, dass die Verwaltungskommission ihr keine Gelegenheit gegeben habe, innert einer Nachfrist eine Vollmacht ihres Ehemannes beizubringen. Die Verwaltungskommission habe in der Sache zu Unrecht ihren Anspruch auf ein unbefangenes Gericht missachtet, und weil das Bezirksgericht B._____ "systematisch befangen" sei, könne es auf das Nennen einzelner konkreter Verfahren nicht ankommen. Nach wie vor ist sie der Auffassung, wenn auch in Frageform formuliert, dass die Angehörigen des Bezirksgerichts B._____ weder objektiv noch subjektiv Gewähr für eine unbefangene Rechtsprechung böten. Im Grunde liege ein negativer Kompetenzkonflikt vor, wenn die Verwaltungskommission erkläre, Ausstandsgesuche müssten beim Bezirksgericht gestellt werden (im Einzelnen act. 2).

- 5 - 2.1 Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen erstinstanzliche Entscheide aus dem Zuständigkeitsbereich der Verwaltungskommission (§ 19 Abs. 1 OrgV OGer). Ein solcher Entscheid steht zur Diskussion. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht; er enthält Anträge und Begründung. Die Voraussetzungen zum Eintreten auf den Rekurs sind so weit erfüllt. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen, weitere verfahrensleitende Anordnungen wurden nicht getroffen. 2.2 Vorab ist auf die formelle Rüge einzutreten, die Verwaltungskommission hätte innert einer Nachfrist eine Vollmacht von C._____ einverlangen sollen. Die Rekurrentin kann mit dem Rekurs (nur) ihre eigenen Rechte verfechten und geltend machen, diese würden durch den angefochtenen Entscheid verletzt (§ 21 Abs. 1 VRG). Das ist Ausdruck des allgemeinen Prinzips, dass es zur Erhebung eines Rechtsmittels einer so genannten Beschwer bedarf (eine singuläre Ausnahme gilt im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, wo der betroffenen Person nahe Stehende selber Verfahrensrechte wahrnehmen können, ohne eigene Interessen namhaft machen zu müssen: Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Dazu finden sich im Rekurs keine Ausführungen, und es ist offenkundig, dass die Voraussetzung nicht erfüllt ist. Auf den Rekurs ist in diesem Punkt schon darum nicht einzutreten. Die Rüge wäre auch ohne weiteres unbegründet: die Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission war ausdrücklich nur im Namen der heutigen Rekurrentin formuliert. Sie war damals wie heute anwaltlich vertreten, und daher durfte und musste die Verwaltungskommission annehmen, der Anwalt meine, was er schrieb: dass er "im Namen und Auftrag (…) meiner Klientin A._____…" handle (act. 5/2). Diese konnte wie gesehen Rechte ihres Ehemannes nicht gültig geltend machen. Es kommt hinzu, dass sie nun selber schreiben lässt, ihr Ehemann wäre aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen, eine Vollmacht zu unterzeichnen (act. 2 S. 4 oben). Das Ansinnen, man müsse ihr Gelegenheit ge-

- 6 ben, eine Vollmacht ihres Mannes einzureichen, ist mutwillig. Auch ein Vorgehen in analoger Anwendung von Art. 69 ZPO (Fürsorgepflicht für eine offenkundig hilflose Partei) fiel ausser Betracht: weil C._____ wie gesehen gar keine Anträge gestellt hatte oder hatte stellen lassen, und weil diese von Anfang an aussichtslos waren, wie sogleich auszuführen ist. 2.3 Dass die Zuständigkeit der Gerichte durch Gesetz festgelegt ist, bildet ein wichtiges Prinzip des Rechtsstaates. Es hat Verfassungs- und Konventionsrang (Art. 30 BV, Art. 6 EMRK). Auf das Begehren der Rekurrentin bezogen ist festzuhalten, dass diese Garantie nicht nur für die Rekurrentin gilt, sondern insbesondere auch für ihre aktuellen und möglichen Verfahrensgegner. Ebenso wichtig ist die von den nämlichen Bestimmungen garantierte Unparteilichkeit der urteilenden Gerichte. Der dritte hier zu nennende Pfeiler rechtsstaatlichen Verfahrens ist die Unabhängigkeit der Gerichte, denen administrative Behörden keine Weisungen erteilen dürfen (neben den genannten Bestimmungen Art. 73 Abs. 2 KV/ZH). Die Rekurrentin verlangt, dass die Aufsichtsbehörde die gesetzliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts B._____ aufhebe. Das ist nicht möglich. Die Rekurrentin kann geltend machen, bestimmte Mitglieder des Bezirksgerichts B._____ seien in einem bestimmten Fall aus bestimmten Gründen befangen und müssten darum in den Ausstand treten. Dafür gibt es sowohl im Zivil- wie im Strafprozess je ein gesetzlich geregeltes Verfahren (Art. 47 ff. ZPO, Art. 56 ff. StPO). Ausstandsgesuche sind nach diesen Bestimmungen an das Gericht resp. an die Verfahrensleitung zu stellen. Die Aufsichtsbehörde kommt nur und erst dann zum Zug, wenn ein Gericht wegen erfolgreich verlangten Ausstandes nicht mehr gehörig besetzt werden kann (§ 117 GOG). Das ist hier nicht der Fall. Es mag sein, dass das Verhältnis einer Partei zu einem bestimmten Gerichtsmitglied generell dessen Ausstand in Verfahren der Partei verlangt, oder dass das sogar für alle Mitglieder eines Gerichts zutrifft (was die Rekurrentin wohl mit dem Ausdruck "systematische Befangenheit des Bezirksgerichts B._____" ausdrücken will). Für diesen Fall sehen diese Gesetze keine Ausnahme vor: der Ausstand muss an der zuständigen Stelle verlangt werden. Es kommt hinzu, dass die Mitglieder der Bezirksgerichte immer wieder wechseln, wegen Beförderungen, Pen-

- 7 sionierungen oder aus anderen Gründen. Auch darum muss in jedem Fall im Einzelnen erläutert werden, auf welche Personen der Anschein der Befangenheit zutreffe. Ausstandsgesuche für künftige Prozesse sind gesetzlich nicht vorgesehen und wären nicht sinnvoll. Weil die konkreten Umstände nicht antizipiert werden können, wäre eine Begründung des Ausstandsgesuchs mit der nötigen Konkretheit nicht möglich. Es kommt hinzu, dass das Auswechseln eines Richters, auch wenn das Prinzip der Unbefangenheit es gebieten kann, immer auch den Anspruch auf den gesetzlichen Richter tangiert. Darum muss zwingend die Gegenpartei des betreffenden Verfahrens angehört werden. Das aber ist nicht möglich, wenn der Ausstand einer Gerichtsperson für eine unbestimmte Vielzahl möglicher künftiger Verfahren verlangt wird. Für laufende Verfahren gibt es wie erwähnt die gesetzlichen Bestimmungen, auf welche sich die Rekurrentin berufen kann und was auch ihrem Anwalt bekannt ist. Ein Ausstandsgesuch für "alle laufenden Verfahren" ist von Anfang aussichtslos nicht nur mangels ausreichender Spezifikation und weil so den jeweiligen Gegenparteien das rechtliche Gehör nicht gewährt werden kann, sondern aus einem weiteren Grund: wie der Rekurrentin in dem erwähnten Entscheid der II. Zivilkammer beschieden wurde - und wie ihrem Anwalt ebenfalls selbstverständlich bekannt ist -, muss der Ausstand einer Gerichtsperson unverzüglich verlangt werden, damit der entsprechende Anspruch nicht verwirkt (Art. 58 StPO, Art. 49 ZPO; die Praxis geht davon aus, dass die Frist in der Regel zehn Tage beträgt - wenn nicht ein konkreter Prozessschritt wie eine mündliche Verhandlung ansteht, was die Frist verkürzen kann). Dass sie auch nur in einem laufenden Verfahren erst ganz kurz vor dem Stellen ihres Antrages Kenntnis von der Mitwirkung einer befangenen Gerichtsperson erhalten hätte, macht die Rekurrentin selber nicht geltend. Der Rekurs ist ohne Weiterungen abzuweisen.

- 8 - 3. Die Kosten des Verfahrens treffen ausgangsgemäss die Rekurrentin. Im Rahmen von § 20 GebV OG (Fr. 500.-- bis Fr. 12'000.--) ist die Spruchgebühr auf Fr. 1'500.-- anzusetzen. Es wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.─ festgesetzt und der Rekurrentin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Rekurrentin, an die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten) und an das Bezirksgericht B._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über eine Ausstandsfrage im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG. Wie weit vermögensrechtliche Streitigkeiten gemeint sein sollten, und was diese für einen Streitwert haben könnten, ist nicht bekannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am:

Urteil vom 12. Juli 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.─ festgesetzt und der Rekurrentin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Rekurrentin, an die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten) und an das Bezirksgericht B._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (...

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