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Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.09.2016 KD160006

21. September 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·993 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Erlass von Kosten unentgeltlich geführter Prozesse.

Volltext

§ 92 ZPO/ZH, Art. 112 ZPO, Erlass von Kosten unentgeltlich geführter Prozesse. Können Kosten einstweilen nicht eingefordert werden oder ist ein Anspruch des Staates sogar noch gar nicht entstanden, kommt ein Erlass grundsätzlich nicht in Frage.

(Erwägungen der Rekurskommission:) 1. Die Rekurrentin erlitt im Jahr 1995 als Lenkerin eines Personenwagens einen Verkehrsunfall, bei welchem ein anderes Fahrzeug von hinten auf ihren Wagen auffuhr. Daraus ergab sich eine Mehrzahl von Prozessen. Das zentrale Inkasso der Gerichte informierte sie am 11. Dezember 2015 mit einem als "Kontoauszug" bezeichneten Schreiben darüber, dass im gewichtigsten dieser Verfahren, einem Forderungsprozess am Bezirksgericht Zürich, zu ihren Lasten Kosten von insgesamt Fr. 122'348.90 (Entscheidgebühr, Gutachten, Kosten der unentgeltlichen Vertretung) entstanden seien. Sollte sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommen, könne sie zur Nachzahlung verpflichtet werden; die Modalitäten der Rückzahlung könnten mit der Zentralen Inkassostelle abgesprochen werden. Die Rekurrentin schrieb daraufhin dem Obergerichtspräsidenten, sie könne die Rechnung nicht bezahlen und "bitte um Lösungen, eventuell Stornierungen". Es entspann sich eine Korrespondenz zwischen der Rekurrentin und der Zentralen Inkassostelle mit dem Resultat, dass die letztere mitteilte, ein Erlass könne nicht gewährt werden, aber die offenen Verpflichtungen von insgesamt Fr. 134'043.20 würden "für mindestens drei Jahre" gestundet. Die Rekurrentin hielt am Erlassgesuch fest. Die Verwaltungskommission des Obergerichts wies das Erlassgesuch mit Beschluss vom 18. Juli 2016 ab. Sie erwog, die Rekurrentin sei zwar aktuell offenbar nicht in der Lage, die offenen Schulden zu begleichen, doch sei nicht ganz ausgeschlossen, dass sie in Zukunft - etwa durch eine Erbschaft - in günstigere wirtschaftliche Verhältnisse kommen könnte. Selbst wenn aber von ihrer dauernden Mittellosigkeit ausgegangen würde, könnte ein Erlass nicht gewährt werden, weil es um Entscheide neueren Datums gehe, deren Kostenbestimmungen mit einem Erlass faktisch aufgehoben würden, was einem Rechtsmittel vorbehalten wäre und nicht auf dem Weg über einen Erlass korrigiert werden könne.

2. Den ihr am 21. Juli 2016 zugestellten Entscheid der Verwaltungskommission ficht die Rekurrentin mit einem Schreiben vom 23. August 2016 an, welches sie am 31. August 2016 der Rekurskommission überbrachte. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen. Weitere prozessleitende Anordnungen wurden nicht getroffen. 3. Die Frist zum Weiterzug betrug nach § 22 VRG dreissig Tage, was die Verwaltungskommission in der Rechtsmittelbelehrung ihres Entscheides (Dispositiv Ziff. 6) ausdrücklich festhielt. Ein Fristenstillstand galt nicht (Kommentar VRG- Plüss, N. 18 zu § 11 VRG). Die Eingabe der Rekurrentin erfolgte daher verspätet, und es kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Immerhin sei Folgendes angefügt: Der Erlass von ausstehenden Verfahrenskosten greift in die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide ein und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen. Zwar ist eine eigentliche Notlage nicht vorausgesetzt - die Vollstreckung von Verfahrenskosten ist in jedem Fall an die Garantien des Betreibungsrechts zum Existenzminimum gebunden (Art. 92 f. SchKG). Die zu erlassenden Kosten müssen aber für den Schuldner doch eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertigt. Daran fehlt es, wenn eine Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden ist oder gar nicht eingefordert werden kann. Das zweite ist der Fall bei Kosten aus Verfahren, für welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Die Gebühren des Gerichts werden in einem solchen Fall zwar der unterliegenden Partei auferlegt, aber zufolge der Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege "einstweilen auf die Gerichtskasse genommen" (so im vorliegenden Fall VK-act. 4/6, Beschluss und Urteil vom 16. März 2015 S. 51, und VK-act. 4/8, Beschluss vom 5. Februar 2009 S. 4). Diese Kosten können von der Inkassostelle erst und nur eingefordert werden, wenn gerichtlich festgestellt worden ist, dass die Rekurrentin in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen ist (§ 92 ZPO/ZH) resp. dass sie "zur Nachzahlung in der Lage ist" (Art. 123 ZPO). Für die beiden soeben genannten Entscheide und die darin festgesetzten Gerichtskosten von Fr. 59'229.55 resp. Fr. 1'250.-- ist ein solcher Entscheid den Akten nicht zu entnehmen (und offenkundig nicht ergangen: vgl. VK-act. 4/2). Ähnlich verhält es sich mit den Kosten für eine unentgeltliche Rechtsvertretung, wie sie der Rekurrentin in den beiden zitierten Verfahren bewilligt wurde: Die jeweiligen Anwältinnen wurden entsprechend § 89 ZPO/ZH resp. Art. 122 ZPO aus der Gerichtskasse honoriert - für das mit Urteil vom 16. März 2015 erledigte Verfahren betrug diese Entschädigung Fr. 63'119.35, für das andere unentgeltlich geführte Verfahren belief sie sich offenbar auf Fr. 4'544.30 (vgl. VK-act. 4/4: Verfahrenskosten total Fr. 5'794.30, VKact. 4/8: Gerichtskosten Fr. 1'250.--). Die Rekurrentin würde das nur unter den bereits erwähnten Voraussetzungen von § 92 ZPO/ZH resp. Art. 123 ZPO zu bezahlen haben, die heute offenkundig nicht gegeben sind. Die beiden Arten möglicher künftiger Verpflichtungen stellen daher für die Rekurrentin keine ernstliche Belastung dar. Zwar könnte unter den geschilderten Voraussetzungen und nach Erlass entsprechender gerichtlicher Entscheide die Situation eintreten, dass die Rekurrentin diese Kosten doch würde bezahlen müssen - aber dann wäre sie ja eben in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen und rechtfertigte sich ein Erlass darum nicht. Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass ein Erlass der Kosten aus den beiden erwähnten unentgeltlich geführten Verfahren ohnehin und ungeachtet der im angefochtenen Entscheid erwähnten weiteren Voraussetzungen hätte verweigert werden müssen. 4. Die Rekurrentin unterliegt, weil auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann, und damit wird sie grundsätzlich kostenpflichtig. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass sich die Diskussion wie soeben gesehen zum allergrössten Teil um Kosten der unentgeltlich geführten Verfahren drehte. Die Mitteilungen der Zentralen Inkassostelle konnten von der Rekurrentin als Laien-Partei in dem Sinn falsch verstanden werden, dass die ganzen genannten Fr. 134'043.20 an sich eingefordert werden könnten - diesen unrichtigen Eindruck liess besonders die Mitteilung entstehen, es würden alle Kosten gestundet (VK-act. 4/25) -, was für die nicht fälligen Gerichtskosten und erst recht für die noch gar nicht entstandenen Ansprüche auf Rückzahlung der Vertretungskosten rechtlich gar nicht möglich war. Der erweckte Irrtum und der (unrichtige) Eindruck, sie habe Inkassomassnahmen für den sehr hohen Betrag zu gewärtigen, dürften die Rekurrentin mit dazu bewogen haben, das Verfahren betreffend Erlass anzustrengen und mit dem

Rechtsmittel weiterzuführen. Es ist daher gerechtfertigt, auf Kosten für das Rekursverfahren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Obergericht, Rekurskommission Beschluss vom 21. September 2016 Geschäfts-Nr.: KD160006-O/U