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Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2012 KD120010

21. Dezember 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·4,547 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Kostenerlass

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Geschäfts-Nr.: KD120010-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer (Vorsitzender), Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Oberrichter Dr. G. Pfister, Oberrichter Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler Beschluss vom 21. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Rekurrentin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsgegner und Rekursgegner

betreffend Kostenerlass Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. September 2012; Proz. VU120066

- 2 - Erwägungen: 1.1 A._____ (Rekurrentin) war Partei in einem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vor dem Bezirksgericht Meilen (Geschäfts-Nr.: CF000020). Mit Beschluss vom 10. Dezember 1998 wurde ihr für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Urteil vom 4. Juni 2004 wurden die Kosten des Verfahrens zur Hälfte der Rekurrentin auferlegt und zufolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rekurrentin wurde des Weiteren auf die Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten und die Auslagen für die Vertretung hingewiesen (act. 4/3 S. 14). Die Kosten und Auslagen betragen insgesamt Fr. 48'356.90 (vgl. act. 6/1b). 1.2 Am 20. Januar 2012 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der Gerichte an die Rekurrentin und ersuchte um Begleichung des ausstehenden Betrages. Sie erinnerte daran, dass die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht definitiv von der Bezahlung der Kosten befreie. Komme eine Partei in wirtschaftlich günstigere Verhältnisse, so könne sie nach Art. 123 der Eidgenössischen Zivilprozessordnung zur Nachzahlung der einstweilen erlassenen Prozesskosten verpflichtet werden. Nur durch ein solches Rückzahlungssystem sei es weiterhin möglich, anderen Personen durch das temporäre Erlassen der Prozesskosten zu helfen. Für den Fall, dass die Rekurrentin nicht in der Lage sein sollte, den ausstehenden Betrag zu bezahlen, wurde sie gebeten, innerhalb von 30 Tagen ihre finanzielle Situation mit beigelegtem Erhebungsformular darzulegen. Möglich sei auch eine Vereinbarung über Ratenzahlungen oder andere Zahlungsmodalitäten (act. 6/2/1). 1.3 Am 13. Februar 2012 ersuchte die Rekurrentin die Zentrale Inkassostelle um Erlass der Kosten (act. 6/2/9) und dokumentierte ihre finanzielle Situation (act. 6/2/2-8). Am 14. Mai 2012 teilte die Zentrale Inkassostelle der Rekurrentin die Ablehnung ihres Gesuchs um Kostenerlass mit und forderte sie wiederum zur Begleichung des offenen Betrages auf. Gehe keine Zahlung oder kein Abzah-

- 3 lungsvorschlag ein, werde die Zentrale Inkassostelle beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der Nachzahlungspflicht einreichen (act. 2/11). Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 liess die Rekurrentin durch ihren Rechtsvertreter ihre finanzielle Situation erneut darstellen (act. 6/2/12). Alsdann überwies die Zentrale Inkassostelle das Verfahren an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Behandlung (act. 1a-b und act. 2/13). 1.4 Mit Beschluss vom 25. September 2012 wies die Verwaltungskommission das Gesuch um Kostenerlass ab (act. 5). Dagegen richtet sich der rechtzeitig erhobene Rekurs vom 31. Oktober 2012 (act. 2), mit den Anträgen: "1. Der Beschluss der Rekursgegnerin [Verwaltungskommission] vom 25. September 2012 sei aufzuheben. 2. Die dauernde Mittellosigkeit der Rekurrentin sei festzustellen und entsprechend sei ihr der Kostenerlass zu genehmigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse." Die Rekurskommission zog das Dossier der Verwaltungskommission (Geschäfts-Nr. VU120066) bei (act. 6). Auf eine Stellungnahme der Verwaltungskommission wurde verzichtet. 2.1 Mit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten. Das vorliegende Verfahren wurde Anfangs 2012 eingeleitet und untersteht daher dem neuen Zivilprozessrecht (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario); entsprechend richtet sich auch das vorliegende Rechtsmittelverfahren nach den Regeln der ZPO (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO) und nach dem Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG). Dass der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen unter dem alten Recht erging und entsprechend auf die Nachzahlungspflicht nach § 92 der zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) hinweist, kann sich nicht auswirken. Zum einen gilt der Grundsatz der sofortigen Anwendung neuen Verfahrensrechts (vgl. ZK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 404 N 4; Schwander, DIKE- Komm-ZPO, Art. 404 N 15 f.), der im vorliegenden Fall mangels abweichender gesetzlicher Regelung keine Ausnahme erfährt. Zum anderen wurde mit dem Entscheid des Bezirksgerichts Meilen keine (endgül-

- 4 tige) Verpflichtung der Rekurrentin auf Nachzahlung begründet. § 92 ZPO/ZH erforderte einen separaten Beschluss darüber, ob die betreffende Partei zur Rückerstattung der erlassenen Gerichtskosten und der für sie ausgelegten Anwaltskosten verpflichtet werden konnte (vgl. ZR 91/1992 Nr. 90). 2.2 Art. 112 ZPO bestimmt die Voraussetzungen für den Erlass von Gerichtskosten, und Art. 123 ZPO regelt die Nachzahlungspflicht. Wie bisher verbleibt allerdings unter der neuen ZPO die Zuständigkeit zur Bestimmung der Behörden, die über Erlassgesuche entscheiden und die Nachzahlungspflicht festlegen, bei den Kantonen (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7299 und 7305; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 123 N 3). Den Kantonen steht es im Rahmen ihrer Gerichtsorganisationshoheit frei, den Entscheid über Erlassgesuche an eine Verwaltungsbehörde zu delegieren (vgl. ZK ZPO Jenny, Art. 112 N 3; KUKO ZPO-Schmid, Art. 112 N 13). Wie gegen den Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 121 ZPO) und die Nachzahlungspflicht muss aber wohl – um Art. 75 Abs. 2 BGG und Art. 6 EMRK Genüge zu tun – der Weiterzug an ein (oberes kantonales) Gericht als Rechtsmittelinstanz gewährleistet sein. Im Kanton Zürich wurde bisher für die Durchsetzung der Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO/ZH nach dem diesbezüglichen Kreisschreiben der Verwaltungskommission vom 12. März 1997 von der Zuständigkeit derjenigen Instanz, die mit der Sache letztinstanzlich oder als einzige Instanz befasst war, ausgegangen. Für Erlassgesuche war bereits unter dem alten Verfahrensrecht die Verwaltungskommission zuständig (vgl. ZR 83/1984 Nr. 75). Das erwähnte Kreisschreiben wurde mit Inkrafttreten der ZPO aufgehoben. Entscheide über nachträgliche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten fallen nach wie vor in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (§ 18 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [OrgVO OG]). § 19 OrgVO OG bestimmt sodann, dass Beschlüsse der Verwaltungskommission mit Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden können (vgl. zur Gesetzmässigkeit und Unabhängigkeit der Rekurskommission: BGer 4A_424/2012 vom 19. September 2012, E. 2).

- 5 - Ob im Verfahren vor der Rekurskommission wie gemäss § 20a Abs. 2 VRG Noven zuzulassen sind oder das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel wie bei der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ausgeschlossen ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da die Berücksichtigung der Noven in der Rekursschrift und zugehörigen Beilagen am Ergebnis der Beurteilung nichts ändert. 3.1 In der Sache führt die Verwaltungskommission aus, ein Erlass der Gerichtskosten sei gemäss ständiger Praxis nur in Ausnahmefällen bei ausgewiesener, dauernder Mittellosigkeit zulässig. Davon könne nur mit grosser Zurückhaltung ausgegangen werden. Aus den eingereichten Unterlagen der Rekurrentin ergebe sich ein Einkommen von Fr. 6'294.– brutto pro Monat und ein Notbedarf von Fr. 6'250.–. Zudem verfüge die Rekurrentin über ein Vermögen in Form von Wertschriften, Guthaben und Devisen im Wert von Fr. 105'202.–. Daher könne sie nicht als dauernd mittellos betrachtet werden. Zum Einwand der Rekurrentin, aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit sei sie für die Altersvorsorge auf ihr privates Vermögen angewiesen, hält die Verwaltungskommission fest, den Ausführungen der Rekurrentin im Abänderungsprozess vor dem Bezirksgericht Meilen sei zu entnehmen, dass sich die Rekurrentin damals zumindest teilweise in einem Arbeitsverhältnis befunden habe und daher Sozialversicherungsbeiträge habe bezahlen müssen. Aktenkundig sei ein Guthaben von Fr. 5'000.– bei der … Vorsorgestiftung der B._____ AG, und die Rekurrentin habe in der Steuererklärung angegeben, über ein Konto bei der … in der Höhe von Fr. 44'266.– zu verfügen. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin bei der Scheidung einen Betrag von Fr. 90'000.– auf ihr Freizügigkeitskonto einbezahlt erhalten habe. Nach ihrer Pensionierung werde die Rekurrentin zudem AHV-Leistungen, wenn auch nicht die maximale Rente, erhalten. Selbst unter Berücksichtigung des Alters der Rekurrentin von 60 Jahren könne der ihr zuzugestehende Notgroschen nicht über Fr. 100'000.– betragen. Die aktuelle finanzielle Situation erlaube es der Rekurrentin vielmehr, die gegenwärtigen Ausstände innert nützlicher Frist zu begleichen. Für die Vereinbarung einer Stundung habe sie sich an die Zentrale Inkassostelle zu wenden (act. 5 E. II.3.-4., S. 3 ff.).

- 6 - 3.2 Die Rekurrentin kritisiert den Entscheid der Verwaltungskommission in drei Punkten. Erstens habe die Verwaltungskommission die geltend gemachten und belegten Gestehungskosten bei der Ermittlung des effektiven Nettoverdienstes der Rekurrentin nicht berücksichtigt. Zweitens habe die Verwaltungskommission übersehen, dass die Rekurrentin vor wie nach ihrer Pensionierung nicht in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt ohne Verwendung ihrer Ersparnisse zu decken. Die von der Verwaltungskommission vorgenommene, pauschale Begrenzung des Vermögensfreibetrages bzw. Notgroschens auf Fr. 100'000.– laufe schliesslich dem Grundsatz zuwider, nach welchem die Festsetzung des sog. Notgroschens den Verhältnissen des konkreten Falls, wie namentlich dem Alter und der Erwerbssituation der Rekurrentin Rechnung zu tragen habe. Von dem in der Steuerklärung 2011 deklarierten Bruttojahreseinkommen in der Höhe von Fr. 75'531.–, welches dem Durchschnitt der letzten Jahre entspreche, seien Fr. 19'198.– Gestehungskosten abzuziehen, womit sich ein Nettojahreseinkommen von Fr. 56'333.– ergebe. Das Monatseinkommen betrage entsprechend Fr. 4'694.–. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Rekurrentin belaufe sich auf Fr. 5'961.– pro Monat. Hinzuzurechnen seien die Prämien der Krankenzusatzversicherung von Fr. 503.– sowie ein Zuschlag zum Grundbetrag in Höhe von 20% bzw. 240.–, woraus sich für die Zeit vor der Pensionierung ein erweiterter monatlicher Grundbedarf von Fr. 6'704.– ergebe. Bei ihrem gegenwärtigen Einkommen von Fr. 4'694.– werde der Grundbedarf somit um Fr. 2'010.– verfehlt. Ab März 2016 werde die Rekurrentin von der Ausgleichkasse monatlich Fr. 2'042.– AHV-Rente erhalten. Ab Februar 2018 werde die … der Rekurrentin eine monatliche Rente in Höhe von Fr. 527.– auszahlen. Von der Berufsvorsorge… werde die Rekurrentin nur eine sehr geringe Rente erhalten, weshalb diese nicht berücksichtigt werde. Weiter besitze die Rekurrentin bei der C._____ ein Freizügigkeitskonto mit einem Alterkapital von Fr. 123'634.– und bei der B._____ zwei Konti der Säule 3a mit Fr. 55'627.– und Fr. 18'125.–. Schliesslich bestehe bei der B._____ ein Konto der freien Vorsorge (Säule 3b) mit einem Saldo von Fr. 12'894.–. Die Vermögenswerte auf dem C._____ Freizügigkeitskonto und auf den B._____ Konti Säule 3a und Säule 3b würden nach Erreichen des Pensionsalters als Kapital ausbezahlt. Die Rekurrentin werde so insgesamt Fr. 210'282.– erhal-

- 7 ten. Davon seien Fr. 197'387.– (zweite Säule und Säule 3a) steuerbare Einkünfte, und die Steuern betrügen mindestens Fr. 43'535.–. Das tatsächliche Alterskapital betrage damit lediglich noch Fr. 166'746.–. So ergebe sich bei einem Bedarf über 20.7 Lebensjahre eine jährliche Rente Fr. 8'055.– bzw. monatlich Fr. 671.–. Zusammen mit der AHV-Rente und der Rente der … betrage die monatliche Altersrente der Rekurrentin mithin Fr. 3'241.–. Nach der Pensionierung fielen die Positionen Fahrzeugkosten, Kosten für auswärtige Verpflegung, Beiträge für AHV, IV und EO sowie die Kosten für Vorsorgeleistungen von total Fr. 1'907.– weg und betrage der Grundbedarf daher noch Fr. 4'797.–. Es ergebe sich somit ein Manko von monatlich Fr. 1'556.–. Das Gesamtvermögen betrage Fr. 186'790.–. Von diesem Betrag sei das für die Arbeit benötigte Auto im Wert von Fr. 9'000.– abzuziehen, zumal der Veräusserungswert nach der Pensionierung gering sei. Weitere Fr. 77'622.– seien vorsorgegebunden und in die Berechnung der Altersrente eingegangen. Das übrige Vermögen in der Höhe von Fr. 100'168.– müsse die ungedeckten Beträge der laufenden und zukünftigen Lebensunterhaltungskosten sowie die Kosten zur Bewältigung allfälliger zukünftiger Notsituationen decken. Der Wertverzehr von Fr. 2'010.– monatlich erreiche bis zur Pensionierung im März 2016 einen Betrag von Fr. 80'000.–. Für die Zeit nach der Pensionierung würden so noch Fr. 20'000.– übrigen bleiben, welcher Betrag wegen des Mankos von Fr. 1'556.– pro Monat ebenfalls zur Deckung des Lebensunterhalts herangezogen werden müsse. Die Rekurrentin verfüge daher nicht über freies Vermögen zur Bezahlung der Gerichtskosten (act. 2 S. 5 ff.). 3.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Bei dauernder Mittellosigkeit können Gerichtskosten (definitiv) erlassen werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO). "Können" bedeutet, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Erlass besteht. Der Erlass liegt im (pflichtgemässen) Ermessen der entscheidenden Behörde. Der Zweck des Kostenerlasses deckt sich nicht mit dem Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege. Soll diese für alle Bürger den Zugang zum Gericht ermöglichen und ist sie daher als verfassungsmässiger Anspruch des Einzelnen gewährleistet (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ff. ZPO), geht es beim Kostenerlass um die

- 8 - Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) bei der staatlichen Interessendurchsetzung. Letztere muss dann unterbleiben, wenn die verfolgten fiskalischen Interessen sowie das Interesse an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen in keiner Art und Weise die Opfer und Belastungen des Pflichtigen zu rechtfertigen vermögen. Aus diesem Grund und auch, weil im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege beim Kostenerlass die Möglichkeit der Nachforderung nicht besteht, sind für den Erlass von Gerichtskosten in zeitlicher und quantitativer Hinsicht strengere Massstäbe an die Mittellosigkeit anzulegen als für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht beglichen werden können bzw. in absehbarer Zeit keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Lage der betreffenden Partei besteht. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen (Erwerbstätigkeit, Veräusserung von Vermögenswerten, wegfallende Kosten) oder einen absehbaren Vermögenszufluss (Erbteilung, güterrechtliche Auseinandersetzung, Versicherungsleistungen) voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht. Angesichts der gesetzlichen Möglichkeit, die Kosten bzw. Forderungen auch nur zu stunden, ist im Zweifel nur Stundung zu gewähren und insbesondere bei höheren Beträgen die Entwicklung abzuwarten (vgl. ZK ZPO-Jenny, Art. 112 N 2 ff.; KUKO ZPO-Fischer, Art. 112 N 8; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ_2007_31, E. III.2.). 3.4.1 Was die finanzielle Situation der Rekurrentin vor dem Erreichen des Pensionsalters im Jahr 2016 angeht, ist ihr zunächst darin zuzustimmen, dass von ihrem Bruttoverdienst in der Höhe von Fr. 75'530.– als selbständig erwerbende Tanzlehrerin (vgl. 2 N 13; act. 4/10) die Aufwendungen für die Erzielung dieses Einkommens – die Gestehungskosten – abzuziehen sind. Im Ergebnis spielt freilich keine Rolle, ob die betreffenden Kosten als Abzüge beim Einkommen oder als Zuschläge im Grundbedarf berücksichtigt werden. Die Verwaltungskommission berücksichtigte bedarfserhöhend die Kosten für die Lohnausfallversicherung von Fr. 127.– pro Monat sowie Fr. 30.– pro Monat für Tanzkleider. Mangels Belegen

- 9 strich sie jedoch den Betrag von rund Fr. 40.– pro Monat für Beiträge an Berufsverbände (act. 5 E. 4.1 S. 4 f.). Bedenken bestehen so auch mit Bezug auf die Höhe des von der Rekurrentin geltend gemachten Betrages an Gestehungskosten von insgesamt Fr. 19'198.– (vgl. act. 2 N 14). Nur die unumgänglichen Berufungsauslagen können berücksichtigt werden (vgl. Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 112 N 48). Die unter Hinweis auf den Mietvertrag der Rekurrentin (act. 4/15) geltend gemachten Aufwendungen für die Nutzung eines Zimmers der privaten Mietwohnung als Arbeitszimmer können im vorliegenden Rahmen nicht zählen, da der (volle) Mietzins im Bedarf der Rekurrentin berücksichtigt wird und für die Umnutzung als Büro effektiv keine zusätzlichen Kosten anfallen bzw. belegt sind. Der geltend gemachte Betrag für Tanzkleider von Fr. 2'975.– (act. 4/13) kann im Rahmen der vorliegenden Beurteilung ebenfalls nicht in dieser Höhe angerechnet werden; vielmehr ist ausgehend von dem im Kreisschreiben für Berufskleider anzurechnenden Höchstbetrag von Fr. 50.– im Monat bzw. Fr. 600.– pro Jahr, ein Betrag von Fr. 1'000.– einzusetzen. Die eingereichten Belege (act. 4/17) für die geltend gemachten Weiterbildungskosten im Betrag von Fr. 5'018.– pro Jahr weisen abgesehen von 27 Privatstunden à Fr. 50.–, d.h. Fr. 1'350.–, im Wesentlichen Kosten im Betrag von gegen 3'000.– Euro für eine …-Lehrerausbildung aus. (Einmalige) Kosten für Zusatzausbildungen gehören jedoch im Gegensatz zu Weiterbildungen nicht zu den notwendigen Berufsauslagen, und die Rekurrentin führt nicht aus, inwiefern diese Zusatzausbildung für ihre Arbeit als Tanzlehrerin unverzichtbar ist. Für die Weiterbildung ist ein Betrag von Fr. 1'500.– pro Jahr angemessen. Ausgewiesen sind überdies folgende Gestehungskosten pro Jahr: Lohnausfallversicherung im Betrag von Fr. 1'524.–, Saalmietzins von Fr. 1'530.– (act. 4/16), Büro Material inkl. Porti von Fr. 422.–, Telefon- und Internetkosten von Fr. 1'219.– (act. 4/19-20) sowie (im Wesentlichen) die Beiträge an Berufsverbände von rund Fr. 460.– (act. 4/18) und schliesslich diverse Kosten von Fr. 857.– (act. 4/22). Mangels Belegen nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber die geltend gemachten Abschreibungen im Betrag von Fr. 200.–. Das ergibt Gestehungskosten von insgesamt rund Fr. 8'500.– und mithin ein Netto-Einkommen von etwa Fr. 67'000.– pro Jahr bzw. Fr. 5'580.– pro Monat.

- 10 - Bedarfsseitig ist von der (neuen) Aufstellung der Rekurrentin auszugehen, sie beansprucht für sich ein erweitertes monatliches Existenzminimum von Fr. 6'700.– (act. 2 N 44 ff.). Die Kritik der Rekurrentin, angesichts der höheren Preise in … seien entgegen dem angefochtenen Entscheid für Auswärtsverpflegung nicht nur Fr. 10.–, sondern Fr. 15.– pro Tag angemessen, hat durchaus etwas für sich. Die Ansätze sind zwar in den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 für das ganze Kantonsgebiet gleich hoch bemessen, für eine Hauptmahlzeit können jedoch bis Fr. 15.– eingesetzt werden. In einem Punkt kann der Rekurrentin indessen nicht gefolgt werden. Die Kosten für Kranken-Zusatzversicherungen werden im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nicht berücksichtigt, ausser der Ansprecher könne darlegen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustands auf entsprechende Leistungen angewiesen ist (vgl. Huber, DIKE-ZPO-Komm, Art. 117 N 47; BGE 123 III 323 E. 3, S. 325 f.). Die Rekurrentin macht solches nicht geltend. Ihr Hinweis auf die Rechtsgleichheit verfängt nicht. Vielmehr ist die rechtsgleiche Behandlung mit anderen Versicherten, die sich aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse zur Kündigung von Kranken- Zusatzversicherungen gezwungen sehen, zu gewährleisten. Der unter diesem Titel geltend gemachte Betrag von monatlich Fr. 500.– (act. 2 N 46) kann daher nicht berücksichtigt werden. Mit dem Zuschlag zum Grundbetrag von 20% (Fr. 240.–) ergibt sich daher ein erweiterter Notbedarf der Rekurrentin von rund Fr. 6'200.–. Dem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'580.– steht somit ein Bedarf von Fr. 6'200.– gegenüber, woraus sich ein Fehlbetrag von Fr. 620.– pro Monat ergibt. Demgegenüber rechnet die Rekurrentin wie erwähnt mit einem monatlichen Defizit von Fr. 2'010.– pro Monat. 3.4.2 Die Rekurrentin besitzt bei der C._____ ein Freizügigkeitskonto mit einem Alterskapital von Fr. 123'634.– und bei der B._____ zwei Konti der Säule 3a mit Fr. 55'627.– und Fr. 18'125.– sowie ein Konto der Säule 3b mit einem Saldo von Fr. 12'894.– . Nach Erreichen des AHV-Alters wird der Rekurrentin von der B._____ und der C._____ somit ein Kapital im Betrag von insgesamt

- 11 - Fr. 210'280.– ausbezahlt (vgl. act. 2 N 34). Die Rekurrentin berechnet dabei auf dem Kapital der 2. Säule und der Säule 3a im Betrag von insgesamt Fr. 197'387.– Steuern von Fr. 43'535.– und gelangt so zu einem Alterskapital von Fr. 166'746.–, wobei sie für 20.7 Jahre eine Rente im Betrag von Fr. 671.– pro Monat berechnet. Zusätzlich rechnet die Rekurrentin für die Zeit nach der Pensionierung weiterhin mit Steuern in ihrem Bedarf von Fr. 210.– pro Monat (vgl. act. 2 N 27 ff., 44 ff.). Die Steuern werden so doppelt berücksichtigt, auf der Einkommens- und auf der Bedarfsseite. Das Altersvorsorgekapital von Fr. 210'280.– ergibt für 20.7 Jahre ein Einkommen vor Steuern von Fr. 10'158.– pro Jahr bzw. Fr. 845.– pro Monat. Unter Hinzurechnung der AHV-Rente (Fr. 2'042.–) und der (steuerfreien) Rente der … (Säule 3b) im Betrag von Fr. 527.– pro Monat (vgl. act. 2 N 29 f.; act. 4/26) stellt sich das Renten-Einkommen der Rekurrentin vor Steuern auf rund Fr. 3'400.– pro Monat ein. Werden die Steuern auf dem gesamtem Alterskapital bzw. Renteneinkommen gleich wie vor der Pensionierung mit Fr. 210.– pro Monat bzw. 2'520.– pro Jahr im Bedarf berücksichtigt, beträgt der monatliche Grundbedarf nach der Pensionierung (ohne die berufsbedingten Auslagen und Vorsorgebeiträge von insgesamt Fr. 1'900.–, vgl. act. 2 N 49) Fr. 4'300.–. Das führt zu einem Fehlbetrag für die Zeit nach der Pensionierung von monatlich Fr. 900.–, während die Rekurrentin ein Defizit von über Fr. 1'500.– pro Monat erwartet. 3.4.3 Das Gesamtvermögen der Rekurrentin beträgt Fr. 186'790.–. Davon sind Fr. 109'168.– nicht für die Altersvorsorge bzw. -Rente gebunden (vgl. act. 2 N 26; act. 4/10 und 4/23). Ohne das für den Arbeitsweg benötigte Auto im Wert von Fr. 9'000.– bleiben noch cirka Fr. 100'000.– freies Vermögen (vgl. act. 2 N 52 ff.). Einem Vermögen ist unter Umständen der Charakter einer Notreserve (sog. Notgroschen) zuzubilligen, wobei es für deren Umfang auf die Verhältnisse des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit der betreffenden Person, ankommt. Der Rekurrentin ist darin beizupflichten, dass der Vermögensfreibetrag für ältere Personen ohne genügende Altersvorsorge höher angesetzt werden muss als für jüngere Personen. In der Literatur wird allerdings dafür gehalten,

- 12 dass Vermögensfreibeträge über Fr. 20'000.– besonders missliche ökonomische und soziale Verhältnisse voraussetzten, wie hohes Alter, schwere Krankheit und kein die Existenz sicherndes Einkommen (vgl. KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 117 N 24; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 38; ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 7). So haben das Bundesgericht bzw. das Eidgenössische Versicherungsgericht im Hinblick auf die Frage der Bedürftigkeit bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege folgende Beträge als Notgroschen anerkannt: Fr. 19'600.– bei einer 82 Jahre alten, geschiedenen Gesuchstellerin mit einer nicht existenzsichernden AHV-Rente von Fr. 1‘211.– (BGer 4P.97/1990 vom 29. Mai 1990), eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von Fr. 38'000.– bei einer 62jährigen Gesuchstellerin (EVG H 62/93 vom 17. Mai 1993) und Fr. 40'000.– bei einem HIV-infizierten, nicht krankenversicherten Strafgefangenen (plädoyer 1995/1 S. 53; vgl. zum Ganzen EVG B 52/02 vom 20. Dezember 2002, E. 5.3). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass namentlich dann, wenn das verfügbare Vermögen den praxisüblichen Notgroschen nur um wenige tausend Franken übersteige, das Ausmass des laufenden Vermögensverzehrs bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Eigenfinanzierung der Prozess- und Anwaltskosten nicht völlig ausgeblendet werden dürfe (BGer 9C_874/2008, E. 3.2; vgl. auch ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 7). Dem Umstand, dass die Rekurrentin zur Deckung ihres Existenzminimums auf ihre Ersparnisse zurückgreifen muss, ist demnach durchaus Gewicht beizumessen. Allein: Für die Deckung des (zukünftigen) Lebensunterhalts der Rekurrentin ein Guthaben von Fr. 100'000.– zurückzustellen, liesse sich vor dem Hintergrund der vorerwähnten Fallkonstellationen mit weitaus kritischeren finanziellen Verhältnissen und (zum Teil) gravierenden gesundheitlichen Problemen kaum rechtfertigen. Die Rekurrentin ist allem Anschein nach gesund und körperlich fit, und sie wird nach eigener Darstellung noch mindestens vier Jahre als Tanzlehrerin arbeiten. Ob sie mit Blick auf ihre Ersparnisse im Rahmen der anzulegenden strengen Massstäbe als mittellos gelten kann, erscheint von daher fraglich. 3.4.4 Wie dem aber auch sei: Die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person ist eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für einen Kos-

- 13 tenerlass. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet wie erwähnt keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Interessen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betroffen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Für einen Kostenerlass spricht, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankheits- bzw. Pflegekosten, welche nicht von Dritten getragen werden, eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Mittellosigkeit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlungen des Schuldners herbeigeführt worden ist oder aufrechterhalten wird, kann trotz Mittellosigkeit kein Kostenerlass gewährt werden (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ_2007_31, E. III.2.b). Das Interesse der Rekurrentin am Kostenerlass besteht in der Gewissheit, ihre gesamten Ersparnisse zur Deckung ihres Lebensunterhalts sowie zur Bewältigung allfälliger Notsituationen einsetzen zu können (vgl. act. 2 N 55, 63). Das ist ein grundsätzlich schutzwürdiges (präventives) Interesse. Dafür, dass die Rekurrentin tatsächlich ihre (gesamten) Ersparnisse zur Deckung ihres Lebensunterhalts verwenden wird, gibt es freilich keine Garantie. Nicht nur könnte sich die Rekurrentin aufgrund neuer Umstände gezwungen sehen, anders zu disponieren. Sie könnte sich zum Beispiel dazu verpflichten, Verwandte oder Freunde zu unterstützen, eine weite Reise antreten oder in eine vielversprechende Vermögensanlage investieren, die sich als Totalverlust entpuppt. Ebenso ist möglich, dass sich die finanzielle Situation der Rekurrentin unversehens verbessert. Auch kann die Rekurrentin als selbständig Erwerbende frei entscheiden, ob sie nach Erreichen des AHV-Alters weiter in ihrem Beruf tätig sein will oder nicht. Sie mag ihr Pensum vielleicht zunächst nur reduzieren und weiterhin einzelne Schüler unterrichten – eventuell auch, um so ihre Altersrente aufzubessern. Zu dieser Möglichkeit äussert sie sich nicht. Über das Gesuch um Kostenerlass ist heute zu entscheiden; auf den Entscheid, der Rekurrentin die Kosten zu erlassen, wäre wie

- 14 gesagt selbst im Falle der Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nicht zurückzukommen. Die Durchsetzung staatlicher Forderungen liegt im öffentlichen Interesse. Wie bei privaten Gläubigern sind auch öffentlich-rechtliche Forderungen in der Regel mit den Mitteln des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts bis zur Ausstellung eines Verlustscheins zu vollstrecken. Der Schuldner muss mit solchen Massnahmen rechnen. Mehr noch: Die rechtsgleiche Behandlung der unentgeltlich prozessierenden Partei gegenüber der mit eigenen Mitteln prozessierenden Partei verlangt, dass die Rückforderung der Gerichtskosten gegenüber der Ersteren ebenso konsequent verfolgt wird wie das Inkasso gegenüber der Letzteren bzw. gegenüber scheinbar illiquiden, zahlungsunwilligen Schuldnern. Die angespannte Lage der Staatsfinanzen hat die Verwaltungskommission bereits 1997 dazu veranlasst, für die Rückforderung einstweilen erlassener Gerichtskosten Weisungen zu erteilen (vgl. Kreisschreiben vom 12. März 1997 betreffend Durchsetzung der Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO). Die Situation hat sich in der jüngsten Vergangenheit verschärft, und für die kommenden Jahre werden erhebliche Defizite prognostiziert (vgl. Tagesanzeiger vom 26. September 2012; http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/region/BVKDebakel-bringt-den-Kanton- Zuerich-in-die-roten-Zahlen-/story/21077297). Vor diesem Hintergrund hat die Zentrale Inkassostelle in ihrem Schreiben vom 20. Januar 2012 (act. 6/2/1) nicht zu Unrecht darauf hingewiesen, nur mittels der Nachforderungsregelung sei es weiterhin möglich, anderen Personen durch das temporäre Erlassen der Prozesskosten zu helfen. Den Erlass trotz erheblicher, die Kostenforderung übersteigender Ersparnisse zu gewähren, hiesse nun aber, den Vorbehalt der Nachforderung praktisch ausser Kraft zu setzen. Rechtliche und politische Überlegungen sprechen somit dafür, bei vorhandenen Ersparnissen – wie sie hier vorliegen – an der Forderung auf Rückzahlung der Gerichtskosten festzuhalten, resp. keinen Kostenerlass zu gewähren. Das öffentliche Interesse des Kantons an der Aufrechterhaltung der Forderung gegenüber der Rekurrentin ist höher zu gewichten als ihr persönliches Interesse an einem Kostenerlass.

- 15 - 3.5 Der Rekurs erweist sich als unbegründet. Er ist abzuweisen, und der angefochtene Entscheid der Verwaltungskommission ist zu bestätigen. 4. Da die Rekurrentin im Rekursverfahren unterliegt, ist ihr die Gebühr für den vorliegenden Entscheid aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, und der Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. September 2012 (Proz. VU120066) wird bestätigt. 2. Die Gebühr für den vorliegenden Entscheid wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Rekurrentin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, an Letztere unter Beilage ihrer Akten, je gegen Empfangsschein. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 48'356.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 16 - Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. V. Seiler versandt am:

Beschluss vom 21. Dezember 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, und der Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. September 2012 (Proz. VU120066) wird bestätigt. 2. Die Gebühr für den vorliegenden Entscheid wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Rekurrentin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, an Letztere unter Beilage ihrer Akten, je gegen Empfangsschein. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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