Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD120001-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer (Vorsitzender), lic. iur. P. Diggelmann, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Oberrichter Dr. P. Martin sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss vom 22. November 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer und Kläger
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin und Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungskommission vom 13. Oktober 2011 betr. Ablehnung von Ersatzrichterin lic. iur. C._____, Bezirksgericht Zürich, im Prozess FP100053 betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Im Rahmen eines am 22. Februar 2010 am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, eingeleiteten Verfahrens betreffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen (FP100053-L) stellte A._____, Beschwerdeführer und Kläger (fortan Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Juli 2011 ein Ablehnungsbegehren gegen Ersatzrichterin lic. iur. C._____ wegen Vorbefassung und Befangenheit (Urk. 4/39, Anträge Ziffern 5 und 6). Mit Verfügung vom gleichen Tag gab die Abgelehnte die gewissenhafte Erklärung im Sinne von § 100 Abs. 1 GVG/ZH ab, es liege kein Ablehnungsgrund im Sinne von § 96 GVG/ZH vor. Gleichzeitig überwies sie das Ablehnungsbegehren an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Behandlung (Urk. 3/1; Urk. 4/41). Gemäss Verfügung vom 10. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer Frist anberaumt, um zur gewissenhaften Erklärung der abgelehnten Richterin Stellung nehmen zu können (Urk. 3/3; Urk. 4/44). Die Zustellung erfolgte am 19. September 2011 (Urk. 3/3 beigehefteter Rückschein). Bereits am 14. September 2011 hatte der Beschwerdeführer dem Obergericht eine Beschwerde überbracht, worin er unter anderem seinen Antrag auf Ablehnung von Ersatzrichterin lic. iur. C._____ wiederholte sowie hauptsächlich die Anträge stellte, es sei die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen rückwirkend auf Fr. 0.– zu reduzieren, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren, es sei kostendeckende Prozessentschädigung und angemessene Genugtuung zu seinen Gunsten zu gewähren, es sei ein EMRK-konformes Verfahren durchzuführen und es seien diverse Verfügungen und Beschlüsse für nichtig zu erklären, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 3/4). 2. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich das Ablehnungsbegehren ab (Urk. 2;
- 3 - Urk. 4/46). Ebenso die weiteren Anträge, soweit darauf eingetreten wurde. Dieser Beschluss wurde am 17. Oktober 2011 versandt (Urk. 2 S. 9; Urk. 4/46 S. 9). 3. Gegen diesen Beschluss überbrachte der Beschwerdeführer am 6. Januar 2012 eine Beschwerde, worin er die bereits am 14. September 2011 bei der Verwaltungskommission gestellten Anträge (Urk. 3/4 S. 2) wiederholte (vgl. Urk. 3/4 S. 2; Urk. 1 S. 2) sowie diverse weitere Anträge stellte, so insbesondere betreffend Aufhebung des Beschlusses der Verwaltungskommission vom 13. Oktober 2011 und (sofortige) Ablehnung bzw. Ausschluss der Ersatzrichterin lic. iur. C._____ (vgl. Urk. 1 S. 3, Anträge Ziffern 8-14). 4. In Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden. II. Prozessuales 1. a) Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig waren, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit im Kanton Zürich die kantonale Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, wie erwähnt, am 22. Februar 2010 und damit noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO anhängig gemacht (Urk. 4/1; erledigt wurde es am 19. März 2012, vgl. Urk. 4/63), weshalb darauf und damit auch auf das Verfahren vor der (als erste Instanz entscheidenden) Verwaltungskommission betreffend Ausstandsbegehren das bisherige Verfahrensrecht anzuwenden war. b) Für Rechtsmittel gilt dagegen seit dem 1. Januar 2011 das neue Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO), und die Praxis wendet das insbesondere auch auf Rechtsmittel gegen prozessleitende Entscheide an, wie den vorliegenden (Zwischen-)Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 13. Oktober
- 4 - 2011 (ZR 110 Nr,. 32; BGE 137 III 424). Weil im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich und der Verwaltungskommission das bisherige Prozessrecht anwendbar war (Art. 404 Abs. 1 ZPO; Urk. 4/1), sind mit Bezug auf die (materielle) Beurteilung der erhobenen Rügen indes die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH) anzuwenden. Dies scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, wenn er dafür hält, im GOG und in der ZPO existiere keine "gewissenhafte Erklärung im Sinne von § 100 Abs. 1 GVG" und "kein Ablehnungsgrund im Sinne von § 96 GVG" und eben so wenig ein § 101 Abs. 1 GVG mit "Verwaltungskommission des Obergerichts" (Urk. 1 S. 4, Antragziffern 8 und 9). 2. Betreffend die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der Verwaltungskommission nicht um ein Gericht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 ZPO, sondern um "eine der Geheimjustiz verpflichtete Behörde" handle (Urk. 1 S. 4, Antragziffern 7 und 9), hielt bereits die Vorinstanz zutreffend fest, dass mit Blick auf das hier noch anzuwendende alte zürcherische Prozessrecht gemäss dessen § 101 Abs. 1 GVG i.V.m. § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Bezirksgerichte entscheidet (Urk. 2 S. 3). Die Verwaltungskommission erachtete sich daher zu Recht für zuständig. Im Übrigen wird das Verfahren über strittige Ausstandsbegehren seit langem zur Rechtsprechung und nicht zur Justizverwaltung gezählt (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 2002, N 7 zu § 101 GVG/ZH). Mit der Möglichkeit der vorliegenden Beschwerde an die Rekurskommission des Obergerichts (vgl. sogleich Ziffer 3) ist im Übrigen auch die bundesgerichtlich vorgeschriebene double instance gewährleistet (BGE 137 III 424). 3. Gemäss § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) können die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten erstinstanzlichen Beschlüsse mit Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden. Art. 50 Abs. 2
- 5 - ZPO sieht jedoch vor, dass Entscheide über bestrittene Ausstandsgründe mit Beschwerde (im Sinne von Art. 319 ff. ZPO) anzufechten sind. Entgegen dem Wortlaut von § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts sind Entscheide der Verwaltungskommission über Ausstandsbegehren somit kraft der dem kantonalen Recht vorgehenden bundesrechtlichen Regelung in Art. 50 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (vgl. dazu Stephan Wullschleger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N. 15 zu Art. 50 ZPO). Die mit "Rekurs/Rechtsverzögerungs- /Rechtsverweigerungsbeschwerde" betitelte Eingabe des Beschwerdeführers ans Obergericht (Urk. 1) ist daher als Beschwerde an die Rekurskommission entgegen zu nehmen. 4. Da ein Entscheid der Verwaltungskommission über Ausstandsbegehren im summarischen Verfahren ergeht, was sich daraus ergibt, dass der Ausstandsgrund nur glaubhaft zu machen ist, wobei die Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens auch den bisherigen kantonalen Regelungen entspricht (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO letzter Satz; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 50 N 5 mit Hinweisen), beträgt die Beschwerdefrist bloss zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Den angefochtenen Beschluss der Verwaltungskommission vom 13. Oktober 2011, welcher am 17. Oktober 2011 versandt wurde (Urk. 2 S. 9), empfing der Beschwerdeführer gemäss Rückschein offenbar erst im Rahmen der 2. Zustellung am 21. November 2011, weil er einen Postlagerungsauftrag veranlasst hatte (Urk. 7/1, 2). Seine Beschwerde überbrachte er dem Obergericht, wie erwähnt, erst am 6. Januar 2012 (Urk. 1 S. 1). Mit Blick auf die Zustellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO beträgt bei postlagernden Sendungen die Frist für den Eintritt der Zustellungsfiktion ebenso sieben Tage, auch wenn die Aufbewahrungsfrist auf der Poststelle grundsätzlich einen Monat beträgt (Jenny, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 138 N 10 mit Hinweis). Die zehntägige Beschwerdefrist wäre indessen, selbst wenn auf die tatsächliche Zustellung am 21. November 2011 (Urk. 7/1, 2) abgestellt würde, ohnehin verpasst (Ablauf: 1. Dezember 2011).
- 6 - Allerdings belehrte die Verwaltungskommission des Obergerichts eine dreissigtägige Anfechtungsfrist (Urk. 2 S. 8, Dispositivziffer 6). Unter Beachtung dieser Frist sowie des gesetzlichen Fristenstillstands während der Weihnachtsgerichtsferien vom 18. Dezember 2011 bis und mit 2. Januar 2012 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO), der im summarischen Verfahren zwar nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), hier aber mangels Anzeige an die Parteien trotzdem beachtlich ist (Art. 145 Abs. 3 ZPO; Botschaft ZPO, 7309), ist die Beschwerde rechtzeitig. 5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. III. Materielle Beurteilung 1. Die Tragweite von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht nicht über den in Art. 30 Abs. 1 BV geregelten Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter hinaus (BGE 128 I 288 E. 2.2 mit Hinweisen; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 2008, S. 937). Aus diesen beiden Bestimmungen, die ihrerseits nicht über die Regelung der §§ 95 ff. GVG/ZH hinausgehen, ergeben sich gewisse Minimalanforderungen an das kantonale Verfahrensrecht wie insbesondere der Anspruch auf Beurteilung durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Im Übrigen verweist das Bundesgericht auf die Anwendbarkeit des kantonalen Prozessrechts (BGE 129 V 335 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Jeder Justizbeamte gemäss § 95 GVG/ZH kann u.a. abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen, wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht- bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht (§ 96 Ziff. 3 GVG/ZH) oder wenn andere Umstände als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG/ZH aufgezählten vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen (§ 96 Ziff. 4
- 7 - GVG/ZH). Sowohl nach der zürcherischen als auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Richter Gewähr für eine unabhängige und unparteiische Beurteilung der Streitsache bieten. Für eine erfolgreiche Ablehnung ist aber nicht vorausgesetzt, dass der Richter in einer Angelegenheit tatsächlich befangen und nicht zu einem unparteiischen Urteil fähig ist. Es genügt, wenn aufgrund gewisser Umstände der Anschein einer - wenn auch tatsächlich nicht vorhandenen - Voreingenommenheit erweckt wird. Dabei ist allerdings nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgebend; vielmehr muss das Misstrauen als objektiv begründet erscheinen (BGE 126 I 68 E. 3a; ZR 86 Nr. 42 mit Hinweisen; Hauser/Schweri, a.a.O., 2002, N 31 zu § 96). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 125 I 119 E. 3a; BGE 134 I 238 E. 2.1). 2. Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Beschlusses vom 13. Oktober 2011 aus, der Gesuchsteller unterlasse es weitgehend, für seine Behauptungen erhärtende Indizien oder Beweise vorzulegen. Die Vorwürfe gegen die Abgelehnte würden weder mit Hinweisen auf ein konkretes Vorgehen noch mit entsprechenden Akten untermauert. Auch seien den Akten keinerlei Anhaltspunkte auf ein Verhalten der Abgelehnten zu entnehmen, welche den Anschein der Befangenheit begründen könnten (Urk. 2 S. 4 f.). Im Konkreten rüge der Gesuchsteller, die Abgelehnte sei befangen, weil sie ihn als "nicht in der Lage [...], den Prozess selber zu führen" bezeichnet habe, und berufe sich sinngemäss auf die Ablehnungsgründe der Feindschaft und Befangenheit im Sinne von § 96 Ziff. 3 und 4 GVG/ZH (Urk. 2 S. 5). Die Vorinstanz erwog weiter, die Abgelehnte habe in der Verfügung vom 24. Mai 2011 festgehalten, der Kläger sei nicht in der Lage, den Prozess selber zu führen. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern diese niedergeschriebene Äusserung der Abgelehnten auf Feindschaft zu ihm beruhen solle. Dies ergehe denn auch nicht aus den Akten. Ebenso wenig vermöge der Gesuchsteller darzu-
- 8 tun, weshalb eine solche Äusserung den Anschein von Befangenheit erwecke. Auch hierfür bestünden keine Anzeichen. Vielmehr sei die Abgelehnte der ihr obliegenden Pflicht in § 29 Abs. 2 ZPO/ZH nachgekommen, eine Partei, welche offensichtlich unfähig sei, ihre Sache selbst gehörig zu führen, anzuhalten, einen Vertreter zu bestellen. In besagter Verfügung habe die Abgelehnte begründet, weshalb der Gesuchsteller einen Rechtsbeistand benötige und sie ein Vorgehen nach § 29 Abs. 2 ZPO/ZH für notwendig erachte. Die Begründung erscheine schlüssig und habe sich mit Blick auf die beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2011 sowie vom 14. September 2011 bestätigt. Insoweit bestehe kein Ablehnungsgrund im Sinne von § 96 Ziff. 3 und 4 GVG (Urk. 2 S. 4 ff.). Auch im Rahmen seiner Beschwerde vermag der Beschwerdeführer in keiner Weise zu konkretisieren, inwiefern die im Rahmen der Verfügung vom 24. Mai 2011 niedergeschriebene, sachliche Äusserung, wonach er nicht in der Lage sei, den Prozess selber zu führen, auf Feindschaft ihm gegenüber beruhen oder den Anschein der Befangenheit erwecken sollte. Er hält im Wesentlichen einzig pauschal daran fest, die Verfügung der Abgelehnten vom 24. Mai 2011 weise weder eine rechtsgenügende Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung auf, womit die Parteilichkeit, Befangenheit und Feindschaftlichkeit ihm gegenüber begründet und erwiesen sei (Urk. 1 S. 4 oben). Dazu ist zu sagen, dass die Abgelehnte ihr Vorgehen damit begründete, dass sich insbesondere an der Hauptverhandlung, aber auch anhand der danach eingereichten Eingaben gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, den Prozess selber zu führen, weshalb ihm Frist anzusetzen sei, gestützt auf § 29 Abs. 2 ZPO/ZH einen Vertreter zu bezeichnen (Urk. 4/35 S. 3, Ziffer 4). Was sich an der Hauptverhandlung vom 19. November 2010 (erster Teil) abspielte, lässt sich einerseits dem Protokoll, anderseits aber auch anschaulich der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Tonbandniederschrift (Urk. 57/2; vgl. dazu: Urk. 4/63 S. 6) entnehmen und unterstützt die Auffassung der Abgelehnten, welche damit auch hinreichend begründet wird. Auch sämtliche aktenkundigen Eingaben des Beschwerdeführers untermauern solches. Die Abgelehnte kam, wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, einzig der ihr obliegenden Pflicht in § 29 Abs. 2 ZPO/ZH nach, eine Partei, welche offensichtlich unfähig ist, ihre Sache selbst gehörig zu führen, in ihrem Interesse und
- 9 zu ihrem Schutz anzuhalten, einen Vertreter zu bestellen. Insoweit besteht kein Ablehnungsgrund im Sinne von § 96 Ziff. 3 und 4 GVG/ZH. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführte, sind allfällige prozessuale Fehler mit den ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, führen aber grundsätzlich nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre. Unter dem Gesichtspunkt der Ablehnung wegen Befangenheit (§ 96 Ziff. 4 GVG/ZH) wären prozessuale Fehler nur dann relevant, wenn ein Richter gegenüber einer bestimmten Partei offensichtlich nicht das sonst übliche Mass an Sorgfalt aufwenden würde, mithin eine schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müsste (Urk. 2 S. 5 f. mit Hinweis). Dass dies vorliegend der Fall wäre, macht der Gesuchsteller - auch im Rahmen seiner Beschwerde - so nicht geltend und ist denn auch nicht ersichtlich; sein Vorbringen, wonach die Abgelehnte gegen Bestimmungen der EMRK und der Bundesverfassung verstossen habe, indem sie sein Recht auf ausreichende Begründung und Rechtsmittelbelehrung sowie auf ein EMRK-konformes Verfahren missachtet habe (Urk. 1 S. 3 f.), stellt jedenfalls keinen Ablehnungsgrund i.S.v. § 96 GVG/ZH dar. Dass die Begründung in der Verfügung vom 24. Mai 2011 rechtsgenügend erscheint, wurde im Übrigen bereits dargetan. Zwar enthält die prozessleitende Verfügung der Abgelehnten vom 24. Mai 2011 keine Rechtsmittelbelehrung (Urk. 4/35 S. 3), allerdings war solches auch nicht vonnöten. So haben zwar End- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 236 und 237 ZPO eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Art. 238 Bst. f ZPO), nicht jedoch (erstinstanzliche) prozessleitende Entscheide (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308 - 318, N 23; vgl. auch das alte Prozessrecht: Ergibt sich aus einer prozessleitenden Entscheidung die unrichtige Anwendung von § 29 ZPO/ZH, so ist, da dieser Bereich in § 271 Ziff. 4 ZPO/ZH nicht erwähnt ist, kein Rekurs gegeben, dagegen allenfalls die Nichtigkeitsbeschwerde [§ 281 ZPO/ZH], welche allerdings nicht zu belehren war [vgl. § 188 GVG/ZH e contrario]). Inwiefern der, im Beschwerdeverfahren im Übrigen unzulässige, neue Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Art. 326 ZPO), wonach die Verfügung mangelhaft eröffnet und damit nichtig sein solle (Urk. 1 S. 4), die Ablehnung beschla-
- 10 gen sollte, legt der Beschwerdeführer wiederum nicht dar und ist denn auch nicht ersichtlich. Im Übrigen genügte die schriftliche Mitteilung, welche an den Beschwerdeführer eingeschrieben und mit Rückschein erfolgte (Urk. 4/35 S. 3). Betreffend die seitens des Beschwerdeführers erneut geltend gemachte angebliche verpönte Personalunion der Abgelehnten (sowohl Ersatzrichterin am Bezirksgericht Zürich als auch Gerichtsschreiberin an der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, welchem auch die Verwaltungskommission an gegliedert ist) mit der Vorinstanz (Urk. 1 S. 5), ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erörterungen hinzuweisen, wonach sich die Aufgaben der Abgelehnten am Obergericht des Kantons Zürich auf jene der I. Strafkammer beschränken und von jenen der Verwaltungskommission gänzlich unabhängig sind und wonach ebenso wenig der Umstand, dass sowohl die I. Strafkammer als auch die Verwaltungskommission dem Obergericht angegliedert sind, für sich allein den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag (Urk. 2 S. 6). Das Bundesgericht hat neuestens in der analogen Frage der dem Obergericht angehörenden Rekurskommission ein Bedenken der mangelnden Unabhängigkeit verworfen (BGer 4A_424/2012 vom 19. September 2012, E. 2.5). In Übereinstimmung mit der Verwaltungskommission können den Akten des Abänderungsprozesses insgesamt keinerlei Anzeichen auf ein voreingenommenes Verhalten der Abgelehnten entnommen werden, welches geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu wecken. Im Übrigen ist bei der Beurteilung des Ausstandsbegehrens auf das abzustellen, was zu dessen Begründung vorgetragen wurde. Es besteht keine Pflicht, nach anderen als den angerufenen Gründen zu forschen. In deren Subsumtion ist die erkennende Instanz frei (Hauser/Schweri, a.a.O., § 100 N 6). Mit Blick auf die gewissenhafte Erklärung der Abgelehnten erscheint jedenfalls auch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinreichend gewährleistet, dass sie ihr Richteramt bei der Beweiswürdigung und Entscheidfällung unvoreingenommen und unparteilich ausübte, wie dies ihre richterliche Pflicht gegenüber jeder Partei ist. Die Vorinstanz hat das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers daher zu Recht abgewiesen.
- 11 - Ebenso wurde auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers, namentlich jene der Aufhebung und Abänderung von rechtskräftigen Verfügungen und Beschlüssen sowie der rückwirkenden Herabsetzung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf Fr. 0.–, welche er auch im Rahmen dieser Beschwerde wieder stellt (Urk. 1 S. 2 f.), zurecht mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Korrekt hielt die Vorinstanz schliesslich fest, Gleiches gelte bezüglich der, auch im Beschwerdeverfahren erneuerten (vgl. Urk. 1 S. 2 f.), Anträge betreffend Bekanntgabe der Wahlbehörden und Amtsbefugnisse der Abgelehnten, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend mache, diese würden einen Ablehnungsgrund gegenüber der Abgelehnten begründen (Urk. 2 S. 7). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann auf diese Anträge mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit selbstverständlich nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer auch die Verweigerung des Armenrechts im vorinstanzlichen Verfahren anficht (Urk. 1 S. 2, 5), ist festzustellen, dass sein diesbezügliches Gesuch mit Blick auf die Aussichtslosigkeit seines Rechtsstandpunktes zu Recht abgewiesen wurde. Zusammengefasst erscheint die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet und ist damit ohne Weiteres abzuweisen. Mit der Entscheidfällung erweist sich schliesslich auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2, Antragziffer 3) als gegenstandslos. Im Übrigen wurde der Endentscheid in der Sache von der Abgelehnten bereits am 19. März 2012 gefällt (Urk. 4/63). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin und Beklagte (fortan Beschwerdegegnerin) wurde in dieses Verfahren nicht einbezogen, weshalb ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Für die Zusprechung einer kostendeckenden Prozessentschädigung sowie einer angemessenen Genugtuung an den Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 2 Antragziffer 5) besteht keine Rechtsgrundlage. Diese Anträge sind daher abzuweisen.
- 12 - 2. In Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge betreffend Zusprechung einer Prozessentschädigung und einer Genugtuung für das Beschwerdeverfahren werden abgewiesen. 3. Das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 5. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeparteien, die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich sowie die abgelehnte Richterin lic. iur. C._____, je gegen Empfangsschein (an die Beschwerdegegnerin, die Verwaltungskommission und die abgelehnte Richterin je unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift Urk. 1). Die erstinstanzlichen Akten (VV110016) gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zurück an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und die Akten FP100053 ans Archiv des Bezirksgerichts Zürich. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 13 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am:
Beschluss vom 22. November 2012 Erwägungen: I. Prozessgeschichte Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge betreffend Zusprechung einer Prozessentschädigung und einer Genugtuung für das Beschwerdeverfahren werden abgewiesen. 3. Das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 5. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeparteien, die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich sowie die abgelehnte Richterin lic. iur. C._____, je gegen Empfangsschein (an die Beschwerdegegnerin, die Verwaltungskommission und die... 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...