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Zürich Obergericht Weitere Kammern 23.04.2026 GG260002

23. April 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·693 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Volltext

Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG260002-D/U/B-6/pf Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Ch. Büchi sowie Gerichtsschreiberin MLaw P. Frey Urteil vom 23. April 2026 (im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Privatkläger B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan: Anklägerin) vom 30. Oktober 2025 (act. 1/36) ist diesem Urteil beigeheftet. Erwägungen: 1. Mit Eingang vom 8. Januar 2026 reichte die Anklägerin die Anklageschrift vom 30. Oktober 2025 gegen den Beschuldigten A._____ im abgekürzten Verfahren ein (act. 1/36). 2. Der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger haben der Anklageschrift zugestimmt (act. D1/28/6). 3. Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ist gestützt auf Art. 362 Abs. 1 StPO rechtmässig und angebracht und die Anklage stimmt mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sowie den Akten überein. Zudem sind die beantragten Sanktionen angemessen. 4. Die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren sind somit erfüllt, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift in Anwendung von Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig • der Gehilfenschaft zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 lit. a und lit. b StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie • der Gehilfenschaft zum mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 5'000.–.

- 3 - 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. September 2021 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.– angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird um 1 Jahr verlängert. 5. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 5'000.– wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen umgewandelt. 6. Er wird vorgemerkt, dass die beschuldigte Person A._____ die von der Privatklägerschaft gestellten Forderungen dem Grundsatz nach anerkannt hat. 7. Von einer Landesverweisung wird gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 14'697.60 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST). 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.00 Kosten für das Vorverfahren Fr. 14'697.60 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X._____ Fr. 17'997.60 Total 10. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt);  die amtliche Verteidigung (persönlich ausgehändigt);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  den Privatkläger mit Gerichtsurkunde;  die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt);

- 4 sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (per E-Mail an vostrapdf@ji.zh.ch);  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein),  die Staatsanwaltschaft Baden (betr. Geschäfts-Nr. ST.2021.6692; gegen Empfangsschein). 12. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. 13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 23. April 2026 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: lic. iur. Ch. Büchi Die Gerichtsschreiberin: MLaw P. Frey versandt am:

- 5 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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