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Zürich Obergericht Weitere Kammern 23.06.2025 GG250102

23. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·958 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Diebstahl etc.

Volltext

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250102-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Häusermann Gerichtsschreiber L. Neri Urteil vom 23. Juni 2025 (summarisch begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Diebstahl etc. Privatkläger 1. B._____ AG, 2. C._____ GmbH,

- 2 - Anklage: (act. D1/15) Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Mai 2025 ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. 5 ff.) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Beschuldigte D._____ (GG250103-L) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/15 S. 7; sinngemäss) Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Mai 2025 zum Urteil zu erheben. Anträge der Verteidigung: (act. D1/15 S. 7; sinngemäss) Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Mai 2025 zum Urteil zu erheben.

- 3 - Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Mai 2025 sowie den darin enthaltenen Urteilsvorschlag, hier eingegangen am 26. Mai 2025 (act. D1/15); unter weiterem Hinweis auf das umfassende Geständnis des Beschuldigten sowie die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 20. Mai 2025 (act. D1/12/6-8, Prot. S. 11 ff.), da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist; da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; da die beantragten Sanktionen angemessen sind, weshalb die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB  des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 149 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

- 4 - 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird verzichtet. 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. April 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) überlassen: - 1 Paar Schuhe weiss, Marke Nike (Asservat-Nr. A019'546'113) - 1 Paar Handschuhe grau (Asservat-Nr. A019'546'124) - 1 Halsschlauch schwarz (Asservat-Nr. A019'546'135). 8. Die nachfolgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Sicherstellungen, Asservate bzw. Spuren werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen: - Schuhspur - Folie (Asservat-Nr. A019'546'102) - Fotografie (Asservat-Nr. A019'546'099). 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 5'950.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'955.00 Auslagen (Gutachten FOR etc.) Fr. 5'950.05 Entschäd. amtl. Vert. lic. iur. X._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 5 - 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorab auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein)  die Privatkläger 1 und 2 (gegen Empfangsschein)  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung), per E- Mail (intake.bvd@ji.zh.ch)  das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch) und hernach als summarisch begründetes Urteil an  den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich sowie z.Hd. des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerschaft 1 und 2 sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formulare "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, betr. Dispositivziffer 7 und 8  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie z. Hd. des Beschuldigten gem. Dispositivziffer 8 bezgl. Herausgabefrist  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 14. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.

- 6 - 15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Bei einer Berufungsanmeldung wird den Parteien eine schriftliche Urteilsbegründung zugestellt. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 23. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: lic. iur. B. Häusermann Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Neri

- 7 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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