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Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.11.2025 GG250048

26. November 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·707 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Volltext

Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250048-D/U/B-5/mb Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert und Gerichtsschreiberin MLaw M. Burkard Urteil vom 26. November 2025 (im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

- 2 - Anklage: (act. 25) Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Oktober 2025 (ref. …) ist diesem Urteil beigeheftet. Erwägungen: 1. Mit Eingang vom 15. Oktober 2025 reichte die Anklägerin die Anklageschrift vom 10. Oktober 2025 gegen den Beschuldigten im abgekürzten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf ein. 2. Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigung haben der Anklageschrift zugestimmt. 3. Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ist gestützt auf Art. 362 Abs. 1 StPO rechtmässig und angebracht und die Anklage stimmt mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sowie den Akten überein. Zudem sind die beantragten Sanktionen angemessen. 4. Die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren sind somit erfüllt, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift in Anwendung von Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind. Es wird erkannt: 1. Der beschuldigte A._____ ist schuldig  der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV,  der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV,  des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB.

- 3 - 2. Der beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 600.00) als Zusatzstrafe zum Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 27. November 2024 und zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung …, vom 13. Dezember 2024. 3. Die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe werden vollzogen. 4. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die unter der Polis- Geschäfts-Nr. 89116336 sichergestellten Datenträger und Datensicherungen eingezogen und vernichtet. 5. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 4'200.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST). 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'400.00 Überwachungsmassnahmen Fr. 4'200.00 Entschädigung für die amtliche Verteidigung Fr. 15'500.00 Total 7. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt);  die amtliche Verteidigung (persönlich ausgehändigt);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt),

- 4 sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangsschein);  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (per E- Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch);  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Polis Geschäfts-Nr. 89116336) zum Vollzug gemäss Dispositivziffer 4 (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch);  das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Strassenverkehrsamt, Postfach 3970, 6002 Luzern 2 (gegen Empfangsschein). 9. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 5 - Dielsdorf, 26. November 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Strafsachen Der Einzelrichter: Dr. iur. A. Baeckert Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Burkard

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