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Zürich Obergericht Weitere Kammern 15.01.2026 GG250037

15. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·778 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung

Volltext

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250037-G/U01/Va Mitwirkend: Ersatzrichter Dr. iur. Chr. Arnold Gerichtsschreiberin MLaw A. Chicherio Urteil vom 15. Januar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung (Untersuchungsnr. …) Privatklägerin B._____

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. September 2025 (act. 22) ist diesem Entscheid beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot.) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw M. X._____. Anträge: 1. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 22 S. 4): "- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift; - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 3'600.00) sowie einer Busse von CHF 900.00; - Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse; - Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren; - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.00)." 2. Der Privatklägerin (act. 6/2, sinngemäss): - Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3. Der Verteidigung (act. 33 S. 2): "1. Es sei der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 3 - 2. Es sei der Beschuldigte mit einer Busse von CHF 1'800.00 zu bestrafen; bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen festzusetzen. 3. Eventualiter: Es sei der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Es sei der Beschuldigte diesfalls mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen. Auf eine Verbindungsbusse sei zu verzichten. 5. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 6. Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung in jedem Fall zu verzichten. 7. Es seien die Kosten des Vorverfahrens sowie die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. 8. Es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Entsprechend sei der amtliche Verteidiger aus der Gerichtskasse angemessen und gemäss eingereichten Honorarnoten zu entschädigen."

- 4 - Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (leichter Fall) im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB. 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Busse von CHF 2'000.–. 4. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von CHF 2'000.– wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen umgewandelt. 5. Von einer Landesverweisung wird abgesehen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 4'950.45 Entschädigung für die amtliche Verteidigung (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen); CHF 7'550.45 Kosten total. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Kosten des Vorverfahrens sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bliebt die Verpflichtung der beschuldigten Person, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 5 - 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil im Sinne von Art. 82 Abs. 1 StPO an:  den Beschuldigten und die amtliche Verteidigung (übergeben);  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (vorab elektronisch, gegen Empfangsschein);  die Privatklägerin (gegen Empfangsschein);  die Gerichtskasse, unter Beilage einer Kopie von act. 30 und act. 32; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  das Migrationsamt des Kantons Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft (vorab per E-Mail an ...@ma.zh.ch, gegen Empfangsschein);  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG. 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der (ersten) Eröffnung an beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach 881, 8706 Meilen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 6 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Der Ersatzrichter: Dr. iur. Chr. Arnold Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Chicherio