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Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.06.2025 GG250027

25. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·771 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Pornografie

Volltext

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250027-C/U RM/ Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. G. Maissen und Gerichtsschreiberin MLaw M. Biberstein Urteil vom 25. Juni 2025 (im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Pornografie

- 2 - Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. März 2025, hier eingegangen am 4. April 2025 (act. 14, diesem Urteil beigeheftet), unter dem weiteren Hinweis auf die Zustimmung des Beschuldigten (act. 10/5) zur Anklageschrift, da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt, da die beantragten Sanktionen angemessen sind, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB sowie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Bst. d Ziff. 2 StGB angeordnet.

- 3 - 6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen bzw. fachtherapeutischen Behandlung bei einer durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fachperson zu unterziehen, solange dies durch die Fachperson bzw. die Bewährungs- und Vollzugsdienste für sinnvoll und notwendig erachtet wird, längstens bis zum Ablauf der Probezeit. Mit der Überwachung dieser Weisung werden die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich beauftragt. 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. März 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides eingezogen und vernichtet:  externe Festplatte, Seagate (Asservat Nr. A018’739'054);  externe Festplatte, Seagate (Asservat Nr. A018’739'112);  Solid-State Drive (SSD) Samsung 960 EVO, 500 GB (Asservat Nr. A018’848'141). 8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden sämtliche unter der Polis-Geschäfts-Nr. 87420868 gelagerten bzw. gesicherten Daten (Nr. 0600- 2024) eingezogen und vernichtet. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'450.– amtl. Verteidigung (inkl. Auslagen sowie MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

- 4 - 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten (übergeben),  die amtliche Verteidigung (übergeben),  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Büro C-3 (zweifach),  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an kanzlei.bvd@ji.zh.ch),  Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern,  die Bezirksgerichtskasse und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (per E-Mail),  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangsschein),  die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, zum Vollzug von Dispositiv-Ziffer 7, sowie mit dem Ersuchen um geeignete Weiterleitung an den Dienst Cybercrime, digitale Forensik (CC-DF), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 8 (POLIS- Geschäfts-Nr. 87420868; per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch). 12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Ausserdem kann eine Partei die Festsetzung der Gerichtsgebühr anfechten. Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der summarischen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Erfolgt die Eröffnung des Urteils durch Übergabe resp. Zustellung der schriftlichen summarischen Urteilsbegründung, beginnen beide oben genannten Fristen gleichzeitig zu laufen.

- 5 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet. Bülach, 25. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Ersatzrichter: lic. iur. G. Maissen Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Biberstein

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