Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250018-G/U/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden Gerichtsschreiberin MLaw A. Chicherio Urteil vom 16. Dezember 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, betreffend Raub etc. und Widerruf (Untersuchungsnr. …)
- 2 - Privatkläger 1. B._____ Supermarkt, 2. C._____,
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. April 2025 (act. 22) ist diesem Entscheid beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. HV) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____. Anträge: 1. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 22, sinngemäss): - Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift. - Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. - Anrechnung der entstandenen Haft. - Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. - Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Abteilung 1) vom 10. Januar 2025 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.– (unter Abzug von einem Tagessatz für erstandene Haft) unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges. - Anordnung einer Landesverweisung von sechs Jahren. - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft. - Kostenauflage (Kosten, inklusive Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.–). 2. Der Privatklägerin 1 (sinngemäss): - Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3. Des Privatklägers 2 (sinngemäss): - Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. - Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Schadenersatz in der Höhe von CHF 5'000.– sowie eine Genugtuung von CHF 500.– zu bezahlen.
- 4 - 4. Der Verteidigung (act. 30): 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 10. Januar 2025 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.– (unter Abzug von einem Tagessatz für erstandene Haft) sei abzusehen. 3. Die Kosten des Verfahrens inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Der Beschuldigte sei für die unschuldig erlittene Haft vom 19.3.2025 bis zum 30.4.2025 im Umfang von CHF 8'600.– zu entschädigen. Das Einzelgericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte 1. Mit Anklageschrift vom 30. April 2025 (act. 22) erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland beim hiesigen Einzelgericht in Strafsachen Anklage gegen den Beschuldigten wegen Raub etc. sowie Widerruf und stellte die eingangs genannten Anträge. 2. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 (act. 23) wurde die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Überdies wurde der Beschuldigte aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Diese Frist verlief ungenutzt. 3. In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 16. Dezember 2025 vorgeladen (act. 26). 4. Die Hauptverhandlung fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin statt (vgl. Prot. S. 7). Nachdem das Urteil am 16. Dezember 2025 (act. 34) mündlich eröffnet wurde (vgl. Prot. S. 28 ff.), meldete der Beschuldigte am
- 5 - 23. Dezember 2025 Berufung gegen das Urteil an (act. 36), weshalb das vorliegende Urteil den Parteien in begründeter Fassung zu eröffnen ist. II. Anklagevorwurf 1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 4. März 2025 zwischen ca. 17:31 Uhr und 17:37 Uhr mit seinem Kollegen D._____ den B._____ Supermarkt an der …-strasse in E._____ betreten. Dort hätten sie Verkaufsartikel in den Einkaufskorb gelegt. Sein Kollege habe u.a. drei Zigarettenstangen und mehrere Zeitschriften behändigt. Dann hätten beide zwischen den Verkaufsgestellen damit begonnen, die Ware im vom Beschuldigten mitgeführten Rucksack zu verstauen. Dies habe der Beschuldigte – in gleichmassgeblichem Zusammenwirken mit seinem Kollegen – in der Absicht getan, die Ware ohne Bezahlung aus dem B._____ zu schaffen, um sich damit einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Nachdem bereits ein Teil der Ware im Rucksack verstaut worden sei, sei ein Ladenmitarbeiter auf die beiden aufmerksam geworden und habe nach seinem Vorgesetzten gerufen, worauf sich der Beschuldigte mit dem Rucksack Richtung Ladenausgang begeben habe. Er sei dann vom Privatkläger 2 mit dem mutmasslichen Diebstahl konfrontiert und aufgefordert worden, ins Büro mitzukommen, worauf der Beschuldigte ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 8 cm hervorgezogen, es leicht versteckt auf Hüfthöhe, aber für den Privatkläger sichtbar, gehalten und zum Privatkläger 2 gesagt habe: «Was willst du?». Der Privatkläger 2 sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden und habe sich entschlossen, den Beschuldigten gehen zu lassen, um einen befürchteten Messer-einsatz zu verhindern. Somit habe der Beschuldigte den B._____ mitsamt Rucksack und der darin befindlichen Beute verlassen können. Er habe gewusst, dass das Vorzeigen des Messers den Privatkläger 2 einschüchtern würde, habe dies beabsichtigt, um den Widerstand des Privatklägers 2 zu brechen und den Laden unbehelligt verlassen und die Ware behalten sowie sich daraus einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil verschaffen zu können.
- 6 - 2. Der Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt insoweit, als er am 4. März 2025 gemeinsam mit D._____ im B._____ gewesen sei, um etwas zu Essen und zu Trinken zu kaufen. Im Übrigen bestreitet er den Anklagevorwurf (vgl. Prot. S. 18 f.). III. Sachverhalt 1. Allgemeines 1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz «in dubio pro reo» zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestimmend bei der Würdigung von Aussagen ist die Beurteilung ihrer Überzeugungskraft. Ob bzw. welche Aussagen der Beteiligten überzeugend sind, ist dabei anhand sämtlicher aus den Akten und den Verhandlungen ersichtlichen Umstände zu prüfen. Dabei kommt es vorwie-
- 7 gend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. 1.3. Zu unterscheiden ist derweil zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Abklärungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen sind notwendig, wenn diese geeignet sind, sich auf die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken. Umstände, die Einfluss auf die Würdigung der Zeugenaussagen haben können, sind beispielsweise Hinweise auf eine sachliche Befangenheit, körperliche Mängel und Krankheiten (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 f.). Während die Glaubwürdigkeit einer Person massgebend dafür ist, ob einer Person getraut werden kann, ist die Glaubhaftigkeit für die Sachverhaltserstellung und somit für die Entscheidung, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht, von Bedeutung (OGer ZH SB150327-O, Urteil vom 18. März 2016, E. III.B.1.2). 1.4. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage wird diese durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlich Erlebten der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Es ist auch auf inhaltliche Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen und auf Widersprüche zu achten (OGer ZH SB150327-O, Urteil vom 18. März 2016, E. III.B.1.2; BENDER/ NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff., 91 ff.). Wichtige Realitätskriterien sind mitunter die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sowie die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).
- 8 - 2. Aussagen des Beschuldigten 2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2025 (act. D1/4/1) führte der Beschuldigte zunächst aus, er könne sich nicht erinnern, am 4. März 2025 abends zwischen 17.31 und 17.37 Uhr im B._____ F._____ [Ortsteil von E._____] gewesen zu sein. Erst auf Vorhalt der Fotos der Überwachungskamera (act. D2/4/2), sagte er aus, vermutlich sei er dort gewesen, habe etwas gekauft und sei wieder rausgegangen (act. D1/4/1, F/A 43-45). Auf den Vorhalt, dass er Waren in seinen Rucksack gepackt haben soll, meinte er, er denke, dass er eher bezahlt habe oder danach habe zahlen wollen. Dass er effektiv Waren in seinen Rucksack gepackt haben soll, bestritt er nicht und mit dem Vorwurf konfrontiert, dass er nicht bezahlt haben solle, erwiderte er, es vergessen zu haben. Auf die Frage, ob es sein könne, dass er Waren ohne Bezahlung aus dem Laden geführt habe, antwortete der Beschuldigte, nein, er denke eher, dass er bezahlt habe (act. D1/4/2, F/A 48- 51). Auf die Frage, wer seine Begleitung gewesen sei, sagte der Beschuldigte aus, dass er denke, alleine gewesen zu sein. Auf Vorhalt der Fotos der Überwachungskamera (act. D2/4/3) meinte er, er kenne diese Person [D._____] nicht (act. D1/4/2, F/A 63-64). Weiter sagte er aus, er sei [im B._____] von niemandem angehalten worden und habe mit niemandem gesprochen (act. D1/4/2, F/A 55 und 65). 2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. April 2025 (act. D1/4/4) führte der Beschuldigte aus, es treffe zu, dass der Privatkläger 2 ihn gebeten habe, ins Büro zu kommen. Mit einer Armbewegung habe er dem Privatkläger 2 gezeigt, dass er keine Ware in seiner Tasche habe, dass er die Ware dort gelassen habe (act. D1/4/4, F/A 9). Zum Vorhalt, dass er ein Messer behändigt und dieses dem Privatkläger 2 versteckt auf Hüfthöhe gezeigt haben soll, sagte der Beschuldigte aus, seine Hand sei zuerst in der Jackentasche gewesen, danach habe er seine Hand in die Hosentasche gesteckt. Der Privatkläger 2 sei ein Lügner und er frage sich, warum er das mit dem Messer erzähle. Offenbar habe der Privatkläger 2 zuerst die Videoaufnahmen angeschaut und erst später die Polizei angerufen. Er glaube, dieser habe die Geschichte erfunden, damit das Ganze nicht peinlich für ihn gewesen sei; er sei ja Chef gewesen (act. D1/4/4, F/A 11).
- 9 - 2.3. Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2025 führte der Beschuldigte aus, er sei in den B._____ gegangen um etwas zu kaufen; mit dem Messer bedroht habe er niemanden. Er habe keine Produkte gestohlen oder in die Tasche genommen, sondern einen Korb genommen. Dann sei «er» gekommen und habe gesagt, er [der Beschuldigte] klaue; deshalb sei er nervös geworden, habe den Korb stehen gelassen und den B._____ verlassen (Prot. S. 18). Auf die Frage, weshalb er überhaupt von G._____ nach E._____ gekommen sei, wollte der Beschuldigte zunächst nicht antworten. Dann sagte er aus, nach E._____ gekommen zu sein, um Kleider zu kaufen und ein bisschen zu spazieren. Im B._____ habe er ein Getränk und etwas zum Essen kaufen wollen. Auf die Frage, weshalb er ausgerechnet nach E._____ gekommen sei um zu spazieren, verweigerte der Beschuldigte die Aussage, ebenso auf die Frage, was er am Abend noch vor hatte (Prot. S. 19). Auch auf weitere Fragen zu Sache verweigerte der Beschuldigte weitgehend die Aussagen (Prot. S. 20 ff.). 3. Aussagen des Privatklägers 2 3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2025 (act. D2/6/1) sagte der Privatkläger 2 aus, der Mitarbeiter H._____ habe den Diebstahl bemerkt und ihn gerufen. Er sei dann ins Food-Abteil gegangen, wo H._____ mit dem Täter mit dem Rucksack [dem Beschuldigten] gestanden habe. H._____ habe ihm gesagt, der Beschuldigte habe Sachen in seinen Rucksack gepackt. Er habe dann zu ihm gesagt, dass er den Rucksack zeigen und ihm ins Büro folgen solle. Der Beschuldigte sei ihm dann kurz gefolgt, habe dann aber gestoppt, sein Messer gezückt und gesagt, «was willst du»? Er habe ihn dann gehen lassen. Dass ein zweiter Täter dazugehöre, habe er dann gemerkt, weil dieser im Eingangsbereich auf den Beschuldigten gewartet habe. Bei diesem anderen Täter sei H._____ gestanden und habe diesen aufhalten wollen, woraufhin er ihm zugerufen habe, er solle das nicht machen; es sei gefährlich (act. D2/6/1, F/A 1). Danach gefragt sagte der Privatkläger 2 weiter aus, dass das Messer einen schwarzen Griff und einen Knopf zum Auslösen der Klinge gehabt habe, die länger gewesen sei als die eines Schweizer Sackmessers (act. D2/6/1, F/A 2). Er glaube, der Beschuldigte habe das Messer dann wieder eingesteckt (act. D2/6/1, F/A 3). Was der Täter gestohlen
- 10 habe, habe er nicht gesehen (act. D2/6/1, F/A 5). Als der Beschuldigte das Messer gezogen habe, habe er Angst gehabt, dass dieser es gegen ihn benutzen könnte. Es sei ihm durch den Kopf gegangen, dass er alles sein und ihn gehen lassen sollte (act. D2/6/1, F/A 15 und 17). Er glaube, dass er gut reagiert habe und er sei froh, dass er H._____ zugerufen habe, die beiden gehen zu lassen (act. D2/6/1, F/A 20). 3.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. April 2025 (act. D2/6/3) verwies der Privatkläger 2 zunächst auf seine bisherigen Aussagen (act. D2/6/3, F/A 11). Er schilderte erneut, dass sein Kollege [H._____] mitbekommen habe, dass zwei Personen in den Laden gekommen seien und dann beim Teigwarengestell Waren in den Rucksack gepackt hätten. Er selber habe das nicht gesehen. Sein Kollege habe ihn dann gerufen und als er dazu gekommen sei, habe er gesehen, dass die beiden etwas mit dem Rucksack gemacht und dass sich sofort getrennt hätten, als er gekommen sei. Sein Kollege sei dann dem einen nachgegangen, während er dem Beschuldigten gefolgt sei und versucht habe, ihn aufzuhalten. Er nehme solche Leute ins Büro um zu sehen, ob sie etwas im Rucksack verstaut hätten. Er habe dann gesehen, wie der Beschuldigte etwas Spitziges hervorgenommen und «was wettsch du» gesagt habe. Er habe ihn dann gehen lassen. Sein Kollege [H._____] habe den anderen noch aufhalten wollen, aber er habe ihm zugeschrien, dass er ihn gehen lassen solle. Er habe nicht gewollt, dass ihm etwas passiere, falls der andere auch ein Messer oder einen spitzigen Gegenstand auf sich getragen hätte. Danach hätten sie die Polizei gerufen (act. D2/6/3, F/A 14). Er habe gesehen, wie die beiden beim Gestell gewesen seien und die Rucksäcke offen gehabt hätten. Diese hätten sie sogleich behändigt und sich dann gestreut – also geteilt – als er hinzugekommen sei (act. D2/6/3, F/A 19). Es hätten Verkaufsprodukte auf dem Boden gelegen; dass Ware in den Rucksäcken verstaut worden sei, habe ihm sein Kollege I._____ [H._____] gesagt, welcher ihn deshalb auch gerufen habe (act. D2/6/3, F/A 21 f.). Der Beschuldigte habe einen Rucksack dabei gehabt, später hätten sie dann noch einen Einkaufskorb mit Zigaretten und Journalen gesehen (act. D2/6/3, F/A 25). Nachdem der Beschuldigte und sein Begleiter sich aufgeteilt hätten, sei er dem Beschuldigten gefolgt und habe ihn angesprochen und gesagt, er solle nach hinten ins Büro kommen. Dieser sei zuerst etwas mitgelaufen, habe dann aber gestoppt, ihm das Messer gezeigt und gesagt, «was willst
- 11 du?». Er sei schockiert gewesen und habe ihn gehen lassen (act. D2/6/3, F/A 26). Das Messer habe der Beschuldigte von der Seite her genommen, es sei sehr schnell gegangen (act. D2/6/3, F/A 28 und 34). Er wisse nicht mehr, ob er das Messer von der linken oder rechten Seite her genommen habe (act. D2/6/3, F/A 30). Das Messer, welches einen schwarzen Griff gehabt habe, metallig grau und ca. 8 cm lang gewesen sei, habe der Beschuldigte nur gezeigt; er habe es so halb versteckt auf Hüfthöhe gehalten (act. D2/6/3, F/A 31 f. und 39). Der Polizist habe gesagt, es sei eines zum Drücken gewesen, eines das aufspringe (act. D2/6/3, F/A 33). Er habe das offene Messer gesehen, eine Bewegung habe stattgefunden, aber er habe kein Geräusch gehört (act. D2/6/3, F/A 35 f.). Es sei sehr schnell gegangen; er denke, dass das Messer aufgeklappt worden sei (act. D2/6/3, F/A 37). Er sei schockiert gewesen und habe Angst gehabt, weshalb er den Beschuldigten nur noch habe gehen lassen wollen (act. D2/6/3, F/A 43). Der Beschuldigte habe dann den Laden mit dem Rucksack verlassen (act. D2/6/3, F/A 47 und 52). Auf die Artikelmerkliste angesprochen, welche diverse Artikel mit einem Gesamtwert von CHF 309.95 ausweist, führt der Privatkläger 2 aus, dass es sich dabei um eine Liste der zurückgelassenen Artikel handle; diese habe er gemeinsam mit dem Kollegen I._____ [H._____] erstellt, welcher einen besseren Überblick über die behändigte Ware gehabt habe (act. D2/6/3, F/A 55). 3.3. Auf Vorhalt spezifischer Sequenzen der Videoaufnahmen beschreibt der Privatkläger 2 auf entsprechendes Ersuchen hin das Geschehen (act. D2/6/3, F/A 60 ff.). Als man ihm Videoaufnahme 6 (act. D2/5/6) abspielt, identifiziert er Minute 03:57 als denjenigen Zeitpunkt, in dem ihn sein Kollege I._____ [H._____] gerufen habe. Ca. bei Minute 04:15 sei er bedroht worden und habe den Beschuldigten daraufhin gehen lassen; leider sehe man das aber nicht genau (act. D2/6/3, F/A 61). Als er Videoaufnahme 3 (act. D2/5/3) sichtet, erklärt er, bei Minute 04:08 den Beschuldigten angesprochen zu haben und dass dieser bei Minute 04:10 oder 04:11 das Messer hervorgenommen habe (act. D2/6/3, F/A 63). 4. Aussagen des Zeugen H._____ 4.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2025 (act. D2/6/2) sagte der B._____-Mitarbeiter H._____ (vorstehend vom Privatkläger 2 auch
- 12 - I._____ genannt) aus, er habe bei den Backzutaten zwei Männer gesehen, die von der Körpersprache her begonnen hätten, Artikel in den Rucksack zu stopfen. Sie hätten in einer Fremdsprache geredet, aber er sei vom Nonverbalen her davon ausgegangen, dass einer «mach schnell» gesagt habe. Es sei verdächtig gewesen. Der Korb und eine Einkaufstasche seien am Boden gewesen, während gleichzeitig von Hand Sachen im Rucksack verstaut worden seien. Er habe dann laut nach dem Privatkläger 2 gerufen, worauf die beiden nervös geworden seien. Sie hätten dann auf Deutsch «schon gut, schon gut» gesagt (act. D2/6/2, F/A 1). Nachdem er den Privatkläger 2 gerufen habe, hätten sie sich getrennt. Er habe einen Täter verfolgt. Der Privatkläger 2 habe ihn dann aber zurückgehalten (act. D2/6/2, F/A 3). Der Privatkläger 2 habe ihm danach gesagt, dass der von ihm verfolgte Mann [der Beschuldigte] ein Messer gezogen habe (act. D2/6/2, F/A 5). 4.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. April 2025 (act. D2/6/4) verwies H._____ zunächst auf seine Aussagen bei der Polizei (act. D2/6/4, F/A 10). Im Zuge der weiteren Befragung sagte er in der Folge dann erneut aus, dass einer der beiden einen schwarzen Rucksack aufrecht vor sich gehalten hätte, während der andere Sachen reingepackt habe. Er habe von der Bewegung her gesehen, dass sie Ware im Rucksack verstaut hätten, aber er wisse nicht, was (act. D2/6/4, F/A 12 und 21). Die beiden Männer seien ihm verdächtig vorgekommen, da er anhand ihrer schnellen Bewegungen, ihrer Nervosität und ihrer ganzen Körpersprache habe erkennen können, dass sie klauen würden (act. D2/6/4, F/A 19). Er wiederholt dann, dass er einem der Männer nachgelaufen und vom Privatkläger 2 zurückgerufen worden sei, welcher ihm dann später gesagt habe, er sei mit einem Messer bedroht worden (act. D2/6/4, F/A 23). 5. Würdigung 5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nachvollziehbarerweise ein erhebliches Interesse an einem für ihn möglichst positiven Ausgang des Verfahrens hat. Hingegen ist weder in Bezug auf den Privatkläger 2 noch auf den Zeugen H._____ ersichtlich, inwiefern sie ein Interesse daran haben sollten, den Sachverhalt anders darzustellen, als dass er sich zugetragen hat. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte mehrfach offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt hat, seine
- 13 - Aussagen teilweise widersprüchlich sind oder keinen Sinn ergeben und er einfache Fragen gar nicht beantwortet. So sagte er beispielsweise bei der Polizei zuerst aus, sich gar nicht daran erinnern zu können, zum fraglichen Zeitpunkt im B._____ in F._____ gewesen zu sein und gesteht erst nach Vorhalt der Fotos der Überwachungskameras ein, vermutlich dort gewesen zu sein. In den B._____ – so denke er – sei er alleine gegangen, D._____ kenne er nicht (act. D1/4/2, F/A 63). Später bei der Staatsanwaltschaft gab er dann zu, dass er an jenem Tag mit D._____ in E._____ unterwegs gewesen sei und ihn kenne (act. D1/4/2, F/A 24 und act. D2/7/2, F/A 17). Ferner sagte er bei der Polizei aus, er sei von niemandem angehalten worden (act. D1/4/2, F/A 65), während er später bei der Staatsanwaltschaft zugab, dass der Privatkläger 2 ihn aufgefordert habe, ihm ins Büro zu folgen (act. D1/4/4, F/A 9). Zum Grund für seinen Ausflug nach F._____ befragt, sagte der Beschuldigte aus, er habe dort Kleider kaufen und spazieren gehen wollen (Prot. S. 19). Zu den Fragen, weshalb er denn gerade in E._____ habe spazieren gehen wollen und was er am Abend noch vorgehabt habe, verweigerte er die Aussage (Prot. S. 19). Mit der Widersprüchlichkeit seiner Aussagen gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft konfrontiert, wonach er einmal aussagte, entweder bereits bezahlt und die Ware in den Rucksack gelegt zu haben oder dass er später habe bezahlen wollen bzw. ein anderes Mal aussagte, nichts im Rucksack gehabt zu haben, verweigerte er die Aussage (Prot. S. 20). Dass er nicht mehr wissen soll, ob er nun Ware in den Rucksack gepackt hat, um sie erst danach zu bezahlen oder nicht, ist realitätsfremd und die Tatsache, dass er auf einfache Fragen keine plausible Antwort geben kann oder die Aussage verweigert – z.B. warum er überhaupt darauf kam, nach F._____ zu gehen, oder was er nach seinem B._____-Besuch noch vorhatte – deutet darauf hin, dass der Beschuldigte nicht die Wahrheit sagt. Dies scheint umso naheliegender, als er – wie bereits dargelegt – gegenüber den Strafverfolgungsbehörden offensichtlich wiederholt gelogen hat. 5.2. Ob der Privatkläger 2 tatsächlich erkennen konnte, dass das Messer einen Knopf zum Auslösen der Klinge hatte, oder ob nicht eher der Polizist anlässlich der Befragung mutmasste, dass es sich um ein solches Messer gehandelt haben könnte, ist nicht entscheidend. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger 2 nachträglich nicht mehr genau erinnern kann, ob der Beschuldigte nun das
- 14 - Messer in der linken oder rechten Hand hatte (vom Privatkläger 2 aus gesehen war die linke Hand jedenfalls rechts). Der Privatkläger 2 war laut seinen Aussagen schockiert, als er das Messer sah; für ihn war das Messer wichtig und daran konnte er sich erinnern. Woher das Messer genau kam, wie er es aufklappte und in welcher Hand es der Beschuldigte hielt, war für den Privatkläger 2 nicht wichtig. Dass er sich an solche Dinge nicht mehr genau zu erinnern vermag, spricht somit nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, im Gegenteil. So wäre es doch eher auffällig und liesse ein auswendig Lernen vermuten oder ein Abstimmen seiner Aussagen auf die Videoaufnahmen, vermöchte er sich noch genau an Details zu erinnern. Ebenfalls für die Glaubwürdigkeit seiner Aussage in Bezug auf das Vorhandensein eines Messers spricht, dass er den Ablauf der Ereignisse immer in sich geschlossen, konstant sowie stimmig darlegte und sich nicht widersprach. 5.3. Die Videoaufnahmen stützen die Aussagen des Privatklägers 2 und des Zeugen H._____ massgeblich. Sie zeigen sodann das auffällige Verhalten des Beschuldigten und von D._____. So hält sich der Beschuldigte unnatürlich lange vor den Warengestellen auf, beobachtet andere Kunden, schaut umher und sieht immer wieder auf sein Mobiltelefon; es scheint offensichtlich, dass er gar nichts kaufen möchte. Irgendwann nimmt er dann einen Saft aus dem Gestell, legt ihn in den Korb, legt ihn wieder zurück, nimmt einen anderen Saft, den er in den Korb legt und es scheint auch hinsichtlich dieser Videosequenz offensichtlich, dass es ihm nicht um den Saft geht, sondern dass er am Abwarten und Beobachten ist (vgl. act. D2/5/4 01:12–03:07). Was den Diebstahl betrifft, so ist auf den Videoaufnahmen deutlich zu sehen, wie D._____ dem Beschuldigten ein Zeichen gibt, ihm zwischen die Warengestelle zu folgen. Dabei hält D._____ einen gefüllten Einkaufskorb in der Hand, obendrauf Zeitschriften (vgl. act. D2/5/6 03:06–03:12 und D2/5/7 03:03–03.27). Kurz darauf kommt der Zeuge H._____ hinzu (vgl. act. D2/5/6 03:52– 04:00). Als D._____ wieder zwischen den Warengestellen hervorkommt, ist sein Einkaufskorb deutlich leerer, die Zeitschriften – die vermutlich zur Tarnung dienten – liegen noch im Einkaufskorb (act. D2/5/7 03:45–03:50). Dass die beiden Waren vom Einkaufskorb in den Rucksack des Beschuldigten verstauten, ist ohne Weiteres anhand des Verhaltens und den Bewegungen erkennbar, selbst wenn man nicht sieht, was genau im Rucksack verstaut wurde. Der Zeuge H._____ stand in
- 15 unmittelbarer Nähe und konnte dies erkennen, auch wenn der Beschuldigte oder D._____ mit dem Rücken zu ihm standen bzw. so standen, dass er keine freie Sicht auf die Ware hatte, die im Rucksack verstaut wurde. Und auch wenn der Beschuldigte und D._____ in einer Fremdsprache redeten, ist die Aussage des Zeugen H._____ ohne weiteres plausibel, dass er anhand der Gestik, des Tonfalls und des Verhaltens verstehen konnte, dass etwas in der Art wie «mach schnell» oder ähnlich gesagt wurde. 5.4. Was das Messer betrifft, so trifft es zwar zu, dass ein solches auf der Videoaufnahme (act. D2/5/3 04:03–04:26 und act. D2/5/6 04:05–04:20) nicht erkennbar ist. Allerdings ist zu sehen, dass der Beschuldigte im vom Privatkläger 2 beschriebenen Moment seine linke Hand in die linke Hosentasche steckt, sie wieder hervornimmt, die Hand dann auf Hüfthöhe hält und sie kurz darauf wieder in die linke Hosentasche steckt. Wie gesagt ist nicht erkennbar, dass der Beschuldigte ein Messer oder einen anderen Gegenstand in der Hand hält. Allerdings stimmt der vom Privatkläger 2 beschriebene Bewegungsablauf mit der Videoaufnahme überein, insbesondere, dass der Beschuldigte seine Hand auf Hüfthöhe gehalten und eine schnelle Bewegung – wie zum Ausklappen eines Messers – gemacht hat. Hinzu kommt, dass der Privatkläger 2 ausgesagt hat, der Beschuldigte habe das Messer leicht versteckt auf Hüfthöhe gehalten; dass dieses auf der Aufnahme somit nicht erkennbar ist, lässt sich dadurch ohne weiteres erklären. Der beschriebene Bewegungsablauf passt zur Bewegung des Zückens eines Messers und auch wenn er es leicht versteckt auf Hüfthöhe hielt, war es aber für den Privatkläger 2 ohne weiteres sichtbar. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Privatkläger 2 diesbezüglich lügen sollte. Zudem und vor allem erklärt dies den Umstand, dass er den Beschuldigten – trotz vorheriger auf den Videoaufnahmen dokumentierter und vom Beschuldigten ebenfalls so geschilderter Aufforderung, ihm ins Büro zu folgen, um den Rucksack zu kontrollieren – einfach gehen liess und H._____ zurückrief. Es ist kein anderer Umstand ersichtlich, der das entsprechende Verhalten des Privatklägers 2 zu erklären vermöchte. Der Zeuge H._____ bestätigte denn auch, dass der Privatkläger 2 ihm gegenüber gesagt habe, dass der Beschuldigte ein Messer gehabt habe. Dass der Privatkläger 2 dies erfunden haben sollte, ergibt auch insofern keinen Sinn, als ein Messer auf den Aufnahmen gerade nicht zu erkennen ist.
- 16 - 5.5. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift lässt sich somit ohne begründete Zweifel erstellen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, um die gestohlene Sache zu behalten. Einen Diebstahl begeht demgegenüber, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB). 2. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands setzt Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache sowie die Aneignungs- und Bereicherungsabsicht voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Zudem muss der Täter Vorsatz bezüglich der Nötigungshandlung (Gewalt, Drohung, Bewirken der Widerstandsunfähigkeit) aufweisen. Und schliesslich muss diese Handlung in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern. Diese Absicht als Handlungsziel wird regelmässig vermutet werden, wenn der Täter mit der Beute flieht (Urteile des BGer 7B_291/2022 vom 7. März 2024, E. 4.2.3 und 6B_114/2020 vom 8. Dezember 2021, E. 2.2; BSK StGB-NIGGLI/ RIEDO, Art. 140 N 44 und 56). 3. Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem oder gewolltem Zusammenwirken mit der Folge, dass jeder auf diese Weise Beteiligte als Täter zu bestrafen ist, und zwar auch in Bezug auf Tatbestände, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handeln verwirklicht hat (DONATSCH/GO- DENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl., 2022, § 15, S. 176). Nach ständiger Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter erachtet werden kann. Im Blickfeld steht damit die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens (vgl. statt vieler BGE 108 IV 88 E.I.2.a.; BGE 118 IV 227 E.5.b.aa.).
- 17 - 4. Der Beschuldigte zückte als Reaktion auf die Aufforderung des Privatklägers 2, ihm ins Büro zu folgen, wo er dessen Rucksack zu durchsuchen beabsichtigte, in welchem sich Ware befand, die der Beschuldigte zuvor zusammen in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit D._____ in seinen Rucksack verstaute, um den Laden ohne diese Ware zu bezahlen und sich dadurch zu bereichern zu verlassen, das von ihm mitgeführte Messer und bedrohte damit den Privatkläger 2, worauf der Privatkläger 2 – dadurch eingeschüchtert und um einer drohenden Verletzung zu entgehen – den Beschuldigten unverrichteter Dinge gehen liess. 5. Damit hat der Beschuldigte objektiv und subjektiv den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. V. Sanktion und Vollzug 1. Strafrahmen 1.1. Der massgebende Strafrahmen für Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 10 Jahre. 1.2. Der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. Dafür besteht vorliegend kein Anlass. 2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des (ordentlichen) Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe
- 18 ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (BGE 117 IV 112 E. 1; OGer ZH SB200133, Urteil vom 22. Juni 2020, E. II.3.1.2). 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/ KELLER, Art. 47 N 90 ff.; OGer ZH SB200133, Urteil vom 22. Juni 2020, E. II.3.1.3). 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.; OGer ZH SB200133, Urteil vom 22. Juni 2020, E. II.3.3.1). 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte als Nötigungsmittel ein Messer benutzte, womit er eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben schuf. Zugunsten des Beschuldigten ist von einem verhältnismässig geringen Wert der gestohlenen Waren auszugehen. Zudem lässt das Vorgehen des Beschuldigten auf eine eher geringe kriminelle Energie schliessen. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten kann nach dem Gesagten als eher noch leicht qualifiziert werden. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen bzw. finanziellen Motiven handelte. Er befand sich in keiner Notlage oder in einer Situation, die ihn zu seinem Tun veranlasste; sein Handeln erfolgte somit aus nichtigem Anlass. Vielmehr wird dem Beschuldigten, seiner Mutter, Schwester und Nichte in der Schweiz Schutz gewährt, er kann hier arbeiten und sogar dem Boxtraining nachgehen. Insofern ist das subjektive Tatverschulden verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, was zu einem gerade noch leichten Tat-
- 19 verschulden führt. Damit erscheint eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als tatadäquate Strafe. 3.2. Täterkomponente Was die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten betrifft, so ist festzuhalten, dass er in der Ukraine in … [Ortschaft], … [Region], geboren und aufgewachsen ist. Nachdem er die Schule abgeschlossen hat, begann er eine Ausbildung als Schweisser. Zudem hat er als Boxer trainiert und auch Wettkämpfe bestritten, wofür er vom Staat Geld erhalten hat. Ferner hat er im Gastro- und Security-Bereich gearbeitet. Als der Krieg ausbrach, durfte er trotz grundsätzlicher Wehrpflicht ausreisen, da er seiner kranken Mutter Beistand leisten musste. Ca. Ende 2022 kam er mit seiner Mutter, seiner Schwester und seiner Nichte in die Schweiz. Hier hat er eine Deutschschule besucht und bei Umzugsunternehmen auf Abruf gearbeitet. Danach arbeitete er bei der Firma … in der …-produktion. Aufgrund von Rückenproblemen hat er dort aufgehört und seit Sommer 2025 arbeitet der Beschuldigte nicht mehr. Er wohnt zusammen mit seiner Mutter, seiner Schwester und seiner Nichte in einer Wohnung, die vom Sozialamt finanziert wird. Sein Vater lebt in Weissrussland; zu ihm hat er keinen Kontakt. Die Eltern sind schon lange geschieden. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er weist Schulden in der Höhe von ca. CHF 15'000.– auf (act. D2/7/3, F/A 46 ff.; Prot. S. 9 ff.). Die persönlichen Verhältnisse sind als strafzumessungsneutral zu werten. Der Beschuldigte hat eine einschlägige Vorstrafe. Er wurde am 10. Januar 2025 von der Staatsanwaltschaft Luzern wegen Hausfriedensbruch, Diebstahl und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 325.– (act. D1/8/3). Diese einschlägige Vorstrafe ist – insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass deren Verurteilung weniger als zwei Monate vor der vorliegend zu beurteilenden Tat erfolgte – straferhöhend zu berücksichtigen. Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich.
- 20 - 3.3. Fazit Angesichts der Täterkomponente rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 1 Monat, womit eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten resultiert. Anzurechnen ist die erstandene Untersuchungshaft von 43 Tagen (Art. 51 StGB). 4. Strafvollzug 4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung richtet sich nach der Höhe der Rückfallgefahr und nicht nach der Schwere der Tat (BGE 95 IV 121). 4.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die günstige Prognose wird dabei vermutet. Doch kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter des Beschuldigten erwarten lassen, er werde sich durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2). 4.3. Angesichts des vorliegenden Strafverfahrens, in welchem die Landesverweisung zu prüfen ist, und des Umstands, dass der Beschuldigte erstmals zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, sowie unter Berücksichtigung, dass die mit Strafbefehl vom 10. Januar 2025 bedingt ausgesprochene Geldstrafe zu widerrufen ist (siehe nachfolgende Erwägungen), kann von einer den Beschuldigten nachhaltig beeindruckenden Wirkung ausgegangen werden, die ihn künftig von der Begehung
- 21 weiterer Delikte abhalten dürfte. Dem Beschuldigten ist daher – im Sinne einer letzten Chance – der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren. VI. Widerruf 1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Abteilung 1) vom 10. Januar 2025 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.– verurteilt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (act. D1/8/3). 2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). 3. Vorliegend hat der Beschuldigte nur gerade 41 Tage nachdem er verurteilt wurde erneut einschlägig delinquiert. Da sich an seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation zwischenzeitlich nichts verändert hat und er sich augenscheinlich von der damals erfolgten Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe nicht im Geringsten beeindrucken liess, ist die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Abteilung 1) vom 10. Januar 2025 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.– zu vollziehen, unter Anrechnung von einem Tagessatz für erstandene Haft. VII. Landesverweisung 1. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sieht für Ausländer, die wegen Raub gemäss Art. 140 StGB verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
- 22 - Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3). 2. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, kann zunächst auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Ziff. V.3.2). Er ist am 23. Januar 2002 in … [Ortschaft], … [Region], Ukraine, geboren, aufgewachsen, hat dort die Schule absolviert und eine Ausbildung begonnen. Im Jahr 2022 kam der Beschuldigte zusammen mit seiner Mutter, seiner Schwester und deren Tochter in die Schweiz. Er besitzt den Aufenthaltsstatus S. Der bald 24-jährige Beschuldigte ist somit weder hier geboren noch aufgewachsen und befindet sich erst seit rund drei Jahren in der Schweiz. Er geht derzeit – auch
- 23 wenn er dazu in der Lage zu sein scheint – keiner Arbeit nach, obschon er körperlich gesund und fit ist, absolviert er doch regelmässig Boxtraining und Wettkämpfe (Prot. S. 13). Um seine Mutter können sich auch seine Schwester und Nichte kümmern, sofern dies notwendig sein sollte. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte das Boxtraining besucht, ist er weder persönlich noch wirtschaftlich integriert. Vielmehr häufte er bereits innert kürzester Zeit Schulden in der Höhe von rund CHF 15'000.– an (Prot. S. 15). Insoweit liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Auch dass in der Ukraine Krieg herrscht sowie die mögliche Einziehung des Beschuldigten in den Militärdienst steht einer Landesverweisung nicht entgegen (vgl. OG ZH SB240253, Urteil vom 11. Juni 2025, E. V.4). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stuft allerdings derzeit eine Rückkehr nur in folgende Regionen als zumutbar ein: Wolyn, Riwne, Lwiw, Ternopil, Transkarpatien, Ivano Frankivsk und Tscherniwzi. Eine Rückkehr nach … [Region], wo der Beschuldigte geboren und aufgewachsen ist, stuft das SEM als unzumutbar ein (vgl. www.sem.admin.ch). 3. Gestützt auf die derzeitige Beurteilung des SEM ist trotz der erst kurzen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz und seiner nur rudimentären Integration ein persönlicher schwerer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen. Zwar verfügt der Beschuldigte über keine Familienangehörigen in der Ukraine, wäre deshalb in Bezug auf den genauen Ort seiner Rückkehr dort nicht ortsgebunden und könnte in eine sicherere Region zurückkehren (vgl. Prot. S. 10). Angesichts der Schwere der Tat bzw. des noch leichten Verschuldens sind die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz jedoch nicht als überwiegend zu beurteilen, weshalb ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist. VIII. Zivilforderung Der Privatkläger 2 macht Schadenersatz in der Höhe von CHF 5'000.– sowie eine Genugtuung von CHF 500.– geltend (act. D2/9/1). Mangels Bezifferung und Begründung seiner Zivilforderung (vgl. act. 23; Art. 123 Abs. 2 StPO) ist diese auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
- 24 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 3’600.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b–d, § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Zu berücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 1’100.– gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (act. D1/15). 2. Von den Verfahrenskosten auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Im Vorverfahren richtet sich die Gebühr der amtlichen Verteidigung nach dem Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stundenansatz der unentgeltlichen oder amtlichen Verteidigung beträgt in der Regel CHF 220.– (§ 16 Abs. 1 Anw- GebV i.V.m. § 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr in der Regel CHF 600.– bis CHF 8'000.–, einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 3. Im Vorverfahren mussten zwei verschiedene amtliche Verteidiger aufgeboten werden, wobei Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Bemühungen im Rahmen des Vorverfahrens bereits mit CHF 879.95 entschädigt wurde (act. D1/7/2 und act. D1/15). In der Folge übernahm die amtliche Verteidigerin, welche nun eine Entschädigung von insgesamt CHF 8'410.– und Barauslagen von CHF 126.60 zuzüglich 8,1% MwSt. geltend macht (act. 32). Aus der eingereichten Honorarnote geht hervor, dass für das Vorverfahren (im Zeitraum vom 21. März bis 30. April 2025) ein Entschädigungsaufwand von CHF 3'784.– angefallen ist. Für das gerichtliche Verfahren (im Zeitraum vom 4. Juni bis 16. Dezember 2025) erscheint eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'520.– zzgl. 8,1% MwSt. als angemessen, dies unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich vorliegend um keinen sehr aufwändigen bzw. komplexen Fall handelt. Damit resultiert eine Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von insgesamt CHF 8'032.45 (inkl. CHF 126.60 Barauslagen und 8,1% MwSt.).
- 25 - 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch auf seine Rückerstattungspflicht hinzuweisen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 43 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Abteilung 1) vom 10. Januar 2025 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.– wird vollzogen, unter Anrechnung von einem Tagessatz für erstandene Haft. 5. Von einer Landesverweisung wird abgesehen. 6. Die Zivilforderung des Privatklägers 2 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 879.95 amtliche Verteidigung (RA X2.____, bereits ausbezahlt); CHF 8'032.45 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen); CHF 13'612.40 Total
- 26 - 8. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückzahlungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 10. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit total CHF 8'032.45 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ auszubezahlen. 11. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung mit unbegründetem Entscheid an die Verteidigerin des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten; die Privatkläger 1 und 2; die Staatsanwaltschaft See/Oberland; die Kasse des Bezirksgerichts Meilen zur Auszahlung; je gegen Empfangsschein, soweit nicht persönlich übergeben, und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigerin des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten; die Privatkläger 1 und 2; die Staatsanwaltschaft See/Oberland; je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Koordinationsstelle VOSTRA mit Formularen A und B (ausschliesslich elektronisch);
- 27 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, Postfach 8090 Zürich, mit Formular A und unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1 (Akten-Nr. SA1 25 2 14). je gegen Empfangsbestätigung (soweit nicht übergeben). 12. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Die Einzelrichterin: lic. iur. S. Anderhalden Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Chicherio