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Zürich Obergericht Weitere Kammern 13.08.2025 GG250011

13. August 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·651 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Fahren in fahrunfähigem Zustand

Volltext

Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250011-D/U/B-5/pf/nj Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert und Gerichtsschreiber MLaw N. Jordi Urteil vom 13. August 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Februar 2025 (act. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: Der Anklagebehörde: (act. 16 S. 4) - Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 180.– (entsprechend Fr. 8'100.–) sowie einer Busse von Fr. 1'000.– - Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'648.30) Der erbetenen Verteidigung: (act. 23 S. 2) 1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf des (eventual-)vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG freizusprechen. 2. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die notwendige Verteidigung gemäss der ins Recht gelegten detaillierten Honorarnote sowie für die heute Hauptverhandlung inkl. Reisezeit plus Mwst zu entrichten. 3. Es seien die Verfahrenskosten umfassend auf die Staatskasse zu nehmen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG.

- 3 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 3'600.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'548.30 Auslagen (Gutachten / Expertisen etc.) Fr. 5'448.30 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'200.–. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Mündliche Eröffnung und Begründung. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an  den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt);  die Verteidigung (persönlich ausgehändigt);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein); falls ein Rechtsmittel eingelegt wird oder eine Begründung verlangt wird hernach als begründetes Urteil an  die Verteidigung (zweifach für sich und den Beschuldigten mit Gerichtsurkunde);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (per E-Mail);  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein);  die B._____ AG [Versicherung] (Referenz … per E-Mail an ...@B._____.ch).

- 4 - 7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 13. August 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: Dr. iur. A. Baeckert Der Gerichtsschreiber: MLaw N. Jordi

- 5 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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