Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250009-M / U_begr. Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. F. Grässli Gerichtsschreiberin MLaw A. Habegger Urteil vom 1. Oktober 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, betreffend Betrug (Covid-19) etc. Privatklägerin B._____ [Bürgschaftsgenossenschaft], vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____,
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. Mai 2025 (act. 39) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____. Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. 39 S. 7) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten Gewährung des bedingten Strafvollzugs der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'500.00)" 2. Der erbetenen Verteidigerin: (act. 58 S. 2) "1. Es sei der Beschuldigte von den Vorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (eventualiter der Übertretung gemäss Art. 23 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung) freizusprechen. 2. Es seien die geltend gemachten Zivilforderungen abzuweisen. Eventualiter sei die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Es seien die Kosten des Strafverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Kosten der Verteidigung (zzgl. MWST) auszurichten."
- 3 - 3. Der Privatklägerschaft: (act. 48 S. 1) "1. Der Beschuldigte, A._____, sei zu verurteilen, der Privatklägerin, B._____ [Bürgschaftsgenossenschaft], CHF 39'857.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. Februar 2022 im Zusammenhang mit dem Kredit der C._____ GmbH zu bezahlen. 2. Der Privatklägerin, B._____ [Bürgschaftsgenossenschaft], sei eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 1'772.70 (inkl. MWST) zuzusprechen." Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 6. Mai 2025 ging am 9. Mai 2025 beim Bezirksgericht ein (act. 39) und wurde am 25. Juni 2025 summarisch geprüft sowie im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO für in Ordnung befunden (Prot. S. 2). Die Parteien wurden anschliessend mit Verfügung vom 30. Juni 2025 auf den 1. Oktober 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Mit derselben Verfügung wurde den Parteien Frist für Beweisanträge und der Privatklägerschaft zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilansprüche angesetzt (act. 43). 1.2. Die Privatklägerschaft bezifferte und begründete innert erstreckter Frist ihre Zivilansprüche mit Eingabe vom 15. Juli 2025 (act. 48). Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 29. Juli 2025 zwei Beweisanträge (act. 52). Während die mit den Beweisanträgen eingereichte Eingabe von Rechtsanwalt D._____ vom 24. April 2024 samt Beilagen (act. 53) als Beweismittel zu den Akten genommen wurde, wurde der weitere Beweisantrag, es seien die Kontoauszüge des Privatkontos von E._____, auf welches die Lohnzahlungen eingingen, für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2020 zu edieren, mit Verfügung vom 15. August 2025 abgewiesen (act. 54). 1.3. Zur Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw
- 4 - X1._____ (Prot. S. 6). Anlässlich der Hauptverhandlungen zeigte sich, dass keine weiteren Beweismittel zu erheben sind. Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif. 2. Schuldpunkt 2.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 30. März 2020 einen Covid-19-Kredit über Fr. 40'000.00 beantragt zu haben. Dabei habe er falsche Angaben gemacht, indem er angab, die Firma C._____ GmbH sei durch die Covid-19-Pandemie erheblich beeinträchtigt, obwohl keine wirtschaftliche Betroffenheit vorgelegen habe. Weiter habe er zugesichert, dass der Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der C._____ GmbH verwendet würde, dabei habe der Beschuldigte bereits bei Unterzeichnung des Kreditantragformulars beabsichtigt, den Kredit für private Zwecke zu verwenden, welche nicht mit der C._____ GmbH in Zusammenhang standen. Eventualiter habe er in Kauf genommen, dass die Gelder durch Dritte nicht zur ausschliesslichen Deckung der Liquiditätsbedürfnisse der C._____ GmbH verwendet würden. Mit diesen Handlungen habe er sich der Urkundenfälschung sowie des Betrugs schuldig gemacht (act. 39). 2.2. Unbestrittener Sachverhalt Der objektive Sachverhalt ist in weiten Teilen eingestanden und kann durch Urkunden ohne weiteres erstellt werden. Der Beschuldigte war im Zeitraum vom tt.mm.2018 bis zum tt.mm.2020 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C._____ GmbH im Handelsregister eingetragen (act. 2/2 sowie Prot. S. 13). Am 30. März 2020 unterzeichnete der Beschuldigte in F._____ einen Antrag auf Gewährung eines Covid-19-Kredits in der Höhe von Fr. 40'000.00 (act. 2/3; act. 5 F/A 108; act. 7 F/A 40; Prot. S. 12). Im Jahr 2019 erzielte die C._____ GmbH Einnahmen in der Höhe von Fr. 529'183.00 (act. 4/8; act. 5 F/A 133). Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30. März 2020 wies die Gesellschaft zudem liquide Mittel in der Höhe von Fr. 18'779.82 auf (act. 4/9 S. 16 sowie act. 4/10 S. 7). Am 27. April 2020 erfolgte sodann eine Barabhebung durch den
- 5 - Beschuldigten in der Höhe von Fr. 40'000.00 vom Geschäftskonto der C._____ GmbH (act. 4/10 S. 12; act. 5 F/A 164; act. 7 F/A 25; Prot. S. 20). 2.3. Bestrittener Sachverhalt Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Barabhebung von Fr. 10'000.00 vom 7. April 2020 erklärt dieser, sich im Wesentlichen an den Vorgang nicht mehr zu erinnern und folglich auch keine Gewissheit darüber zu haben, wer die Abhebung vorgenommen habe (act. 7 F/A 42; Prot. S. 20). Zudem bestreitet der Beschuldigte, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Einnahmen im April 2020 in der Höhe von Fr. 123'879.00 von einer fehlenden wirtschaftlichen Betroffenheit der C._____ GmbH ausgehen könne. Dieser Vorwurf lasse sich einerseits nicht erstellen; andererseits seien auch die vorhandenen liquiden Mittel am Tag der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung für sich allein ohne Gegenüberstellung der offenen Rechnungen nicht aussagekräftig. Des Weiteren würden sich die in der Anklageschrift genannten Zahlungseingänge von April 2020 nicht mit dem Total der Zahlungseingänge auf den ZKB-Kontoauszügen decken (act. 58 S. 12). Weiter bestreitet der Beschuldigte sowohl die fehlende wirtschaftliche Betroffenheit der C._____ GmbH bei Unterzeichnung des Kreditantrages durch die Covid-19-Pandemie sowie auch seinen Vorsatz (respektive Eventualvorsatz), dass bei der C._____ GmbH keine wirtschaftliche Betroffenheit vorgelegen habe und ihm bekannt gewesen sei, dass die Baubranche allgemein nur marginal von der Pandemie betroffen gewesen sei (act. 5 F/A 146 bis 154 sowie Prot. S. 19). Der Beschuldigte bestreitet sodann, dass die abgehobenen Gelder in bar für private Zwecke verwendet worden seien (Prot. S. 21). Insbesondere stellt er in Abrede, dass bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung am 30. März 2020 die Absicht bestanden habe, den gewährten Kredit nicht zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der C._____ GmbH zu verwenden, sondern vielmehr für private Zwecke oder durch Dritte für private Zwecke nutzen zu lassen (act. 5 F/A 162 bis 163, 176 sowie Prot. S. 20). Darüber hinaus bestreitet der Beschuldigte, den Kreditbetrag am 27. April 2020 (eventual)vorsätzlich in bar abgehoben zu haben, um diesen für private Zwecke zu verwenden bzw. das Geld an eine Drittperson weiterzugeben, welche das Geld für private Zwecke verwenden würde (Prot. S. 21 f.).
- 6 - 2.4. C._____ GmbH 2.4.1. Bis zum tt.mm.2020 war der Beschuldigte im Handelsregister als alleiniger Geschäftsführer der C._____ GmbH eingetragen und verfügte über eine Einzelzeichnungsberechtigung (act. 2/2 sowie Prot. S. 13). In seinen Einvernahmen sagte der Beschuldigte jedoch konstant aus, dass die C._____ GmbH an E._____ sowie G._____ verkauft worden sei. Er gab an, dass E._____ bereits ab Ende 2019 resp. Anfang 2020 in der C._____ GmbH tätig gewesen sei und die Firma im Wesentlichen übernommen habe bzw. seine Aufträge ebenfalls bereits über die C._____ GmbH abgerechnet habe, auch wenn G._____ erst später im Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragen worden sei. Laut den Aussagen des Beschuldigten habe E._____ die Absicht gehabt, die C._____ GmbH zu kaufen, um mit dieser Firma einen grossen Auftrag zu bearbeiten, der eine "saubere" Firma voraussetzte (act. 5 F/A 12, 68 ff.; act. 7 F/A 50; Prot. S. 14 f.). Der Beschuldigte erklärte, dass der Verkauf der Firma an E._____ in einer mündlichen Vereinbarung für einen Betrag von Fr. 1'000.00 erfolgt sei (act. 5 F/A 70 und 80). E._____ habe versprochen, ihm im Gegenzug eine neue Firma zu kaufen, mit welcher er weiterhin als Akkordant hätte tätig sein können. Diese Vereinbarung sei von E._____ jedoch nicht wie geplant umgesetzt worden resp. dieser habe ihm erst im Mai oder Juni 2020 die neue Firma gekauft, weshalb er und E._____ bis mm. 2020 gemeinsam in der C._____ GmbH tätig gewesen seien und beide ihre laufenden Aufträge über diese abgewickelt hätten. E._____ habe ohne Absprache mit ihm völlig selbständig und wie ein Geschäftsführer gehandelt (Prot. S. 13 f. und 17). Zudem führte der Beschuldigte konstant aus, dass E._____ bereits ab Januar 2020 über eine Bankvollmacht für die C._____ GmbH verfügt habe (act. 5 F/A 43 ff.; act. 7 F/A 48; Prot. S. 16). Im Hinblick auf die Beantragung des Kredits erklärte der Beschuldigte, dass E._____ ihn darum gebeten habe, diesen für die C._____ GmbH zu beantragen, um die finanzielle Sicherheit der Firma zu gewährleisten. Er habe diesem Wunsch entsprochen, den Kredit beantragt und die Gelder am 27. April 2020 bar abgehoben. Diese Gelder seien anschliessend an E._____ und G._____ übergeben worden (act. 5 F/A 164 ff.; act. 7 F/A 23 ff.; Prot. S. 12, 20 f.).
- 7 - Während die Pandemie auf seine eigenen Aufträge keinen Einfluss gehabt habe, habe E._____ ihm mitgeteilt, dass die Pandemie sich auf dessen Aufträge und Arbeit negativ auswirkte. Dies habe er E._____ geglaubt (Prot. S. 19). Nachdem Kollegen ihn gefragt hätten, ob er nicht wisse, was für ein Mensch E._____ sei und ihn darauf hingewiesen hätten, dass E._____ ihn „verarschen“ würde, sei ihm die Idee gekommen, sich bezüglich des Kredits schriftlich abzusichern. Daraufhin habe er seinen Buchhalter gebeten, eine entsprechende Vereinbarung aufzusetzen, was dieser auch getan habe. Am 4. Juni 2020 habe er diese Vereinbarung schliesslich mit E._____ unterzeichnet (act. 20/4; Prot. S. 22). 2.4.2. Es ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich mit entsprechender Vorsicht zu werten sind, da er nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – insoweit natürliches und legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich in den Aussagen des Beschuldigten gewisse, leichte Divergenzen zeigen. So erklärte er anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2023, dass er das Geld bezogen und an G._____ übergeben habe (act. 5 F/A 164 und 166), an der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. März 2025 jedoch, dass er nicht mehr wisse, wem er das Geld übergeben habe, ob es E._____ oder G._____ gewesen sei (act. 7 F/A 24 und 26). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2025 gab er wiederum an, dass er das Geld E._____ übergeben habe (Prot. S. 20). Schwierig nachvollziehbar ist sodann grundsätzlich die Aussage, wonach er das Geld abgehoben und es dann E._____ übergeben habe, obwohl E._____ nachweislich selbst über eine Bankvollmacht verfügte. Abgesehen von diesen leichten Unstimmigkeiten – welche allenfalls auf die lange Zeit zwischen den einzelnen Einvernahmen sowie dem mehrjährigen Abstand zur Abhebung zurück zuführen sind – ist jedoch festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten darüber hinaus gesamthaft im Kerngehalt sehr konstant, konsistent, plausibel und nicht tendenziös sind.
- 8 - 2.4.3. Zudem werden die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Verhältnisse innerhalb der Firma C._____ GmbH im Frühjahr 2020 durch verschiedene Urkunden sowie objektive Beweismittel belegt und gestützt. So verfügte E._____ ab dem 24. Januar 2020 tatsächlich über eine eigene Bankvollmacht für das Firmenkonto der C._____ GmbH (act. 16/3/3 S. 11). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. März 2025 bestätigte G._____ auch, dass sie zum Zeitpunkt des 30. März 2020 mit E._____ bei der C._____ GmbH gearbeitet habe (act. 9 F/A 8 ff.). Des Weiteren sagte sie aus, dass E._____ die Firma geführt habe und sich dieser bis zur Übernahme der C._____ GmbH am tt.mm.2020 zusammen mit dem Beschuldigten um das Geschäft gekümmert habe (act. 9 F/A 12 ff.). E._____ erklärte anlässlich der Konkurseinvernahme vom 4. Juli 2023, dass er seine Frau überzeugt habe, die C._____ GmbH zu übernehmen, da er bereits bei der Firma angestellt gewesen sei und der Beschuldigte ihm zugesichert habe, dass die Firma finanziell gesund sei (act. 4/19 F/A 21). Aus dem ZKB-Kontoauszug der C._____ GmbH ist ersichtlich, dass am 3. März 2020 und am 6. April 2020 (Lohn-)Zahlungen an E._____ getätigt wurden (act. 4/10 S. 4 und S. 10). Dies belegt die tatsächliche Einbindung von E._____ in den Geschäftsbetrieb der C._____ GmbH bereits in den ersten fünf Monaten des Jahres 2020. Nachdem der Beschuldigte am 27. April 2020 Fr. 40'000.00 abgehoben und E._____ übergeben haben will, wurde für die C._____ GmbH ein Spyder F3-T Fahrzeug gekauft (Prot. S. 16). Der am 28. April 2020 abgewickelte Kauf des Spyder F3-T erfolgte gemäss der Kauf- und Versicherungsunterlagen durch E._____ (act. 4/17). Im Übrigen ergibt sich aus den Konkursakten, dass zwischen der C._____ GmbH und E._____ ein Arbeitsvertrag als Geschäftsführer vorgesehen war. Zwar wurde der entsprechende Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet, jedoch ist darin festgehalten, dass E._____ die Stelle als Geschäftsführer übernehmen und das Arbeitsverhältnis am 6. Januar 2020 beginnen sollte (act. 53 S. 4 ff.). Weiter ist ersichtlich, dass E._____ mehrfach im Namen der C._____ GmbH tätig wurde. So unterzeichnete er im Namen der C._____ GmbH Aufträge am 9. Februar 2020, am 10. Februar 2020 sowie am 2. März 2020 (act. 53 S. 11 ff.). Zudem tätigte E._____ diverse Barzahlungen für die C._____ GmbH, wozu entsprechende Quittungen vom 5. Februar 2020 und 4. Mai 2020 vorliegen (act. 53 S. 39 sowie S. 50 f.). Des
- 9 - Weiteren wurde am 5. Mai 2020 ein Mietvertrag abgeschlossen, in welchem sowohl die C._____ GmbH als auch E._____ als Mieter aufgeführt sind (act. 53 S. 40-49). Schliesslich finden sich in den Akten Kaufverträge für Fahrzeuge, welche E._____ über die C._____ GmbH abschloss, namentlich ein Kaufvertrag über … [Verkaufsplattform] vom 6. April 2020 sowie ein weiterer Kaufvertrag mit der H._____ SA … vom 15. Mai 2020 (act. 53 S. 52 ff.). Aus den Kontoauszügen der C._____ GmbH ergibt sich, dass die Zahlungseingänge von November 2019 zu Dezember 2019 einen deutlichen Anstieg verzeichneten, von rund Fr. 59'500.00 auf rund Fr. 117'500.00 (act. 4/8 S. 1 und 9). In den folgenden Monaten Januar, Februar, März und April 2020 gingen regelmässig Beträge von deutlich über Fr. 100'000.00 bis hin zu rund Fr. 300'000.00 auf den Firmenkonti ein (act. 4/9 und act. 4/10). Dies war zuvor nie der Fall. Auf die Frage nach den höheren Einnahmen erklärte der Beschuldigte, diese seien darauf zurückzuführen, dass auch die Einnahmen von E._____ aus dessen Aufträgen hinzugekommen und neu über die C._____ GmbH abgerechnet worden seien. Er führte weiter nachvollziehbar aus, er selbst habe zum damaligen Zeitpunkt lediglich zwei Kunden gehabt, von denen er Direktaufträge erhalten habe, nämlich die I._____ GmbH und die J._____ AG (Prot. S. 18). Zudem wurde am 17. April 2020 eine Einzahlung von rund Fr. 70'000.00 durch die K._____ GmbH verzeichnet (act. 4/10 S. 11), bei der E._____ bis zum tt.mm.2019 als Geschäftsführer mit Einzelzeichungsberechtigung im Handelsregister eingetragen war (act. 20/6 S. 10). Bereits am tt.mm.2019 wurde der Zweck der C._____ GmbH beim Handelsregisteramt erweitert (act. 2/2). Zuvor war der Zweck der C._____ GmbH auf Maler-, Gipser- und Fassadenarbeiten beschränkt. Mit der Erweiterung wurden weitere Dienstleistungen aufgenommen, darunter …. Zudem wurde der Handel mit Waren aller Art in den Unternehmenszweck aufgenommen (act. 2/2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschuldigte konstant ausführte, beruflich einzig als Maler tätig zu sein, wobei er in der Vergangenheit auch als Gipser gearbeitet habe (act. 5 F/A 7, 14, 20, 23; act. 7 F/A 18; Prot. S. 8 f.). Der Beschuldigte führte konstant aus, dass die C._____ GmbH bis zum Einstieg von E._____ Ende 2019 und Anfang 2020 lediglich mit den beiden Auftraggebern
- 10 - I._____ GmbH und J._____ AG zusammenarbeitete, welche Zahlungen an die C._____ GmbH leisteten (act. 5 F/A 134 ff., 157 sowie Prot. S. 18). Ab Anfang 2020 kamen mehrere zusätzliche Firmen hinzu, die ebenfalls Zahlungen auf die Firmenkonti leisteten. Diese Firmen seien Kunden von E._____ gewesen (act. 5 F/A 157 sowie Prot. S. 18). Die Kontoauszüge bestätigen, dass bis Ende 2019 ausschliesslich Zahlungen von der I._____ GmbH und der J._____ AG eingingen (act. 4/8). Ab Mitte 2020 leisteten diese beiden Firmen keine Zahlungen mehr auf die Konti der C._____ GmbH (act. 4/9 S. 30). Im Gegensatz dazu nahm unter anderem die L._____ AG, welche ab Anfang 2020 Zahlungen tätigte, auch weiterhin Zahlungen vor (act. 4/10 S. 25 ff.). Der Beschuldigte erklärte, dass es sich bei der L._____ AG um einen Kunden von E._____ handle (act. 5 F/A 135 und 156). Zudem wurde in der von E._____ unterzeichneten Vereinbarung vom 4. Juni 2020 festgehalten, dass das Kreditformular von E._____ im Einverständnis mit dem Beschuldigten am 30. März 2020 eingereicht worden sei und E._____ den Kredit in Höhe von Fr. 40'000.00 für seine geschäftlichen Tätigkeiten erhalten habe (act. 20/4). 2.4.4. Aufgrund all dieser die Aussagen des Beschuldigten stützenden Dokumente und Belege ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass E._____ bereits seit Ende 2019 resp. Anfang 2020 in der C._____ GmbH tätig war, wie ein Geschäftsführer handelte und zusätzliche Arbeiten und Aufträge über die C._____ GmbH abrechnete, ohne diese mit dem Beschuldigten abzusprechen und zu koordinieren. Zugunsten des Beschuldigten ist ebenfalls davon auszugehen, dass er und E._____ nebeneinander und ohne gegenseitige Rücksprache in der C._____ GmbH agierten und Aufträge abrechneten. 2.5. Fehlende wirtschaftliche Betroffenheit durch die Covid-19-Pandemie 2.5.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, die C._____ GmbH sei von der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich gar nicht betroffen gewesen und umschreibt dies mit gewissen Umsatzzahlen der Firma. Im Wissen um diese fehlende wirtschaftliche Betroffenheit habe der Beschuldigte trotzdem einen Kredit beantragt.
- 11 - 2.5.2. Die Verteidigung bestreitet die in der Anklage aufgeführten Einnahmen für April 2020 von Fr. 123'879.10 (act. 58 S. 13). Allerdings lässt sich die fehlende wirtschaftliche Betroffenheit durch die Pandemie nicht herleiten, selbst wenn man von dem von der Staatsanwaltschaft resp. der Polizei im Nachtragsrapport errechneten Umsatz ausgehen würde (act. 3 S. 9 f.). Die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift angeführten Zahlen zum Umsatz des Jahres 2019, der liquiden Mittel am Tag der Kreditantragsunterzeichnung sowie die Zahlungseingänge im Monat April 2020 reichen ganz grundsätzlich für sich allein nicht aus, um eine fehlende wirtschaftliche Betroffenheit aufgrund der Pandemie darzulegen (act. 39 S. 4). 2.5.3. Wie bereits vorstehend ausgeführt, kam es zudem zu einem massiven Anstieg der monatlichen Zahlungseingänge von November 2019 bis in die Monate des Jahres 2020 (Ziff. 2/4 S. 9). Dieser Anstieg ging jedoch Hand in Hand mit einem ebenso starken Anstieg der Ausgaben. Eine Gegenüberstellung der Ein- und Ausgänge auf den ZKB-Firmenkonti zeigt, dass im Januar 2020 noch ein Überschuss von etwa Fr. 63'000.00 verzeichnet werden konnte (act. 4/9 S. 1). In den darauf folgenden Monaten, nämlich im Februar und März 2020, war jedoch eine deutliche Verschlechterung festzustellen: Im Februar 2020 betrug das Minus rund Fr. 52'000.00 (act. 4/9 S. 6) und im März 2020 rund Fr. 13'000.00 (act. 4/9 S. 11). Der Kreditantrag wurde zudem am 30. März 2020 gestellt, also kurz nach der Anordnung des Lockdowns am 16. März 2020. Zu diesem Zeitpunkt herrschte weitgehende Unsicherheit über die Auswirkungen und die voraussichtliche Dauer der Pandemie-Massnahmen. Angesichts dieser Unklarheiten beantragten viele Unternehmen umgehend Kredite, da ungewiss war, wie lange diese noch verfügbar sein würden resp. erhältlich gemacht werden könnten. Der Beschuldigte erklärte wiederholt, dass er hinsichtlich der Aufträge, die er selbst über die C._____ GmbH abwickelte, keine negativen Auswirkungen oder Konsequenzen aufgrund der Pandemie erwartet habe (act. 5 F/A 154 sowie Prot. S. 19). Gleichzeitig gab er jedoch ebenso konstant und gleichbleibend an, dass E._____ ihn gebeten habe, einen Kredit über die C._____ GmbH zu beantragen, da dieser für seine Arbeit mit der C._____ GmbH notwendig sei, und dass er ihm geglaubt habe. Er führte dies von sich aus in einer offenen Frage während der Hauptver-
- 12 handlung aus und legte dies auf explizite Nachfrage hin detaillierter dar, ohne dabei Übertreibungen oder Verzerrungen vorzunehmen (Prot. S. 19 sowie act. 5 F/A 106, 122, 131, 154; act. 7 F/A 43). Diese Aussagen des Beschuldigten werden durch die Vereinbarung vom 4. Juni 2020 bestätigt und gestützt, in der E._____ schriftlich erklärte, dass er im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Beschuldigten die Kreditvereinbarung eingereicht habe und dieser Kredit für die geschäftlichen Tätigkeiten erforderlich gewesen sein soll. Darüber hinaus bestätigte E._____ mit seiner Unterschrift, dass der Beschuldigte davon ausging, dass der Kredit ordnungsgemäss für die Zwecke der Firma benötigt wurde (act. 20/4). 2.5.4. Aufgrund der in den Akten befindlichen Bankunterlagen, der Aussagen sowie der übrigen Beweismittel lässt sich folglich nicht rechtsgenügend erstellen, dass die C._____ GmbH insgesamt nicht wirtschaftlich von der Pandemie betroffen gewesen ist. Somit scheitert diesbezüglich bereits die Erstellung des objektiven Sachverhalts. Anderseits ist aufgrund der besonderen (Eigentümer-)Situation innerhalb der C._____ GmbH, des Einstiegs von E._____ in die Firma und dessen Handeln nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nicht abschliessend wusste oder nicht wissen konnte, ob die Firma von der Pandemie betroffen war oder betroffen sein würde. Auf die Aufforderung von E._____ hin habe der Beschuldigte folglich den Kredit zur Sicherung der Firma beantragt. Es lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte davon ausging oder zumindest in Kauf nahm, dass die Firma durch die Pandemie nicht betroffen oder beeinträchtigt war und er dennoch den Antrag stellte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist aufgrund dessen konzisen Aussagen in Verbindung mit der Vereinbarung vom 4. Juni 2020 sowie den weiteren Beweismitteln davon auszugehen, dass er den Aussagen von E._____ glaubte, dass sich die Pandemie negativ auf dessen Geschäftstätigkeit und somit auch auf die C._____ GmbH auswirkte. Der subjektive Sachverhalt in Bezug auf die fehlende wirtschaftliche Betroffenheit der Firma lässt sich somit ebenfalls nicht erstellen. 2.6. Verwendungszweck 2.6.1. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschuldigte den Betrag von Fr. 40'000.00, den er am 27. April 2020 bar abgehoben hat, für private Zwecke
- 13 verwendet hat. Der Beschuldigte hingegen gibt konstant und konsequent an, dass er diesen Betrag abgehoben und an E._____ oder G._____ übergeben habe, damit diese das Geld für Geschäftszwecke verwenden konnten. Diese Aussage tätigte der Beschuldigte sowohl in seiner Einvernahme durch die Polizei und Staatsanwaltschaft als auch während der Hauptverhandlung wiederholt (act. 5 F/A 164 ff.; act. 7 F/A 23 ff.; Prot. S. 19 f.). Obwohl die Bargeldabhebung des Beschuldigten und die Übergabe des Betrages an E._____, obschon dieser eine eigene Bankvollmacht besass, grundsätzlich als unlogisches Vorgehen erscheint – ein Umstand, den sich der Beschuldigte in der Hauptverhandlung selbst nicht erklären konnte (Prot. S. 21) – wird dieses Vorgehen durch die Vereinbarung zwischen E._____ und dem Beschuldigten vom 4. Juni 2020 gestützt. In dieser Vereinbarung bestätigt E._____ schriftlich, dass er über den Beschuldigten einen Kredit in Höhe von Fr. 40'000.00 beantragt und diesen Betrag für seine geschäftliche Tätigkeit erhalten habe (act. 20/4). Auch im Whats- App-Chat zwischen dem Beschuldigten und E._____ erklärt der Beschuldigte E._____, dass er eine Bestätigung von ihm und seiner Frau, G._____, benötige, um nachzuweisen, dass das Geld tatsächlich an diese übergeben wurde, um einen Akkordanten zu begleichen. Auf die Nachfrage des Beschuldigten, für welchen Akkordanten E._____ das Geld benötigt hätte, gibt dieser an, dass er es der M._____ GmbH gegeben habe (act. 20/9 S. 7 und S. 10). Zudem hat E._____ nachweislich am 4. und 15. Mai 2020 insgesamt mindestens Fr. 10'800.00 in bar für firmenbezogene Geschäfte ausgegeben (act. 53 S. 50 f. sowie S. 55). 2.6.2. Aufgrund der Aktenlage ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fr. 40'000.00, die er abgehoben hat, in bar an E._____ übergeben hat. Es ist zudem zu seinen Gunsten anzunehmen, dass mindestens ein Teil dieses Betrags tatsächlich für die Firma in bar verwendet wurde. Eine private Verwendung der Gelder durch den Beschuldigten oder Dritte lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht erstellen. 2.6.3. Darüber hinaus ist aufgrund der konstanten und glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, wonach er immer davon ausging, der Kredit werde von E._____ und G._____ für geschäftliche Zwecke der C._____ GmbH verwendet, welche von der
- 14 - Vereinbarung vom 4. Juni 2020 sowie den weiteren Beweismitteln gestützt werden, nicht erstellbar, dass der Beschuldigte bei der Unterzeichnung des Covid-19-Kreditvertrags am 30. März 2020 oder bei späteren Handlungen, wie etwa der Übergabe des Kredits in bar an E._____, in irgendeiner Weise in Kauf nahm, dass der Kredit für private Zwecke verwendet wird – weder durch ihn noch durch Dritte. Somit mangelt es am diesbezüglichen (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten und der subjektive Tatbestand wäre ebenfalls nicht erfüllt. 2.7. Fazit 2.7.1. Gemäss den vorstehenden Erwägungen lässt sich der objektive Sachverhalt weder hinsichtlich einer effektiven privaten Verwendung des Covid-19-Kredits durch den Beschuldigten oder eines Dritten noch hinsichtlich der fehlenden wirtschaftlichen Betroffenheit der C._____ GmbH erstellen. 2.7.2. Weiter mangelt es aber auch sowohl hinsichtlich der fehlenden wirtschaftlichen Betroffenheit als auch hinsichtlich des Verwendungszwecks des Kredits für private Zwecke im Zeitpunkt der Unterschrift des Kreditantrages an einem Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz beim Beschuldigten, womit sich auch der subjektive Sachverhalt für den Tatbestand des Betruges sowie der Falschbeurkundung nicht erstellen lässt. Schliesslich lässt sich auch nach Erhalt des Covid-19-Kredits kein gefasster Vorsatz resp. Eventualvorsatz bezüglich Verwendung des Kredits für private Zwecke erstellen, womit sowohl der subjektive Tatbestand der Veruntreuung, als auch des Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung nicht erfüllt ist. 2.7.3. Der Vorwurf der Falschbeurkundung scheitert darüber hinaus auch aus rein rechtlichen Aspekten. In seiner aktuellen Rechtsprechung konkretisierte das Bundesgericht, dass die im Covid-19-Kreditantragsformular enthaltenen Zusicherungen – nämlich dass der Kreditnehmer aufgrund der Pandemie insbesondere hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei und den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden werde – keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB zukommt (BGer 6B_262/2024 vom 27. Novem-
- 15 ber 2024, E. 1.9). Wer einen Covid-19 Kredit trotz Zusicherung im Covid-19-Kreditantragsformular nicht bestimmungsgemäss verwenden wollte, macht sich folglich nicht der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar. Gleiches gilt für die Zusicherung des Kreditnehmers, er sei aufgrund der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. 2.7.4. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte sowohl mangels rechtsgenügender Erstellung des Sachverhalts und aus rechtlichen Gründen vollumfänglich freizusprechen. 3. Zivilansprüche 3.1. Die Privatklägerin, die sich form- und fristgerecht als solche konstituiert hat, beantragte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 39'857.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 9. Februar 2022 sowie eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'772.70 (act. 48). Die Verteidigung beantragte die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg (act. 58 S. 22). 3.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsionsweise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO). Das ist insbesondere der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich Basel Genf 2020, Art. 126 N 7). Dabei hat das Gericht im Falle eines Freispruchs keine Beweiserhebung für die Zivilklage durchzuführen (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 19; vgl. auch OGer ZH SB190090-O vom 27. Februar 2020, E. VI). 3.3. Da der Beschuldigte freizusprechen ist und sich der Sachverhalt in zivilrechtlicher Hinsicht als illiquid, mithin als nicht spruchreif erweist, ist die Privatklägerin in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 16 - 4.1. Kosten 4.1.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so werden die Kosten grundsätzlich auf die Gerichtskasse genommen, ausser wenn die beschuldigte Person die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 4.1.2. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte. Entsprechend fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die übrigen Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.2. Entschädigung für die erbetene Verteidigung 4.2.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen, kann die beschuldigte Person jedoch auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 StPO). 4.2.2. Die erbetene Verteidigung des Beschuldigten reichte anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2025 eine Honorarnote ins Recht, in welcher sie einen Aufwand von insgesamt 28.20 Stunden zu Fr. 280.00, also insgesamt Fr. 8'922.25 inklusive Mehrwertsteuer, geltend macht (act. 60). Dies erscheint vor dem Hintergrund der Ansätze gemäss Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) als angemessen. In Anbetracht der Gesamtdauer der Hauptverhandlung sowie der Nachbesprechung und des Reisewegs sind der erbetenen Verteidigung insgesamt vier Stunden zu Fr. 280.00 an Aufwendungen zusätzlich zuzugestehen. Demnach ist die erbetene Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 10'131.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die Verteidigung darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen hat. 4.3. Entschädigung für vormalige erbetene Vertretung
- 17 - Im Zeitraum vom 25. Mai 2023 bis zum 11. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte durch den erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, verteidigt, wofür ihm dieser Fr. 2'693.35 in Rechnung stellte (act. 59/3). Der Beschuldigte bezahlte diese Anwaltsaufwendungen bereits vollständig (act. 59/3). Das geltend gemachte Honorar ist aufgrund des angefallenen Aufwands nach dem Anwaltstarif angemessen, weshalb dem Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'693.35 zuzusprechen ist. 5. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entscheidet die Rechtsmittelinstanz. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin (B._____ [Bürgschaftsgenossenschaft]) wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der erbetenen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____, wird für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 10'131.95 (inkl. 8.1 % MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse
- 18 zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen. 5. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Verteidigung durch den vormaligen erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, für anwaltliche Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 2'963.35 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt); - den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf die Ziffern 4 und 5; - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG; - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG. 7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
- 19 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Ersatzrichter: lic. iur. F. Grässli Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Habegger