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Zürich Obergericht Weitere Kammern 30.01.2025 GG240307

30. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,269 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Bandenmässiger Diebstahl

Volltext

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240307-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. M. Meyer Gerichtsschreiber MLaw D. Fornara Urteil vom 30. Januar 2025 (summarisch begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Bandenmässiger Diebstahl Privatkläger 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. F._____, 6. G._____, 7. H._____, 8. I._____,

- 2 - 9. J._____, 10. K._____, 11. L._____,

- 3 - Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Dezember 2024, hier eingegangen am 23. Dezember 2024 (act. 32); unter weiteren Hinweis auf die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift gemäss STA-act. 23/23; da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist; da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; da die beantragten Sanktionen angemessen sind; weshalb die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 173 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. November 2024 beschlagnahmte Sicherheitsetikettenentferner (Ass.- Nr. A018'974'259) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 4 - 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. November 2024 beschlagnahmten Asservate werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben:  Kleidung und Schmuck in Basartasche (Ass.-Nr. A018'974'180)  SIM-Karte, Orange (Ass.-Nr. A019'033'284)  SIM-Karte, M._____ (Ass.-Nr. A019'033'295)  SIM-Karte, Provider unbekannt (Ass.-Nr. A018'976'346)  Tragtasche "PRIMARK" mit darin enthaltener Rolle Alufolie (Ass.- Nr. A018'978'579)  Rucksack "WALK 25", grau, mit Hygienartikeln, T-Shirt und Powerbank (Ass.-Nr. A018'978'580)  Rucksack "Love" von Claires, braun, mit grüner Shorts und einer Flasche Babyöl (Ass.-Nr. A018'978'591)  Umhängetasche "OR&MI, schwarz, mit diversen Billigartikeln (Ass.-Nr. A018'978'557)  diverse Kleidungsstücke und Tragtaschen (Ass.-Nr. A018'978'626) Dem Beschuldigten läuft eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Tel. 058 648 27 10 abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. November 2024 beschlagnahmten Asservate werden den jeweils Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben:  Bankkarte / Kreditkarte lautend auf N._____ (Ass.-Nr. A018'976'302)  Bankkarte / Kreditkarte lautend auf O._____ (Ass.-Nr. A018'976'302)  Bankkarte / Kreditkarte lautend auf P._____ (Ass.-Nr. A018'976'335)

- 5 - Den jeweils Berechtigten läuft eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Tel. 058 648 27 10 abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 8. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. November 2024 beschlagnahmten Asservate werden fünf Jahre zur allfälligen Eruierung der Eigentümerschaft aufbewahrt und nach Ablauf von fünf Jahren entweder verwertet – wobei der Erlös in die Staatskasse fällt – oder andernfalls vernichtet:  Mobiltelefon 3B, Samsung Galaxy (Ass.-Nr. A018'975'796)  Mobiltelefon 12C, Apple iPhone (Ass.-Nr. A018'976'039)  Mobiltelefon 14D, Samsung (Ass.-Nr. A018'976'084)  Mobiltelefon 15B, Apple iPhone (Ass.-Nr. A018'976'120)  Mobiltelefon 16B, Apple iPhone (Ass.-Nr. A018'976'211)  Mobiltelefon 17C, Apple iPhone (Ass.-Nr. A018'976'288)  Portemonnaie, lederartig schwarz, leer (Ass.-Nr. A018'976'346)  Portemonnaie, lederartig schwarz, leer (Ass.-Nr. A018'976'357) 9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden alle unter der Polis- Geschäfts-Nr. 88595588 sichergestellten Spuren, Spurenträger, Fotografien von Spuren und Datensicherungen eingezogen und vernichtet. 10. Der allfällig resultierende Erlös aus der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. Dezember 2024 angeordneten vorzeitigen Verwertung der nachfolgenden Asservate wird eingezogen und nach Abzug der Verwaltungs- und Verwertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird zu einem Viertel an den Beschuldigten herausgegeben.

- 6 -  Personenwagen Citroën, Kennzeichen 1 (Q._____ [europäischer Staat])  Schriftlichkeiten zum Personenwagen Citroën (Ass.-Nr. A018'978'546)  Fahrzeugausweis PW 1 (Q._____) (Ass.-Nr. A018'978'557) Sollte eine Verwertung nicht möglich sei, wird das Fahrzeug inkl. Schriftlichkeiten und Fahrzeugausweis der zuständigen Verwertungsstelle zur gutscheinenden Verwendung überlassen oder vernichtet. Allfällige Kosten für die Entsorgung und Vernichtung werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt. 11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Genugtuungsansprüche werden abgewiesen. 12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühren für das Vorverfahren Fr. 2'000.– Kosten IRM Spurenauswertung (1/4 von Fr. 8'000.–) Fr. 840.– Kurzbericht FOR (1/4 von Fr. 3'360.–) Fr. 210.– Spurenbericht FOR (1/4 von Fr. 840.–) Fr. 204.20 IRM … (1/4 von Fr. 816.75) Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung 13. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten pauschal mit Fr. 8'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 7 - 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten (übergeben),  die amtliche Verteidigerin (übergeben),  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein),  die Privatkläger (je als Gerichtsurkunde),  das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an haftkoordination@ma.zh.ch),  das Gefängnis Limmattal (gegen Empfangsschein),  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch) sowie hernach als summarisch begründetes Urteil an  die amtlichen Verteidigerin für sich und den Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,  die Privatkläger, und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials",  das Migrationsamt des Kantons Zürich,  die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage. KDM-ZD-A, betr. Dispositivziffer 5-9,  die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich sowie z.Hd. des Beschuldigten betr. Dispositivziffer 6 betr. Herausgabefrist,  die Geschädigten N._____, O._____ und P._____ betr. Dispositivziffer 7,  das Amtsblatt des Kantons Zürich zur Publikation von Disp. Ziff. 8. 17. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren grundsätzlich auf ein Rechtsmittel verzichtet haben und dass eine Partei mit einer Berufung nur geltend machen kann, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder dieses Urteil entspreche nicht der Anklage-

- 8 schrift. Ausserdem kann eine Partei die Festsetzung der Gerichtsgebühr anfechten. 18. Eine entsprechend eingeschränkte Berufung gegen dieses Urteil ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Urteils beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistrasse 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich zu Protokoll oder schriftlich anzumelden. Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der summarischen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Zürich, 30. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Vizepräsident: lic. iur. Th. M. Meyer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Fornara

- 9 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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