Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240281-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Häusermann Gerichtsschreiber MLaw L. Rizzoli Urteil vom 12. Mai 2025 (Ausfertigung mit schriftlicher Begründung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Fahrlässige Körperverletzung und einfache Verletzung der Verkehrsregeln Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Dezember 2024 (act. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Dr. iur. X._____ sowie die Privatklägerin B._____ in Begleitung ihres Rechtsanwalts lic. iur. Y._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 22 S. 4) ♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 180.00 (entsprechend CHF 10'800.00) sowie einer Busse von CHF 2'500.00 ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'500.00. Anträge der Verteidigung: (act. 40 S. 1) 1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Der Beschuldigten sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
- 3 - Anträge der Privatklägerschaft: (act. 38 S. 1) 1. Es sei die Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin, B._____, für die Folgen des Ereignisses vom 20. Juni 2023 vollumfänglich (Haftungsquote 100 %) schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Höhe von Schadenersatz und Genugtuung sei die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Es seien die Untersuchungs- und Gerichtskosten der Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zzgl. MwSt. zu bezahlen. ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Prozessuales 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erhob am 3. Dezember 2024 Anklage gegen die Beschuldigte an das hiesige Einzelgericht wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 SVG (act. 22). Mit Verfügung vom 21. März 2025 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 26/1-6). Die Hauptverhandlung wurde am 12. Mai 2025 durchgeführt. Das Urteil wurde mündlich eröffnet und der Beschuldigten, der Verteidigung sowie der Privatklägerin und deren Rechtsvertretung im Dispositiv ausgehändigt (act. 43; Prot. S. 19). Der Staatsanwaltschaft wurde das Urteilsdispositiv am 13. Mai 2025 zugestellt (act. 44). Am 14. Mai 2025 meldete die Privatklägerin fristgerecht die Berufung an (act. 45).
- 4 - 2.1. Die fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB wird nur auf Antrag verfolgt, da es sich um ein Antragsdelikt handelt. Die Privatklägerin erstattete am 7. September 2023 Strafanzeige (act. 4) und stellte am 13. September 2023 form- und fristgerecht Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung (act. 5). 2.2. Die Privatklägerin hat sich am 25. Januar 2024 form- und fristgerecht als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (act. 16). II. Sachverhalt 1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 20. Juni 2023, um ca. 13.00 Uhr, an der Kreuzung C._____-strasse/D._____-strasse in … Zürich, beim Linksabbiegen in die D._____-strasse mit dem von ihr gelenkten Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH 1 der Privatklägerin, welche auf einem Fahrrad unterwegs gewesen sei, den Vortritt genommen zu haben, wodurch die Geschädigte abrupt habe bremsen und ausweichen müssen und deswegen gestürzt sei. Durch den Sturz habe sich die Geschädigte eine Fraktur des oberen und unteren Schambeinastes links, eine Sacrumlängsfraktur links mit persistierenden Schmerzen am hinteren Beckenring links sowie eine Radiusköpfchenfraktur links zugezogen. Bei voller Aufmerksamkeit hätte die Beschuldigten die Geschädigte sehen müssen und ihr den zustehenden Vortritt gewähren können, weshalb der Sturz der Privatklägerin vermeidbar gewesen wäre. Indem die Beschuldigte den Vortritt nicht gewährt habe, habe sie sich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln strafbar gemacht (act. 22). 2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
- 5 - 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a je mit Hinweisen). 3. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklage hauptsächlich auf den Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. Juli 2023 (act. 1), die nach dem Vorfall erstellten Fotos (act. 3), die polizeilichen Einvernahmen der Beschuldigten, Geschädigten und Auskunftspersonen (act. 1 und 6) sowie die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Beschuldigten, Geschädigten und Zeugen (act. 7-10). Sämtliche Beweismittel sind verwertbar (vgl. zur anwaltlichen Verteidigung und Konfrontation act. 7 bis 10, je S. 1). 4. Standpunkt/Aussagen der Beschuldigten 4.1. Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass sie am 20. Juni 2023 um ca. 13.00 Uhr stadteinwärts auf der C._____-strasse gefahren und in die D._____-strasse abgebogen ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass es zu keiner Kollision zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin kam, jedoch zu einem Sturz der Privatklägerin. Die Beschuldigte bestreitet hingegen, dass sie der Privatklägerin den Vortritt genommen habe und die Nichtgewährung des Vortritts kausal gewesen sei für das Ausweichmanöver, den Sturz und die Verletzungen der Privatklägerin. Entsprechend beantragt sie einen vollumfänglichen Freispruch (act. 40).
- 6 - 4.2. An der Tatbestandsaufnahme gab die Beschuldigte als polizeiliche Auskunftsperson gemäss Polizeirapport vom 21. Juli 2023 an, dass sie bewusst auf den Gegenverkehr geschaut habe, wobei ihr weder ein Tram noch ein Fahrzeug oder Fahrrad in unmittelbarer Nähe entgegengekommen sei (act. 1 S. 3) 4.3. An der polizeilichen Einvernahme vom 13. Oktober 2023 gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie bei guter Sicht und schönem Wetter achtsam und mit langsamer Geschwindigkeit – ca. 5 km/h – links in die D._____-strasse eingebogen sei, wobei ihr auf der Gegenfahrbahn nichts entgegengekommen sei und sie kein Fahrrad wahrgenommen habe. Sie sei sehr langsam gefahren und habe für das Abbiegen fast ganz anhalten müssen. Als sie eingebogen sei, habe sie bemerkt, dass es sich – wegen einer Baustelle – um eine Sackgasse gehandelt habe, und deshalb wenden müssen. Beim Herausfahren habe sie dann die am Boden liegende Privatklägerin wahrgenommen. Den Sturz selber habe sie nicht gesehen (act. 6 F/A 11 ff). 4.4. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. September 2024 erklärte sie, dass ihr beim Abbiegen niemand entgegengekommen sei und sie nicht abgelenkt gewesen sei. Es habe wenig Verkehr geherrscht. Sie habe freie Sicht gehabt (act. 7 F/A 12 ff.). 4.5. An der heutigen Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre bisherigen Aussagen und präzisierte, dass sie kurz vor dem Abbiegen geprüft habe, ob etwas entgegenkomme, was nicht der Fall gewesen sei. Darauf habe sie den Blinker gesetzt und sei langsam in die D._____-strasse abgebogen. Ihr sei dann, als sie sich bereits in der D._____-strasse befunden habe, die Baustelle aufgefallen, die sie nicht habe passieren können. Sie habe erkannt, dass sie ein Kehrmanöver ausführen müsse, um aus der Strasse zu gelangen. Ihr Auto sei ganz in der D._____-strasse gestanden und sie habe sich mit keinem Teil des Fahrzeugs auf der C._____-strasse befunden (Prot. S.10 ff). 4.6. Die Verteidigung führte aus, dass die Privatklägerin sich offenbar mit hoher Geschwindigkeit genähert habe, dem korrekt stehenden Fahrzeug ausgewichen sei und aufgrund eines nicht notwendigen Ausweichmanövers in die Tramschienen
- 7 geraten sei. Es liege nahe, dass nicht das Verhalten der Beschuldigten, sondern die eigenständige Entscheidung der Geschädigten zum Fahrspurwechsel ursächlich für den Sturz gewesen sei. Die Geschädigte erinnere sich nur bruchstückhaft an den Unfallhergang, ihre Aussagen wiesen Widersprüche auf und der Zeuge E._____ habe bestätigt, dass das Abbiegen korrekt verlaufen sei und er keinen Fahrfehler beobachtet habe (act. 40). 5. Standpunkt/Aussagen der Privatklägerin 5.1. Die Privatklägerin habe gemäss Polizeirapport vom 21. Juli 2023 telefonisch angegeben, dass sie am 20. Juli 2023 auf der C._____-strasse stadtauswärts unterwegs gewesen sei, als ihr ein schwarzes Auto entgegengekommen und plötzlich vor ihr in die D._____-strasse eingebogen sei. Sie selbst habe eine Geschwindigkeit von ungefähr 10–15 km/h gehabt, sei sehr erschrocken und habe stark abbremsen müssen, dadurch die Kontrolle verloren, sei in die Tramschienen geraten und gestürzt (act. 1 S. 2 f). 5.2. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. September 2024 führte sie aus, mit der Aussage des Zeugen E._____, das Auto habe gestanden, nicht einverstanden zu sein. Sie ergänzte, dass ihr das entgegenkommende Fahrzeug den Anschein gemacht habe, seine Geschwindigkeit zu verringern und ihr den Vortritt zu gewähren. Dies sei jedoch nicht geschehen, weshalb sie stark habe abbremsen müssen. Sie habe versucht auszuweichen und ihr Vorderrad sei "hochgesprungen". Das Rad sei in der Tramschiene gelandet. Sie habe eine Geschwindigkeit von ungefähr 5–10 km/h gehabt und das Fahrzeug bereits eine Weile vorher gesehen, als es noch weit entfernt gewesen sei. Die Aussage des Zeugen E._____, man hätte auch einfach anhalten und warten können, liess die Privatklägerin unkommentiert (act. 8 F/A 12 ff.) 5.3. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin führte aus, die Beschuldigte habe die Privatklägerin nachweislich übersehen, womit es klarerweise an der erforderlichen Aufmerksamkeit gemangelt habe. Die Beschuldigte könne zum eigentlichen Unfall kaum Angaben machen. Die klaren und konsistenten Aussagen des Zeugen
- 8 - F._____ seien stärker zu gewichten als diejenigen des Zeugen E._____, die erhebliche Widersprüche aufweisen würden (act. 38). 6. Aussagen der Zeugen 6.1. Gemäss Polizeirapport vom 21. Juli 2023 sei E._____, der hinter der Beschuldigten auf dem Fahrrad gefahren sei, bei der Tatbestandsaufnahme zu seinen Wahrnehmungen befragt worden und habe erklärt, dass das Fahrzeug praktisch stillgestanden sei, als die Privatklägerin habe vorbeifahren wollen. Die Beschuldigte treffe keine Schuld am Sturz, da sie bereits gestanden habe, als die Privatklägerin habe ausweichen wollen. Diese hätte auch einfach anhalten und warten können (act. 1 S. 3). 6.2. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. September 2024 erklärte E._____ als Zeuge, dass es beim Ausweichmanöver zwischen der ziemlich zügig fahrenden Velofahrerin – der Privatklägerin – und dem Fahrzeug der Beschuldigten zum Sturz gekommen sein müsse. Er habe eine Ausweichbewegung der Privatklägerin nach links gesehen. Seiner Ansicht nach habe das Auto quer gestanden, leicht auf die C._____-strasse geragt oder sich sogar in einer Retourbewegung befunden. Das Auto sei allerdings bereits abgebogen gewesen. Die Strasse sei sehr übersichtlich gewesen und die Privatklägerin habe nach links über die Tramspur gezogen. Anschliessend sei es zum Sturz gekommen. Es habe sich um ein klassisches Rutschmanöver eines Fahrrads gehandelt. Er könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob die Velofahrerin habe abbremsen müssen. Entscheidend sei, dass das Fahrzeug zuerst dort gewesen sei beziehungsweise bereits dort gestanden habe (act. 9 F/A 11 ff.). 6.3. Gemäss Polizeirapport vom 21. Juni 2023 sei F._____, der draussen bei der Bäckerei am Tisch gesessen habe, bei der Tatbestandsaufnahme zu seinen Wahrnehmungen befragt worden und habe erklärt, die Privatklägerin habe aufgrund des Fahrzeugs der Beschuldigten stark verlangsamen müssen – bis auf Schritttempo –, sei dem Fahrzeug ausgewichen, dabei mit dem Fahrrad in die Tramschiene geraten und auf die linke Seite gestürzt. Durch das schwarze Auto sei ihr der Vortritt "schon etwas" genommen worden (act. 1 S. 3).
- 9 - 6.4. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. September 2024 gab F._____ als Zeuge an, das Fahrzeug der Beschuldigten sei von rechts die G._____strasse hinaufgefahren und in die C._____-strasse eingebogen, wobei es der Privatklägerin den Weg abgeschnitten habe. Die Privatklägerin habe bremsen müssen und sei dadurch aus dem Gleichgewicht gekommen. Die Beschuldigte sei aus der D._____-strasse gekommen und nach rechts in die C._____-strasse eingebogen. Es könne allerdings auch sein, dass die Beschuldigte von der C._____-strasse in die D._____-strasse abgebogen sei. Er wisse nur noch, dass die Beschuldigte der Privatklägerin den Vortritt abgeschnitten habe. Es seien beide nicht schnell unterwegs gewesen. Eine Kollision habe nur verhindert werden können, weil die Privatklägerin abrupt gebremst habe. Es habe sich um eine Mischung aus Ausweichen und Abbremsen gehandelt. Die Privatklägerin habe den Sturz nicht mehr verhindern können. An das mit der Tramschiene könne er sich nicht mehr erinnern (act. 10 F/A 12 ff.). 7. Fotodokumentation In den Akten befindet sich eine Fotodokumentation. Diese zeigt insbesondere die Kreuzung C._____-strasse/D._____-strasse sowie die Stelle des Sturzes der Privatklägerin. Zudem ist ersichtlich, dass die Fahrspur stadtauswärts (Fahrtrichtung der Privatklägerin) auf und nach der Kreuzung breiter ist, d.h. der Privatklägerin vor der Kreuzung weniger Fahrbahnbreite zur Verfügung stand als auf der Kreuzung und danach (vgl. act. 3). 8. Beweiswürdigung 8.1. Die Zeugen F._____ und E._____ wurden erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall formell befragt. Ihre Aussagen weisen entsprechende Ungenauigkeiten und Widersprüche zu ihren ersten Angaben gemäss Polizeirapport sowie zu den Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin auf. So erinnerte sich F._____ als Zeuge nicht mehr an den eigentlichen Grund des Sturzes der Privatklägerin (weil sie mit dem Fahrrad in die Tramschiene geraten war). Zudem gab er (sinngemäss) eine andere bzw. neue Herkunftsrichtung der Beschuldigten (G._____-strasse) an. E._____ brachte als Zeuge neu (und als einziger Beteiligter) vor, das Fahrzeug
- 10 habe sich rückwärts auf die C._____-strasse bewegt. Zudem hat er offenbar – anders als die anderen Beteiligten – die unmittelbare Ursache des Sturzes (Rad in Tramschiene) nicht wahrgenommen respektive nicht klar erkannt. Er bezeichnete die Fahrt der Privatklägerin als ziemlich zügig, was den Angaben der Privatklägerin widerspricht. Zudem spricht auch die Art des Fahrrads (vgl. act. 3 Foto 4) eher gegen eine zügige/schnelle Fahrt der Privatklägerin. Die Aussagen von E._____ und F._____ sind in entscheidenden Punkten derart ungenau/unzuverlässig, dass darauf nicht abgestellt werden kann. 8.2. Das von der Beschuldigten eingereichte Unfallanalytische Kurzgutachten wurde von der Versicherung der Beschuldigten erstellt. Es handelt sich um ein Privatgutachten. Zudem besteht zwischen der Versicherung und dem Gutachter ein Auftragsverhältnis. Da die Versicherung im Fall eines Schuldspruchs wohl für die Beschuldigte haften müsste, hat sie ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens, was bei der Würdigung des Gutachtens zu berücksichtigen ist. Entsprechend kommt dem Privatgutachten nicht derselbe Stellenwert zu wie einem vom Gericht oder von der Untersuchungsbehörde eingeholten Gutachten. Den Ergebnissen eines von einer Partei beauftragten Gutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht jedoch die Qualität eines eigentlichen Beweismittels (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2). Auf das Gutachten kann ebenfalls nicht abgestellt werden. 8.3. Die Beschuldigte machte geltend, dass es keinen Gegenverkehr gegeben habe, dem sie den Vortritt hätte nehmen können. Demgegenüber machte die Privatklägerin geltend, das Auto sei plötzlich vor ihr durchgefahren bzw. abgebogen. Die Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin stehen sich im entscheidenden Punkt diametral gegenüber. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigte ein Interesse daran haben könnte, den Sachverhalt in einem für sie günstigeren Licht darzustellen. Ihr Verhalten nach der Tat – als sie nach dem Wendemanöver in der D._____-strasse bemerkte, dass an der Kreuzung D._____strasse/C._____-strasse eine Person von anderen Personen betreut wurde, und dennoch weiterfuhr – ist aus heutiger Sicht nicht leicht nachvollziehbar. Grundsätzlich hätte von der Beschuldigten, einer Ärztin, erwartet werden können, dass sie
- 11 sich zumindest vergewissert hätte, ob die Nothilfe für die Privatklägerin gewährleistet sei. Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass sie das nicht getan hat. Dass sie dies auch dann nicht getan hätte, wenn sie bemerkt hätte, dass die Privatklägerin wegen ihr gestürzt wäre und sich verletzt hätte, darf der Beschuldigen indes nicht unterstellt werden. Vielmehr spricht ihr Verhalten gegen ein Unrechtsbewusstsein und deshalb auch dafür, dass sie die Privatklägerin nicht als Gegenverkehr wahrgenommen bzw. übersehen hat. Dies allein lässt jedoch noch nicht den Schluss auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu. 8.4. Die Privatklägerin hat unter strenger Strafandrohung (vgl. act. 8 F/A 6) ausgesagt und es ist nicht ersichtlich, dass sie einen Grund gehabt hätte, die Beschuldigte wahrheitswidrig zu belasten. Immerhin hat sie im vorliegenden Verfahren aber die Feststellung der Schadenersatz- und Genugtuungspflicht der Beschuldigten im Hinblick auf ein Zivilverfahren verlangt (act. 38) und damit ein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens. Zudem sind auch ihre Aussagen nicht frei von Ungereimtheiten, etwa hinsichtlich der Frage, ob das Vorder- oder das Hinterrad hochgegangen bzw. hochgekommen sei, oder hinsichtlich ihrer Geschwindigkeit. Entscheidend ist aber, dass ihre Aussage, dass das Auto der Beschuldigten plötzlich vor ihr durchgefahren sei, in den Akten keine genügende Stütze findet (vgl. dazu die Aussagen der Zeugen F._____ und E._____, oben und act. 9 und 10). 8.5. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweismittel ist am ehesten davon auszugehen, dass die Beschuldigte in relativ langsamer Fahrt von der C._____-strasse nach links in die D._____-strasse abbog und das Heck ihres Fahrzeugs teilweise noch auf der C._____-strasse stand, als die Privatklägerin mit ebenfalls relativ langsamer Geschwindigkeit (unter 15 km/h) das teilweise noch auf der C._____-strasse stehende Fahrzeug wahrnahm. Die Privatklägerin bremste so stark ab, dass sie jedenfalls nicht mit dem Fahrzeug kollidierte, wich nach links aus beziehungsweise umfuhr das Heck des Fahrzeugs, geriet mit dem Vorderrad in eine Tramschiene und stürzte. Es lässt sich nicht bzw. nicht mit der erforderlichen Sicherheit erstellen, dass die Beschuldigte aus pflichtwidriger Unaufmerksamkeit die Privatklägerin übersah, plötzlich vor der Privatklägerin abbog und der Privatklägerin den Vortritt nahm. Ins-
- 12 besondere ist unklar, wie weit das Fahrzeug der Beschuldigten noch auf der C._____-strasse stand, ob es die Privatklägerin an der Weiterfahrt hinderte oder ob die Privatklägerin in gerader Linie am Heck des Fahrzeugs hätte vorbeifahren können (vgl. Fotodokumentation, act. 3) und (nur) aus Sicherheitsgründen links auswich, ob und wann die Privatklägerin das Fahrzeug der Beschuldigten (rechtzeitig) wahrnahm und ob die Privatklägerin das Ausweichmanöver "freiwillig" vollzog oder dazu gezwungen war, um eine Kollision zu vermeiden. Grundsätzlich hätte die Beschuldigte nach dem Abbiegen in Richtung D._____strasse zügig weiterfahren und den Weg für den Gegenverkehr frei machen müssen (vgl. BSK SVG-Maeder, Art. 36 N 18). Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin sowie von F._____ und E._____ ist wie erwähnt am ehesten davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht mit dem gesamten Fahrzeug zügig in die D._____strasse hineinfuhr bzw. hineinfahren konnte und den Weg für den Gegenverkehr nicht vollständig frei machte bzw. frei machen konnte. Es ist jedoch durchaus möglich, dass dies der Beschuldigten beispielsweise aufgrund eines Hindernisses (Baustelle etc.) nicht angelastet werden kann. Dies wurde nicht untersucht. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo darf nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug vollständig in die D._____-strasse hätte hineinfahren können, sodass der Weg für den Gegenverkehr vollständig frei gewesen wäre. Nach dem vorerwähnten Grundsatz kann bei der aktuellen Beweislage auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte plötzlich vor der Privatklägerin durchgefahren sei. Nach den Aussagen von F._____ und E._____ ist vielmehr davon auszugehen, dass das Fahrzeug der Beschuldigten praktisch stillstand, als die Privatklägerin abbremste. Daran ändert auch die Angabe gemäss Polizeirapport, die Beschuldigte habe der Privatklägerin "schon etwas" den Vortritt genommen (act. 1 S. 3), nichts. Für ein plötzliches Abbiegemanöver der Beschuldigten vor der Privatklägerin im Sinne einer unfallursächlichen Nichtgewährung des Vortritts liegen keine rechtsgenüglichen Beweise vor. Es ist auch keineswegs ausgeschlossen, dass die Privatklägerin das (praktisch stillstehende) Fahrzeug der Beschuldigten erst (zu) spät wahrnahm und deshalb stark abbremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden oder dem Fahrzeug – mit für
- 13 sie ausreichendem Abstand – ausweichen zu können. Eine solche mögliche Unaufmerksamkeit der Privatklägerin würde die gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfe entkräften. Jedenfalls lässt sich aufgrund der Beweislage/Akten nicht erstellen, dass die Beschuldigte den Gegenverkehr pflichtwidrig übersehen hätte. Dasselbe gilt für den Grund des Sturzes der Privatklägerin. Nach ihren eigenen Angaben fuhr die Privatklägerin mit ihrem Fahrrad relativ langsam in Richtung bzw. in die Kreuzung hinein und bremste ab. Nach den Angaben von E._____ gemäss Polizeirapport hätte die Privatklägerin allerdings "auch einfach warten können." Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Sturz Folge einer von der Privatklägerin zu verantwortenden eigenen Handlung (Ausweichmanöver) war, die der Beschuldigten spätestens bei der Prüfung der Kausalität/Adäquanz nicht mehr zugerechnet werden kann. 8.6. Im Ergebnis lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen und die Beschuldigte ist vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 SVG freizusprechen. III. Zivilklage Die Beschuldigte ist freizusprechen und der der Zivilklage zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht spruchreif im Sinne von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO. Die Zivilklage (das Feststellungsbegehren) der Privatklägerschaft ist folglich in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Beschuldigte wird nicht verurteilt und sie hat weder rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt noch dessen Durchführung erschwert. Folglich können die Kosten nicht der Beschuldigten auferlegt werden (vgl. dazu Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Die Privatklägerin kann nicht zur Tragung der
- 14 - Verfahrenskosten verpflichtet werden (vgl. dazu Art. 427 StPO). Folglich hat der Staat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Die Privatklägerin hat, da sie nicht obsiegt und die Beschuldigte auch nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist, keinen Anspruch auf eine Entschädigung gegenüber der Beschuldigten (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO). Demnach ist der Privatklägerschaft keine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO zuzusprechen. 3. Der durch die Anträge der Privatklägerin zum Zivilpunkt entstandene Aufwand ist vernachlässigbar. Die Privatklägerin hat weder die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grobfahrlässig bewirkt noch dessen Durchführung erschwert. Entsprechend hat die Beschuldigte keinen Entschädigungsanspruch gegenüber der Privatklägerin (vgl. dazu Art. 432 StPO). Hingegen hat die Beschuldigte nach dem Freispruch Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Die Verteidigung hat ihren Aufwand im Sinne von Art. 429 Abs. 2 StPO mit Fr. 19'128.75 zuzüglich Aufwand für die Hauptverhandlung beziffert (vgl. act. 41 sowie act. 42/1-8: 49.25 Stunden à Fr. 320.– bzw. 450.–). Zu entschädigen ist indes nur der - notwendige - Aufwand für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Das Verfahren dauerte relativ kurze Zeit. Die Verteidigung wurde am 14. Februar 2024 mandatiert (act. 14/1). Das Verfahren wurde am 12. Mai 2025 erstinstanzlich erledigt (act. 43). Die Akten sind nicht umfangreich. Der Sachverhalt ist einfach. Es stellten sich keine schwierigen Rechtsfragen. Die vier Einvernahmen im Vorverfahren, an denen die Verteidigung anwesend war, wurden an einem Halbtag durchgeführt (act. 7-10). Die Eingaben/Vorbringen seitens der Beschuldigten sind teilweise redundant (vgl. 20/13, act. 33, act. 38). Nicht zu entschädigen ist der geltend gemachte Aufwand für Fristerstreckungsgesuche, Terminabsprachen etc. (vgl. Leitfaden amtliche Mandate der hiesigen Staatsanwaltschaften). Von den jeweiligen Leistungsnachweisen (act. 42/1-8) kann folgender Aufwand als notwendig und angemessen eingestuft werden: 1. act. 42/1: 14.2.2024 0.75 h Instruktion, 16.2.2024 1 h Aktenstudium, 2 h Besprechung; 2. act. 42/2: 7.3.2024 0.5 h Absprache STA, von da an bis 28.3.2024 Stellungnahme 4 h; 3. act. 42/3: - (FEG); 4. act. 42/4: 7.5.2024 0.25 h Gegeneingabe, 13.5.2024 Eingabe 2 h (teilweise redun-
- 15 dant/nicht notwendig); 5. act. 42/5+6: 24.9.2024 Einvernahmen etc. 3 h, 27.9.2024 weiteres Vorgehen 0.5 h, von da an bis 15.11.2024 Eingabe Beweisanträge (teilweise redundant/nicht notwendig) 3 h. Dieser Aufwand von 17 h ist mit Fr. 220.–/h zu multiplizieren. Es ergibt sich ein Betrag von Fr. 3'740.– für das Vorverfahren. Die Entschädigung für das gerichtliche Verfahren ist in Anwendung von § 1 ff., insb. § 2 Abs. 1 lit. b-e, § 3, § 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b AnwGebV (LS 215.3) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Verteidigung ist mehrwertsteuerpflichtig (vgl. act. 42/1-8). Die Mehrwertsteuer ist ihr zu ersetzen. Es resultiert eine Entschädigung von Fr. 6'740.– zuzüglich Fr. 545.95 (8.1 % MwSt.), also von total Fr. 7'285.95. Dieser Betrag ist der erbetenen Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Verteidigung hat darüber mit der Beschuldigten abzurechnen (Art. 429 Abs. 3 StPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Der erbetenen Verteidigung wird für die Verteidigung der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 7'285.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit der Beschuldigten abzurechnen. 5. Der Privatklägerschaft wird keine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) - die Privatklägerschaft und deren Rechtsvertretung (übergeben)
- 16 und hernach als begründetes Urteil an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat - die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich sowie zuhanden der Privatklägerschaft sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG - das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen (FABER Pin … (ZH)). 7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 17 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 12. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: lic. iur. B. Häusermann Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Rizzoli