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Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.02.2025 GG240251

3. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·2,505 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das AIG und Widerruf

Volltext

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240251-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer Gerichtsschreiberin MLaw S. Hedrich Urteil vom 3. Februar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Widerhandlung gegen das AIG und Widerruf

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Oktober 2024 (act. 8) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte in Begleitung der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 8 S. 3)  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Widerruf der mit Strafbefehl der Staatanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 ausgefällten bedingten Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe  Widerruf der mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 für eine Freiheitsstrafe von 130 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügten bedingten Entlassung und Anordnung des Vollzugs der Reststrafe von 49 Tagen Freiheitsstrafe  Anrechnung der erstandenen Haft  Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe und unter Einbezug dieses Strafrestes mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten als Gesamtstrafe  Vollzug der Freiheitsstrafe  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.00) Anträge der Verteidigung: (act. 16 S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.-- zu bestrafen. 3. Es sei auf den Widerruf der mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 für eine Freiheitsstrafe

- 3 von 130 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügten bedingten Entlassung zu verzichten. 4. Es sei auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 ausgefällten bedingten Strafe von sechs Monaten zu verzichten. 5. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen seien." Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Oktober 2024 (act. 8) ging am 16. Oktober 2024 beim Bezirksgericht ein. 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 3. Februar 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten und der amtlichen Verteidigerin schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 19; Prot. S. 14). 1.3. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil vom 3. Februar 2025 an (act. 21). 2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift (act. 8 S. 2) vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden (Prot. S. 8) und ist durch die Untersuchung überführt (act. 1-7). Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes trifft zu und wird vom Beschuldigten und seiner Verteidigerin nicht bestritten. Der Beschuldigte ist daher der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG schuldig zu sprechen.

- 4 - 3. Strafzumessung 3.1. Strafen 3.1.1.Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. 3.1.2.Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. 3.1.3.Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB beträgt die Dauer einer Freiheitsstrafe in der Regel mindestens drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Das Gesetz sieht auch lebenslängliche Freiheitsstrafen vor (Art. 40 Abs. 2 StGB). 3.2. Strafzumessungsregeln Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus-

- 5 masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). 3.3. Strafrahmen Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG schuldig gemacht. In Art. 119 Abs. 1 AIG ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. 3.4. Verschulden 3.4.1.Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 28. September 2024 das Gebiet der Stadt Zürich betrat und bis in die Innenstadt spazierte. 3.4.2.Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt psychisch nicht gut ging und er zudem massiv alkoholisiert war. Jedoch war ihm bewusst, dass er das Gebiet der Stadt Zürich nicht betreten durfte. 3.4.3.Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt leicht.

- 6 - 3.5. Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens, des Nachtatverhaltens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er zunächst in Somalia aufwuchs und dann mit 14 Jahren als unbegleiteter Jugendlicher durch die Sahara nach Europa in die Schweiz flüchtete. Er hat nur eine minimale Schulbildung und arbeitete als Küchenhilfe. Er hat drei kleine Kinder und ist geschieden. Er hatte - auch im Tatzeitpunkt - Probleme mit Alkohol und Drogen. Der Beschuldigte war nach der Tat in einem Rehazentrum und sei mittlerweile clean von Drogen. Seither habe sich auch seine Beziehung zu seiner Ex-Frau verbessert. Er sehe die Kinder zur Zeit täglich. Über seine Wohngemeinde hat er soeben eine Arbeitsstelle gefunden (Prot. S. 6 ff.). Der Beschuldigte weist 15 Vorstrafen auf, darunter auch einschlägige (act. 14). Er ist geständig und zeigte sich an der Hauptverhandlung reuig. 3.6. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen, ihn mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.– zu bestrafen. 4. Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich vom 28. September 2024 um 15:15 Uhr bis am 29. September 2024 um 17:50 Uhr in Haft (act. 8). Von der dem Beschuldigten auferlegten Geldstrafe gilt somit ein Tagessatz als durch Haft geleistet. 5. Vollzug der Strafe 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende

- 7 - Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 5.2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., S. 127). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). 5.3. Vorliegend ist eine Geldstrafe auszufällen. In objektiver Hinsicht wären die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte noch nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (vgl. act. 14). 5.4. Die höchste Vorstrafe des Beschuldigten beträgt genau sechs Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 3 Jahren, zu welcher der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 verurteilt wurde (act. 14 S. 11 Urteil 11). Zudem weist der Beschuldigte – wie erwähnt – bereits 15 Vorstrafen auf, teils auch einschlägige. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Aufschub des Strafvollzugs den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten vermag. Die Geldstrafe ist daher zu vollziehen. 6. Widerruf/Verwarnung/Verlängerung der Probezeit 6.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art

- 8 der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). 6.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Nötigung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre angesetzt. Zudem wurde er mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 bedingt entlassen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr, wobei der Beschuldigte einen Strafrest von 49 Tagen Freiheitsstrafe noch nicht verbüsst hat (act. 14). Der Beschuldigte hat innert dieser beiden Probezeiten erneut delinquiert, was Gegenstand dieses Verfahrens bildet. 6.3. Der fünfzehnfach vorbestrafte Beschuldigte kam als unbegleiteter Jugendlicher mittels gefährlicher Flucht in die Schweiz und hatte hier unter anderem Drogen- und Alkoholpropleme. Nach der vorliegend zu beurteilenden Tat machte er einen Rehaaufenthalt und lebe nun drogen- und alkoholfrei. Er hat soeben eine Arbeitsstelle gefunden und scheint sich täglich um seine Kinder zu kümmern. Auch das Verhältnis zu seiner Exfrau habe sich verbessert. Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich der Beschuldigte geläutert (Prot. S. 5 ff.). Die vorliegend zu beurteilende Tat wiegt sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht leicht. Er wird

- 9 mit vorliegendem Urteil zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt, welche ihm sein Fehlverhalten – erneut – aufzeigt. Aufgrund seiner positiven Veränderungen rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne einer allerletzten Chance für den Beschuldigten vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 ausgesprochenen Strafe und vom Vollzug der mit der bedingten Entlassung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 noch verbleibenden Reststrafe abzusehen. Dagegen sind die entsprechenden Probezeiten gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB um je die Hälfte zu verlängern. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Einzig die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist. 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird abgesehen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 dem Beschuldigten angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird um 1.5 Jahre auf Total 4.5 Jahre verlängert.

- 10 - 5. Von einer Rückversetzung in den Vollzug des Strafrests von 49 Tagen Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 wird abgesehen. Die mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 angesetzte Probezeit von einem Jahr wird um ein halbes Jahr verlängert. Dieses halbe Jahr Probezeit beginnt mit dem heutigen Tag. 6. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 3'585.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'585.35 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein);  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch);  das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch);

- 11 und hernach als begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;  das Staatssekretariat für Migration; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials";  das Migrationsamt des Kantons Zürich;  in die Untersuchungsakten Nr. … der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste betr. Geschäfts-Nr. SV/2023/15808. 11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 12 - Zürich, 3. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: lic. iur. H. Kronauer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Hedrich

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