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Zürich Obergericht Weitere Kammern 23.01.2025 GG240091

23. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·14,357 Wörter·~1h 12min·3

Zusammenfassung

Drohung etc.

Volltext

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240091-K/Ubegr/fg Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher Gerichtsschreiberin MLaw A. Marquart Urteil vom 23. Januar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Drohung etc.

- 2 - Privatklägerinnen 1. B._____, 2. C._____, 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. September 2024 (act. 1/14) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: - Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____; - die Privatklägerin 1 in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin MLaw Y._____; sowie - die Privatklägerin 2. Anträge: 1. Der Anklagebehörde (act. 1/14 S. 4): " - Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 70.00 (entsprechend Fr. 3'150.00) sowie einer Busse von Fr. 800.00 - Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse - Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'600.00) " 2. Der Verteidigung (act. 53 S. 1; Prot. S. 9 ff., sinngemäss): 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Es seien die Akten aus dem Verfahren GG240092 beizuziehen. 3. Die Kosten des Verfahrens gegen den Beschuldigten seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine angemessene

- 4 - Entschädigung (zzgl. 4 % Spesenpauschale und 8.1 % MwSt.) zuzusprechen. 3. Der Privatklägerin 1 (act. 55 S. 1): " 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen; 2. Die Kosten der Untersuchung sowie des Gerichtsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen; die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft seien auf die Staatskasse zu nehmen. " 4. Der Privatklägerin 2 (act. 2/2/1, sinngemäss): Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift betreffend Dossier 2 (Tätlichkeit z.N. von C._____). Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Anklageschrift vom 26. September 2024 (hierorts eingegangen am 7. Oktober 2024; act. 1/14) erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") Anklage gegen A._____ (nachfolgend "Beschuldigter") wegen Drohung sowie mehrfachen Tätlichkeiten. 2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 (act. 16) wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und es wurde der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um die Zivilansprüche zu beziffern und zu begründen. Sodann wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen mit dem Hinweis, dass die Hauptverhandlungen in den Verfahren GG240091-K und GG240092-K gleichzeitig stattfinden. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 samt Vollmacht (act. 18; act. 19) zeigte Rechtsanwalt MLaw X._____ seine Mandatierung als erbetener Verteidiger des Beschuldigten an. 3. Mit Eingabe vom 18. November 2024 (act. 28) liess der Beschuldigte über seine erbetene Verteidigung einen Beweisantrag stellen, welcher mit Verfügung vom 21. November 2024 (act. 29) gutgeheissen wurde. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 samt Vollmacht (act. 39; act. 40) zeigte Rechtsanwältin MLaw

- 5 - Y._____ ihre Mandatierung durch B._____ (nachfolgend "Privatklägerin 1") an und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihrer Person als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 (act. 41) wurde die Privatklägerin 1 mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 (act. 45) wurde der Privatklägerin 1 Frist angesetzt, um ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 samt Beilagen (act. 49; act. 50/1-6) reichte die Privatklägerin 1 innert Frist ihre Begründung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, welches mit Verfügung vom 22. Januar 2025 (act. 51) in der Folge gutgeheissen und Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 bestellt wurde. 5. Am 23. Januar 2025 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____, die Privatklägerin 1, in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin MLaw Y._____, sowie C._____ (nachfolgend "Privatklägerin 2") erschienen sind. Das Urteil wurde gleichentags beraten, gefällt und mündlich eröffnet sowie den Anwesenden in unbegründeter Form ausgehändigt (Prot. S. 9 ff.). II. Prozessuales 1. Strafantrag und Zuständigkeit Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie den Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte, wobei die notwendigen Strafanträge jeweils vorliegen (D1 act. 2/1; D2 act. 2/1 und act. 2/2). Zudem sollen die Delikte im Sprengel des Bezirksgerichts Winterthur verübt worden sein, weshalb das hiesige Gericht auch örtlich zuständig ist (Art. 31 Abs. 1 StPO).

- 6 - 2. Privatklägerschaft Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO hat die Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligen zu wollen, spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen. Die Privatklägerinnen 1 und 2 haben sich rechtzeitig vor Anklageerhebung konstituiert (D1 act. 2/3; D2 act. 5/2). 3. Gehörsrecht Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; BGE 141 IV 249, E. 1.3.1; BGE 141 III 28, E. 3.2.4). Dies entspricht den konventionsrechtlichen Anforderungen. Die EMRK verpflichtet nach der Rechtsprechung des EGMR, Entscheide zu motivieren, wobei es auf den Einzelfall ankommt, doch lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde. Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (Urteil 6B_880/2017 des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Juli 2018, E. 2.7 m.w.H.). III. Sachverhalt 1. Anklagesachverhalt und Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 26. September 2024 zusammengefasst einerseits vor, er habe am 15. September 2023, ca. 18:00 Uhr, die Privatklägerin 1 mit einem Wasserschlauch komplett nass gespritzt, sodass deren Kleider getropft hätten und sie sich habe umziehen müssen. Sodann solle der Beschuldigte am besagten Abend der Privatklägerin 1 gesagt haben, "s nöchst Mal wird gschosse", wodurch die Privatklägerin 1 in Angst versetzt worden sei, indem sie befürchtet habe, der Beschuldigte könne auf

- 7 sie, ihre Mutter, ihre Kunden oder auch die Hunde schiessen und diese verletzen (act. 1/14 S. 2). Andererseits wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 17. November 2023, ca. zwischen 6:45 Uhr und 7:00 Uhr, die Privatklägerin 1 mit einem Gartenschlauch am ganzen Körper nassgespritzt, sodass die Privatklägerin 1 anschliessend habe die Kleider wechseln müssen. Zudem habe der Beschuldigte, als die Privatklägerin 2 sich auf das Grundstück des Beschuldigten begeben habe und die Privatklägerin 2 den Gartenschlauch abgeknickt habe, sodass kein Wasser mehr geflossen sei, mit der Spritzvorrichtung des Schlauches gegen den Kopf der Privatklägerin 2 geschlagen, sodass diese leichte Kopfschmerzen verspürt habe. Als die Privatklägerin 2 sich daraufhin entfernt habe, habe er auch diese mit dem Schlauch nass gespritzt (act. 1/14 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Es ist somit zu prüfen, ob dem Beschuldigten der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. 2. Grundsätzliches zur Sachverhaltserstellung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Der Grundsatz der freien gerichtlichen Beweiswürdigung besagt, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigen soll (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Gerichts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen nach so vorgenommener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, so sind diese in dubio pro reo zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie

- 8 gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz in dubio pro reo aber keine Anwendung bzw. gibt keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Bei sich widersprechenden Beweismitteln darf das Gericht deshalb nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abstellen. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020, E. 2.2.2; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018, E. 2.2.3.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass für einen Schuldspruch keine absolute Gewissheit verlangt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Erfahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1; BGE 127 I 38, E. 2.a; BGE 120 Ia 31, E. 2.d; BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). 2.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die erste Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aussageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben entspringen. Der Methode der Aussagenanalyse liegt die Er-

- 9 kenntnis zugrunde, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGE 129 I 49, E. 5; 128 I 81, E. 2; BGer 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 2.2.2). Während die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern. Wahre und erfundene Darstellungen unterscheiden sich deshalb regelmässig in ihrer inhaltlichen Qualität. Ein Lügner verfolgt zudem das Ziel, beim Empfänger den Eindruck der Glaubwürdigkeit zu erwecken. Er versucht im Allgemeinen Selbstkorrekturen, Erinnerungslücken und Selbstbelastungen zu vermeiden (FER- RARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 36; LU- DEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 11/2011, S. 1423 f.). Auch dieser Umstand kann sich in seinen Aussagen niederschlagen. Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die sogenannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33, E. 4.3; 129 I 49, E. 5; 128 I 81, E. 2; BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017, E. 4.2, und 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum oder die Schilderung von psychischen Vorgängen oder Komplikationen im Handlungsablauf (vgl. zu den Realkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, a.a.O., S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425).

- 10 - 3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Verwertbarkeit der Aussagen 3.1.1. Dem Beschuldigten wurden in der Untersuchung und dem gerichtlichen Verfahren seine Verteidigungsrechte gewährt. Insbesondere wurden ihm seine Rechte in den jeweiligen Einvernahmen erklärt, wovon er teilweise auch Gebrauch machte. Seine Aussagen sind verwertbar. 3.1.2. An den staatsanwaltschaftlichen Befragungen der Privatklägerin 1 und 2 (D1 act. 4/2; D2 act. 3/5) war der Beschuldigte nicht anwesend. Nachdem der Beschuldigte aber die Möglichkeit hatte, an den Einvernahmen teilzunehmen, indessen auf eine Teilnahme verzichtet hat (D1 act. 3/2 S. 12), sind die Befragungen der Privatklägerinnen ohne Weiteres verwertbar (BGE 147 IV 397, E. 3.3.1). 3.2. Verwertbarkeit der Videoaufnahme des Vorfalls vom 17. November 2023 3.2.1. Die Verteidigung bringt vor, die Videoaufnahme betreffend den Vorfall vom 17. November 2023 sei nicht verwertbar, da es sich um eine unerlaubte Aufnahme des Privatbereichs im Sinne von Art. 179quater StGB handle. Da dem Beschuldigten vorliegend ausschliesslich Übertretungen vorgeworfen würden, sei eine Verwertung derselben auch unter dem Titel von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht zulässig. Die Videoaufnahme dürfe daher nicht als Beweismittel gegen den Beschuldigten verwendet werden (act. 53 S. 7 passim). 3.2.2. Für die Verwertbarkeit von durch Private selbständig erlangte Beweise ist in den letzten Jahren ein im Grundsatz allgemein konsentiertes Prüfungsschema entwickelt worden, das verschiedene Schritte beinhaltet: Dabei ist zunächst danach zu unterscheiden, ob sich der Private bei der Erlangung des infrage stehenden Beweises rechtmässig oder aber rechtswidrig verhalten hat. Hat er sich rechtmässig verhalten, sind die Beweise, die er den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt hat, verwertbar, es sei denn, es liege ein sog. selbständiges Verwertungsverbot vor. 3.2.3. Vorliegend wurde mit der Videoaufnahme auch das Grundstück des Beschuldigten gefilmt. Es stellt sich die Frage, ob damit – wie von der Verteidigung

- 11 vorgebracht – eine unerlaubte Aufnahme des Privatbereichs des Beschuldigten erstellt wurde. Grundsätzlich zählen alle Bereiche zum Privatbereich, die unter das Hausrecht von Art. 186 StGB fallen. In BGE 137 I 335 hat das Bundesgericht dann präzisiert, dass nicht zum von Art. 179quater StGB geschützten Bereich gehört, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann. Dies könne gar auch Bereiche betreffen, die zu einer Privatwohnung gehören würden. Somit können gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öffentlich einsehbaren Bereich (wie beispielsweise auf frei einsehbaren Balkonen einer Privatwohnung) ohne Verstoss gegen Art. 179quater StGB gefilmt werden, da es sich dabei um Tatsachen handelt, die ohne Überwindung einer physischen oder psychologischen Schranke zugänglich sind und keine besonders persönlichkeitsbezogene Szenen darstellen. Im konkreten Fall wurde mit der Videoaufnahme ein offener, nicht weiter etwa durch Mauern oder Ähnlichem abgegrenzter Bereich des Grundstücks des Beschuldigten gefilmt. Der gefilmte Bereich kann von jedermann ohne Überwindung einer physischen oder psychologischen Schranke eingesehen werden. Dabei wurde der Beschuldigte auch nicht in einer Situation gefilmt, die als besonders intim qualifiziert werden müsste. Die Aufnahme wurde deshalb nicht in Verstoss von Art. 179quater StGB erstellt. 3.2.4. Zu prüfen bleibt das Datenschutzgesetz. Das Erstellen von Videoaufzeichnungen, auf denen Personen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten dar (Art. 5 lit. a und lit. d DSG), was gewissen Grundsätzen genügen muss: dem Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 6 Abs. 2 DSG), dem Gebot, dass Datenerhebungen nicht auf Vorrat, sondern zu einem konkreten Zweck erfolgen müssen (Grundsatz der Zweckbindung, Art. 6 Abs. 3 DSG) sowie dem Erfordernis, dass die Aufzeichnung nicht heimlich erfolgen darf, sondern auf die Videoaufzeichnung vorgängig hingewiesen worden sein muss (Grundsatz der Erkennbarkeit, Transparenzgebot, Art. 6 Abs. 3 DSG). Dieser letztere Grundsatz wurde vorliegend offenbar nicht eingehalten. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschuldigte von der filmenden Person auf die bevorstehende Videoaufnahme aufmerksam gemacht worden wäre. Vielmehr war es so, dass der Beschuldigte perplex war, als

- 12 ihm der Ehemann der Privatklägerin 2 die Aufnahmen zeigte (vgl. D2 act. 3/1 F/A 11). Daraus kann gefolgert werden, dass der Beschuldigte nichts von der Aufnahme wusste und die Erstellung des Videos im Moment der Aufnahme für ihn nicht erkennbar gewesen war. Dies führt nun aber nicht automatisch zur Unverwertbarkeit. Vielmehr hat dies zur Folge, dass die Verwertbarkeit davon abhängt, ob für die Erstellung der Videoaufnahme Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 31 DSG bestanden haben. Auch dann, wenn die erwähnten Grundsätze des Datenschutzgesetzes im Einzelfall missachtet worden sind und die Videoaufnahme deshalb in einem ersten Schritt als grundsätzlich persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren ist (Art. 30 DSG), kann dennoch eine im Ergebnis rechtmässig erlangte Videoaufzeichnung vorliegen, wenn und soweit die grundsätzlich gegebene Persönlichkeitsverletzung nach Art. 31 DSG gerechtfertigt werden kann. Dies kann durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein (Art. 31 Abs. 1 DSG). Dass der Beschuldigte mit der Erstellung der Videoaufnahme einverstanden gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Zu prüfen bleibt damit ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse. Falls eine Videoaufnahme zu Schutzund Sicherheitszwecken erfolgt, kann diese schützenswerten privaten Interessen dienen, so wenn Datenerhebungen der eigenen Sicherheit bzw. dem Schutz eigener Rechtsgüter des Aufzeichnenden und/oder dem Schutz von Dritten und deren Rechtsgütern dienen. In Notwehrsituationen können unter dem Beweissicherungszweck getätigte (unter Umständen sogar heimliche) Videoaufzeichnungen, die in Verletzung des datenschutzrechtlich verankerten Transparenzgebots angefertigt werden, gerechtfertigt sein. Wesentlich dabei ist, dass die für die Datenerhebung verantwortliche Person selber in den aufzeichnungsrelevanten Vorgang involviert ist, damit der Aufzeichnung rechtfertigende Wirkung zukommen kann. Erforderlich ist des Weiteren, dass die Aufzeichnung erfolgt, um unmittelbar bevorstehende oder sich bereits im Gang befindliche unrechtmässige Eingriffe zu erfassen. Vorliegend wurde die Videoaufnahme erstellt, um den Vorfall vom 17. November 2023 zu dokumentieren, so dass im Nachgang der Ablauf der Geschehnisse belegt werden kann. Damit wurde die Aufzeichnung nicht auf Vorrat, son-

- 13 dern mit einem bestimmten Zweck erstellt. Bei der Person, welche die Videoaufnahme erstellte, handelt es sich offensichtlich um die Besitzerin des Hundes (Frau D._____), welcher gerade an die Privatklägerin 1 abgegeben worden war (D1 act. 4/2 F/A 27). Sie war damit in den aufzeichnungsrelevanten Vorgang involviert und durch die Situation selber betroffen, wurde ihr Hund doch durch den Beschuldigten ebenfalls mit Wasser bespritzt. Aufgrund des Gesagten ist die Videoaufnahme der Geschehnisse vom 17. November 2023 im vorliegenden Strafprozess verwertbar. 4. Vorbemerkung zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen 4.1. Wie bereits erwähnt spielt in der Aussagentheorie die Glaubwürdigkeit der befragten Personen nur eine untergeordnete Rolle. Dennoch soll an dieser Stelle kurz auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen eingegangen werden. Zum Beschuldigten ist zu sagen, dass dieser als vom Strafverfahren direkt betroffene Person selbsterklärend ein Interesse an einem für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens hat. Sodann ist er offensichtlich mit der Privatklägerin 1 seit Jahren in einen Nachbarschaftsstreit involviert. Das persönliche Verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin 1 ist damit belastet. Die Privatklägerin 1 gab hierzu unumwunden zu Protokoll, sie würde die Beziehung zum Beschuldigten als schlecht bezeichnen. Die Beziehung zur Privatklägerin 2 hingegen beschrieb sie als freundschaftlich und führte weiter aus, die Privatklägerin 2 sei eine sehr anständige und sehr liebe Kundin (Prot. S. 14). Die Privatklägerin 2 ist sodann im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. November 2023 im Verfahren GG240092- K beschuldigte Person. Diese persönliche Beziehungen der involvierten Personen sowie die weiteren Umstände sind entsprechend bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen. 4.2. Damit kann festgehalten werden, dass bei allen Personen mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit auf die eine oder andere Weise Abstriche gemacht werden können. Indessen ist es aber so, dass es auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen nicht so sehr ankommt. Vielmehr sind die Aussagen der involvierten Personen entscheidend, so insbesondere was gesagt wurde und wie die einzel-

- 14 nen Aussagen erfolgten. Die Aussagen der befragten Personen sind deshalb nachfolgend einer kritischen Würdigung zu unterziehen. 5. Vorfall vom 15. September 2023 (Dossier 1): 5.1. Aussagen des Beschuldigten 5.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2023 (D1 act. 3/1) gab der Beschuldigte zu Protokoll, es stimme nicht, dass er gesagt habe: "Etz langets mir, snöchst mal nimmi s gwehr und verschüss euch!" und er die Privatklägerin 1 mit dem Schlauch nass gespritzt habe. Er habe gesagt: "S nächst mal wird gschosse". Sonst habe er nichts gesagt. Zuerst habe er den Schlauch genommen und er habe gespritzt. Danach sei er mit dem Ross hoch gelaufen. Dann habe er den Satz gesagt: "S nöchst mal wird gschosse". Der ihm vorgeworfene Satz sei eine Drohung, sein gesagter Satz sei ein anderer (F/A 9). Man könne aus den Worten lesen, was damit gemeint sei (F/A 10). Er habe damit bezwecken wollen, dass er nicht auf seinem Boden von den Hunden belästigt werde (F/A 13). Es sei einfach eine kleine Drohung gewesen (F/A 14). Er habe bezwecken wollen, dass die Belästigungen aufhören (F/A 15). Es sei als Drohung gedacht gewesen (F/A 18). Eine Hundehalterin sei mit ihrem Auto auf dem Vorplatz gestanden, die Privatklägerin 1 und eine weitere Hundehalterin seien hinter dem Auto gestanden. Er habe auf das Auto mit dem Schlauch gespritzt (F/A 18). Er habe die Privatklägerin 1 und die weitere Person mit Wasser bespritzt, damit diese mit den "Kläfferhunden verreisen" (F/A 21). Er habe die Hundehalterin und nicht die Privatklägerin 1 mit Wasser bespritzt. Es könne aber sein, dass es gespritzt habe und die Privatklägerin 1 ebenfalls nass geworden sei (F/A 23). Bezüglich der Drohung zeigte sich der Beschuldigte nicht geständig (F/A 24). 5.1.2. Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 3/2) führte der Beschuldigte aus, nach dem Vorfall mit der Privatklägerin 2 habe er sein Pferd im Stall geholt und es bei einer Badewanne mit Wasser auf dem Kiesplatz trinken lassen. Daneben sei ein Auto gestanden, wobei eine Frau und ihr Hund dahinter gestanden seien. Der Hund habe zu bellen begonnen, worauf das Pferd erschrocken und umhergesprungen sei. Er habe auf die Seite springen müssen. Das

- 15 - Pferd habe dann weitergetrunken. Als es damit fertig gewesen sei, sei er von der Tränke nach oben gelaufen und habe gesagt: " S nächschte Mal wird denn öbis gschosse". Er habe aber ja kein Gewehr gehabt und hätte auch einen Stein, ein Stück Holz oder den Schlüsselbund nehmen können. Er habe nicht von einer Waffe gesprochen (F/A 8, 13, 16). Er habe nicht gesagt: "Etz langets mir, snöchst mal nimmi s Gwehr und verschüss euch! Ihr verdammte Drecksköter". Er habe dort drei Wörter gesagt: "S nächste Mal wird öbis gschosse". Es sei keine Drohung, sondern eine Warnung gewesen (F/A 13). Auf Vorhalt, dass er bei der Polizei gesagt habe: "S nöchst mal wird gschosse" erklärte der Beschuldigte, das habe er gesagt, nämlich, dass das nächste Mal etwas geschossen werde, er habe aber nicht gesagt was. Schiessen wollen habe er, was er gerade auf dem Platz gehabt habe, einen Stein, ein Stück Holz, einen Schlüsselbund oder sonst etwas gegen die Hunde (F/A 15 f.). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin 1 die Worte als Drohung empfunden habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass man das auffassen könne, wie man wolle. Es sei keine Drohung gewesen, weil er nicht von einem Gewehr gesprochen oder Namen genannt habe. Er habe das nicht der Privatklägerin 1 gesagt, sondern der anderen Hundehalterin. Die Privatklägerin 1 sei oben auf der Treppe gestanden. Er habe es derjenigen gesagt, die beim Auto gestanden sei (F/A 17). Es sei keine Drohung, sondern eine Warnung gewesen (F/A 13, 18). Das Wort Drohung bei der polizeilichen Einvernahme habe er wohl nur gebraucht, weil die Polizei immer davon gesprochen habe (F/A 19). Er habe die Privatklägerin 1 nicht nass gespritzt. Die sei oben bei der Treppe gestanden. Vielleicht habe es vom Hund abgespritzt. Er und die Privatklägerin 2 hätten gekämpft. Vorher habe er niemanden angespritzt (F/A 20). 5.1.3. An der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, zum Vorfall am 15. September 2023 befragt, am Abend des 15. September 2023 habe er der Privatklägerin 1 nicht gedroht und sie mit einem Wasserschlauch nass gespritzt. Es sei nicht am Abend passiert, sondern am Nachmittag (Prot. S. 31 f.). Auf Vorhalt des Vorwurfs gemäss Anklageschrift antwortete der Beschuldigte, dies sei eine Lüge. Es stimme überhaupt nichts daran. Er habe nicht mit dem Wasserschlauch spritzen können, da die Privatklägerin 2 mit dem Hund gekommen sei. Diesen habe er angespritzt. Die Privatklägerin 2 habe zu ihrer Kollegin gesagt, sie solle

- 16 den Hund nehmen und die Privatklägerin 2 habe der Privatklägerin 1 den Hund gegeben. Die Privatklägerin 1 sei dann mit den Hunden in die Wohnung und als sie wieder hinunter gekommen sei, habe die Privatklägerin 2 ihn bereits körperlich bearbeitet und den Schlauch gehalten. Er habe die Privatklägerin 1 gar nicht nassspritzen können. Diese sei "furztrocken" gewesen (Prot. S. 32). Auf den Hinweis des Gerichts, dass in der Anklageschrift zwei verschiedene Vorfälle, konkret am 15. September 2023 und am 17. November 2023, angeführt seien, wobei beim Vorfall vom 15. September 2023 die Privatklägerin 2 nicht anwesend gewesen sein soll, antwortete der Beschuldigte – auch nach entsprechend gleichlautendem Hinweis der Verteidigung (Prot. S. 33) –, es sei am gleichen Tag gewesen. Das Spritzen sei mit dem Pferd passiert. Er sei zur Tränke gelaufen, der Hund habe gebellt. Das Pferd sei umhergesprungen. Er habe fast losrennen müssen, damit er nicht zertrampelt werde. Er habe dann den Schlauch geholt und die Frau hinter dem Auto angespritzt. Das Auto sei mehr nass geworden. Die Privatklägerin 1 habe er nicht nass gespritzt. Er habe auch nichts zur Privatklägerin 1 gesagt (Prot. S. 33). Er habe zur Frau hinter dem Auto gesagt: "S nöchst Mal wird gschosse", als der Hund gebellt habe. Diese sei auch nicht mehr dort erschienen (Prot. S. 34). 5.2. Aussagen der Privatklägerin 1 5.2.1. Die Privatklägerin 1 sagte bei der Polizei am 22. September 2023 (D1 act. 4/1) aus, der Beschuldigte sei gegen 18:00 Uhr mit seinem Pferd hinuntergelaufen. Der Hund der Kundin sei im Auto gewesen und habe gebellt. Der Beschuldigte habe sie etwa eine Minute lang pflotschnass gespritzt und ihnen zugerufen: "Etz langets mir, s nöchst mal nimmi s gwehr und verschüss euch! Die verdammte dräcks köter" (F/A 6). Nassgespritzt habe er sie mit einem Schlauch in einer Badewanne, womit er die Pferde tränke (F/A 9). Sie könne nicht sagen, was der Beschuldigte mit der Aussage habe bewirken wollen (F/A 11). Sie sei ab der Aussage erschrocken und ihr Blutdruck sei in die Höhe gegangen (F/A 12). Sie habe Angst, am Abend und am Morgen einen Hund entgegen zu nehmen bzw. abzugeben. Sie habe in dieser Nacht nicht schlafen können (F/A 13). Sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte sie weiter beschimpfe oder mit dem Schlauch spritze

- 17 oder vielleicht auch seine Worte in Taten umsetze. Es sei auch eine Bedrohung für ihre Kunden, irgendwann würden die Kunden ihr die Hunde nicht mehr bringen. Sie fürchte sich deshalb davor, dass er ihre Existenz bedrohe (F/A 14). Sie habe nichts geändert an ihrem Verhalten, sie müsse ja ihre Kunden genau gleich bedienen und ihre Kunden wüssten auch, was für ein Typ der Beschuldigte sei. Sie habe dann am Samstag vor dem Eintreffen eines Neukunden bereit gestanden, um zu verhindern, dass dieser auf dem Parkplatz des Beschuldigten parkieren würden (F/A 15). Sie habe wirklich Angst vor ihm (F/A 16). Sie könne das Verhalten des Beschuldigten schon seit Jahren nicht einschätzen (F/A 22, 24). 5.2.2. Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 4/2) gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, eine Kundin von ihr sei ihren Hund holen kommen. Sie sei nach unten gegangen und habe mit ihr gesprochen. Der Hund sei im Auto gewesen. Der Beschuldigte sei mit den Pferden nach unten gekommen, woraufhin der Hund im Auto habe angefangen zu bellen. Nach nicht einmal 10 Minuten Sprechen mit der Kundin habe der Beschuldigte den Schlauch genommen und sie beide pudelnass gespritzt (F/A 10) Sodann habe er gesagt: "S nöchschte mal verschüssi eu oder ich nimme d Waffe" (F/A 11 f.). Auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei, wonach der Beschuldigte gesagt habe: "Etz langets mir, s nöchste Mal nimi s Gwehr und verschüsse euch", sagte die Privatklägerin 1, dass er das auch gesagt habe. Er habe das nicht nur dann gesagt, sondern er habe es mehrere Male gesagt. Dieses Mal sei es aber schlimm gewesen (F/A 13). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach er gesagt habe: "S nöchst Mal wird gschosse", führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte einfach gesagt habe, dass er sie das nächste Mal verschiessen werde (F/A 15). Sie glaube nicht, dass er einen Stein, ein Holz oder einen Schlüsselbund schiessen werde, sie könne es sich aber vorstellen (F/A 16). Sie habe befürchtet, dass er sie mit einem Gewehr verschiessen werde. Sie habe aber nicht extrem Angst gehabt, sondern ihre Mutter (F/A 18). Sie führte aus, dass sie und ihre Kundin pflotschnass gespritzt worden seien (F/A 19). Er habe sie sicher fünf Minuten angespritzt (F/A 21). Sie habe sich danach umziehen müssen (F/A 24).

- 18 - 5.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie könne sich noch an den Vorfall erinnern. Eine Kundin von ihr sei ihren Hund holen gekommen und sie hätten noch ein paar Worte gesprochen. Dann sei der Beschuldigte gekommen und habe sie beide pflotschnass gespritzt und gesagt: "S nächst mal verschüssi eu". Der Beschuldigte habe wahrscheinlich gedacht, dass sie auf seinem Land stehen würde und ein Hund habe gebellt. Deshalb habe der Beschuldigte sie mit dem Schlauch nass gespritzt. Der Beschuldigte habe noch gesagt, der Hund habe etwas gegen seine Pferde, was aber nicht sein könne, da die Kundin selber Pferde habe und den Hund mit zu den Pferden nehme (Prot. S. 15). Der Beschuldigte habe mit dem Schlauch gespritzt. Sie sei von zuunterst bis zuoberst pflotschnass gewesen. Sie seien dort gestanden und hätten nicht mehr gewusst, was machen. Der Beschuldigte habe fünf Minuten mit dem Schlauch gespritzt, sie und die Kundin seien dann auf die andere Strassenseite gegangen. Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin 1 gesagt habe, der Beschuldigte soll gesagt haben, dass er sie das nächste Mal erschiessen werde, antwortete die Privatklägerin 1, er habe ihnen dies ungefähr so gesagt. Auf Frage nach den genauen Worten des Beschuldigten sagte die Privatklägerin 1, dieser habe gesagt, "S nächst mol knalli eu ab" oder "s nächst schüssi eu ab" (Prot. S. 16). Bei der Polizei habe sie sich an die genauen Worte erinnern können. Die Frage, ob der Beschuldigte auch gesagt haben könnte: "S nöchst Mal wird öppis gschosse" verneinte die Privatklägerin 1. Der Beschuldigte habe gesagt: "S nächst mol schüssi eu ab". Sie sei sich ganz sicher, dass der Beschuldigte von Erschiessen gesprochen habe. Es sei nicht das erste Mal gewesen. Die Worte hätten Angst bei ihr ausgelöst. Auch die früheren Worte hätten ihr Angst gemacht (Prot. S. 17). Sie habe vor dem Beschuldigten Angst gehabt, auch betreffend ihre Existenz, wenn der Beschuldigte ihre Kunden so bedrohe (Prot. S. 18). Ihre Mutter habe eine extreme Angst gehabt und habe fast einen Nervenzusammenbruch erlitten. Sie selber habe auch zum Arzt müssen, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Es gehe ihr auch heute noch nicht gut, weil sie sehr grosse Angst habe, überhaupt hinaus zu laufen. Auf die Frage, welche konkrete Vorstellung sie gehabt habe, was der Beschuldigte machen könnte, antwortete die Privatklägerin 1, vielleicht etwas mit einem Stein oder dem Schlauch. Der Beschuldigte habe auch schon Steine gewor-

- 19 fen. Sie habe dem Beschuldigten auch zugetraut, dass er sie erschiesse (Prot. S. 18). Sie habe Angst gehabt, dass bei ihr alles kaputt gehe und der Beschuldigte sie vertreiben wolle. Auf die Frage, ob sie irgendwelche Vorkehrungen getroffen habe, antwortete die Privatklägerin mit der Gegenfrage, was sie denn tun solle (Prot. S. 19). Nach dem Vorfall mit der Privatklägerin 2 habe sie am darauffolgenden Tag eine neue Treppe machen lassen (Prot. S. 20). Sie habe jeden Abend Angst, wenn die Leute gehen und kommen würden (Prot. S. 25). 5.3. Würdigung 5.3.1. Während der Beschuldigte noch bei der Polizei ausführte, er habe gesagt, dass das nächste Mal geschossen werde, und dies das Einzige gewesen sei, was er gesagt habe (D1 act. 3/1 F/A 9), gab er bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er habe gesagt, das nächste Mal werde etwas geschossen (D1 act. 3/2 F/A 13). An der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte wiederum, als der Hund gebellt habe, habe er gesagt: "S nöchst Mal wird gschosse", allerdings an die hinter dem Auto stehende Frau gerichtet (Prot. S. 34). Damit sagte der Beschuldigte selber mehrfach und in unterschiedlichen Einvernahmen aus, er habe gesagt, dass das nächste Mal geschossen werde. Einzig seinen Angaben bei der Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass er gesagt habe, er werde etwas schiessen. Zu seinen diesbezüglichen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft ist zu sagen, dass diese doch nachgeschoben wirken. So ist beispielsweise seine Erklärung, er habe ja gar kein Gewehr gehabt, mit welchem er hätte schiessen können, nicht richtig. Sein Sturmgewehr wurde ihm erst aufgrund des Vorfalls vom 15. September 2023 von der Polizei abgenommen, was aber heisst, dass er im Moment des Vorfalls sehr wohl über eine Schusswaffe verfügte, für welche er auch sieben Patronen Munition besass (D1 act. 6/1). Damit verfängt seine diesbezügliche Erklärung nicht. Hätte der Beschuldigte tatsächlich vorgehabt, das nächste Mal mit etwas, namentlich mit einem Stein oder Schlüssel oder sonst etwas, was er gerade zur Hand gehabt hätte, zu schiessen und deshalb effektiv gesagt hätte, dass er das nächste Mal etwas schiessen werde, so wäre auch zu erwarten gewesen, dass er dies bereits bei seiner tatnächsten (polizeilichen) Einvernahme entsprechend gesagt hätte. Stattdessen antwortete er dem Polizisten auf dessen Frage, auf wen

- 20 er das nächste Mal schiesse, mit der Gegenfrage, womit er den schiessen solle, sie hätten ihm das Gewehr weggenommen und ob er mit einem Waschlappen schiessen solle (D1 act. 3/1 F/A 12). Seine Ausführungen in der späteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft wirken deshalb nachgeschoben. Zudem kann nicht unerwähnt gelassen werden, dass der Beschuldigte – trotz Hinweis des Gerichts und seines Verteidigers – die beiden Vorfälle vom 15. September 2023 und vom 17. November 2023 offensichtlich vermischt und diese als einen Vorgang beschreibt. Worauf dies zurückzuführen ist, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Jedenfalls lässt dieser Umstand aber doch ganz erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen des Beschuldigten aufkommen. 5.3.2. Die Privatklägerin 1 sagte in der Untersuchung aber auch an der heutigen Hauptverhandlung konstant und gleichbleibend aus. So sagte sie mehrfach, dass der Beschuldigte mit seinem Pferd gekommen sei, als sie und eine Kundin am Sprechen gewesen seien. Der Hund der Kundin habe dann gebellt. Daraufhin habe sie der Beschuldigte "pflotschnass" gespritzt, woraufhin sie die Kleider habe wechseln müssen. Mit der Verteidigung richtig ist es, dass es als übertrieben erscheint, dass der Beschuldigte sie sicher fünf Minuten mit dem Wasser angespritzt haben soll (act. 53 S. 6). Es erscheint lebensfremd, dass sich eine Person während derart langer Zeit ungewollt von einer anderen Person mit Wasser anspritzen lässt. Deswegen die Verlässlichkeit der Angaben der Privatklägerin 1 mit Bezug auf das Anspritzen mit dem Wasser gänzlich in Frage zu stellen, wäre aber verfehlt. So ändert diese offensichtliche Übertreibung nichts daran, dass die Privatklägerin 1 ansonsten konstante Angaben zum Vorfall machte. Ausserdem schilderte sie Details, welche für Erlebtes sprechen, wobei sich ihre Aussagen im Übrigen diesbezüglich auch mit denjenigen des Beschuldigten decken. So sagte die Privatklägerin 1, im Moment als der Beschuldigte gekommen sei, habe ein Hund gebellt. Dies schildert auch der Beschuldigte so, welcher zu Protokoll gab, aufgrund des Bellens des Hundes habe sein Pferd geschreckt und er habe auf die Seite springen müssen. Unterstützt werden die Aussagen der Privatklägerin 1, der Beschuldigte habe sie mit Wasser angespritzt, auch durch den Umstand, dass der Beschuldigte – wie weiter unten zu zeigen sein wird – zumindest bei einer anderen Gelegenheit ebenfalls diese Vorgehensweise des Anspritzens wählte. Weiter

- 21 räumte ja auch der Beschuldigte selber bei verschiedenen Gelegenheiten ein, dass er mit Wasser gespritzt habe, selbst wenn sich seine Angaben betreffend das Ziel seines Spritzens – das Auto, die Hundehalterin, teilweise die Privatklägerin 1 – nicht als kongruent erweisen. Die Aussagen der Privatklägerin 1 bezüglich des Anspritzens mit dem Wasser durch den Beschuldigten erweisen sich somit mit Ausnahme der Dauer des Spritzens als glaubhaft. Was ihre Aussagen im Zusammenhang mit der Drohung angehen, so ist zunächst der Verteidigung insofern beizupflichten (vgl. act. 53 S. 4), als dass die Privatklägerin 1 nach den genauen Worten des Beschuldigten befragt, diese nicht immer gleichlautend wiedergibt. Einmal sagte sie aus, der Beschuldigte habe gesagt: "Etz langets mir, s nöchst mal nimmi s gwehr und verschüss euch! Die verdammte dräcks köter". Später gab sie Protokoll, der Beschuldigte habe gesagt: "S nöchste mal verschüssi eu oder ich nimme d Waffe", "s nächst mol knalli eu ab" bzw. "s nächst schüssi eu ab". Damit werden tatsächlich unterschiedliche Versionen in der Wortwahl des Beschuldigten geschildert, was aber aufgrund des Zeitablaufs auch nicht überrascht. Gleichzeitig ist allen Versionen gemein und die Angaben damit konstant, dass der Beschuldigte von einem Verschiessen respektive Erschiessen gesprochen hat, was auch die Privatklägerin 1 auf entsprechende Nachfrage des Gerichts heute ausdrücklich bestätigte. Wiederum gleichlautend verneinte sie weiter, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde "etwas" schiessen, wie dies der Beschuldigte in seinen späteren Befragungen zumindest teilweise geltend machte. Wiederum konstant sagte die Privatklägerin 1 aus, sie habe aufgrund der Worte des Beschuldigten Angst gehabt. Als erlebt wirkt dabei insbesondere die Angabe, dass sie derart erschrocken sei, dass ihr Blutdruck bei der Messung 10 Minuten nach dem Vorfall derart hoch gewesen sei, dass sie eine Tablette habe nehmen müssen (D1 act. 4/1 F/A 12). Auch die Angabe, wonach sie am Tag nach dem Vorfall vor dem Eintreffen des Neukunden bereit gestanden sei, um zu verhindern, dass dieser auf dem Parkplatz des Beschuldigten parkieren würde, erscheint glaubhaft. Dieses Verhalten der Privatklägerin 1 zeigt, dass die Privatklägerin 1 darauf bedacht war, den Beschuldigten nicht weiter zu stören, weil sie Angst hatte, sie könne damit das "nächste Mal" provozieren. Wenn es um die Frage geht, vor was sich die Privatklägerin 1 konkret fürchtete, so ist es rich-

- 22 tig, dass die Privatklägerin 1 diesbezüglich verschiedene "Ängste" oder Befürchtungen schilderte. Sie sagte beispielsweise, dass sie auch befürchtete, der Beschuldigte werde ihr das Geschäft kaputt machen, indem er mit seinem Verhalten ihre Kunden vergraule und damit ihre Existenz bedrohe. Sie sagte aber auch konstant in verschiedenen Einvernahmen aus, dass sie befürchtete, der Beschuldigte werde seine Worte in die Tat umsetzen. Eher ungewöhnlich und damit auffällig erscheint, dass die Privatklägerin 1 ihr Verhalten nach dem Vorfall nicht verändert hat. Doch führte die Privatklägerin 1 diesbezüglich sinngemäss aus, sie habe – aus ihrer Sicht – keine andere Wahl gehabt (Prot. S. 19). Damit brachte die Privatklägerin 1 zum Ausdruck, sie habe aufgrund des weiter laufenden Betriebs der Hundepension nicht anders gekonnt, als weiterhin Hunde in Empfang zu nehmen, auch wenn sie dabei Angst vor einer Reaktion des Beschuldigten gehabt hat. 5.3.3. Aufgrund des Gesagten ist mit Bezug auf den Vorfall vom 15. September 2023 erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit dem Gartenschlauch komplett nass gespritzt hat, weshalb sie danach die Kleider hat wechseln müssen. Die konstanten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 vermögen durch die wenig verlässlichen Angaben des Beschuldigten nicht erschüttert zu werden. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 sagte, er werde das nächste Mal schiessen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme diesbezüglich falsche Angaben gemacht haben sollte und in der betreffenden Einvernahme gleich mehrfach fälschlicherweise gesagt haben soll, er werde das nächste Mal schiessen. Kommt noch hinzu, dass der Beschuldigte in der konkreten Einvernahme auch noch die Gründe für seine Worte ausführte und damit sein Verhalten zu erklären versuchte. So sagte er damals aus, er habe damit bezwecken wollen, dass er nicht auf seinem Boden von den Hunden belästigt werde. Dass der Beschuldigte sagte, dass er das nächste Mal schiessen werde, wird auch dadurch gestützt, dass die Privatklägerin 1 zwar nicht in den genauen Worten, so doch im Inhalt konstant aussagte, der Beschuldigte habe ihr in Aussicht gestellt, dass er sie das nächste Mal erschiessen werde. Ebenfalls erstellt ist, dass die Privatklägerin 1 durch die Worte des Beschuldigten in Angst versetzt worden ist und sie befürchtete, der Beschuldigte könnte auf sie schiessen. Nicht erstellt ist der Sachverhalt aber dahinge-

- 23 hend, dass die Privatklägerin 1 befürchtet habe, der Beschuldigte werde ihre Mutter, Kunden oder deren Hunde erschiessen oder verletzen. Derartiges hat die Privatklägerin 1 nie explizit ausgeführt und dies findet auch sonst keine Stütze in den Akten. 6. Vorfall vom 17. November 2023 (Dossier 2): 6.1. Aussagen des Beschuldigten 6.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. November 2023 (D2 act. 3/3) sagte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin 1 und 2 nass gespritzt, weil diese mit dem Hund auf das Grundstück gegangen seien (F/A 5). Die Privatklägerin 2 habe ihn angegriffen und sei auf ihn zugerannt, als er gesagt habe, dass die Hunde nicht durchlaufen könnten. Sie habe ihn schwer tätlich angegangen (F/A 6). Er habe den Schlauch gehalten und sie habe ihm den Schlauch entreissen wollen. Sie habe mit ihm gekämpft, aber er habe den Schlauch behalten können (F/A 7). Sie habe ihn berührt, sie habe seine Hände angegriffen (F/A 8). Sie sei mit den Händen auf ihn losgekommen und habe ihm den Schlauch aus den Händen reissen wollen. Sie habe ihn mit den Händen berührt (F/A 30). Er habe die Privatklägerin 1 nicht angespritzt, sie sei in das Wasser hineingelaufen (F/A 13), als sie die Hunde unberechtigterweise zu sich befördert habe (F/A 36). Er habe die Privatklägerin 2 nicht geschlagen, sondern sich nur gewehrt. Er habe sich verteidigt gegen das Wegreissen des Schlauches (F/A 14- 18, 37, 41, 52). Er habe nicht mit der Faust zugeschlagen. Er habe gar nicht geschlagen (F/A 15). Die Privatklägerin 2 sei von der E._____-strasse her auf sein Grundstück gekommen (F/A 25). Sie habe wissen können, dass sie auf einem privaten Grundstück sei, weil es eine Verbotstafel gehabt habe (F/A 28). Auf Vorhalt des Videos macht er geltend, dass man dort nichts sehe bzw. nicht sehe, dass etwas passiere (F/A 35). 6.1.2. Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 3/2) führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin 2 sei mit dem Hund und ihrer Kollegin nach oben gekommen und hätte die Treppe nach oben gehen wollen, obwohl er dort eine Verbotstafel aufgestellt und die Grenze angezeichnet hätte. Er habe sie ge-

- 24 fragt, wo sie hinwolle. Er habe das Gras mit dem Schlauch bespritzt. Sie habe geantwortet, dass sie nach oben gehen wolle. Er habe gefragt, ob sie die Tafel nicht sehe, dass sie da nicht nach oben könne. Weil sie dennoch nach oben gegangen sei und ihn frech angeschaut habe, habe er mit dem Schlauch etwas hochgespritzt und den Hund erwischt. Sie habe gesagt: "Nimm de Hund, nimm de Hund" und habe ihrer Kollegin den Hund gegeben, sei aber noch auf seinem Boden gewesen. Die Privatklägerin 2 sei dann auf ihn losgekommen, wie ein Verrückte. Sie habe ihn angegriffen, er habe gar nichts gemacht, sie habe ihm den Schlauch aus den Händen reissen wollen. Sie habe diesen nicht wegreissen können, weil er diesen festgehalten habe. Sie sei dann mit der Kollegin die Treppe hoch und rein. Er habe das Wasser abgestellt. Dann sei er rein und habe sein Pferd geholt. Als er es Trinken lassen habe, habe ein Hund gebellt. Das Pferd habe sich erschrocken und er habe auf die Seite springen müssen. Dies sei passiert, weil der Hund gebellt habe. Als das Pferd fertig gewesen sei, sei er nach oben gelaufen und habe gesagt: "S nächschte Mal wird denn öbis gschosse". Er könne ja irgendetwas, einen Stein, ein Stück Holz oder einen Schlüsselbund, werfen. Das sei keine Drohung. Er habe nicht von einem Gewehr gesprochen (F/A 8). Die Privatklägerin 2 habe er nicht geschlagen (F/A 26). Es stimme nicht, dass er den Hund und die Privatklägerin 1 angespritzt habe. Er habe mit dem Schlauch einen Zwick gegeben, was den Hund erwischt habe (F/A 22). Die Privatklägerin 2 sei gegen ihn gewalttätig geworden (F/A 21). Es sei gelogen, dass er die Privatklägerin 2 mit dem Schlauch geschlagen habe (F/A 24). Er habe den Schlauch gehalten und habe sie so gar nicht schlagen können (F/A 26). 6.1.3. Zum Vorfall vom 17. November 2023 befragt, stellte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung in Abrede, dass es zu Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin 1 gekommen sei. Er habe diese nicht mit dem Gartenschlauch nass gespritzt (Prot. S. 34). Es sei etwas passiert, als er mit dem Pferd unten gestanden sei und die Frau hinter dem Auto gewesen sei. Etwas anderes sei nicht passiert. Nach einer Situation mit der Privatklägerin 2 am 17. November 2023 befragt, gab der Beschuldigte zu Protokoll, daran könne er sich erinnern. Die Privatklägerin 2 habe ihn auf seinem Grund tätlich angegriffen. Sie habe den Durchgang erzwingen wollen, wozu sie als fremde Person kein Recht habe (Prot. S. 35). Auf die

- 25 - Frage, ob er schildern könne, was sich genau zugetragen hat, antwortete der Beschuldigte mit folgenden Gegenfragen: "Wurden Sie auch schon einmal angegriffen? Stehen Sie einfach hin und lassen sich verprügeln? Am Oberkörper und überall? Eine wildfremde Person kommt und Sie stehen hin und lassen sich verprügeln? Was glauben Sie eigentlich?!". Auf weiteren Vorhalt der Anklageschrift führte der Beschuldigte aus, wenn die Privatklägerin 2 ihm den Schlauch habe abklemmen können, dann habe er die Privatklägerin 1 gar nicht abspritzen können. Dies habe die Privatklägerin 2 gemacht. Diese habe ihn auf seinem Boden angegriffen. Die Privatklägerin 2 habe ihn am Arm und an die Hände gegriffen und den Schlauch wegreissen wollen. Dabei habe die Privatklägerin 2 ihm gegenüber nichts gesagt (Prot. S. 36). Sie habe der Kollegin gesagt, diese solle den Hund nehmen, damit die Privatklägerin 2 ihn körperlich angreifen könne. Diese habe den Schlauch angefasst und abgeknickt. Wegnehmen habe sie ihm den Schlauch nicht können. Auf die Frage, wo die Privatklägerin 2 ihn genau berührt habe, antwortete der Beschuldigte, dies sei am Körper gewesen, am Oberkörper, an den Schultern, am Arm und an der Brust. Sie habe geboxt und geschlagen und dann habe sie den Schlauch abknicken wollen. Die Berührung sei weiblich gewesen, wobei das Gericht sich selber ausrechnen könne, was das heisse (Prot. S. 37 f.). Er habe mit Gegenwehr reagiert mit dem Schlauch. Er habe den Schlauch gehalten. Er wisse nichts davon, dass er die Privatklägerin 2 mit der Spritzvorrichtung am Kopf getroffen habe. Das Gericht könne sich selber ausrechnen, wie ein solcher gegenseitiger Angriff ablaufe. Es sitze sicher keiner da und habe die Hände in den Hosentaschen, mache nichts und lasse sich verprügeln (Prot. S. 38). Die Privatklägerin 2 habe er nicht nassgespritzt, sondern er habe den Hund abgespritzt. Er habe eine Verbotstafel auf seinem Grund ca. einen Meter neben der Grenze aufgestellt. Der Verlauf der Grundstücksgrenze sei mit Marken oben und unten gekennzeichnet (Prot. S. 39). Auf die Frage, ob die Grundstücksgrenze auch zum Zeitpunkt des Vorfalls gekennzeichnet gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, die Tafel sei vor dem Vorfall dort gestanden. Auf die Frage, ob er die Privatklägerin 2 einmal aufgefordert habe, das Grundstück zu verlassen, als diese sein Grundstück betreten habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, auf der Tafel sei leserlich "Betreten des Grundstücks von fremden Personen und Hunden ver-

- 26 boten" gestanden. Die Privatklägerin 2 sei mit dem Hund gekommen und habe hinauf gehen wollen. Er habe gefragt, wo die Privatklägerin 2 hin wolle und ob sie nicht lesen könne. Diese habe "nein" gesagt und sei weiter gelaufen. Dann habe er den Hund abgespritzt und sie habe ihn angegriffen. Verbal aufgefordert das Grundstück zu verlassen, habe er die Privatklägerin 2 nicht (Prot. S. 40). 6.2. Aussagen der Privatklägerin 2 6.2.1. Bei der Polizei sagte die Privatklägerin 2 am 20. November 2023 (D2 act. 3/1) aus, sie habe den Hund aus dem Auto genommen. Daraufhin habe der Beschuldigte alle Anwesenden beschimpft. Er habe mit einem Wasserschlauch umhergespritzt. Er habe gesagt, es dürften kein Mensch und kein Tier hier durchlaufen. Sie und die andere Dame hätten der Privatklägerin 1 je ihren Hund gegeben. Sie hätte der Privatklägerin 1 gesagt, dass sie den Beschuldigten vom Theater abhalten könne und die Privatklägerin 1 mit den Hunden zum Eingang laufen solle (F/A 1). Der Beschuldigte habe begonnen, die Hunde und die Privatklägerin 1 mit dem Wasserschlauch abzuspritzen. Sie sei dazwischen und habe den Schlauch gepackt und geknickt. Er habe den Schlauch auf sie gerichtet und als er bemerkt habe, dass kein Wasser mehr fliesse, habe er auf sie eingeschlagen (F/A 2). Er habe den Schlauch in der rechten Faust gehabt und damit in Richtung Kopf geschlagen. Getroffen habe er sie an der Schulter links und dem Kopf (F/A 3 f.). Sie habe sich nicht bewusst gegen den Beschuldigten gewehrt. Sie habe nur den Schlauch zugedrückt (F/A 7). Der Schlag sei kraftvoll erfolgt. Der Beschuldigte sei wütend gewesen und habe mit Wucht zugeschlagen. Sie habe nach dem Vorfall Kopfschmerzen gehabt (F/A 12). Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören (F/A13, 15). Sie wisse nicht, ob er bewusst auf den Kopf, oder einfach um sich geschlagen habe. Sie wolle ihm nichts unterstellen (F/A 14). 6.2.2. Am 29. November 2023 gab die Privatklägerin 2, als beschuldigte Person befragt, zu Protokoll (D2 act. 3/4), sie habe sich nur gewehrt, weil der Beschuldigte die Privatklägerin 1 und die Hunde nassgespritzt habe. Sie habe den Beschuldigten nicht berührt. Sie habe nur den Schlauch angefasst (F/A 4, 6). Sie habe ihn ca. dreimal aufgefordert, aufzuhören. Sie sei zuerst auf dem Grundstück der Privatklägerin 1 gestanden (F/A 4). Sie habe den Schlauch nur angefasst und

- 27 diesen geknickt, um das Wasser zu stoppen. Sie habe den Beschuldigten nicht berührt. Sie habe ihn nicht gestossen oder dergleichen (F/A 5 f.). Als dieser sie geschlagen habe, hätten sie sich zwangsläufig berührt, aber nicht von ihr aus (F/A 7). Sie habe nicht gewusst, dass sie im Bereich der Liegenschaft gestanden sei, welcher zu seinem Grundstück gehöre (F/A 8). Sie bringe die Hunde ca. seit drei Jahren zur Privatklägerin 1 und der Beschuldigte habe noch nie etwas gesagt, dass sie auf seinem Grundstück sei (F/A 9 f.). Der Beschuldigte habe die Tafeln – so glaube sie – am 16. November aufgestellt, die Privatklägerin 1 habe sie darüber informiert. Bis dahin habe sie nichts von diesem Problem mit den Grundstücken gewusst. Sie habe sich immer auf der Seite der Privatklägerin 1 befunden, bis der Beschuldigte nicht damit aufgehört habe mit dem Wasser zu spritzen. Sie habe ihn dreimal aufgefordert aufzuhören, danach habe sie einschreiten müssen (F/A 11). Sie habe nicht bewusst einen Hausfriedensbruch begangen. Sie sei nur zu ihm, weil sie habe einschreiten müssen (F/A 13). Sie sehe keine Schuld ein, den Beschuldigten angegriffen zu haben (F/A 14). 6.2.3. Wiederum als beschuldigte Person befragt, führte die Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D2 act. 3/5) aus, der Beschuldigte sei schon auf seiner Seite des Gartens in Position mit dem Gartenschlauch gestanden (F/A 5, 16). Sie habe der Privatklägerin 1 gesagt, sie solle die zwei Hunde nehmen und hochlaufen. Als die Privatklägerin 1 die Treppe hochgegangen sei, habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 abgespritzt. Sie (die Privatklägerin 2) habe dem Beschuldigten gesagt, er solle aufhören, es sei genug. Dann sei sie auf sein Grundstück gegangen, um den Schlauch zu knicken. Das habe ihn aufgeregt, weil er bemerkt habe, dass kein Wasser mehr gekommen sei. Er habe mit der Hand gegen sie gewedelt, weil er sie habe anspritzen wollen. Als er bemerkt habe, dass nichts mehr gekommen sei, habe er mit dem Schlauch auf sie eingeschlagen, worauf sie sogleich weggegangen sei. Sie habe den Schlauch angefasst und nicht ihn (F/A 5). Der Beschuldigte sei ihr gegenüber handgreiflich geworden (F/A 6). Er habe die Hand nach oben genommen und sie mit dem Schlauchteil erwischt. Es habe "geklöpft". Danach sei sie davongerannt (F/A 7). Er habe den Schlauch vorne beim Teil und hinten beim Schlauch gehalten. Deshalb habe sie den Schlauch in der Mitte knicken können (F/A 8). Sie würde sagen,

- 28 er habe sie mit der Spritzdüse getroffen, sie wisse nicht, ob es vielleicht auch die Hände gewesen seien (F/A 10). Getroffen habe er sie irgendwo am Hinterkopf, sie könne es nicht mehr genau sagen (F/A 11). Sie habe danach leichte Kopfschmerzen gehabt, sei aber nicht zum Arzt gegangen (F/A 24 f.). Gemäss ihrer Wahrnehmung habe er auf sie eingeschlagen (F/A 12). Sie sei ebenfalls nass geworden. Ihre Regenpellerine und ihre Haare seien nass gewesen (F/A 13 f.). Sie habe gewusst, dass sie das Grundstück des Beschuldigten betrete, als sie eingegriffen habe. Es sei aber noch nie Thema gewesen, weil sie die Hunde immer gebracht hätten und sie sich auf sein Grundstück hätten begeben müssen. Sie hätten angenommen, es gebe dort ein Wegrecht. Sie hätte nicht gewusst, wem das Grundstück gehöre (F/A 15). Der Beschuldigte sei neben der Treppe auf seinem Grundstück gestanden. Es habe eine Tafel gehabt und Striche auf der Treppe. Sie habe erst am 17. November 2023 gewusst, dass es sein Grundstück sei (F/A 16 ff.). Die Verbotstafel hätte sie beachtet, deshalb seien sie auch nicht auf die Treppe gegangen (F/A 19). 6.3. Aussagen der Privatklägerin 1 6.3.1. Als Auskunftsperson befragt, gab die Privatklägerin 1 am 22. November 2023 bei der Polizei (D2 act. 3/2) zu Protokoll, sie sei zu den Kunden gegangen und hätte die Hunde genommen. Daraufhin sei der Beschuldigte hinter der Scheune hervorgekommen und habe herumgeschrien. Er habe gesagt, dass sie hier nicht durchlaufen dürften. Sie sei dann mit den Hunden zum Aufgang gegangen und der Beschuldigte hätte mit dem Gartenschlauch in ihre Richtung gespritzt. Sie sei komplett durchnässt worden. Daraufhin sei eine Kundin eingeschritten, sei auf den Beschuldigten zugegangen, habe den Schlauch gepackt und umgeknickt, damit kein Wasser mehr habe fliessen können (F/A 5). Danach habe er auf diese eingeschlagen. Sie (die Privatklägerin 1) habe die Hunde hinaufgebracht und sei danach wieder nach unten (F/A 5). Der Beschuldigte habe sie nass gespritzt, weil sie dort den Weg benutzten hätten, der auf ihr Grundstück führe (F/A 7). Sie sei am Ende gewesen und habe gezittert. Es sei grauenhaft gewesen (F/A 8). Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 2 angegangen habe. Der Beschuldigte habe sie geschlagen (F/A 12 f.).

- 29 - 6.3.2. Bei der Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 (D1 act. 4/2) gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, der Beschuldigte sei mit dem Schlauch vom Bord nach unten gekommen (F/A 34) und habe zuerst die Privatklägerin 2, dann Frau D._____, je mit ihren Hunden, und sie angespritzt. (F/A 27). Der Beschuldigte sei auf seinem Grundstück gestanden (F/A 35). Sie sei pflotschnass gewesen, inkl. Haare und Kleider (F/A 28-30). Die Privatklägerin 2 habe den Schlauch genommen und zugedrückt. Der Beschuldigte habe voll auf sie eingeschlagen. Sie habe nur gesagt, er solle bitte aufhören (F/A 27). Er habe rechts und links ausgeholt mit langen Armen (F/A 31). Sie könne nicht sagen, wie die Handflächen gewesen seien, sie habe die Hunde noch in der Hand gehabt. Sie habe auf die Hunde schauen müssen (F/A 32). Sie habe beide Hunde in der Hand gehabt und sei nach oben gerannt (F/A 27). Die Privatklägerin 2 sei zu ihm gegangen, weil er sie alle mit dem Schlauch abgespritzt habe (F/A 33). Die Privatklägerin 2 habe den Beschuldigten nicht geschlagen, sie habe nur den Schlauch zugehalten (F/A 36). Sie (die Privatklägerin 1) sei die Treppe hochgegangen und der Beschuldigte habe von der Seite mit dem Schlauch gespritzt (F/A 34). 6.3.3. Zum Vorfall vom 17. November 2023 befragt sagte die Privatklägerin 1 anlässlich der heutigen Hauptverhandlung im Wesentlichen aus, sie sei hinuntergelaufen, als gerade zwei Hunde gleichzeitig gebracht worden seien. Sie habe den Beschuldigten nicht gesehen, er sei hinter dem Stall gestanden. Dann sei er mit dem Schlauch gekommen und habe sie voll abgespritzt. Die Privatklägerin 2 habe den Schlauch nur gehalten. Der Beschuldigte habe voll auf sie eingeschlagen. Sie sei hoch gelaufen, die Hunde seien nass gewesen, und habe die Hunde versorgt. Dann habe sie die Polizei gerufen (Prot. S. 20). Als sie nass gespritzt worden sei, sei sie unten bei der Treppe gestanden. Er habe auch weiter gespritzt, als sie nach oben gelaufen sei. Die Privatklägerin 2 habe den Schlauch zugehalten. Die Privatklägerin 2 sei dabei zuerst unten gestanden und danach ein Stück auf dem Land des Beschuldigten (Prot. S. 21). Die Privatklägerin 2 habe den Beschuldigten nicht angegriffen, sie hätten nur Körperkontakt gehabt, als der Beschuldigte die Privatklägerin 2 geschlagen habe. Die Privatklägerin 2 sei drei bis vier Minuten beim Beschuldigten gestanden, als sie den Schlauch zugehalten habe. Sie könne es aber nicht genau sagen (Prot. S. 22). Sie sei etwa 1.5 Meter von den

- 30 beiden entfernt gestanden. Sie sei die Treppe hoch mit den beiden Hunden, die Hunde seien komplett nass und es sei kalt gewesen. Sie sei nicht abgelenkt gewesen. Sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mit der Spritzvorrichtung am Kopf getroffen habe. Sie sei sich aber sicher, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 absichtlich geschlagen habe (Prot. S. 23). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 auch komplett nass gespritzt. Dies auch für zwei, drei Minuten. Es sei schwierig zu sagen. Sie sei einfach auch pflotschnass gewesen (Prot. S. 24). 6.4. Fotografien und Videoaufnahme 6.4.1. Auf den bei den Akten liegenden Fotografien sieht man die vom Beschuldigten erwähnte Verbotstafel. Ersichtlich ist auf den Fotografien, dass die Tafel neben der Treppe in der Wiese platziert ist (D2 act. 1/2; Anhang 1 zu D1 act. 3/2). 6.4.2. Die Videoaufnahme zeigt den Vorfall, als dieser offensichtlich schon im Gange ist. So ist darauf klar ersichtlich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 und zwei Hunde anspritzt. Die Privatklägerin 2 ruft dem Beschuldigten zu, er solle aufhören, was dieser aber nicht macht. Dann geht die Privatklägerin 2 zum Beschuldigten hin und knickt den Gartenschlauch ab. Dabei hält der Beschuldigte den Gartenschlauch mit beiden Händen fest, die rechte Hand liegt auf dem vorderen Schlauchteil. Zunächst versucht er noch, die Privatklägerin 2 mit dem Wasserschlauch ins Gesicht zu spritzen, indem er die Spritzvorrichtung vor deren Gesicht hält. Es fliesst aber kein Wasser mehr. Der Beschuldigte hält die Spritzvorrichtung dann mit nach hinten ausgestrecktem rechten Arm von der Privatklägerin 2 weg. Daraufhin schlägt der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mit seiner rechten Hand mit Wucht in Richtung Kopf, wobei es auch zu einem Kontakt kommt. Dabei hält der Beschuldigte den Schlauch immer noch mit beiden Händen fest. Nach dem Schlag lässt die Privatklägerin 2 den Schlauch los und geht davon. Danach spritzt der Beschuldigte erneut gegen die Privatklägerin 1 und die Hunde und kurz auf den Boden neben der Privatklägerin 2. 6.5. Würdigung

- 31 - 6.5.1. Bei den Aussagen der Privatklägerin 2 zum Vorfall vom 17. November 2023 fällt zunächst deren zurückhaltendes Aussageverhalten auf. So gab sie eben zurückhaltend zu Protokoll, sie könne aus eigener Wahrnehmung nicht sagen, ob der Beschuldigte sie absichtlich geschlagen oder einfach um sich geschlagen habe. Sie wolle ihm nichts unterstellen (D2 act. 3/1 F/A 14). Daraus kann geschlossen werden, dass die Privatklägerin 2 den Beschuldigten nicht zu Unrecht belasten will. Dies zeigt sich aber auch an anderer Stelle. Es stellte sich im Zuge des Vorfalls vom 17. November 2023 noch die Frage einer Anzeige wegen Beschimpfung gegen den Beschuldigten. Diesbezüglich gab die Privatklägerin 2 aber zu Protokoll, sie wolle keinen Strafantrag wegen Beschimpfung stellen, weil sie nicht genau in Erinnerung habe, welche Worte genau gefallen seien. Sie wolle keine falschen Angaben machen (D2 act. 3/1 F/A 9). Daran zeigt sich eindrücklich, dass die Privatklägerin 2 einerseits den Beschuldigten nicht zu Unrecht belasten will, andererseits aber auch, dass es ihr ein Anliegen zu sein scheint, die Dinge so darzustellen, wie sie sich in ihrer Wahrnehmung auch zugetragen haben. Für die Glaubhaftigkeit spricht sodann, dass sich ihre Angaben nicht als exakt deckungsgleich mit den Angaben der Privatklägerin 1 erweisen, sondern sich diese "nur" in den wesentlichen Punkten als gleichlautend erweisen. Gerade diese Abweichungen sprechen dafür, dass es sich eben nicht um eine erfundene und von den Privatklägerinnen 1 und 2 einstudierte Geschichte handelt, sondern vielmehr, dass sie unabhängig voneinander das Erlebte aus ihrer Wahrnehmung schildern. Dabei erweisen sich die Angaben der Privatklägerin 2 auch als detailliert und lebensnahe, indem sie einzelne Sequenzen des Vorfalls lebhaft wiedergibt und ihre Beweggründe schildert, als sie zum Beschuldigten hingegangen ist, um den Schlauch abzuknicken. In ihren Einvernahmen kann die Privatklägerin 2 schliesslich den Vorfall im Wesentlichen gleichbleibend schildern und auch noch in ihrer letzten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft immer noch Details nennen. Gleichzeitig gibt sie aber auch klar zu erkennen, wenn sie unsicher ist. Sodann decken sich ihre Angaben mit der bei den Akten liegenden Videoaufnahme, welche einen Teil des Vorfalls festhält. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind glaubhaft.

- 32 - 6.5.2. Vorab für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht, dass sich diese im Wesentlichen mit den Angaben der Privatklägerin 2 decken, sich in Details aber gerade nicht als absolut deckungsgleich erweisen, was gegen eine Absprache und für Erlebtes spricht. Indessen sind bei der Privatklägerin 1 bezüglich dem Vorfall vom 17. November 2023 verschiedentlich Übertreibungstendenzen bzw. Ungenauigkeiten erkennbar. So spricht die Privatklägerin 1 in der Untersuchung davon, dass der Beschuldigte links und rechts ausgeholt habe mit langen Armen (D1 act. 4/2 F/A 31). Die Privatklägerin 2 selber spricht aber nur von einem einzelnen Schlag und auch auf der Videoaufnahme ist nur ein einzelner Schlag des Beschuldigten erkennbar. Sodann fällt auf, dass sie ausführte, der Beschuldigte habe "voll" zugeschlagen und sie sei sich sicher, dass dies absichtlich geschehen sei. Diese Aussage lässt sich dann aber nicht in Einklang bringen mit ihrer weiteren Aussage, sie habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mit der Spritzvorrichtung geschlagen hat, obwohl sie nicht abgelenkt gewesen sei (Prot. S. 23) und es gemäss Angaben der Privatklägerin 2 auch nur bei einem einzigen Schlag geblieben sei. Es ist widersprüchlich, wenn die Privatklägerin 1 einerseits Angaben dazu macht, mit welcher Intensität der Beschuldigte zugeschlagen hat, andererseits aber dann den Schlag selber nicht gesehen haben will. Mit der Aussage an der Hauptverhandlung, sie sei nicht abgelenkt gewesen (Prot. S. 23), setzt sich die Privatklägerin 1 sodann in Widerspruch zu ihrer Aussage in der Untersuchung, wonach sie zu den genauen Umständen der Tat keine Angaben machen könne, da sie mit den Hunden beschäftigt gewesen sei (D1 act. 3/2 F/A 32). Ebenfalls auffällig ist auch hier, dass die Privatklägerin 1 erklärte, die Privatklägerin 2 sei ca. 3-4 Minuten beim Beschuldigten gestanden, als diese den Schlauch zugehalten habe (Prot. S. 22). Auf der Videoaufnahme ist indessen erkennbar, dass der diesbezügliche Vorgang nur einige wenige Sekunden dauerte. Aufgrund des Gesagten sind die Aussagen der Privatklägerin 1 mit Bezug auf den Schlag des Beschuldigten am 17. November 2023 mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. Was das Anspritzen mit dem Wasser angeht, so erweisen sich ihre diesbezüglichen Aussagen konstant. Mehrfach gab sie zu Protokoll der Beschuldigte habe sie komplett nass gespritzt. Diese Aussagen des Nassspritzens werden

- 33 auch gestützt durch die Videoaufnahme, auf welcher ersichtlich ist, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 1 (und die Hunde) mit dem Wasserschlauch anspritzt. 6.5.3. Bei den Aussagen des Beschuldigten ist vorab nochmals zu erwähnen, dass der Beschuldigte, die beiden Vorfälle von September und November 2023 – so auch heute wieder – vermischt und diese als unmittelbar nacheinander darstellt. Entweder ist das Erinnerungsvermögen des Beschuldigten diesbezüglich fehlerbehaftet oder aber er macht hier falsche Angaben. So oder anders lässt dies erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Beschuldigten aufkommen. Sodann schildert er die Situation so, als wäre die Privatklägerin 2 ohne Anlass auf ihn zugekommen und habe den Schlauch angefasst. Er verschweigt dabei jeglichen eigenen Beitrag zum Geschehnis. So verschweigt er insbesondere – und dies ergibt sich eindeutig aus der Videoaufnahme –, dass er mit dem Gartenschlauch die Privatklägerin 1 und die Hunde mit Wasser angespritzt hat, die Privatklägerin 2 ihm mehrfach gesagt hat, er solle mit dem Spritzen aufhören und dann erst zu ihm hingegangen ist und den Gartenschlauch angefasst und abgeknickt hat. Es kann zwar auch hier nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob er absichtlich beschönigende Angaben macht oder nur eine mangelnde Erinnerung an den Vorfall hat. Nichtsdestotrotz lässt dies aufhorchen. Sodann erweisen sich die Angaben des Beschuldigten auch als widersprüchlich, teilweise gar als lebensfremd. So sagte er mit Bezug auf das Anspritzen zunächst, er habe die beiden Frauen mit Wasser angespritzt, weil diese auf sein Grundstück gegangen seien. Damit räumte er gerade ein, dass er diese mit Wasser angespritzt hat und liefert aus seiner Sicht eine Begründung hierfür. Danach behauptet der Beschuldigte, die Privatklägerin 1 sei selber in den Wasserstrahl gelaufen. Wohlgemerkt ist auf dem Video erkennbar, wie der Beschuldigte gezielt in Richtung der Privatklägerin 1 und der Hunde spritzt. Später bei der Staatsanwaltschaft führt er dann aus, er habe den Hund der Privatklägerin 2 nass gespritzt, weil die Privatklägerin 2 den Weg benutzt und ihn frech angeschaut habe, obwohl er gesagt habe, dass sie das nicht dürfe. Seine Aussagen erweisen sich damit als inkonsistent und wenig verlässlich. Schliesslich weisen die Aussagen des Beschuldigten auch deutliche Übertreibungstendenzen auf, welche sich zudem als falsch erweisen.

- 34 - So sagte er anlässlich der Hauptverhandlung, die Privatklägerin 2 habe ihn angegriffen, ja habe ihn sogar am Körper geboxt. Auf Nachfrage des Gerichts, wie genau er durch die Privatklägerin 2 geschlagen worden sei, blieb der Beschuldigte dann aber schwammig und sagte zum Beispiel, die Privatklägerin 2 habe "weiblich" geschlagen und das Gericht könne sich darauf selber einen Reim machen. Schon in der Untersuchung zeigte er diese Übertreibungstendenzen bei der Schilderung des Vorfalls mit der Privatklägerin 2 und führte aus, die Privatklägerin 2 habe ihn schwer tätlich angegangen. Auf Frage, was denn konkret geschehen sei, führte er dann aus, dass diese seine Hände angegriffen habe. Teilweise antwortete der Beschuldigte auch mit Gegenfragen und wich damit einer Antwort aus. Diese Behauptung eines Angriffs auf ihn oder von Boxschlägen der Privatklägerin 2 gegen ihn ist denn auch auf der Videoaufnahme nicht ansatzweise erkennbar. Schlicht nicht richtig ist es deshalb auch, wenn der Beschuldigte geltend machen lässt, dass die Videoaufnahme die Aussagen des Beschuldigten stützen würden (vgl. act. 53 S. 8). Im Gegenteil werden die Aussagen des Beschuldigten durch die Videoaufnahme mehrheitlich gerade widerlegt. Wenn der Beschuldigte sodann geltend machen lässt, die Aussagen der Privatklägerin 1 würden dadurch widerlegt, dass es auf dem Video erkennbar sei, dass die Hose der Privatklägerin 1 nicht pflotschnass geworden sei (act. 53 S. 8), so gilt es hierzu zu sagen, dass auf dem Video nicht ersichtlich ist, wie nass die Hose der Privatklägerin 1 geworden ist. Weder ist auf dem Video erkennbar, dass die Hose durchnässt noch trocken geblieben wäre. Der Beschuldigte kann damit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Video offensichtlich auch nur einen Teil der Auseinandersetzung erfasst. Einzig erkennbar, ist – wie bereits erwähnt –, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 sowie die Hunde mit dem Wasserschlauch angespritzt hat. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. 6.5.4. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass auf die wenig verlässlichen Angaben des Beschuldigten nicht abgestellt werden kann. Hingegen ist gestützt auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin 2 und der Videoaufnahme erstellt, dass die Privatklägerin 2 sich zum Beschuldigten hinbegeben hat, dann den Gartenschlauch des Beschuldigten ergriffen hat und diesen abknickte, so dass kein Wasser mehr hat fliessen können. Daraufhin hat der Beschuldigte mit seiner rech-

- 35 ten Hand, in welcher er noch die Spritzvorrichtung gehalten hat, gegen den Kopf der Privatklägerin 2 geschlagen. Dies alles ist eindeutig durch die Videoaufnahme belegt, wird aber auch durch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 bestätigt. Sodann hatte die Privatklägerin 2 nach diesem Vorfall leichte Kopfschmerzen. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt erstellt. Ebenfalls erstellt ist insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben der Privatklägerinnen 1 und 2, dass der Beschuldigte die Privatklägerinnen 1 und 2 nass spritzte, wobei die Privatklägerin 1 danach die Kleider wechseln musste. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (act. 1/14 S. 3). 1.2. Drohung, Art. 180 Abs. 1 StGB 1.2.1.Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen in einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz (BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019, E. 3.1). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 18). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt bzw. "in Schrecken oder Angst versetzt" wird (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 31). 1.2.2.Vorliegend kündigte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 an, dass er das nächste Mal schiessen werde. Damit drohte er der Privatklägerin 1 ein künftiges

- 36 - Übel an, welches er als von seinem Willen abhängig darstellte. Die Drohung mit einem Schiessen, mitunter also die Androhung der Benutzung einer Schusswaffe gegen die Privatklägerin 1, erreicht sodann die nötige Schwere von Art. 180 Abs. 1 StGB. Die Privatklägerin 1 ist durch die Worte des Beschuldigten erschrocken und ihr Blutdruck ist zumindest für kurze Zeit in die Höhe geschossen. Sie konnte in der Nacht danach nicht schlafen und sie hatte Angst, die Hunde am Morgen und Abend entgegenzunehmen bzw. abzugeben. Daraus wird erkennbar, dass die Privatklägerin 1 in ihrem Sicherheitsgefühl massiv erschüttert wurde. Nicht ausser Acht gelassen werden kann auch, dass zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten ein jahrzehntelanger Nachbarschaftsstreit besteht. Es ist nachvollziehbar, dass in einer solchen Situation eine derartige Äusserung den Adressaten in Angst versetzt. Danach gefragt, vor was sie sich konkret gefürchtet habe, erklärte die Privatklägerin, sie habe Angst, dass er sie weiter beschimpfen werde oder mit dem Schlauch spritze. Es sei auch eine Bedrohung ihrer Kundschaft. Sie sagte weiter, sie habe befürchtet, dass er die Worte in Taten umsetze. Zwar befürchtete die Privatklägerin 1 damit auch weniger gravierende Handlungen des Beschuldigten oder auch eine allgemeine Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Sie fürchtete sich aber auch, dass der Beschuldigte seinen Worten Taten folgen lassen und der Beschuldigte tatsächlich auf sie schiessen könnte. Unbehelflich ist es in diesem Zusammenhang, wenn die Verteidigung vorbringt, die Privatklägerin 1 habe nicht damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte seine Worte in Taten umsetzen könnte, da sie nicht habe wissen können, dass der Beschuldigte eine alte Armeewaffe aus RS-Zeiten bei sich zu Hause aufbewahrte (act. 53 S. 5). Ob die Privatklägerin 1 wusste, dass der Beschuldigte über eine Waffe verfügte, spielt keine Rolle. Entscheidend ist nur, dass die Privatklägerin 1 befürchtete, dass der Beschuldigte eine Waffe benutzen und schiessen werde, was vorliegend der Fall war. 1.2.3.Wenn der Beschuldigte sodann geltend macht, es habe ihm am entsprechenden Vorsatz gefehlt (vgl. act. 53 S. 5), so kann dies nicht überzeugen. Zunächst äusserte der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Verteidigung – gerade keine ad hoc Reaktion, sondern er stellte der Privatklägerin 1 in Aussicht, dass er in einer nächsten vergleichbaren Situation schiessen werde. Sodann

- 37 spielt es auch keine Rolle, ob der Beschuldigte in einer solchen Situation tatsächlich würde schiessen wollen und die Drohung damit ernst gemeint hat (vgl. BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 18). Massgebend ist einzig, ob die Worte des Beschuldigten in der konkreten Situation und in Berücksichtigung der gesamten Umstände geeignet waren, die Privatklägerin 1 in Angst zu versetzen und er dies auch in Kauf nahm, was vorliegend der Fall ist. Zum subjektiven Tatbestand ist sodann zu sagen, dass der Beschuldigte in seinen Einvernahmen selber ausführte, er habe mit seiner Äusserung bewirken wollen, dass die Privatklägerin 1 ihr Verhalten anpasst. Damit zeigt sich, dass der Beschuldigte bei der Privatklägerin 1 mit seinen Worten aber tatsächlich auch etwas bewirken wollte. Mit anderen Worten wollte der Beschuldigte gerade, dass die Privatklägerin 1 aufgrund der Worte ihr Verhalten anpasst, weil sie die Reaktion des Beschuldigten – sollte sich Derartiges noch einmal zutragen – fürchtete. Damit nahm der Beschuldigte aber auch mindestens in Kauf, dass die Privatklägerin 1 durch seine Worte in Angst versetzt wird. 1.2.4.Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit anklagegemäss der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 38 - 1.3. Tätlichkeiten, Art. 126 Abs. 1 StGB Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen (BGE 68 IV 85). Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht (BSK StGB- ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 3). Eine Tätlichkeit wird dann angenommen, "wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird", dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 117 IV 14; 119 IV 25; 134 IV 189). Das Begiessen mit Wasser stellt eine Tätlichkeit dar (TRECHSEL/GEHT, Praxiskommentar, Art. 126 N 2; BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 22). 1.3.1.Vorfall vom 15. September 2023 1.3.1.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt spritzte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 komplett nass, sodass diese danach die Kleider wechseln musste. Während beispielsweise bei einem kurzen Bespritzen mit Wasser eines Körperteils oder einem Bespritzen mit einer kleinen Wasserpistole noch davon auszugehen ist, dass dies den Tatbestand der Tätlichkeit nicht erfüllt, wird bei einem kompletten Nassspritzen mit anschliessend notwendigem Kleiderwechsel klarerweise das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten. Ein derartiges Verhalten erfüllt den Tatbestand der Tätlichkeit, auch wenn derartige Einwirkungen im unteren Bereich der möglichen Tätlichkeiten einzuordnen sind. 1.3.1.2 Dabei handelte der Beschuldigte auch mit Vorsatz. Wer einen Wasserschlauch auf eine andere Person richtet und die betreffende Person damit komplett nass spritzt, der will diese Person auch nassspritzen. 1.3.1.3 Der Beschuldigte macht geltend, er habe mit seinem Verhalten nicht rechtswidrig gehandelt. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 1 hätten ausgesagt, dass der Beschuldigte mit seinem Pferd in der Nähe der Privatklägerin 1 und einer Kundin sowie deren Hund gestanden sei, als der Hund plötzlich

- 39 zu bellen begonnen habe. Das Pferd habe sich derart erschreckt, dass der Beschuldigte einen Satz zur Seite habe machen müssen, damit das Pferd ihn beim Steigen nicht verletzt habe. Der Beschuldigte sei bereits über 80 Jahre alt und habe daher selbstredend – noch mehr als jeder andere Pferdehalter – Mühe haben dürfen, ein verängstigtes Pferd fest sowie unter Kontrolle zu halten. Das lapidare Spritzen mit dem Wasserschlauch stelle im Vergleich mit der, von der Privatklägerin 1 bzw. deren Kundin und deren Hund geschaffenen Gefahrensituation eine derart ungefährliche und damit verhältnismässige Abwehrhandlung dar, mit dem Zweck, die eigene Gesundheit und jene des Pferdes zu schützen, dass der Beschuldigte im Sinne einer rechtfertigenden Notwehr oder eines rechtfertigenden Notstandes gar nicht rechtswidrig habe handeln können (act. 53 S. 7). Dem Vorbringen des Beschuldigten ist nicht zu folgen. Für eine Notwehrsituation wird ein Angriff eines Menschen vorausgesetzt. Von einem Tier kann nur dann ein notwehrfähiger Angriff ausgehen, wenn es als Werkzeug eines Menschen benutzt wird (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 9). Nicht nur stellt das Bellen des Hundes keinen Angriff auf den Beschuldigten dar, sondern es ist auch nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin 1 den Hund als Werkzeug benutzt hätte. Ein rechtfertigender Notstand liegt sodann vor, wenn jemand eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, und wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Vorliegend wurde offenbar das Pferd durch das Bellen des Hundes aufgeschreckt, welches – auch gemäss den Angaben des Beschuldigten selber (D1 act. 3/2 F/A 8; Prot. S. 33) – durch den Beschuldigten wieder hat unter Kontrolle gebracht werden können. Erst danach und in einem Zeitpunkt, als sich das Pferd bereits wieder beruhigt hatte, griff der Beschuldigte zum Wasserschlauch und spritzte damit die Privatklägerin 1 mit dem Wasser an. Damit lag aber im Zeitpunkt des Handelns des Beschuldigten mit Sicherheit keine rechtfertigende Notstandssituation vor. 1.3.1.4 Nachdem mit Bezug auf Dossier 1 keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte anklagegemäss einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 40 - 1.3.2.Vorfall vom 17. November 2023 (Nassspritzen der Privatklägerin 2) Gemäss erstelltem Sachverhalt spritzte der Beschuldigte am 17. November 2023 die Privatklägerin 2 mit dem Gartenschlauch nass. Gemäss deren eigenen Angaben habe sie durch das Anspritzen "nur" nasse Haare gehabt und ihre gelbe Regenpellerine sei recht nass geworden (D2 act. 3/5 F/A 13 f.). Bei lebensnaher Betrachtung muss davon ausgegangen werden, dass diese Pellerine die Privatklägerin 2 vor dem Wasser geschützt und dieses abgehalten hat, so dass deren Kleider nicht nass wurden. Dass die Privatklägerin 2 durch das Anspritzen mit dem Schlauch in einem Ausmass nass geworden wäre oder auch über eine längere Dauer angespritzt worden wäre, welches das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin 2 bzw. die Schwelle zur Tätlichkeit überschritten hätte, ist deshalb nicht ersichtlich und wird in der Anklage auch nicht umschrieben. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Tätlichkeit gegenüber der Privatklägerin 2 mit dem Nassspritzen damit nicht erfüllt. 1.3.3.Vorfall vom 17. November 2023 (Nassspritzen der Privatklägerin 1) 1.3.3.1 Es kann grundsätzlich auf das unter IV.1.3.1.1 Gesagte verwiesen werden. Auch am 17. November 2023 spritze der Beschuldigte die Privatklägerin 1 derart intensiv mit Wasser an, dass diese ihre Kleider danach wechseln musste. Und auch hier ist zu sagen: Wer jemanden in einer Art und Weise mit Wasser anspritzt, dass dieser danach die Kleider wechseln muss, der will dies auch. Der Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 1.3.3.2 Der Beschuldigte macht geltend, er habe mit dem Nassspritzen der Privatklägerin 1 nicht rechtswidrig oder zumindest nicht schuldhaft gehandelt. Die Privatklägerin 1 und deren Kunden würden sich seit Jahrzehnten nicht an die öffentlich-rechtlichen und die zivilrechtlichen Regeln halten. Sie würden eine nicht bewilligte, lärmverursachende Hundepension betreiben und würden das für die private Nutzung unter den Grundstückeigentümern vorgesehene Fuss- und Fahrwegrecht über das Grundstück des Beschuldigten einerseits übermässig und

- 41 schliesslich auch noch zu geschäftlichen Zwecken nutzen, welchen keine entsprechende Nutzungs- bzw. Baubewilligung zugrunde liege, und damit offensichtlich unrechtmässig sei. Der Beschuldigte habe diese Missstände bereits mehrfach bei den Baubehörden gemeldet, jedoch sei bisher nichts unternommen worden. Nachdem auch die eigens von ihm aufgestellte Verbotstafel, welche von jedermann auf den ersten Blick erkannt werden könne, keine Wirkung gezeigt habe, und seine am 17. November 2023 mündlich gegenüber der Privatklägerin 2 geäusserte Aufforderung, sein Grundstück nicht zu betreten, schlichtweg ignoriert worden sei, sei der Beschuldigte mit seinem Latein am Ende gewesen und habe sich nicht mehr anders zu helfen gewusst, als den Gartenschlauch im Sinne der erlaubten Selbsthilfe als verhältnismässiges Abschreckmittel zur Hilfe zu nehmen. Weiter sei es ihm sodann zivil- wie auch strafrechtlich erlaubt, rechtswidrige Besitzesstörungen – wie das Betreten seines Grundstücks – in verhältnismässiger Weise abzuwehren. Das Bespritzen der Hunde – und selbst wenn er die Privatklägerin 1 – direkt bespritzt hätte – müsse unter diesen Umständen und insbesondere, da damit auf eigentliche körperliche Gewalt verzichtet worden sei, als verhältnismässige Gegenwehr gelten, weshalb die Abwehrhandlung damit im Sinne von Art. 17 StGB gerechtfertigt sei, zumindest aber entschuldbar im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB sein müsse (act. 53 S. 8 f.). 1.3.3.3 Hierzu ist ein Mehrfaches zu sagen: Auf dem Video ist zu sehen, wie die Privatklägerinnen 1 und 2 sich im Bereich vor der Treppe aufhalten. Dabei bespritzt der Beschuldigte die Privatklägerin 1 sowie die Hunde mit Wasser. Es ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin 1 in diesem Moment durch ihr Verhalten unzulässigerweise in das Eigentumsrecht des Beschuldigten eingegriffen hätte, nachdem sie sich auf ihrer Seite des Grundstücks aufgehalten hat. Sodann gilt es zu erwähnen, dass zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten Uneinigkeit darüber besteht, ob der Betrieb der Hundepension und die Benutzung des Wegerechts rechtmässig erfolgt oder nicht. Während sich die Privatklägerin 1 auf den Standpunkt stellt, es sei ihr erlaubt, mit den Hunden die Treppe zu benutzen, was ihr durch den Notar entsprechend mitgeteilt worden sei (D1 act. 4/2 F/A 25), macht der Beschuldigte geltend, dass dies nicht der Fall ist. Verbindlich rechtlich geklärt wurde die Situation aber bisher nicht, so dass eben gerade nicht feststeht,

- 42 dass die Privatklägerin 1 das Fuss- und Fahrwegrecht übermässig nutzt. Eine Klärung wäre dem Beschuldigten indessen möglich gewesen, indem er den Inhalt des Fuss- und Fahrwegrechts gerichtlich hätte feststellen lassen bzw. der Privatklägerin 1 eine allfällig übermässige Nutzung hätte untersagen lassen. Stattdessen hat er in Selbstjustiz zum Wasserschlauch gegriffen und die Privatklägerinnen 1 und 2 sowie die Hunde mit Wasser nassgespitzt. Schliesslich hat er damit in die körperliche Integrität der Privatklägerin 1 eingegriffen. Auch wenn der konkrete Eingriff im unteren Bereich der Einwirkung auf die körperliche Integrität der Privatklägerin 1 anzusiedeln ist, so stellt dieser Eingriff dennoch eine schwerere Verletzung dar, als wenn die Privatklägerin 1 durch das Durchlaufen mit den Hunden das Fuss- und Fahrwegrecht übermässig ausgeübt hätte. Das Bespritzen der Privatklägerin mit Wasser aus dem Schlauch war deshalb nicht gerechtfertigt. Das Verhalten des Beschuldigten ist auch nicht entschuldbar. Gemäss Art. 18 Abs. 1 StGB wird milder bestraft, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Ausschlaggebend ist weniger die Notstandslage selbst, als die Verhältnismässigkeit der Notstandshandlung. Abgestellt wird dabei statt auf die Abwendung einer Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut wie in Art. 17 StGB auf die Rettung eines hochwertigen Gutes. Dient die Handlung nicht höherwertigen Interessen, sondern gilt sie lediglich der Rettung eines hochwertigen Gutes, wird sie deshalb nicht als rechtmässig, sondern vielmehr als rechtswidrig qualifiziert, wenn auch mit einem gewissen Verständnis. Massgeblich ist entsprechend die Schuld des Handelnden. Zentral ist dabei die Frage danach, ob es dem Täter zuzumuten war, das gefährdete Rechtsgut preiszugeben oder nicht. War ihm dies zuzumuten, so greift die Strafmilderung nach Art. 18 Abs. 1 StGB. War diese Preisgabe jedoch nicht zumutbar, so lässt Art. 18 Abs. 2 StGB den Schuldvorwurf entfallen (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 18 N 8 f.). Die Notstandshandlung steht unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (BGer 6B_368/2017 vom 10. August 2017, E. 3.3; BGer 6B_765/2017 vom 18. Januar

- 43 - 2018, E. 1.4). Vorliegend stehen sich die allenfalls übermässige Nutzung eine Fuss- und Fahrwegrechts durch die Privatklägerin 1 und damit ein Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschuldigten sowie die körperliche Integrität der Privatklägerin 1 gegenüber. Mitunter stellt sich die Frage, ob es dem Beschuldigten zuzumuten war, eine allfällig übermässige Nutzung des Fuss- und Fahrwegrechts erdulden zu müssen oder ob es ihm erlaubt war, in die körperliche Integrität der Privatklägerin 1 einzugreifen, um diese Nutzung zu verhindern. Diese Frage ist zu verneinen. Selbst wenn die Privatklägerin 1 das Fuss- und Fahrwegrecht im konkreten Moment mit dem Hinaufführen der Hunde über die Treppe übermässig ausgeübt hätte, so wäre dem Beschuldigten zuzumuten gewesen, diesen Eingriff in seine Eigentumsrechte zu erdulden und auf das Nassspritzen mit Wasser und damit den Eingriff in die körperliche Integrität der Privatklägerin 1 zu verzichten. Sein Verhalten ist damit nicht entschuldbar im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. 1.3.4.Vorfall vom 17. November 2023 (Schlag gegen die Privatklägerin 2) 1.3.4.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte der Privatklägerin 2 die Spritzvorrichtung gegen den Kopf, so dass diese danach leichte Kopfschmerzen hatte. Indem er mit der rechten Hand in Richtung des Kopfes der Privatklägerin 2 geschlagen und diesen auch getroffen hat, nahm er diese Folge auch zumindest in Kauf. Dies erfüllt klarerweise den Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 1.3.4.2 Im Zusammenhang mit dem Schlag mit dem Wasserschlauch macht der Beschuldigte geltend, es sei auf dem Video klar ersichtlich, wie die Privatklägerin 2 das Grundstück des Beschuldigten im Wissen um das Betretungsverbot betrete und ihn körperlich angehe. Dieser versuche, sich zuerst der ungerechtfertigten Angriffssituation zu entziehen, indem er versuche, der Privatklägerin 2 den von dieser mit der Hand gefassten Wasserschlauch, auch hier werde wieder in unzulässiger Weise in das Eigentum des Beschuldigten eingegriffen bzw. sein Besitz gestört – so die Verteidigung –, wieder zu entziehen und versuche, diese wegzudrücken. Erst als diese trotz dieser Abwehrhandlungen den Schlauch noch immer nicht loslasse und diese den Beschuldigten weiter bedränge, mache dieser – den Wasserschlauch fest umklammernd – eine ruckartige Bewegung, wobei er

- 44 dabei offenbar kurz sowie aus Versehen den Kopf der Privatklägerin 2 mit dem Schlauchende bzw. dem Sprühventil treffe, weil sich diese just in diesem Moment nach vorne gebückt habe, dabei aber insbesondere einen Kontakt mit dem Schlauch oder der Hand des Beschuldigten billigend in Kauf genommen habe. Es könne nicht ernsthaft von einer tatsächlichen Schädigungshandlung durch den Beschuldigten ausgegangen werden. Es sei die Privatklägerin 2 gewesen, die den Beschuldigten körperlich übermässig und brüsk angegangen habe sowie habe sie in der Folge trotz körperlicher Überlegenheit nicht von ihm abgelassen. Mildere Massnahmen des Beschuldigten (Wegweisen, Wegziehen oder Wegdrücken) seien nicht erfolgreich gewesen, weswegen es dem Beschuldigten zugestanden habe, sich dem Angriff durch körperliche Gewalt zu entziehen, indem er versucht habe, der Privatklägerin 2 den von dieser festgehaltenen Schlauch gewaltsam zu entreissen. Vom Beschuldigten sei nie ein Schlag ins Gesicht der Privatklägerin 2 geplant gewesen noch sei ein solcher in Kauf genommen worden. Vielmehr habe es sich um unglückliche Umstände gehandelt, zumal sich die Privatklägerin 2 gerade im Moment des Wegreissens in einer sich nach vorne gerichteten Beugebewegung befunden habe. Angesichts der fehlende Verletzungen dürfte der Aufprall mit dem Schlauchende im Gesicht der Privatklägerin 2 auch nicht sonderlich stark gewesen sei, womit es an den Voraussetzungen für eine Tätlichkeit fehlen dürfte. Der Beschuldigte habe, wenn überhaupt in rechtfertigender Notwehr gehandelt und sei dementsprechend freizusprechen (act. 53 S. 9 f.). 1.3.4.3 Vorab ist zu diesen Ausführungen der Verteidigung zu sagen, dass die entsprechende Schilderung des Vorfalls durch die Verteidigung den Erkenntnissen aus der Videoaufnahme widerspricht. Auf dem Video ist erkennbar, wie die Privatklägerin 2 zum Beschuldigten hingeht und den Wasserschlauch anfasst und abknickt. Dies während der Beschuldigte die Privatklägerin 1 sowie die zwei Hunde, welche sie an der Leine hält, mit Wasser aus dem Schlauch bespritzt und sie dem Beschuldigten wiederholt sagt, er solle aufhören ("hey ufhöre, fertig, hey fertig"). Von einem körperlichen Angehen kann dabei aber keine Rede sein. Die Privatklägerin 2 umfasst den Schlauch lediglich mit beiden Händen und knickt den Schlauch ab, so dass kein Wasser mehr fliesst. Eine weitergehende Einwirkung auf den Körper des Beschuldigten seitens der Privatklägerin 2 geschieht nicht.

- 45 - Weiter sieht man, dass der Beschuldigte zunächst das Sprühventil der Privatklägerin 2 vor das Gesicht hält. Es fliesst aber aufgrund des Abknickens kein Wasser mehr. Der Beschuldigte hält dann die Sprühvorrichtung mit nach hinten ausgestrecktem Arm von der Privatklägerin 2 weg. Dann schlägt er in einer schnellen und gezielten Bewegung wuchtig mit der rechten Hand, in der er die Sprühvorrichtung hält, in Richtung Kopf der Privatklägerin 2, welche sich daraufhin abdreht und wegläuft. Entgegen der Version der Verteidigung duckt sich die Privatklägerin 2 weder in die ruckartige Bewegung hinein noch lässt sich eine versehentliche Bewegung des Beschuldigten erkennen. Wenn der Beschuldigte sodann geltend macht, er habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt, so ist dazu sagen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 und zwei Hunde anspritzte. Damit griff der Beschuldigte in die körperliche Integrität der Privatklägerin 1 ein. Die Privatklägerin 2 wollte in dieser Situation der Privatklägerin 1 helfen und forderte den Beschuldigten verbal mehrfach dazu auf, von seinem Tun Abstand zu nehmen. Erst als diese verbalen Aufforderungen nicht fruchteten, begab sie sich zum Beschuldigten hin und knickte den Schlauch ab, so dass der Beschuldigte nicht

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