Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240086-K/UBegr/us Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw U. Geilinger Gerichtsschreiber MLaw L. Dossenbach Urteil vom 6. Februar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. utr. X._____, betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Privatkläger B._____,
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. September 2024 (act. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. utr. X._____. Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. 20 S. 3) - Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift - Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer Busse von CHF 600.00 - Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren - Festsetzung einer Einsatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.00) 2. Der amtlichen Verteidigung: (act. 40 S. 1) 1. A._____ sei vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte vollumfänglich freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Des Beschuldigten: (sinngemäss) - Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung
- 3 - 4. Der Privatklägerschaft: (sinngemäss) - Gutheissung der Zivilforderung Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. September 2024 (act. 20) ging am 2. Oktober 2024 beim Bezirksgericht ein. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 13. Dezember 2024, 8.30 Uhr, vorgeladen. Der Beschuldigte wurde zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, die Staatsanwaltschaft wurde antragsgemäss (act. 22 S. 2) dispensiert und dem Privatkläger die Teilnahme freigestellt. Zudem wurde den Parteien eine zehntägige Frist zur Stellung von Beweisanträgen und dem Privatkläger zur Bezifferung und detaillierten Begründung der Zivilansprüche angesetzt (act. 24; dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt am 10. Oktober 2024 sowie dem Privatkläger am 17. Oktober 2024, act. 25). 1.2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 (Datum Poststempel) legitimierte sich Rechtsanwalt X._____ als Verteidiger und ersuchte um Einsetzung als amtliche Verteidigung. Weiter verlangte er Akteneinsicht (act. 26+27), welche ihm gleichentags gewährt wurde (act. 26+27). Am 13. November 2024 (Datum Poststempel) ersuchte der Verteidiger mit Verweis auf die gesundheitliche Verfassung des Beschuldigten um Verschiebung der Hauptverhandlung auf einen Termin am Nachmittag (act. 33). Gleichzeitig reichte er verschiedene Unterlagen als Belege zum Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ein (act. 34/1-3). Mit Verfügung vom 19. November 2024 wurde dem Beschuldigten antragsgemäss eine amtliche Verteidigung bestellt und Rechtanwalt X._____ rückwirkend per 16. Oktober 2024 als amtlicher Verteidiger ernannt. Gleichzeitig wurde die angesetzte Hauptverhandlung auf den 6. Februar 2025, 13.30 Uhr (act. 35; dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zugestellt am 25. November 2024 sowie dem Privatkläger am 30. November 2024, act. 36), verschoben.
- 4 - 1.3. Am 3. Dezember 2024 nahm der Privatkläger nach telefonischer Voranmeldung in die Akten Einsicht (act. 37). 1.4. Zur Hauptverhandlung vom 6. Februar 2024 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X._____ (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidiger schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 41; Prot. S. 31 f.); der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger wurde es am Folgetag schriftlich zugesandt (act. 42, der Staatsanwaltschaft zugestellt am 13. Februar 2025 und dem Privatkläger am 12. Februar 2025). 1.5. Das durchgeführte Strafverfahren gibt in prozessualer Hinsicht zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. II. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 20). Die Strafuntersuchung bezüglich der im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen zusätzlich thematisierten Vorwürfe des Erstellens einer Videoaufnahme am 1. September 2020 und einer Ehrverletzung vom 20. Dezember 2020 nahm die Staatsanwaltschaft nicht an Hand (act. 6 und 9/7). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf. Namentlich behauptet er, er habe keine Aufnahme des Privatklägers beim Geschlechtsverkehr mit C._____ gemacht (act. 40). 1.3. Zur Erstellung des Sachverhalts liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (act. 2 und 11/1+2 sowie Prot. S. 12 ff.), die Einvernahmen des Privatklägers (act. 3 und 12/1), die Einvernahmen von C._____ (act. 13/1-2) und diverse Bildschirmaufnahmen von Chat-Nachrichten (act. 2 S. 3, act. 3 und 9/5/4/4) als relevante Beweismittel vor.
- 5 - 2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 2.1. Bestreitet eine beschuldigte Person, wie vorliegend, die ihr vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" (im Zweifel für die beschuldigte Person) ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat der beschuldigten Person alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht die beschuldigte Person ihre Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2.a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7.; BGE 128 I 81 E. 2. m.w.H.). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für unbefangene Beobachter:innen nachvollziehbar sein. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist die beschuldigte Person freizusprechen (vgl. dazu auch BGer 1P.333/2002 vom 12. Februar 2003 E. 1.4 [=Pra 93 (2004) Nr. 51] und BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4.). 2.2. Aufgabe des Gerichts ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; OGer ZH SB190096 vom 2. März 2020 E. 5.2.; BGE 124 IV 86 E. 2.a; BGE 120 1a 31 E. 2.c; BGer 1P.333/2002 vom 12. Februar 2003 E. 1.4. (=Pra 93 (2004) Nr. 51)). 2.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von beteiligten Personen, so sind diese frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu
- 6 untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach stetiger Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage massgebend (BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3.; BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Um eine Aussage als zuverlässig – und damit als glaubhaft – taxieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein Realitätskriterien und das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen sowie auf Widersprüche (Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 63 und S. 77 ff.). 3. Aussagen des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte wurde insgesamt viermal befragt. Er sagte zusammengefasst und soweit vorliegend relevant Folgendes aus: 3.2. In seiner ersten Einvernahme bei der Stadtpolizei Winterthur vom 4. August 2022 sagte der Beschuldigte, er habe den Privatkläger im Jahr 2019 oder 2020 kennengelernt. Der Privatkläger sei der Untermieter von D._____ gewesen, der Partnerin seines (damaligen) Vermieters. Der Privatkläger habe in seiner WG eigentlich Hausverbot gehabt, was er aber nicht gewusst habe und weshalb er dann Probleme gehabt habe. Der Beschuldigte habe damals in der WG "E._____" gewohnt. Er habe aber seit mehr als zwei Jahren keinen Kontakt mehr zum Privatkläger. C._____ sei damals seine "Lebensgefährtin" gewesen, das sei sie aber schon lange nicht mehr. Danach gefragt, ob er die Filmaufnahmen gemacht habe, verneinte der Beschuldigte und erklärte, es sei dunkel gewesen im Zimmer und des-
- 7 halb habe er mit seinem Mobiltelefon Licht gemacht, aber gefilmt habe er nicht. Sie hätten danach noch einige Male darüber gesprochen und der Privatkläger habe gedroht, dass er mit der "Forensic" nachschauen könne, worauf er ihm gesagt habe, er könne alle seine Geräte durchsuchen (act. 2 S. 1 f.). Er habe sich damals auf Wunsch von C._____ auf einen Dreier eingelassen, einmal mit dem Privatkläger und einmal mit einem anderen. Aber er habe sich da mit Alkohol zugedröhnt. Danach habe der Privatkläger immer wieder etwas mit C._____ machen wollen und habe sie dauernd belästigt. Der Privatkläger habe auch immer wieder in seine WG kommen wollen, obwohl er dort Hausverbot gehabt habe. Der Privatkläger habe auch bereits bei der Kantonspolizei Zürich bei ihm wegen diesem Vorwurf Anzeige gemacht und ihn beim Friedensrichteramt Winterthur eingeklagt, das sei aber dann eingestellt worden; er sei sich nicht sicher, ob das gewesen sei, weil der Privatkläger nicht erschienen sei. Dass es zu einem zweiten Dreier gekommen sei, stimme nicht. Der Privatkläger habe es immer wieder versucht, aber sie hätten nicht mehr gewollt (act. 2 S. 2). Auf Vorhalt der Nachricht des Beschuldigten an den Privatkläger vom 2. November 2020 (Wenni dir seg das nünt meh umendand isch den isch nünt meh umenand damnd!!!) erklärte der Beschuldigte, das habe er geschrieben, aber in dem Sinne, es sei noch nie etwas da gewesen und was denn da sein könne. Der Privatkläger habe Paranoia oder Schizophrenie. Er habe nie gefilmt. Auch die Nachricht vom 20. Dezember 2020, wonach der Privatkläger ihn in Ruhe lassen soll, sei von ihm. Der Privatkläger habe ihm innert zwei oder drei Tagen 60 "solcher Nachrichten" gesendet, das habe ihn genervt (act. 2 S. 3). 3.3. Am 16. Juni 2024 wurde der Beschuldigte erneut von der Stadtpolizei Winterthur befragt. Er sagte dabei aus, er könne sich nur noch vage an den 25. September 2020 erinnern (act. 11/1 S. 1). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, er habe seit ungefähr einem Jahr ein neues Mobiltelefon. Bis zum letzten Jahr habe er noch einen Laptop gehabt, der sei aber überhitzt. Bilder speichere er auf dem Mobiltelefon. Einen Cloudspeicher habe er nicht, das sei ihm zu heikel. Er habe mittlerweile auch eine neue Mobiltelefonnummer. Sein altes Mobiltelefon habe er entsorgt (act. 11/1 S. 2 f.).
- 8 - Dass er den Privatkläger und C._____ beim Geschlechtsverkehr gefilmt habe, verneinte der Beschuldigte; da sei er sich ganz sicher. Der Privatkläger habe ihm unterstellt, dass er gefilmt habe, aber das habe er nicht. Auf Vorhalt seiner Nachricht, wonach nichts mehr vorhanden sei, führte der Beschuldigte aus, er wisse doch nicht mehr, was er alles zusammengeschrieben habe. Aber er sei sicher, dass er nicht gefilmt habe (act. 11/1 S. 3). Der Beschuldigte sei richtig "angepisst" gewesen, weil der Privatkläger bei ihm Hausverbot gehabt habe, was der Beschuldigte aber nicht gewusst habe. Deshalb habe ihm der Vermieter mit den Rauswurf gedroht. Der Privatkläger habe dann die damalige Freundin des Beschuldigten telefonisch und per WhatsApp belästigt. Dies habe den Beschuldigte sehr belastet, sodass er in F._____ wieder angefangen habe zu trinken. Auf die Frage, wieso C._____ behaupten sollte, dass es ein solches Video gebe, wenn das nicht stimme, erklärte der Beschuldigte, das wisse er auch nicht. Danach gefragt, weshalb er gemäss seiner vorherigen Aussage mit dem Mobiltelefon Licht gemacht habe, führte der Beschuldigte aus, es sei dunkel gewesen und sie hätten keine Lampe angehabt. Es habe nur eine Nachttischlampe aus Himalayasalz gehabt und diese sei nicht wirklich hell gewesen. Es sei Abend oder Nacht gewesen. Der Raum sei auch nur sechs oder sieben Quadratmeter gross gewesen mit einem Fenster (act. 11/1 S. 4). Am Ende der Einvernahme betonte der Beschuldigte noch einmal, dass er nicht gefilmt habe (act. 11/1 S. 5). 3.4. Der Beschuldigte wurde am 6. September 2024 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Dabei sagte er aus, er könne sich an den Vorfall des 25. Septembers 2020 nicht erinnern. Auf Vorhalt der Nachricht vom 25. September 2020 danach gefragt, wieso er sich an dem Tag mit dem Privatkläger getroffen habe, erklärte der Beschuldigte, er wisse es nicht mehr. Ob es sich beim abgebildeten Profilbild um sein Profilbild im Tatzeitpunkt gehandelt habe, wisse er nicht mehr. Er habe heute einen anderen Account, weil sein alter gehakt worden sei. Ob der Privatkläger an dem Tag bei ihm im Zimmer gewesen sei, wisse er nicht mehr (act. 11/2 S. 3). Er habe den Privatkläger nicht gefilmt, das sei das einzige, was er dazu sagen könne. Es sei nur einmal zu einem Dreier zwischen ihm, dem Privatkläger und C._____ gekommen, wann wisse er nicht mehr. Das sei in seinem WG- Zimmer E._____ gewesen. Dass C._____ und der Privatkläger an dem Tag in sei-
- 9 nem Zimmer Sex gehabt hätten, könne sein. Dass er sich beteiligt habe, verneinte er und fügte an, er sei in demselben Zimmer auf der Matratze gewesen (act. 11/2 S. 4). Auf Nachfrage, was er auf der Matratze gemacht habe, führte er aus, er sei einfach dort gewesen, er wisse es auch nicht mehr. Ob er das Zimmer einmal verlassen habe, wisse er auch nicht. Er könne sich erinnern, dass er sein Mobiltelefon einmal in der Hand gehabt habe, um Licht zu machen, weil es dunkel gewesen sei. Er glaube, die Nachttischlampe im Zimmer sei an gewesen. Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass sein damaliges Mobiltelefon Videoaufnahmen hätte machen können (act. 11/2 S. 5). Er habe damals auch einen Laptop gehabt, diesen habe er aber auch nicht mehr (act. 11/2 S. 6). Einen Cloud-Speicher verwende er nicht (act. 11/2 S. 7). Die Gotte von C._____ habe er einmal kennengelernt; ob er ihre Telefonnummer gehabt habe, wisse er nicht mehr (act. 11/2 S. 8). Davon, dass er der Gotte von C._____ einen Film mit sexuellen Handlungen geschickt habe, wisse er nichts. Den Dreier hätten sie gemacht, weil C._____ mehr Sex habe haben wollen, als er ihr habe geben können. Danach gefragt, ob er C._____ und dem Privatkläger am 25. September 2025 dabei zugeschaut habe, wie sie Sex gehabt hätten, erklärte der Beschuldigte, er wisse es nicht mehr, er habe in dieser Zeit extensiv Bier getrunken (act. 11/2 S. 9). Dass er zur Selbstbefriedigung selbstgemachte Videos angeschaut habe oder zum Vergnügen, verneinte der Beschuldigte (act. 11/2 S. 11). Auf Vorhalt der Facebook-Nachricht vom 2. November 2020 sagte der Beschuldigte, er habe das Profil seit drei Jahren nicht mehr, ob es sein Profilbild gewesen sei oder er die Nachricht geschrieben habe, wisse er nicht mehr (act. 11/2 S. 12). Auf Vorhalt, aufgrund dieser Nachricht könne davon ausgegangen werden, dass es um das Sexvideo gegangen sei, erwiderte der Beschuldigte, er habe nichts gemacht. Auf Vorhalt diverser Aussagen des Privatklägers und von C._____ zum Abend des 25. September 2020 wiederholte der Beschuldigte, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Er möge sich nur noch an kleine Teile der Zeit in G._____ erinnern, er habe damals viel "gesoffen" (act. 11/2 S. 13 f.). 3.5. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, sich an den Zeitraum des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts nicht mehr erinnern
- 10 zu können (Prot S. 12 ff.). Er gab aber an, dass er C._____ in einer Bar kennengelernt habe und diese einen kleinen Unterschlupf bei ihm gehabt habe. Den Privatkläger habe er in seiner WG in G._____ kennengelernt, da dieser Untermieter der damaligen Lebensgefährtin seines Vermieters gewesen sei (Prot. S. 13). Zur Frage, wieso C._____ gegenüber dem Privatkläger bestätigen sollte, dass sie Videos gefunden habe, gab der Beschuldigte an, dass es schwierige Lebensumstände gewesen seien. Sie (das heisst er und C._____) seien sich in dieser Zeit auch in die Haare gekommen und es sei eine toxische Beziehung gewesen. Es sei geschlagen und viel getrunken worden. Auch Drogen seien im Spiel gewesen. Als Corona hinzugekommen sei, habe dies auch Konflikte mit dem Vermieter gebracht, weil sie in einer kleinen Wohnung gewesen seien. Auch von dieser Zeit habe er aber einen Filmriss und er sei damals auch zweimal fürsorgerisch untergebracht worden (Prot. S. 19). Hinsichtlich der Gotte von C._____ gab der Beschuldigte an, diese nicht zu kennen und auch ihre Telefonnummer nicht zu haben, da seine Geräte kaputt gegangen seien. Wieso C._____ die Aussagen des Privatklägers bestätigt hatte, konnte sich der Beschuldigte nicht erklären (Prot. S. 20). 4. Aussagen des Privatklägers 4.1. Der Privatkläger wurde insgesamt zweimal befragt. Er sagte dabei zusammengefasst Folgendes aus: 4.2. In seiner Einvernahme vom 21. Juni 2022 bei der Stadtpolizei Winterthur sagte er aus, der Beschuldigte habe damals in einer WG E._____ 1 in G._____ ein Zimmer gemietet. Der Beschuldigte habe ihn zwei Mal heimlich gefilmt, das zweite Mal am 24. September 2020 kurz vor Mitternacht in seinem Zimmer (act. 3 S. 2). Es sei nach dem ersten Vorfall zu einem zweiten gekommen, bei dem der Beschuldigte das zweite Mal versucht habe, ihn zu filmen. Er habe das bemerkt und ihm gesagt, er soll damit aufhören. Der Beschuldigte habe dann gesagt, er hab es gelöscht. Am Morgen des 2. November 2020 habe er C._____ eine Sprachnachricht gesendet. Am Nachmittag desselben Tages habe ihm der Beschuldigte geschrieben: "Wenni dir seg das nünt meh umendand isch den isch nünt meh umenand damnd!!!". Damit sei bewiesen, dass er gefilmt habe (act. 3 S. 5). Es belaste ihn sehr, weil er mit dem ganzen Körper und dem Gesicht im Vi-
- 11 deo ersichtlich sei. Zudem denke er, dass er mit Ton aufgenommen worden sei. Der Beschuldigte habe das Video wohl aufgenommen, weil er eifersüchtig gewesen sei, weil der Privatkläger angefangen habe C._____ zu mögen (act. 3 S. 5 f.). 4.3. In der Einvernahme vom 29. August 2024 bei der Staatsanwaltschaft führte der Privatkläger aus, er habe am 25. September 2020 mit C._____ alleine Sex gehabt. Sie habe begonnen, ihn zu mögen und das habe der Beschuldigte gemerkt. Der Beschuldigte sei dann nach unten gegangen und habe gesagt, er mache sich ein Sandwich. Mitten im Akt sei er mit dem Mobiltelefon von hinten reingestürmt, worauf der Privatkläger "ausgerufen" habe. Auch C._____ habe gefragt, was das soll und gesagt, der Beschuldigte solle aufhören. Der Privatkläger habe den Beschuldigte angeschrien, wieso er dies mache und er solle aufhören. Der Beschuldigte habe dann sein Mobiltelefon weggesteckt. Als er den Beschuldigte darauf angesprochen habe, habe dieser gemeint: "Nichts, es ist eine kleine Sache, nichts Besonderes" (act. 12/1 S. 3). Danach gefragt, wieso er am 25. September 2020 mit C._____ im Zimmer des Beschuldigten gewesen sei, erklärte der Privatkläger, er sei dort erneut vorbeigegangen. Sein Verdacht, dass der Beschuldigte ihn und C._____ aufgenommen habe, beruhe darauf, dass der Beschuldigte Pornoprojekte gemacht habe und er es geil fände, privat aufgenommene Videos anzuschauen. Der Beschuldigte habe auch ein anderes Video von C._____ erstellt und in ihrer Verwandtschaft verschickt (act. 12/1 S. 4). Der Beschuldigte habe ihn und C._____ mit dem Mobiltelefon aufgenommen, indem er mit dem Handy aufrecht nach vorne gerichtet ins Zimmer gestürmt sei, sich genähert habe und der Privatkläger und C._____ dann ausgerufen hätten. Es habe ihn gestört und er habe sich als Sexobjekt gefühlt. Der Beschuldigte habe sie beim "Doggystyle" für etwa 10 bis 20 Sekunden aufgenommen, wobei sowohl der Privatkläger als auch C._____ nackt gewesen seien. Er sei wiedererkennbar, da viele Merkmale (Haaransatz, Muttermal) Rückschlüsse auf ihn geben würden. Er selbst habe das Video aber nie gesehen, obwohl er den Beschuldigten dazu aufgefordert habe und habe auch nicht mitbekommen, dass das Video Drittpersonen zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei im Zimmer während der Aufnahme taghell gewesen. Der Lichtschalter des Zimmers sei an gewesen. Er habe dem Beschuldigten nie bewilligt, ihn und C._____ aufzunehmen (act. 12/1 S. 5 f.).
- 12 - 5. Aussagen von C._____ 5.1. C._____ wurde im Verlaufe des Strafverfahrens zweimal befragt. Sie sagte dabei Folgendes aus: 5.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2024 sagte C._____ zur Schilderung des Privatklägers, dass ein "flotter Dreier" zwischen ihr, dem Privatkläger und dem Beschuldigten stattgefunden habe und der Beschuldigte sie und den Privatkläger beim Sex gefilmt habe, dass sie nicht mehr viel davon wisse. Der Privatkläger habe nicht gefilmt werden wollen; der Beschuldigte habe die Videoaufnahmen gegen seinen Willen gemacht. Es habe mehrere solche Aufnahmen gegeben. Auf die Frage, woher sie wisse, dass der Beschuldigte eine Videoaufnahme gemacht habe, meinte sie, dass sie das Handy in seiner Hand gesehen habe. Wie es zu den Aufnahmen gekommen sei, wisse sie aber nicht. Die Aufnahmen habe sie auch nicht gesehen, weil es ihr unangenehm gewesen sei. Wie lange der Beschuldigte gefilmt habe, könne sie nicht sagen (act. 13/1 S. 2 f.). Zur Frage, woher sie wisse, dass die Aufnahmen an ihre Gotte verschickt worden sei, gab sie an, dass ihr Gotti sie darauf angesprochen habe. Ihre Gotte habe sie angerufen und gefragt, warum er – mutmasslicherweise der Beschuldigte – ihr ein Video gesendet habe, worin sie vergewaltigt werde. Als C._____ weiter gefragt wurde, ob das Video, welches an ihre Gotte gesandt wurde, jenes Video gewesen sei, auf welchem sie zusammen mit dem Privatkläger gefilmt worden sei oder ob es mit einem anderen Mann gewesen sei, antwortete sie, dass es auch sein könne, dass es ein anderes Mal gewesen sei. Sie sei mehrmals gefilmt worden. Sie könne nicht sagen, wie viele Male sie vom Beschuldigten gefilmt worden sei. Es seien nicht nur Videos gewesen, sondern auch Bilder (act. 13/1 S. 2 f.). Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte die Aufnahmen noch habe. Im Raum sei es eher dunkel gewesen als knallhell, so gedimmt. Es sei lediglich das Nachtlicht an gewesen. Ob der Beschuldigte am Sexualakt teilgenommen habe, wisse sie nicht mehr, es sei ihm mehr darum gegangen, da er es geil gefunden habe, wenn er habe zuschauen können. Sie sei sich "50:50" sicher, dass dieses Video an ihre Gotti geschickt worden sei. Sie sei sich aber sicher, dass der Beschuldigte sie und
- 13 den Privatkläger an "diesem" Tag gefilmt habe. Sie habe es gesehen. Auf Hinweis, dass der Privatkläger gesagt habe, dass sie das Mobiltelefon des Beschuldigten gesichtet habe und dann gesagt hätte, dass sie Videos gefunden hätte, es aber keine grosse Sache sei und sie später gesagt hätte, dass die Videos gelöscht seien, gab sie an, dies nicht mehr zu wissen. Wenn der Privatkläger dies aber gesagt habe, dann sei sie sich sicher, dass dies stimme (act. 31/1 S. 7 ff.). 5.3. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2024 gab C._____ an, dass sie sich nicht ganz an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt erinnern könne, einfach dass Aufnahmen gemacht worden seien, obwohl klar nein gesagt worden sei. Wie der Beschuldigte genau gefilmt hatte, konnte C._____ nicht mehr sagen. Er habe einfach das Handy in der Hand gehabt. Daran, wie lange und was genau aufgenommen wurde, konnte C._____ sich ebenfalls nicht mehr erinnern. Sie habe auch die Aufnahmen nie gesehen. An die Lichtverhältnisse zum umschriebenen Zeitpunkt konnte sich C._____ ebenfalls nicht erinnern (act. 13/2, S. 11 ff.). 6. Weitere Beweismittel 6.1. Der Privatkläger und der Beschuldigte reichten die folgenden wesentlichen Unterlagen ins Recht: 6.2. Der Beschuldigte reichte an seiner Einvernahme bei der Stadtpolizei Winterthur vom 4. August 2022 eine Vorladung des Friedensrichteramts Winterthur für ein Verfahren zwischen ihm und dem Privatkläger vom 8. April 2021 ein (act. 2 S. 6 ff.). Aus dem Schlichtungsgesuch des Privatklägers geht hervor, dass er einen Nachweis dafür verlangte, dass die heimlich aufgenommenen Videos von ihm gelöscht worden seien (act. 2 S. 9 f.). 6.3. Der Privatkläger reichte an seiner Einvernahme vom 21. Juni 2022 bei der Stadtpolizei Winterthur verschiedene Bildschirmaufnahmen von Nachrichten zwischen ihm und dem Beschuldigte bzw. C._____ ein (act. 3 S. 7 ff.). Diesen ist Folgendes zu entnehmen:
- 14 - - Am 2. November 2020 um 6.43 Uhr sandte mutmasslich der Privatkläger C._____ eine Sprachnachricht. Gemäss Transkription dieser Nachricht (durch den Privatkläger) soll er sie dabei gebeten haben, auf dem Laptop des Beschuldigten nach dem Video zu suchen (act. 3 S. 7). - Am 2. November 2020 um 13.06 Uhr schrieb mutmasslich der Beschuldigte dem Privatkläger wohl via Facebook-Messenger folgende Nachricht (act. 3 S. 8): "Sali B._____ Sorty wenni dir ez gad so chume… Aber I ha denkt du bisch an solide zwäge Typ. Du hesch d spitze vo allem erreicht und jetzt langets mir!! Wiso das uf 380 obe bin chasch dir wohl selber denke.. Wie hinterlischtig bischduuh das du mini Frau dezue drängsch mis Phon und Laptop i allne nochwisliche verläuf alles go z durrsueche und z lösche??.. (drei wütende Emojiy mit rotem Kopf) Wenni dir seg das nünt meh umendand isch den isch nünt meh umenand damnd!!!" - Am 25. September 2020 schrieb mutmasslich der Privatkläger an den Beschuldigten wohl via Facebook-Messenger folgende drei Nachrichten (act. 3 S. 9): "Sali" "Bin ufem Weg. Han alles und no meh gholt. Chume am 16.40" "Liebe Grüsse B._____" Um 16.50 Uhr antwortete mutmasslich der Beschuldigte "Hello" zurück. - Am 20. Dezember 2020 schrieb mutmasslich der Privatkläger dem Beschuldigte via WhatApp folgende Nachricht (act. 3 S. 10): " Du hesh mich mehmals gege min Wille heimlich bim Sex gfilmt, obwohl ich dir oou damals sho mehrheitlich mitteilt han, dass ich das, als grenuzüberschritend empfinde, mich emotional belashtet und mich ih miniere persönlichi integrität verletzt. lch weiss, dass du scho gseit hesh, dass du die Nacktvideos glösht hesh, als ich dich druf ahgsproche han. Trotz allem hesh du mir, aber bisher nie en Bewies erbracht, dass die Nacktvideos oou glösht sind. lch bitte dich mir, lediglich z bewiese, dass absolut alli Date unwiederruflich glösht sind. lch möcht das Verhältnis zwüsche dir und mir au abschlüsse und das, daher nöc lang schliefe loh. lch bitte dich bis Endi nögshti Wuche mir de Nahwies z'erbringe. lch schlohn vor, dass mir üs in G._____ treffet. lch bin, aber ou bereit dir entgege z'cho, und nach F._____ z fahre, da ich mir bewusst bin, wie sehr es dich belashte kann, unterwegs z'sii, ufgrund dinere Hypersensitivitdt. bitte dich aber, denn mir das Fahrticket vo
- 15 - 30 CHF vorher z'überwiese. Herzliche Dank." Der Beschuldigte schrieb um 14.20 Uhr folgendes zurück: "Lo üs endlich in rue und stritte mit de [geschwärzt] umenand!! Und begib dich dringend ih therapie du psychopaht BB du wixxer [drei Emojis mit ausgestrecktem Mittelfinger]" 6.4. Im Beschwerdeverfahren vor Obergericht reichte der Privatkläger weitere Bildschirmaufnahmen von mutmasslichen Unterhaltungen mit dem Beschuldigten und C._____ ein (act. 9/5/4). Aus diesen geht – soweit für den Anklagevorwurf relevant – das Folgende hervor: - Einmal soll C._____ dem Privatkläger gemäss seiner Transkription in mehreren Sprachnachrichten mitgeteilt haben, wie werde nachsehen, ob der Beschuldigte entsprechende Videos gemacht habe. Sodann teilte sie mit, sie habe Videos gefunden, sei aber nicht sicher, ob sie mit dem Privatkläger oder dem Beschuldigte darauf zu sehen sei. Es habe drei Videos, aber man sehe fast nichts darauf, es sei eigentlich komplett dunkel (act. 9/5/4 S. 1). - Der Privatkläger schrieb C._____, dass er sich wirklich dafür schäme. Darauf sandte sie ihm eine Sprachnachricht, worin sie – gemäss Transkription des Privatklägers – sagte, er müsste sich allenfalls schämen, wenn man darauf exakt alles sehen würde, aber man sehe sowieso nichts auf dem Video. Man erkenne nicht einmal, wer es sei. Sie sei am Anfang nicht einmal sicher gewesen, ob sie die Frau sei auf dem Video (act. 9/5/4 S. 2). - Der Privatkläger schrieb dann folgende Nachricht an C._____ (act. 9/5/4 S. 3): "Eh anderi Sach: ich wett das de H._____ alli Video die er heimlich vo mir het löscht. Ich fühle mich definitiv nöd wohl debii. Selbst wenn er sait er phalltet das für sich. Ich han dem nie iigwilligt und schäme mich defür. Dass er es ohni mini erlaubnis gmacht het ish halt es nogo für mich. Ich will dass er das Ich minere Gegewart löscht" Worauf C._____ antwortete: "Er hett gar kei meh"
- 16 - - In einem weiteren Chat mutmasslich zwischen C._____ und dem Privatkläger, schrieb der Privatkläger, er wolle wegen des Videos zivilrechtlich gegen "ihn" vorgehen. C._____ schickte ihm eine Sprachnachricht, in der sie – gemäss Transkription des Privatklägers – behauptete, "er" habe sein Mobiltelefon professionell löschen lassen und sie habe das Video auch nicht (act. 9/5/4 S. 4). - In weiteren Chatverläufen sind Unterhaltungen des Privatklägers mit C._____ bzw. dem Beschuldigte zu sehen, in denen der Privatkläger weiter nach der Löschung der Videos fragte (act. 9/5/4 S. 5). 7. Würdigung der Beweismittel 7.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Aussagen sämtlicher beteiligter Personen hinsichtlich des äusseren Sachverhalts grösstenteils decken. So sagten der Beschuldigte – auch wenn er sich in späteren Einvernahmen nicht mehr daran erinnern wollte oder konnte –, der Privatkläger und C._____ übereinstimmend und glaubhaft aus, dass der Privatkläger mit C._____ Geschlechtsverkehr im Zimmer des Beschuldigten in der Wohnung, E._____ 1, G._____, hatte. Weiter gaben sämtliche beteiligten Personen an, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon in der Hand hatte. In diesem Umfang ist der in Anklage umschriebene Sachverhalt als erstellt zu betrachten. 7.2. Die geschilderten Abläufe gehen jedoch im Kerngeschehen auseinander: Der Beschuldigte behauptete, dass er das Mobiltelefon lediglich in der Hand gehalten habe, um Licht im Zimmer zu machen, da es sehr dunkel gewesen sei. Der Privatkläger und C._____ gaben jedoch an, der Beschuldigte habe das Mobiltelefon in der Hand gehalten, um sie beim Geschlechtsverkehr zu filmen. 7.3. Der Beschuldigte ist nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet und hat ein erhebliches Interesse daran, sich selbst in einem guten Licht darzustellen. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist daher beeinträchtig. Entscheidender ist freilich die Glaubhaftigkeit seiner einzelnen Aussagen. Die Aussage des Beschuldigten, er habe mit dem Taschenlampen-App Licht im Zimmer machen wollen, überzeug wenig. So sagten sämtliche beteiligten Personen – insbesondere auch
- 17 der Beschuldigte selbst – aus, dass es Licht im Zimmer gehabt habe, wenn auch nur durch eine Nachttischlampe. Weshalb und wozu er mehr Licht gebraucht hätte, erklärte er nicht und wird auch aus den Akten nicht klar, bestritt er doch namentlich die Behauptung von C._____, er habe dem Privatkläger und C._____ beim Geschlechtsverkehr zusehen wollen. Dass er Letzteres bestritt, könnte zwar damit zu tun haben, dass er sich dafür genierte, ist das Sprechen über sexuelle Vorlieben und Handlungen insbesondere gegenüber fremden Personen doch für viele Personen unangenehm, höchstpersönlich und schambehaftet. Genauso gut ist aber auch denkbar, dass er dies bestritt, weil er befürchtete, dies werde ihm als Indiz für die Version des Privatklägers zur Last gelegt oder weil es tatsächlich so war. So oder anders ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb er Licht gebraucht haben sollte, gab es ausser dem Geschlechtsverkehr – soweit bekannt – doch nichts zu sehen und hätte er genau diesen mit dem Lichteinschalten wohl gestört. Diese Aussagen des Beschuldigten sind in diesem Punkt nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht logisch erscheint, weshalb er mit dem Mobiltelefon hätte Licht machen sollen, hatte es in dem Zimmer gemäss Aussagen von C._____ doch ein helles Zimmerlicht (act. 13/1 S. 4). Es bestand damit keine Notwendigkeit das Mobiltelefon zum Lichtmachen zu verwenden. Diese Behauptungen des Beschuldigten erscheinen damit als Schutzbehauptungen. 7.4. Was die Glaubwürdigkeit des Privatklägers anbelangt, ist – über die von ihm verlangte Löschung des angeblichen Videos und der Ahnung des Beschuldigten für sein mutmasslich übergriffiges Verhalten – kein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens erkennbar. Seine Glaubwürdigkeit ist daher intakt. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Kerngeschehen spricht hingegen, dass er in seiner polizeilichen Einvernahme angab, dass es im Zimmer des Beschuldigten "taghell" gewesen sei. Sowohl der Beschuldigte als auch C._____ sagten jedoch aus, dass es dunkel respektive das Licht im Raum gedimmt gewesen sei und lediglich die Nachttischlampe gebrannt habe. Insbesondere die Behauptung des Beschuldigten, dass nur eine Nachttischlampe aus Himalayasalz angeschaltet gewesen sei, erscheint besonders glaubhaft, handelt es sich dabei doch um ein ausgefallenes Detail, was auf eine wahrheitsgemässe Aussage hindeutet. Dass er später nur noch allgemein von einer Nachttischlampe sprach und sich schliesslich
- 18 an die Lichtverhältnisse nicht mehr erinnern konnte, ändert daran nichts, ist es doch nicht unüblich, dass aussagende Personen mehrere Jahre nach einem Vorfall einzelne Details vergessen. Dasselbe gilt für die Aussagen von C._____, die in ihrer ersten Einvernahme aussagte, dass lediglich das Nachtlicht angeschaltet gewesen sei und sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr an die Lichtverhältnisse erinnern konnte. Für dunkle Lichtverhältnisse spricht auch, dass C._____ angeblich auf der an den Privatkläger gesandten Sprachnachricht angab, dass die Videos – falls es sich bei einem davon überhaupt um das fragliche Video handelte – sehr dunkel seien und man fast nichts sehe. Schliesslich soll das mutmassliche Video gemäss Anklageschrift um ca. 23.45 Uhr nachts aufgenommen. Dass es demnach "taghell" gewesen sein soll, erscheint bereits deshalb wenig glaubhaft. Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass die Lichtverhältnisse im Zimmer des Beschuldigten im Tatzeitpunkt schummrig oder düster, jedenfalls nicht hell waren. Die gegenteiligen Behauptungen des Privatklägers sind als Übertreibungen zu werten, was gegen eine glaubhafte Aussage zum Kerngeschehen spricht. Gegen die Annahme einer wahrheitsgemässen Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen spricht auch, dass er erst in der zweiten Einvernahme diverse relevante Details zum Tatgeschehen am 25. September 2020 erwähnte. Dies deshalb, weil Personen über die Zeit hinweg eher Details vergessen und Aussagen deshalb im Verlauf der Zeit weniger detailreich werden. Ein Anreichern mit Details im Verlauf der Zeit ist dagegen ein Hinweis darauf, dass die aussagende Person besonders glaubhaft erscheinen möchte, was in der Regel Personen versuchen, die nicht die Wahrheit sagen. So war etwa in der ersten Einvernahme noch keine Rede davon, der Beschuldigte habe das Zimmer verlassen, weil er sich ein Sandwich gemacht habe, während dem der Privatkläger mit C._____ Geschlechtsverkehr gehabt habe. Auch davon, dass der Beschuldigte mit der Kamera in der Hand ins Zimmer "gestürmt" sei, es "taghell" im Zimmer gewesen sei und der Privatkläger den Beschuldigten angeschrien habe, behauptete er erst in seiner zweiten Einvernahme. Dieses "Nachschieben" von Details und Übertreibungen spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. Dass der Beschuldigte sich zudem während eines Dreiers ein Sandwich ge-
- 19 macht haben soll, ist ein ausgefallenes Detail, von dem bei einer wahrheitsgemässen Aussage zu erwarten gewesen wäre, dass er dies in allen seinen Aussagen erwähnt. An der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Kerngeschehens durch den Privatkläger bestehen daher gewisse Zweifel. 7.5. Für die Version des Privatklägers spricht hingegen die Chatnachricht vom 2. November 2020 des Beschuldigten an ihn, wonach "nünt meh umenand" sei. Diese Formulierung legt den Schluss nahe, dass früher einmal etwas vorhanden gewesen war, ansonsten er nicht das Wort "mehr" verwendet hätte. Diese Nachricht stützt damit die Behauptungen des Privatklägers im Sinne eines Indizes. 7.6. Auch C._____ bestätigte im Grundsatz die Aussagen des Privatklägers. Zur Glaubwürdigkeit von C._____ ist zu erwähnen, dass sie sich vom Beschuldigten nicht im Guten getrennt zu haben scheint (vgl. act. 13/1 S. 1), weshalb sie versucht sein könnte, ihn aus Groll im Strafverfahren zu belasten. Ein anderes Interesse von C._____ am Ausgang des Strafverfahrens ist hingegen nicht auszumachen. Die leicht beeinträchtige Glaubwürdigkeit von C._____ ist indes vernachlässigbar, sind ihre Aussagen doch grundsätzlich glaubhaft. So wies sie insbesondere darauf hin, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinnern konnte und belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig. So bestätigte sie etwa auf Nachfrage ausdrücklich, dass sie bei den sexuellen Handlungen freiwillig mitgemacht hatte. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ zum Kerngeschehen ändert auch nichts, dass die Sprachnachrichten ihren Aussagen, sie habe das Video nie gesehen diametral widersprechen. Einerseits ist nicht erstellt, dass der Privatkläger ihre Sprachnachrichten korrekt transkribierte, da die Sprachnachrichten nicht bei den Akten sind. Andererseits erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie den Privatkläger in den Sprachnachrichten anlog, damit er sie und den Beschuldigte nicht weiter behelligte, sandte er ihnen doch unzählige Nachrichten, in denen er die Löschung der Aufnahmen verlangte. Weiter sagte sie selber aus, dass sie Mühe habe, sich zu erinnern, weil sie an Gedächtnisverlust leide und die Zeit mit dem Beschuldigten verdränge. Dies würde erklären, weshalb sie sich bei ihren Aussagen im Verfahren später nicht mehr daran erinnern konnte, die Videos ein-
- 20 mal gesehen zu haben. Ihre Aussagen sind zusammengefasst grundsätzlich glaubhaft. 7.7. Die Aussagen des Privatklägers und von C._____ sowie das übrige Verhalten des Privatklägers, dass sich insbesondere in den wiederholten Nachrichten, dem anhaltenden und durchaus hartnäckige Interesse am Strafverfahren und der Klage beim Friedensrichteramt zeigte, lassen insgesamt darauf schliessen, dass die beiden überzeugt sind, dass der Beschuldigte sie am Tatabend beim Geschlechtsverkehr mit seinem Mobiltelefon auf Video aufzeichnete. Damit ist allerdings nicht erstellt, dass der Beschuldigte auch tatsächlich ein Video mit seinem Mobiltelefon an dem in der Anklageschrift genannten Abend erstellt hatte und dass damit die in der Anklage beschriebenen Handlungen ausgenommen wurden. 7.8. Der Privatkläger sagte aus, der Beschuldigte habe das Mobiltelefon auf ihn gerichtet. In der ersten Einvernahme behauptete er zum weiteren Ablauf, er habe das bemerkt und ihm gesagt, er soll damit aufhören, worauf der Beschuldigte gesagt habe, er hab "es" gelöscht. In seiner zweiten Aussage schilderte er, er habe den Beschuldigte angeschrien, wieso er dies mache und er solle aufhören, worauf er sein Mobiltelefon weggesteckt habe; als er den Beschuldigte darauf angesprochen habe, habe dieser gemeint, "es" sei nichts besonderes. In Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm gegenüber selber eingestand, das Video gelöscht zu haben und damit implizit, dass er vorher ein Video gemacht habe, machte der Privatkläger damit widersprüchliche Aussagen. Gesehen hat der Privatkläger selber das Video nie. Gestützt auf die widersprüchlichen und damit unglaubhaften Aussagen des Privatklägers bleibt damit unklar, ob der Beschuldigte tatsächlich eingestand, eine Aufnahme gemacht (und wieder gelöscht) zu haben. C._____ berichtete in ihrer ersten Einvernahme, sie wisse, dass der Beschuldige sie aufgenommen habe, weil er das Mobiltelefon in der Hand gehabt habe; gesehen habe sie die Aufnahmen aber nicht, das sei ihr unangenehm gewesen. In der zweiten Einvernahme bestätigte sie diese Aussagen. Ihre Schilderungen stehen freilich im Widerspruch zu den in den Akten liegenden (vom Privatkläger erstellten) Transkriptionen von Sprachnachrichten, in denen sie mutmasslich behauptet habe, sie habe "Videos" beim Beschuldigten gefunden und angesehen. Allerdings behaup-
- 21 tete sie darin angeblich auch, sie erkenne ohnehin nicht, mit wem sie in den Aufnahmen Sex habe. Die Sprachnachrichten selber liegen nicht vor, weshalb die Transkriptionen des Privatklägers nicht verifiziert werden können. Deren Beweiswert ist daher nicht besonders hoch. Zudem würden diese selbst unter Annahme einer korrekten Transkription nicht belegen, dass der Beschuldigte den Privatkläger und C._____ am Tatabend beim Geschlechtsverkehr filmte. Die Behauptung von C._____, der Beschuldigte habe an diesem Abend eine Aufnahme gemacht, stellt jedenfalls eine reine Vermutung dar. Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers und von C._____ lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte an diesem Abend tatsächlich ein Video von ihnen machte oder ob er es allenfalls nur versuchte, da beide lediglich aufgrund seines Verhaltens auf eine (erfolgreiche) Aufnahme schlossen. 7.9. Selbst wenn indes davon ausgegangen würde, es liesse sich erstellen, dass der Beschuldigte am 25. September 2020 ein Video gemacht hätte, während der Privatkläger und C._____ Geschlechtsverkehr hatten, bliebe aufgrund der vorliegenden Beweise völlig unklar, was auf dieser Aufnahme zu sehen wäre. Weder der Privatkläger noch C._____ konnten irgendwelche Aussagen zum Inhalt des mutmasslichen Videos machen, da beide dieses nicht gesehen haben. Das Video selber befindet sich nicht in den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweismittel. Dass die beiden von der Aufnahme bereits erfasst wurden und erkennbar waren, als der Beschuldigte die Aufnahme – gemäss Behauptung der beiden – stoppte, liesse sich nicht erstellen. Auch in der vorne erwähnten Sprachnachricht von C._____ war diese sich – gemäss Transkription des Privatklägers – nicht sicher, wer die männlichen Personen gewesen seien, mit denen sie auf den gefundenen drei Aufnahmen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Diese Nachricht vermag damit ebenfalls nichts zur Erstellung des angeklagten Sachverhalts beizutragen, weil unklar bleibt, ob die erwähnten Videos überhaupt den Privatkläger zeigten. Zudem behauptete sie in einer Sprachnachricht angeblich, man sehe ohnehin fast nichts darauf, es sei eigentlich komplett dunkel. Sie sei am Anfang nicht einmal sicher gewesen, ob sie die Frau auf dem Video sei (act. 9/5/4 S. 2). Die Behauptung, der Beschuldigte habe den Privatkläger und C._____ erkennbar und unbek-
- 22 leidet gefilmt, findet in den Akten keine Stütze. Sie ist nichts anderes als eine Befürchtung des Privatklägers. Selbst wenn indes angenommen würde, die in der Sprachnachricht erwähnten Videos würden den Privatkläger und C._____ beim Geschlechtsverkehr zeigen oder die Personen seien erkennbar, würde dies nichts ändern. Auch dann bliebe nämlich unklar, ob es sich bei der Aufnahme um jene vom 25. September 2020 handelte. Immerhin behauptete der Privatkläger selber stets, dass es bereits am 1. September 2020 bei einem ersten Dreier zwischen ihnen drei zu einer (nicht einvernehmlichen) Aufnahme durch den Beschuldigten gekommen sei. Das Verfahren zu jenem Vorfall wurde jedoch von der Staatsanwaltschaft nicht an die Hand genommen. Anhaltspunkte dafür, von welchem Datum die Aufnahmen stammen könnten, finden sich in den Akten nicht, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten ohnehin davon auszugehen wäre, es handle sich um den ersten und nicht angeklagten Vorfall. Schliesslich ist zu beachten, dass C._____ die Personen, mit welchen sie auf den Aufnahmen Geschlechtsverkehr gehabt haben soll, nicht erkannte und alle drei beteiligten Personen behaupteten, der Beschuldigte und C._____ hätten mindestens noch einen zusätzlichen "Dreier" mit einer weiteren Person gehabt. Zudem habe der Beschuldigte mehrfach entsprechende Videos von C._____ gemacht. Auf einem Video davon wäre der Privatkläger mangels Partizipation von vorneherein nicht zu sehen. Aufgrund der Aussagen der beteiligten Personen und den übrigen vorhandenen Beweismitteln lässt sich somit nicht ausschliessen, dass die von C._____ mutmasslich gefundenen Videos einen anderen Sachverhalt abbildeten, als den in den Anklageschrift umschriebenen. 7.10. Zusammenfassend bleibt unklar, ob der Beschuldigte in der Nacht vom 25. September 2020 überhaupt ein Video aufnahm, und falls ja, ob es den Privatkläger und C._____ unbekleidet beim Geschlechtsverkehr zeigte, insbesondere ob diese darauf erkennbar gewesen sind. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (im Zweifel für die beschuldigte Person) ist bei diesem unklaren Beweisergebnis zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, er habe an jenem Abend keine Videoaufnahme vom Privatkläger und C._____ gemacht.
- 23 - Der Beschuldigte ist entsprechend vom angeklagten Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB freizusprechen. 7.11. Festzuhalten ist der Vollständigkeit halber abschliessend, dass nebst dem Aufnehmen einer Tatsache aus dem Geheimbereich gemäss Art. 179quater StGB bereits das Beobachten einer Tatsache aus dem Geheimbereich mit einem zu Bildaufnahme fähigen Gerät, ohne dass das Gesehene aufgenommen wird, den Tatbestand von Art. 179quater StGB erfüllen würde. Damit wäre nur schon das Richten der Mobiltelefons mit laufender Kameraapplikation auf die sich beim Geschlechtsverkehr befindlichen Privatkläger und C._____ durch den Beschuldigten vom genannten Straftatbestand erfasst. Voraussetzung wäre dann allerdings, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auch auf ein reines Beobachten mit den Gerät bzw. über die Kameraapplikation und nicht ein Aufnehmen gerichtet hätte. Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt umschreibt jedoch keine entsprechende (Eventual-)Tathandlung bzw. einen entsprechenden Vorsatz, der sich unter diese Tatbestandsvariante subsummieren liesse. Die Tatsache, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon auf den Privatkläger und C._____ richtete, bleibt damit ebenfalls straflos. Es wäre im Übrigen auch eher abwegig anzunehmen, der Beschuldigte habe die beiden auf seinem Mobiltelefon beobachten wollen, statt direkt zuzusehen, als er das Mobiltelefon auf sie richtete. Naheliegender wäre, dass es sich dabei um den Versuch einer Aufnahme der beiden gehandelt hätte. Auch dafür fehlt in der Anklageschrift indes ein entsprechender Vorwurf oder die Umschreibung der Umstände, aus denen sich ein entsprechender Vorsatz des Beschuldigten ergäbe (BSK-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 StPO N. 35a; SK- BOSSHARD/LANDSHUT Art. 325 StPO N. 15; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, Art. 325 StPO N. 8), weshalb eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Versuchs gegen den Anklagegrundsatz verstossen würde. Ob sich eine dieser beiden alternativen Tatvarianten erstellen liessen, kann damit offenbleiben.
- 24 - III. Zivilansprüche 1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht kann das Begehren unter anderem auf den Zivilweg verweisen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a und d StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft wies den Privatkläger mit Schreiben vom 5. April 2024 auf seine Rechte im Strafverfahren hin und stellte ihm das Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft zu (act.16/5). Am 23. April 2024 konstituierte sich der Privatkläger als Straf- und Zivilkläger. Er kreuzte hinter dem Text "Ich stelle finanzielle Ansprüche" das Feld "Ja" an und umkreiste das Wort "Genugtuung", schrieb dahinter "170 CHF" und oberhalb dieses Betrags "entspricht den Geldschuldem" (act. 16/5 S. 3). Die vom Gericht angesetzte Frist, um die Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und unter Beilage entsprechender Belege detailliert zu begründen (act. 24 Dispositiv-Ziffer 6), liess der Privatkläger ungenutzt verstreichen. An der Hauptverhandlung nahm er nicht teil (Prot. S. 6). 3. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die amtliche Verteidigung des Beklagten weder Anträge bezüglich der Zivilklage noch machte Rechtsanwalt lic. iur. utr. X._____ sonstige Ausführungen zu den Zivilforderungen des Privatklägers (act. 40 S. 1, Prot. S. 22 ff.). 4. Da der Beschuldigte vorliegend freizusprechen ist (vgl. vorn E. II), dies allerdings nicht gestützt auf einen zweifelsfrei erstellten Sachverhalt, sondern "bloss" in Anwendung des strafrechtlichen Grundsatzes "im Zweifel für die beschuldigte Person", erscheint denkbar, dass das Begehren des Privatkläger in einem Zivilverfahren, dass weniger strenge Anforderungen an den Beweis einer allfälligen Verletzung der Privatsphäre des Privatklägers stellt, gutgeheissen werden könnte. Frei-
- 25 lich liegen dem Gericht diesbezüglich weder substantiierte Behauptungen zum geltend gemachten Betrag von CHF 170.00 noch irgendwelche Unterlagen vor, die einen Entscheid ermöglichen würden. Aus den Angaben des Privatklägers wird vielmehr nicht einmal deutlich, ob es sich bei der geltend gemachten Summe um eine Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung handelt (vgl. act. 16/5 S. 3). Der Privatkläger ist mit seiner Zivilklage folglich auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StGB). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Kosten nur auferlegt werden, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte dies getan hätte, weshalb die Kosten des Verfahrens, namentlich die Gerichtsgebühr von CHF 1'800.– und die Kosten der Strafuntersuchung von CHF 1'100.–, auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2. Sodann ist der amtliche Verteidiger für seine Aufwendungen im Verfahren zu entschädigen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Einzelgerichten CHF 600.00 bis CHF 8'000.00. Mit Honorarnote vom 30. Januar 2025 machte der amtliche Verteidiger eine Pauschale von CHF 5'000.00 zuzüglich Barauslagenpauschale von CHF 200.00, Reisespesen von CHF 55.00 und 8.1 % Mehrwertsteuer, total CHF 5'680.65 geltend (act. 39). Die geltend gemachte Pauschale erscheint unter Berücksichtig des geringen Umfangs des Falls übersetzt, immerhin umfasste die Anklage nur einen (recht simplen) Sachverhalt und ist auch der Aktenumfang mit ein paar wenigen Einvernahmen und Chat-Nachrichten überschaubar. Es rechtfertig sich daher, die geltend gemachte Honorarpauschale auf angemessene CHF 4'070.00 (entsprechend einem Aufwand von 18.5 Stunden à CHF 220.00) und die Barauslagen auf angemessene
- 26 - CHF 193.00 (252 Kopien à CHF 0.50, Porto CHF 12.00 und Reisespesen CHF 55.00) zu kürzen. Zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (CHF 345.30) ist der amtliche Verteidiger daher mit angemessenen CHF 4'608.30 aus der Staatskasse zu entschädigen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Der Privatkläger B._____ wird mit seiner Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 4'608.00 Entschädigung amtliche Verteidigung lic. iur. X._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen) CHF 7'508.00 Total 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat im Doppel (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); - den Privatkläger (als Gerichtsurkunde); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA;
- 27 - - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PoIG. 6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 28 - Winterthur, 6. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Bezirksrichterin: MLaw U. Geilinger Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Dossenbach